Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 15.10.1998

OVG NRW (kläger, widerruf, wahrscheinlichkeit, ursache, ermessensausübung, gesetz, gkg, festsetzung, richtigkeit, benutzung)

Oberverwaltungsgericht NRW, 9 A 4714/98
Datum:
15.10.1998
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 A 4714/98
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 23 K 3287/98
Tenor:
Die Anträge werden abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als
Gesamtschuldner.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren
auf 8.000,- DM festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Zulassungsverfahren ist abzulehnen,
weil die Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
2
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der allenfalls sinngemäß
geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nach den
insoweit maßgeblichen Darlegungen der Kläger (§ 124 a Abs. 2 Satz 4 VwGO) nicht vor.
Der Vortrag über die gesundheitlichen Probleme, die die Kläger zu 3. bis 5. früher in der
den Klägern jetzt erneut zugewiesenen Ersatzunterkunft Winkelsweg gehabt haben
wollen, ist zu unsubstantiiert, als daß er ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der
angefochtenen Entscheidung rechtfertigte. Hinsichtlich der Kläger zu 4. und 5. werden
die angeblichen gesundheitlichen Probleme schon nicht näher spezifiziert. Zu den
angeblichen allergischen Reaktionen der Klägerin zu 3. fehlt es an jeder Darlegung,
daß und warum diese ihre Ursache gerade in der Unterkunft Winkelsweg gehabt und in
welcher Weise sie sich ausgewirkt haben sollen. Unter diesen Umständen kann nicht
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, daß der mit dem
angefochtenen Bescheid vom 5. Februar 1998 ausgesprochene Widerruf der
Einweisungsverfügung in die Unterkunft an der Berghauser Straße vom 1. April 1997
nebst Räumumgsaufforderung wegen fehlerhafter Ermessensausübung rechtswidrig ist.
Entsprechendes gilt für den Vortrag, bereits früher sei es aufgrund der explosiven
kulturellen Mischung zu Auseinandersetzungen zwischen den Bewohnern gekommen.
3
Die Benutzung von Schlagworten ersetzt nicht die vom Gesetz geforderte Darlegung.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO.
4
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
5