Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 24.11.1999

OVG NRW: verweigerung, schule, erfahrung, werturteil, medizin, einigungsverfahren, beurteilungsspielraum, begriff, ermessensspielraum, beamtenrecht

Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 3563/97.PVL
Datum:
24.11.1999
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 A 3563/97.PVL
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 34 K 6267/96.PVL
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
G r ü n d e
1
I.
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Anläßlich des Ausscheidens der früheren Stelleninhaberin war in den Medizinischen
Einrichtungen der H. -H. - Universität D. an der Lehranstalt für Technische Assistenten
in der Medizin die Stelle des Leitenden Lehrassistenten /der Leitenden Lehrassistentin
zum 1. Januar 1996 neu zu besetzen. Auf eine interne Stellenausschreibung bewarben
sich die Lehrassistentinnen M. R. -L. , M. S. , M. S. und M. S. . Nachdem der ärztliche
Leiter der Lehranstalt unter Beteiligung des Antragstellers mit den Bewerberinnen
Auswahlgespräche durchgeführt hatte, bat dieser die Personalverwaltung, die bis dahin
in die Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 15 Teil II D der Vergütungsordnung zum BAT
eingruppierte und nur befristet zu 100 % der Arbeitszeit beschäftigte Bewerberin S. in
die zu besetzende Stelle einzuweisen. Zur Begründung verwies er auf einen
Auswahlvermerk vom 9. November 1995. Dieser Vermerk enthält im wesentlichen die
aus Sicht des Leiters der Lehranstalt bei der Bewerberauswahl zu berücksichtigenden
Fähigkeiten, Fertigkeiten und Charaktereigenschaften sowie nähere Ausführungen
dazu, inwieweit die Beschäftigte S. diesen Anforderungen genügt.
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Unter dem 24. November 1995 bat der Beteiligte den Antragsteller um Zustimmung zu
der vorgesehenen unbefristeten Erhöhung der Arbeitszeit der Beschäftigten S. sowie
der Übertragung höherwertiger Tätigkeiten an diese unter Eingruppierung in die
Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 14 Teil II D der Vergütungsordnung zum BAT. Mit
Schreiben vom 7. Dezember 1995 teilte der Antragsteller mit, daß er beabsichtige, der
Maßnahme nicht zuzustimmen. Nachdem die Angelegenheit am 3. Januar 1996
zwischen den Beteiligten erörtert worden war, stimmte der Antragsteller mit Schreiben
vom 15. Januar 1996 der Maßnahme endgültig nicht zu. Zur Begründung führte er im
wesentlichen an:
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"Dem Personalrat liegt auch bis heute eine ausreichende Auswahlbegründung nicht vor.
Die Erklärungen, die Herr Prof. Q im Rahmen der Erörterung zur Auswahl gegeben hat,
sind sachfremd. Hier wurden alte Vorwürfe aus zurückliegenden Jahren gegen die
Bewerberinnen S. und R. -L. herangezogen, die weder damals noch heute ausreichend
geklärt wurden. Außerdem wurden die Angelegenheiten nie personalaktenkundig und
können insofern zur Beurteilung auch nicht herangezogen werden.
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Als entscheidend für die Auswahl der leitenden Schulleitung wurden von Herrn Prof. Q
in seinem Schreiben vom 09.11.95 10 Punkte als entscheidend für die fachliche
Bewertung genannt. Inwieweit die Bewerberinnen diese Punkte erfüllen oder nicht
erfüllen, wird bei der Auswahlbegründung für Frau S. aber in keiner Weise dargelegt.
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Bei der Bewertung der Vorerfahrungen ist festzustellen, daß Frau S. nur über eine
geringe Erfahrung als Lehr-MTA verfügt. Im Gegensatz zu den übrigen Bewerberinnen
hat Frau S. nur eine dreijährige 50 %ige Tätigkeit als Lehrassistentin vorzuweisen,
während die Mitbewerberinnen eine langjährige Erfahrung in der Tätigkeit in der MTA-
Schule absolviert haben. Da fachliche Kritik an der Tätigkeit als Lehrassistentin,
insbesondere bei den Bewerberinnen R. -L. und S. in keiner Weise existiert, schlägt der
Personalrat vor, eine dieser beiden Kolleginnen mit der Tätigkeit zu betrauen.
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Der Personalrat weist im übrigen darauf hin, daß bei einer Übertragung der Funktion der
leitenden Lehr-MTA an Frau S. die Abdeckung des Faches Mikrobiologie nicht
gewährleistet wäre, da hier nur eine halbe Stelle dauerhaft frei wird, der Bedarf der
MTA-Schule für den Bereich Mikrobiologie jedoch eine 100 %-Stelle darstellt."
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Unter dem 24. Januar 1996 teilte der Beteiligte dem Antragsteller mit, die Maßnahme
gelte gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NW als gebilligt, weil der Antragsteller die
Zustimmung aus Gründen versagt habe, die offensichtlich außerhalb des Rahmens des
einschlägigen Mitbestimmungstatbestandes lägen. Der Antragsteller habe sein eigenes
Werturteil über die notwendige Qualifizierung der Bewerberinnen an die entsprechende
Bewertung durch die Dienststelle gesetzt.
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Unter Änderung ihres Arbeitsvertrages wurde die Beschäftigte S. am 12. Februar 1996
aufgrund der Übertragung höherwertiger Tätigkeiten in die Vergütungsgruppe IV b
Fallgruppe 14 Teil II D der Vergütungsordnung zum BAT eingruppiert.
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Am 24. Mai 1996 hat der Antragsteller das vorliegende Beschlußverfahren eingeleitet.
Durch den angefochtenen Beschluß hat die Fachkammer für
Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts dem Antrag des
Antragstellers,
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festzustellen, daß der Beteiligte durch die Besetzung der Stelle der Leitenden
Lehrassistentin in der Lehranstalt für technische Assistenten in der Medizin mit Frau M.
S. Mitbestimmungsrechte des Antragstellers verletzt hat,
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mit im wesentlichen folgender Begründung stattgegeben: Die Zustimmung des
Antragstellers zu der in Rede stehenden, nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 und 5 LPVG
NW mitbestimmungspflichtigen Personalmaßnahme gelte nicht gemäß § 66 Abs. 3 Satz
4 LPVG NW als erteilt. Der Antragsteller habe seine Zustimmung nicht offensichtlich aus
unbeachtlichen Gründen verweigert. Im Kern beruhe die Zustimmungsverweigerung des
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Antragstellers auf der Aussage, der Dienststellenleiter habe gerade vor dem Hintergrund
der selbst formulierten und als entscheidend bezeichneten Auswahlpunkte nicht
schlüssig dargelegt, worauf sich seine Personalentscheidung gründe. Zudem habe der
Antragsteller im Erörterungstermin jedenfalls auch als relevant bezeichnete Vorbehalte
gegen zwei Bewerberinnen als sachfremd moniert, weil sie auf alten, ungeklärten und
nicht aktenkundigen Vorwürfen beruhten. Derartige Gründe für die Verweigerung der
Zustimmung zu einer Auswahlentscheidung lägen nicht offensichtlich außerhalb,
sondern gerade innerhalb des einschlägigen Mitbestimmungstatbestandes.
Gegen den dem Beteiligten am 10. Juli 1997 zugestellten Beschluß haben dessen
Prozeßbevollmächtigte am 6. August 1997 Beschwerde eingelegt und diese nach
Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist um vier Wochen am 1. Oktober 1997
begründet.
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Der Beteiligte trägt im wesentlichen vor: Der Antragsteller könne sich nach der
Erörterung am 3. Januar 1996 nicht mehr auf fehlende Informationen berufen. Im
Rahmen dieser Erörterung habe der Antragsteller Gelegenheit gehabt, hinsichtlich aller
aus seiner Sicht fehlenden Informationen nachzufragen. Zudem habe für ihn die
Möglichkeit bestanden, schriftlich Zusatzinformationen anzufordern. Damit sei er
ausreichend informiert worden.
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Der Beteiligte beantragt,
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den angefochtenen Beschluß zu ändern und den Antrag abzulehnen.
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Der Antragsteller beantragt,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
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Er hält den angefochtenen Beschluß für zutreffend und trägt ergänzend im wesentlichen
vor: Die Zustimmung gelte nicht als gebilligt, da die vorgetragenen Argumente zum
Kernbereich der dem Mitbestimmungsrecht zuzurechnenden
Einwendungsmöglichkeiten gehörten.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte Bezug genommen.
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II.
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Die fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete Beschwerde ist zulässig. Sie hat
jedoch in der Sache keinen Erfolg.
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Der Antrag ist zulässig.
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Insbesondere besteht für den auf den konkreten Streitfall bezogenen Antrag ein
Rechtsschutzbedürfnis, da die inzwischen durchgeführte Personalmaßnahme
rückgängig gemacht werden kann.
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Der Antrag ist auch begründet.
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Die nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 4 und 5 LPVG NW mitbestimmungspflichtige
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Personalmaßnahme gilt nicht als vom Antragsteller gebilligt, da dessen
Zustimmungsverweigerung beachtlich ist.
Die Weigerung der Personalvertretung, einer vom Dienststellenleiter beabsichtigten
Maßnahme zuzustimmen, ist nur dann beachtlich, wenn es sich bei den zur Begründung
der Ablehnung geltend gemachten Gründen um solche iSd § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG
NW handelt. Denn nach der genannten Bestimmung hängt die Beachtlichkeit der für die
Zustimmungsverweigerung gegebenen Begründung nicht allein von ihrer fristgerechten
Anbringung ab. Das Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen kennt
zwar keine gesetzlich festgelegten Gründe für die Verweigerung der Zustimmung des
Personalrats zu einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme. Nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
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vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. September 1993 - 6 P 4.93 -, BVerwGE 84, 178 =
Buchholz 251.2 § 79 BlnPersVG Nr. 5 = PersR 1993, 495 = PersV 1994, 508 = ZBR
1993, 370, vom 30. November 1994 - 6 P 11.93 -, BVerwGE 97, 154 = Buchholz 251.2 §
87 BlnPersVG Nr. 3 = DVBl. 1995, 204 = DÖV 1995, 284 = NVwZ 1996, 187 = PersR
1995, 130 = PersV 1995, 181 = ZfPR 1995, 44, vom 7. Dezember 1994 - 6 P 35.92 -,
Buchholz 251.8 § 80 RhPersVG Nr. 10 = DVBl. 1995, 1237 = RiA 1995, 244 = PersR
1995, 296 = PersV 1995, 399 = ZfPR 1995, 121 = ZTR 1996, 136, und vom 6.
September 1995 - 6 P 41.93 -, BVerwGE 99, 201 = Buchholz 251.5 § 77 HePersVG Nr.
5 = NVwZ 1997, 76 = RiA 1996, 307 = PersR 1996, 24 = PersV 1996, 265 = ZfPR 1996,
42 = ZTR 1996, 331
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der sich der Fachsenat angeschlossen hat,
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vgl. Beschlüsse des Fachsenats vom 26. Februar 1996 - 1 A 4265/92.PVL - ZfPR 1996,
156 = ZBR 1996, 404, und vom 29. Januar 1997 - 1 A 3150/93.PVL -, NWVBl. 1997, 351
= PersR 1998, 72 = RiA 1997, 254 = Schütz, Beamtenrecht ES/D IV 1 Nr. 90 = ZTR
1997, 335.
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ist eine derartige Verweigerung aber auch ohne gesetzliche Bestimmung der dafür
zugelassenen Gründe nur beachtlich, wenn die von der Personalvertretung
angegebenen Gründe möglicherweise noch innerhalb der eingeräumten Mitbestimmung
liegen. Ist dies offensichtlich nicht der Fall, fehlt es der gegebenen Begründung an ihrer
Beachtlichkeit mit der Folge, daß sie wie eine nicht gegebene Begründung zur Fiktion
der Billigung der Maßnahme nach § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NW führt. Dem Personalrat
ist es nicht gestattet, von einer Mitbestimmungsbefugnis ohne inhaltlichen Bezug zu
einem von der Maßnahme berührten gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand Gebrauch
zu machen. An einem solchen Bezug fehlt es, wenn die vom Personalrat angeführten
Gründe sich dem gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand, dessen Inhalt sowie
insbesondere dem Sinn und Zweck des gesetzlichen Mitbestimmungserfordernisses
nicht mehr zuordnen lassen. Ist eine Zuordnung in diesem Sinne offensichtlich nicht
möglich, so läßt das erkennen, daß die Personalvertretung keine Regelung auf der
Grundlage eines Mitbestimmungsrechts anstrebt, sondern die Zustimmung ohne einen
vom Gesetz gebilligten Grund verweigert. Ein solches Verhalten wird durch das Recht
nicht geschützt. Es löst deshalb keine Rechtsfolgen aus. Eine derart unbeachtliche
Zustimmungsverweigerung kann insbesondere nicht die Verpflichtung der Dienststelle
begründen, das Einigungsverfahren einzuleiten.
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Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juni 1993 - 6 P 32.91 - Buchholz 251.2 § 86
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BlnPersVG Nr. 2, vom 27. September 1993 - 6 P 4.93 -, aaO, und vom 6. September
1995 - 6 P 41.93 -, aaO; Beschlüsse des Fachsenats vom 26. Februar 1996 - 1 A
4265/92.PVL -, aaO, und vom 29. Januar 1997 - 1 A 3150/93.PVL -, aaO.
Bei personellen Maßnahmen, die auf dem Prinzip der Bestenauslese aufbauen, ist zu
berücksichtigen, daß die Beurteilung der Beschäftigten nach Eignung, Befähigung und
fachlicher Leistung allein dem Dienststellenleiter obliegt. In diesen Fällen ist dem
Dienststellenleiter von Verfassungs wegen (Art. 33 Abs. 2 GG) ein weiter Ermessens-
und Beurteilungsspielraum eingeräumt, der gerichtlich nur beschränkt nachprüfbar ist
und in den die Personalvertretung mit ihren Einwendungen nicht eindringen kann. Der
Personalrat kann insoweit die Zustimmung nur dann verweigern, wenn die Dienststelle
den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei
bewegen kann, verkannt hat oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist
oder allgemein gültige Maßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen
angestellt hat.
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Vgl. BVerwG, Beschluß vom 27. März 1990 - 6 P 34.87 -, Buchholz 250 § 77 BPersVG
Nr. 10 = DVBl. 1990, 873 = NVwZ 1990, 974 = PersR 1990, 179 = PersV 1990, 439 =
ZfPR 1991, 13 = ZTR 1990, 394; Beschluß des Fachsenats vom 26. August 1998 - 1 A
2305/96.PVL -.
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Ausgehend von diesen Erwägungen ist die im Schreiben des Antragstellers vom 15.
Januar 1996 niedergelegte Begründung für die Verweigerung der Zustimmung
beachtlich.
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Zwar ist dem Beteiligten zuzugestehen, daß es dem Antragsteller verwehrt ist, sein
eigenes Werturteil an die Stelle desjenigen der Dienststelle zu setzen, wie es
vorliegend in der Beurteilung der Vorerfahrungen der Bewerberin S. im Verhältnis zu
den Erfahrungen der Bewerberinnen R. - L. und S. sowie der daraus gezogenen
Schlußfolgerung zur Besetzung der Stelle geschehen ist. Dennoch ist die
Zustimmungsverweigerung des Antragstellers beachtlich, weil er neben diesem
Umstand jedenfalls zwei andere Gründe angeführt hat, die sich jeder für sich im
Rahmen der dem Antragsteller zustehenden Mitbestimmungsrechte halten und denen
gerade in ihrem Zusammenspiel ein besonderes Gewicht zukommt.
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So stellt bereits der Einwand, es liege keine ausreichende Auswahlbegründung vor,
einen beachtlichen Grund für die Zustimmungsverweigerung dar. Denn Voraussetzung
für die Ausübung des Mitbestimmungsrechts bei einer auf dem Prinzip der
Bestenauslese beruhenden Personalmaßnahme ist es, daß dem Personalrat seitens
des Dienststellenleiters dargelegt wird, auf welchen Umständen die
Auswahlentscheidung basiert. Nur so ist der Personalrat in der Lage zu beurteilen, ob
die Auswahlentscheidung des Dienststellenleiters sich im Rahmen des diesem
zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraums hält. Aufgrund dessen liegt es
nicht außerhalb des Mitbestimmungsrechts, wenn der Personalrat seine
Zustimmungsverweigerung darauf stützt, über die Begründung für die
Auswahlentscheidung nicht ausreichend informiert worden zu sein. Für einen derartigen
Einwand bestand vorliegend auch eine hinreichende tatsächliche Grundlage. Denn der
Antragsteller hat zutreffend darauf hingewiesen, daß dem Auswahlvermerk des Leiters
der Lehranstalt vom 9. November 1995 nicht zu entnehmen sei, auf welcher Grundlage
die Entscheidung für die Bewerberin S. gefallen sei. Der Auswahlvermerk verhält sich
zwar umfangreich dazu, inwieweit die Bewerberin S. den im einzelnen benannten
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Anforderungen genügt. Es fehlen jedoch jegliche Darlegungen zur Einschätzung der für
wesentlich gehaltenen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Charaktereigenschaften der
übrigen Bewerberinnen. An keiner Stelle wird zum Ausdruck gebracht, aufgrund welcher
Umstände diese dem Anforderungsprofil nicht oder zumindest weniger genügen.
Insbesondere fehlt es an jeglicher vergleichenden Betrachtungsweise zwischen der
ausgewählten und den nicht berücksichtigten Bewerberinnen.
Auch der weitere - durch die Angabe von Einzelheiten - substantiierte Einwand des
Antragstellers, im Rahmen der Erörterung seien sachfremde Erwägungen zur Auswahl
angegeben worden, stellt einen beachtlichen Grund für die Zustimmungsverweigerung
dar. Dieses Vorbringen betrifft den Kern des Mitbestimmungsrechts, das dem
Antragsteller bei einer auf dem Prinzip der Bestenauslese beruhenden
Personalmaßnahme zusteht, da es den Vorwurf enthält, der Beteiligte habe den ihm
zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraum überschritten. Dem Einwand fehlt
es auch nicht an der notwendigen Substantiierung. Denn mit dem Hinweis, es seien im
Rahmen der Erörterung gegenüber den Bewerberinnen S. und R. - L. alte Vorwürfe aus
zurückliegenden Jahren herangezogen worden, die weder damals noch heute
ausreichend geklärt und auch nicht personalaktenkundig geworden seien, hat der
Antragsteller seinen Grund für die Zustimmungsverweigerung hinreichend präzisiert.
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Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren.
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Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht
vorliegen.
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