Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 12.03.2008
OVG NRW: persönliche eignung, beamtenverhältnis, widerruf, form, stadt, schweigepflicht, strafanzeige, verwandter, beschwerdeschrift, datum
Oberverwaltungsgericht NRW, 6 E 151/08
Datum:
12.03.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 E 151/08
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 4256/07
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Kosten werden
nicht erstattet.
Gründe:
1
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
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Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe für das auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst gerichtete
Klageverfahren zu Recht abgelehnt. Die Klage bietet auch unter Berücksichtigung des
Beschwerdevorbringens nicht die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO).
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Das Verwaltungsgericht hat unter Verweisung auf den Bescheid der Bezirksregierung E.
vom 17. Juli 2007 und deren Widerspruchsbescheid vom 13. August 2007 unter
anderem angenommen, dem Kläger fehle die persönliche Eignung, um den
Anforderungen des Vorbereitungsdienstes für das Lehramt an Berufskollegs zu
genügen. Der Beschwerdevortrag bietet keinen Anlass, von dieser Einschätzung
abzuweichen.
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Nach § 7 Abs. 2 LBG NRW muss jeder, der sich um die Einstellung in ein
Beamtenverhältnis bewirbt, unbeschadet der erforderlichen Vorbildung die besondere
geistige und charakterliche Eignung für die von ihm gewählte Laufbahn nachweisen.
Fehlt einem Bewerber diese persönliche Eignung, kann die Einstellung in das
Beamtenverhältnis auf Widerruf auch unter Berücksichtigung der sich aus § 35 Abs. 2
Satz 1 LBG NRW ergebenden Einschränkung des dem Dienstherrn bei der Einstellung
zustehenden Ermessens verweigert werden, wenn sich der Eignungsmangel - wie hier -
auch auf die Anforderungen des Vorbereitungsdienstes bezieht.
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Die Richtigkeit der Einschätzung des Verwaltungsgerichts wird durch die von dem
Kläger persönlich abgefasste Beschwerdeschrift nachhaltig belegt. Er setzt sich
hinsichtlich der fehlenden persönlichen Eignung weder mit der Argumentation der vom
Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Bescheide auseinander noch zeigt er neue
entscheidungsrelevante Gesichtspunkte auf. Stattdessen trägt er zu den Lebensläufen
bereits verstorbener Verwandter vor, die zu den hier zur Entscheidung stehenden
Rechts- und Tatsachenfragen keinerlei Beziehung haben. Darüber hinaus erhebt er
gegenüber den Beamten der Bezirksregierung E. allgemein den Vorwurf der
Verleumdung und droht ihnen mit einer Strafanzeige, ohne Tatsachen zu benennen, die
auch nur ansatzweise auf ein strafbares Fehlverhalten eines bestimmten Bediensteten
hindeuten würden. Nicht zuletzt diese Form des Konfliktverhaltens, das der Kläger nach
Aktenlage bereits in der Vergangenheit in ähnlicher Weise an den Tag gelegt hat, hat
die Bezirksregierung E. bewogen, die persönliche Eignung des Klägers für den
Vorbereitungsdienst zu verneinen.
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Ob dem Kläger daneben - wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - auch das Fehlen
des für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf erforderlichen
Nachweises der gesundheitlichen Eignung angelastet werden kann, braucht nach den
vorstehenden Ausführungen nicht entschieden zu werden. Allerdings hat der Kläger
wesentlich dazu beigetragen, dass seine gesundheitliche Eignung bisher nicht
festgestellt werden konnte, denn er hat die Amtsärztin beim Gesundheitsamt der Stadt X.
, die ihn im Hinblick auf seinen Einstellungsantrag untersucht hat, nicht von ihrer
ärztlichen Schweigepflicht entbunden. Vor diesem Hintergrund spricht einiges dafür,
dass die Berufung auf die vermeintlich fehlende Zuständigkeit des Gesundheitsamtes X.
jedenfalls rechtsmissbräuchlich ist.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 VwGO in Verbindung
mit § 127 Abs. 4 ZPO. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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