Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 28.10.2008
OVG NRW: amtshandlung, satzung, rechtsgrundlage, ausschluss, fehlerhaftigkeit, befreiung, begriff, umlegung, verwaltungsgebühr, datum
Oberverwaltungsgericht NRW, 9 A 948/07
Datum:
28.10.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 A 948/07
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 7 K 1392/06
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren
auf 8.522,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
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Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Er legt nicht in einer den Anforderungen des §
124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise das Vorliegen von Zulassungsgründen
gemäß § 124 Abs. 2 VwGO dar.
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1. Das gilt zunächst hinsichtlich der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der
Richtigkeit des angegriffenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Sie sind nur gegeben, wenn die Gesichtspunkte, die für eine Fehlerhaftigkeit des
Entscheidungsergebnisses sprechen, deutlich überwiegen. Nicht ausreichend sind
Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente, wenn daraus nicht
zugleich überwiegende Bedenken gegen die Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses
folgen. Ausgehend hiervon liefert die Antragsbegründungsschrift keine Anhaltspunkte
für das Bestehen ernstlicher Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen
Urteils. Die Einwände der Klägerin gegen die entscheidungstragenden Annahmen im
angefochtenen Urteil greifen nicht durch.
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Nicht zu folgen ist ihrer Erwägung, die persönliche Gebührenfreiheit sei gemäß § 8 Abs.
2, 2. Fall GebG NRW lediglich dann ausgeschlossen, wenn im Zeitpunkt der
gebührenpflichtigen Amtshandlung bzw. der Heranziehung des Gebührenschuldners
eine Satzung bestehe, die eine Umlegung angefallener Gebühren auf die Nutzer des
Sportzentrums ermöglichte. Nach der Rechtsprechung des Senats,
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vgl. Urteil vom 16. Februar 2007 - 9 A 605/04 -, NWVBl. 2007, 402; Beschluss vom 18.
April 2007 - 9 A 1148/03 -, KStZ 2008, 29,
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ist gemäß § 8 Abs. 2, 2. Halbsatz GebG NRW für den Ausschluss der Gebührenfreiheit
lediglich die rechtliche Möglichkeit erforderlich, den betreffenden Gebührenbetrag auf
Dritte umzulegen. Dabei ist für die Frage, ob überhaupt („wenn") eine
Verwaltungsgebühr auf Dritte umgelegt werden kann, das jeweilige Fachrecht
maßgebend. Vor diesem Hintergrund ist es nicht notwendig, dass etwa im Zeitpunkt der
gebührenpflichtigen Amtshandlung beispielsweise eine Satzung besteht, in die die
betreffende Gebühr als Rechnungsfaktor einfließt. Ob die Gemeinden eine derartige
Satzung erlassen, ist mit Blick auf ihre Finanzhoheit vielmehr ihnen überlassen.
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Der Wortlaut des § 8 Abs. 2 GebG NRW steht dieser Auslegung nicht entgegen.
Insbesondere zwingt die Verwendung des Wortes „können" nicht zu der Annahme, dass
eine Belastungsmöglichkeit Dritter mit dem betreffenden Betrag schon im Zeitpunkt der
gebührenpflichtigen Amtshandlung bzw. der Heranziehung des Gebührenschuldners
tatsächlich bestehen muss. Vielmehr verlangt dieser Begriff lediglich die grundsätzliche
rechtliche Möglichkeit, den Gebührenbetrag auf Dritte umlegen zu können. Der
potentielle Gebührenschuldner soll es nicht in der Hand haben, die Gebührenfreiheit
allein deshalb in Anspruch nehmen zu können, weil er die Gebühren nicht weiterleitet
bzw. es unterlässt, die dafür notwendige, aber rechtlich mögliche Rechtsgrundlage zu
schaffen. Die von der Klägerin angesprochene Systematik des § 8 GebG NRW
widerspricht diesem Ergebnis nicht. § 8 Abs. 1 GebG NRW legt abstrakt Tatbestände
fest, in denen die Normadressaten aus persönlichen Gründen von
Verwaltungsgebühren befreit sind. § 8 Abs. 2 GebG NRW regelt ebenfalls losgelöst von
der konkreten Situation die Ausnahmefälle, in denen die Befreiung nicht eintritt. Dieser
Systematik entspricht es, bereits dann zum Ausschluss der Gebührenbefreiung zu
kommen, wenn die rechtliche Möglichkeit besteht, die betreffende Gebühr -
gegebenenfalls erst nach Schaffung einer entsprechenden Rechtsgrundlage - an Dritte
weiterzureichen. Auch die von der Klägerin herangezogene Gesetzesbegründung (LT-
Drs. 12/3730, S. 117) führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Ihr lässt sich nicht
entnehmen, dass die satzungsrechtliche Grundlage für das Weiterreichen der Gebühren
im Zeitpunkt der entsprechenden Amtshandlung bereits bestehen muss. Im Gegenteil:
Indem nach der Gesetzesbegründung ausreicht, dass die betreffende Gebühr als
Rechnungsfaktor in allgemeine Gebühren, Beiträge oder private Entgelte einfließen
kann, ist insbesondere der Zeitpunkt der Umsetzung dieser Möglichkeit offen gehalten.
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2. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen
Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO)
zuzulassen. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage,
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ob § 8 Abs. 2, 2. Fall GebG NRW auch dann eingreift, wenn eine satzungsrechtliche
Umlagemöglichkeit nicht besteht und auch nicht beabsichtigt ist,
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führt nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Vor dem Hintergrund
der erwähnten Senatsrechtsprechung und der Ausführungen zu 1. ist insofern kein
Klärungsbedürfnis erkennbar, das die Durchführung eines Berufungsverfahrens
rechtfertigte.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf § 52 Abs. 3 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3
Satz 3 GKG).
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