Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 18.04.2001

OVG NRW: wiedereinsetzung in den vorigen stand, eigenes verschulden, dolmetscher, bekanntgabe, irrtum, glaubhaftmachung, datum, fristeinhaltung, zustellung

Oberverwaltungsgericht NRW, 16 B 177/01
Datum:
18.04.2001
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 B 177/01
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 L 2845/00
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde und die Beschwerde werden
verworfen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien
Rechtsmittelverfahrens zu gleichen Teilen.
Gründe:
1
Die mit Schriftsatz vom 2. Februar 2001 von den Antragstellern erhobenen Rechtsmittel
gegen den Beschluss des Verwaltungsgericht sind unzulässig, wobei der Senat wegen
der den Wortlaut des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufgreifenden Rechtsmittelbegründung
davon ausgeht, dass die Antragsteller die ausdrücklich erhobene Beschwerde mit
einem Antrag auf Zulassung der Beschwerde verbunden haben.
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Der Zulassungsantrag ist unzulässig, weil die Antragsteller in schuldhafter Weise die
Antragsfrist nach § 146 Abs. 5 Satz 1 VwGO versäumt haben.
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Nach § 146 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist der Antrag auf Zulassung der Beschwerde
innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung beim
Verwaltungsgerichts zu stellen. Gemäß § 57 Abs. 1 VwGO begann der Lauf der Frist mit
der Zustellung der angegriffenen Entscheidung am 18. Januar 2001. Abgelaufen ist sie
gemäß § 57 Abs. 2 VwGO iVm § 222 Abs. 1 ZPO und § 188 Abs. 2 BGB mit dem Ablauf
des 1. Februar 2001. Der Antragsschriftsatz ist indessen erst am Tag darauf und damit
verspätet beim Verwaltungsgericht eingegangen.
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Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO kann den
Antragstellern nicht gewährt werden, weil sie nicht glaubhaft gemacht haben, dass sie
ohne Verschulden an der Fristeinhaltung gehindert waren.
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An der Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrundes mangelt es schon deshalb,
weil die anwaltlich vertretenen Antragsteller keine in sich stimmige Schilderung der
maßgeblichen tatsächlichen Umstände gegeben haben. In der anwaltlich verfassten
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Antragsschrift haben sie vorgetragen, der Prozessbevollmächtigte habe den
Antragsteller zu 1., der nur gebrochen deutsch spreche, bei einer Besprechung am 29.
Januar 2001, also noch vor dem Ablauf der Antragsfrist, dahingehend verstanden, dass
keine Beschwerde eingelegt werden solle; erst bei einem Telefongespräch am 2.
Februar 2001 habe sich dieser Irrtum herausgestellt. Nach dieser Darstellung wären
Sprachprobleme für die Fristversäumung ausschlaggebend gewesen. Demgegenüber
hat der Antragsteller zu 1. später in einem persönlichen Schreiben hervorgehoben, dass
er sich durchaus in deutscher Sprache verständlich machen könne und lediglich einen
Akzent habe; das Missverständnis zwischen ihm und seinem Anwalt habe wohl darauf
beruht, dass letzterer einen schlechten Tag gehabt habe.
Zusammengefasst kann schon gar nicht von einem in sich eindeutigen und
widerspruchsfreien Vortrag der Antragstellerseite gesprochen werden. Für den Senat
bleibt damit unklar, was er eigentlich glauben soll. Im Übrigen würde keine der
gegebenen Darstellungen zur Annahme einer unverschuldeten Fristversäumung führen.
Wenn der Antragsteller zu 1. tatsächlich sein Begehren nicht hinreichend klar sprachlich
vermitteln konnte, hätte sich beiden Gesprächsbeteiligten die Notwendigkeit aufdrängen
müssen, beizeiten einen Dolmetscher hinzuziehen; die Antragsverspätung würde dann
auf einem Verschulden beider beruhen. Falls hingegen die persönliche Schilderung des
Antragstellers zu 1. zutrifft - dafür spricht unter anderem, dass er auch seinem
Prozessbevollmächtigten zufolge am 2. Februar 2001 telefonisch "deutlich" auf das
Missverständnis hinweisen konnte -, läge der Fristversäumung jedenfalls ein Versehen
des Prozessbevollmächtigten zugrunde, das sich die Antragsteller wie eigenes
Verschulden zurechnen lassen müssten (§ 173 VwGO iVm § 85 Abs. 2 ZPO).
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Die Beschwerde ist mangels vorheriger Zulassung unstatthaft (§ 146 Abs. 4 VwGO).
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 VwGO.
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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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