Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 15.03.2000
OVG NRW: ausweisung, behörde, ausreise, aufenthalt, drittstaat, ausbildung, heimatstaat, ausländer, ermessen, datum
Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 663/99
Datum:
15.03.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 663/99
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 L 1118/98
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 4.000,- DM festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde bleibt erfolglos. Keiner der vom
Antragsgegner aufgeführten Gründe rechtfertigt die Zulassung der Beschwerde.
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Der vom Antragsgegner geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an
der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist
nicht gegeben. Insofern reichen Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner
Begründungselemente oder Sachverhaltsfeststellungen nicht aus, wenn sie nicht
zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Gesamtergebnisses begründen.
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Die Antragsbegründung ist nicht geeignet, die tragenden Gründe der angefochtenen
verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, auf die Bezug genommen wird (§ 122 Abs. 2
Satz 3 VwGO), in Frage zu stellen. Der Senat ist mit dem Verwaltungsgericht der
Auffassung, dass der Antragsgegner jedenfalls sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat.
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Zutreffend geht der Antragsgegner davon aus, dass eine Ausweisung des Antragstellers
nur im Rahmen einer Ermessensentscheidung möglich ist (§§ 45 Abs. 1, 46 Nr. 2
AuslG). Ungeachtet sonstiger Erfordernisse erfordert eine derartige Entscheidung eine
sachgerechte Abwägung der öffentlichen Interessen an einer Ausreise des Ausländers
mit dem Interesse des Ausländers an einem weiteren Aufenthalt. Diesen Anforderungen
ist der Antragsgegner nicht gerecht geworden.
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Zu beanstanden ist, dass der Antragsgegner die Nachteile, die dem Antragsteller bei
einer Rückkehr in sein Heimatland drohen unzureichend berücksichtigt hat. Nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
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- vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 1996 - 1 C 6.95 -, InfAuslR 1997, 193, 194 -
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der der Senat in Fortführung seiner Rechtsprechung
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- vgl. Beschlüsse vom 31. März 1992 - 18 B 299/92 -, NWVBl 1992, 371 = EZAR 033 Nr.
1 -, und vom 8. Mai 1992 - 18 B 1755/92 -
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folgt, liegt dem § 45 Abs. 1 AuslG zugrunde, dass bei der Ermessensentscheidung über
die Ausweisung alle wesentlichen Umstände des Einzelfalles in die Beurteilung
einzubeziehen sind. Demgegenüber führt § 45 Abs. 2 AuslG lediglich die privaten
Belange des auszuweisenden Ausländers auf, die von der Behörde in jedem Fall zu
beachten sind. Darüber hinaus sind beispielsweise alle dem Ausländer in seinem
Heimatstaat oder einem Drittstaat drohenden Nachteile und Gefahren im
Abwägungsvorgang zu berücksichtigen, wenn konkrete und ernsthafte Anhaltspunkte
für derartige Nachteile bzw. Gefahren bestehen.
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Eine Ausweisungsentscheidung kann demnach nur Bestand haben, wenn die
verwaltungsgerichtliche Nachprüfung der behördlichen Ermessenserwägungen ergibt,
dass die Behörde die erforderliche Abwägung vorgenommen und alle wesentlichen
Umstände des Einzelfalles einschließlich der Interessen des Ausländers an einem
weiteren Aufenthalt berücksichtigt hat. Dabei hat die Behörde die Gesichtspunkte offen
zu legen, von welchen sie sich bei der Ausübung des Ermessens hat leiten lassen.
Diesem Zweck dient auch die Pflicht zur Begründung von Verwaltungsakten (vgl. § 39
Abs. 1 VwVfG NRW).
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1996 - 1 C 9.94 -, InfAuslR 1997, 63, 65.
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Den vorstehenden Anforderungen entspricht die Ausweisungsverfügung nicht. Dem
Antragsgegner waren zwar die Familienverhältnisse des Antragstellers bekannt.
Insbesondere besass er aus einer Stellungnahme des Amtes für Kinder, Jugendliche
und Familien vom 27. Oktober 1997, die er dem RdErl. des Innenministeriums des
Landes Nordrhein-Westfalen vom 10. Juli 1994 - I C 2/43.40 (MBl. NRW. 1994 S. 1000)
entsprechend eingeholt hatte, u.a. Kenntnis von der Situation, die der Antragsteller nach
einer Ausweisung in Polen unter Umständen zu erwarten haben wird. In der
Stellungnahme wird ausgeführt, dass der Antragsteller bis zu seiner Ausreise aus Polen
dort möglicherweise in einer ausgesprochen problembeladenen Beziehung zu seinem
Vater gelebt habe. Eine Ausweisung nach Polen würde dem seinerzeit 16-jährigen
Antragsteller jede Chance nehmen, sich weiter zu entwickeln. Dort habe er keinerlei
Bezugspersonen. Dementgegen bestehe bei einem Verbleib des Antragstellers in
Deutschland die Hoffnung, dass es möglich sein werde, die vorhandenen
Erziehungsdefizite aufzuarbeiten. Dies alles hat jedoch der Antragsgegner in seine
Abwägung nicht erkennbar einbezogen. Es wäre aber gerade unter Berücksichtigung
der Besonderheiten des vorliegenden Falles eine Darlegung dessen erforderlich
gewesen, welches Gewicht der Stellungnahme des Amtes für Kinder, Jugendliche und
Familien beigemessen und wie dies im Verhältnis zu den Verfehlungen des
Antragstellers und den für eine Ausweisung sprechenden öffentlichen Interessen
bewertet wird.
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Hinzu kommt, dass zwischenzeitlich Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass sich der
Antragsteller erfolgreich darum bemüht hat, die in der o. g. Stellungnahme bezeichneten
Defizite aufzuarbeiten. Insoweit hat der Antragsteller Bescheinigungen vorgelegt, nach
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denen er einerseits eine Ausbildung zum Schreinerhelfer erfolgreich abgeschlossen hat
und er andererseits am R. Berufskolleg F. an einem Vollzeitunterricht zur Erlangung des
Hauptschulabschlusses teilnimmt.
Wenn sich somit die Ermessenserwägungen schon aus den vorbezeichneten Gründen
als fehlerhaft erweisen, so kann es dahin stehen, ob sich insoweit - wie das
Verwaltungsgericht meint - Bedenken auch aus der Gewichtung der begangenen
Straftaten ergeben.
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Der außerdem geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§
124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist bereits nicht hinreichend dargelegt worden. Der
Antragsgegner hat nicht dargetan, dass die Entscheidung der Rechtssache im
Beschwerdeverfahren zur Klärung einer - hier allein möglichen - spezifisch auf das
Eilverfahren bezogenen Rechtsfrage führen kann.
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Vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 12. Februar 1998 - 18 B 286/98 -.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt
aus § 14 Abs. 3 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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