Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 11.11.2002
OVG NRW: gefahr, fahrzeug, öffentliche sicherheit, aufschiebende wirkung, obg, firma, anschrift, vwvg, vogel, wagen
Oberverwaltungsgericht NRW, 5 A 4177/00
Datum:
11.11.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 A 4177/00
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 7 K 643/99
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 704,44 EUR
festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e :
1
I.
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Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem der Beklagte ihn auf Erstattung
von Kosten im Zusammenhang mit dem Abschleppen, der Verwahrung und Verwertung
eines im Straßenraum abgestellten Kraftfahrzeugs in Anspruch genommen hat.
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Der Kläger war Halter des Pkw Ford-Fiesta mit dem amtlichen Kennzeichen . Nach
einem Verkehrsunfall ließ er am 28. April 1997 das Fahrzeug von dem Beklagten
vorübergehend stilllegen.
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Den Feststellungen einer Mitarbeiterin des Beklagten zufolge war der Pkw am 8. Juli
1997 in I. neben dem Haus C. S. 50 unverschlossen im öffentlichen Verkehrsraum
abgestellt. Im Auftrag des Beklagten schleppte die Firma U. GmbH am 14. Juli 1997 das
Fahrzeug ab und verwahrte es auf ihrem Betriebsgelände.
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Mit Schreiben vom 5. August 1997 forderte der Beklagte den Kläger auf, den Pkw bis
zum 20. August 1997 gegen Entrichtung aller angefallenen Kosten von dem
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Betriebsgelände der Firma U. GmbH abzuholen; es sei beabsichtigt, nach Fristablauf
die Verwertung des Fahrzeugs anzuordnen. Mit Schreiben vom 20. August 1997
erwiderte der Kläger, er werde das Fahrzeug nicht abholen. Seine Frau habe es in
seinem Namen am 30. Mai 1997 an zwei ihr unbekannte Männer verschenkt. Der
Beklagte entgegnete mit Schreiben vom 27. August 1997, dass er den Kläger als
Verhaltensverantwortlichen ansehe, weil dieser es unterlassen habe, die
Zulassungsstelle über die Veräußerung des Pkw zu informieren und der neue
Eigentümer nicht zu ermitteln sei. In seinem Antwortschreiben vom 25. September 1997
stellte der Kläger eine Mitteilungspflicht mit der Begründung in Abrede, seine Frau sei
mit den Fahrzeugerwerbern übereingekommen, dass der Wagen nicht zur
Weiterbenutzung, sondern zum Ausschlachten verkauft werde. Die ihm nunmehr
gesetzte Frist, das Fahrzeug bis zum 15. September 1997 abzuholen, ließ er
verstreichen.
Daraufhin ordnete der Beklagte mit Bescheid vom 21. November 1997 die Verwertung
des Wagens an. Den dagegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies die
Bezirksregierung B. durch Widerspruchsbescheid vom 24. April 1998 zurück, ohne dass
dagegen Klage erhoben wurde.
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Am 11. Mai 1998 ließ der Beklagte den Pkw nach entsprechender Bewertung als
Schrottfahrzeug von der Firma S. L. entsorgen. Ihm wurden von der Firma U. GmbH an
Abschlepp- und Standkosten 1.261,76 DM und von der Firma L. an Entsorgungskosten
105,-- DM in Rechnung gestellt.
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Nach vorheriger Anhörung zog der Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 7. Juli 1998
zur Erstattung der Abschlepp-, Stand- und Verwertungskosten zuzüglich
Postzustellungsgebühren in Höhe von insgesamt 1.377,76 DM heran. Den hiergegen
eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Bezirksregierung B. durch
Widerspruchsbescheid vom 21. Januar 1999 als unbegründet zurück.
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Am 20. Februar 1999 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen:
Dass seine Frau es versäumt habe, nach dem Namen der Erwerber des Pkw zu fragen,
und dass er selbst keine entsprechende Anzeige an den Beklagten gerichtet habe, sei
nicht ursächlich für die Gefahr geworden, zu deren Abwehr der Beklagte eingeschritten
sei. Der Beklagte sei überdies gehalten gewesen, das Fahrzeug früher zu verwerten, um
unverhältnismäßig hohe Verwahrungskosten zu vermeiden.
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Der Kläger hat beantragt,
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den Kostenbescheid des Beklagten vom 7. Juli 1998 in der Form des
Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 21. Januar 1999 aufzuheben.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung hat er auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide verwiesen.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug
genommen wird, abgewiesen.
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Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner zugelassenen Berufung, zu deren
Begründung er ergänzend und vertiefend darlegt: Er sei für das verkehrswidrige
Abstellen seines früheren Fahrzeugs nicht verantwortlich. Schon die Annahme, er sei
nach § 27 Abs. 3 Satz 1 StVZO zur Anzeige von Namen und Anschrift des
Fahrzeugerwerbers verpflichtet gewesen, dürfte unzutreffend sein, denn seine Frau
habe das Fahrzeug nicht zur Weiterbenutzung verkauft. Im Übrigen hätte es zum
ordnungswidrigen Abstellen des Fahrzeugs im Straßenraum auch dann kommen
können, wenn er dem Beklagten die betreffende Mitteilung gemacht hätte. Mit Rücksicht
darauf, dass es sich bei dem Wagen um ein Schrottfahrzeug gehandelt habe, wäre es
allein angemessen gewesen, diesen sofort zu entsorgen.
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Der Kläger beantragt,
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unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Kostenbescheid des Beklagten vom 7.
Juli 1998 in der Form des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 21.
Januar 1999 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Zur Begründung bezieht er sich auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten
verwiesen.
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II.
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Der Senat kann gemäß § 130a Satz 1 VwGO über die Berufung durch Beschluss
entscheiden, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung
nicht für erforderlich hält; die Beteiligten sind hierzu gemäß §§ 130a Satz 2, 125 Abs. 2
Satz 3 VwGO gehört worden. Mit Rücksicht auf den von den Beteiligten in beiden
Rechtszügen erklärten Verzicht auf mündliche Verhandlung kann durch Beschluss
entschieden werden, obgleich auch das Verwaltungsgericht von einer mündlichen
Verhandlung abgesehen hat.
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Die zugelassene Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu
Recht abgewiesen, da der angefochtene Leistungsbescheid rechtmäßig ist (§ 113 Abs.
1 Satz 1 VwGO).
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Der Bescheid hat seine Grundlage in § 77 VwVG NRW und § 11 Abs. 2 Nrn. 1, 7 und 8
KostO NRW i.V.m. § 24 Nr. 13 OBG NRW, §§ 43 Nr. 1, 46 Abs. 3 PolG NRW bzw. § 14
Abs. 1 OBG NRW, §§ 55 Abs. 2, 57 Abs. 1 Nr. 1, 59 VwVG NRW. Hiernach hat der
Ordnungspflichtige die aus der Sicherstellung oder Ersatzvornahme erwachsenen
Kosten zu erstatten.
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1. Eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die § 24 Nr. 13 OBG NRW
i.V.m. § 43 Nr. 1 PolG NRW bzw. § 14 Abs. 1 OBG NRW i.V.m. § 55 Abs. 2 VwVG NRW
als Voraussetzung des ordnungsbehördlichen Einschreitens vorsehen, bestand in dem
Zeitpunkt, als der Beklagte im Wege der Sicherstellung bzw. Ersatzvornahme tätig
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wurde. Dies hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen ausgeführt; darauf wird zur
Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen (§ 130b Satz 2 VwGO).
2. Der Beklagte war auch berechtigt, den Kläger als Kostenpflichtigen in Anspruch zu
nehmen, denn dieser war für die durch das Abstellen des Pkw im öffentlichen
Straßenraum eingetretene Gefahr gemäß § 17 OBG NRW verantwortlich.
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a) Die Verhaltensverantwortlichkeit nach der genannten Vorschrift trifft denjenigen,
dessen Verhalten die Gefahrengrenze überschritten und damit die unmittelbare Ursache
für den Eintritt der Gefahr gesetzt hat.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. März 1993 - 5 A 496/92 -, NJW 1993, 2698; Beschluss
vom 14. Juni 2000 - 5 A 95/00 -, NWVBl. 2001, 142; Drews/ Wacke/Vogel/Martens,
Gefahrenabwehr, 9. Aufl., S. 313.
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Das setzt zunächst voraus, dass das Verhalten, an das die Verantwortlichkeit anknüpft,
überhaupt eine Ursache für den Eintritt der Gefahrenlage bildet; es darf nicht hinweg
gedacht werden können, ohne dass die Gefahr entfiele.
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Vgl. Sächs. OVG; Urteil vom 20. Mai 1996 - 3 S 342/95 -, NJW 1997, 2253, 2254; Hess.
VGH, Urteil vom 18. Mai 1999 - 11 UE 343/98 -, NJW 1999, 3650, 3652; OVG Hamburg,
Beschluss vom 18. Februar 2000 - 3 Bf 670/98 -, NJW 2000, 2600, 2601;
Drews/Wacke/Vogel/Martens, a.a.O., S. 311.
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Die Kausalität ist eine notwendige, aber noch keine hinreichende Voraussetzung für die
ordnungsbehördliche Inanspruchnahme als Verhaltensverantwortlicher. Hinzutreten
muss als zusätzliches, qualifizierendes Merkmal die Unmittelbarkeit der Verursachung.
Anhand dieses Kriteriums sind aus der Vielzahl ursächlicher Verhaltensweisen
eingrenzend diejenigen zu ermitteln, die bei wertender Betrachtungsweise eine polizei-
bzw. ordnungsrechtliche Zurechnung rechtfertigen. Entsteht eine Gefahr durch mehrere
zeitlich gestaffelte Verhaltensbeiträge verschiedener Personen, so ist nicht
notwendigerweise allein derjenige Verantwortlicher, der - wie der das Fahrzeug
abstellende Fahrer - die zeitlich letzte Bedingung gesetzt hat. Auch ein in einem
früheren Stadium Beteiligter kommt als Verantwortlicher in Betracht, wenn er durch sein
Verhalten die Grenze zur konkreten Gefahr überschritten hat.
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Vgl. OVG Hamburg, a.a.O., S. 2601; Drews/Wacke/ Vogel/Martens, a.a.O., S. 314 f.
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Kennzeichnend für diese als Zweckveranlassung bezeichnete Fallgestaltung ist das
Bestehen eines so engen Wirkungs- und Verantwortungszusammenhangs zwischen der
zurückliegenden und der letzten Ursache, dass diese durch jene veranlasst erscheint
und Veranlassung und (Gefahren-)Erfolg als Einheit gewertet werden müssen.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 1996 - 20 A 657/95 -, NWVBl. 1997, 388, 389.
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b) Das Verhalten des Klägers genügt den genannten Anforderungen. Zwar trifft das nicht
für die Veräußerung des Pkw als solche zu, die für dessen verkehrswidriges Abstellen
lediglich kausal geworden ist, ohne es zurechenbar veranlasst zu haben.
Anknüpfungspunkte für die Verantwortlichkeit des Klägers ist jedoch das ihm
zuzurechnende Verhalten seiner Ehefrau, das darin liegt, dass sie bei der
Fahrzeugveräußerung als seine Vertreterin nicht der aus § 27 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1
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StVZO ableitbaren Pflicht nachgekommen ist, sich über Namen und Anschrift des
Fahrzeugerwerbers zu vergewissern. Nach der erwähnten Vorschrift hat der Veräußerer
eines Fahrzeugs unverzüglich der Zulassungsbehörde Namen und Anschrift des
Erwerbers mitzuteilen. Die Erfüllung der Meldepflicht setzt voraus, dass der Veräußerer
sich selbst entsprechende Kenntnis verschafft. Demgemäß erstreckt sich die gesetzliche
Verpflichtung über die Meldung als solche hinaus auch auf die vorausgehende
Ermittlung der meldepflichtigen Angaben.
Insoweit zutreffend: Hess. VGH, a.a.O., S. 3651.
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Dass der Kläger dieser Pflicht trotz vorübergehender Abmeldung seines Wagens und
dessen Veräußerung zum Zwecke des "Ausschlachtens" unterlag, hat das
Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil, auf das auch insoweit Bezug
genommen wird, zutreffend ausgeführt.
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Vgl. unter diesem Gesichtspunkt auch: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19. Januar 1996 - 5
S 2104/95 -, DÖV 1996, 1055 f.
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Mit dem Verstoß gegen § 27 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 StVZO hat der Kläger den
verkehrsrechtswidrigen Zustand, gegen den der Beklagte eingeschritten ist, unmittelbar
verursacht.
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aa) Sein Verhalten war kausal für den Gefahreneintritt. Die Missachtung der Meldepflicht
als solche erschwert allerdings nur die Ermittlung des Fahrzeugerwerbers und seine
Inanspruchnahme als Verhaltensverantwortlicher, während nicht davon ausgegangen
werden kann, dass der Entschluss des zuletzt handelnden Fahrzeugführers, das
Fahrzeug illegal im öffentlichen Straßenraum abzustellen, hierdurch beeinflusst wird.
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So zutreffend: OVG Hamburg, a.a.O., S. 2601; Hess. VGH, a.a.O., S. 3652; Sächs. OVG,
a.a.O., S. 2254.
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Denn der Erwerber wird vom Unterbleiben der Mitteilung an die
Straßenverkehrsbehörde in der Regel gar nichts erfahren. Demgegenüber hängt die
Willensentschließung eines Erwerbers, der sich des Fahrzeugs verkehrswidrig unter
Vermeidung der Entsorgungskosten wieder entledigen möchte, sehr wohl davon ab, ob
der Veräußerer sich Namen und Anschrift des Erwerbers hat mitteilen und belegen
lassen. Hat der Erwerber die betreffenden Daten offenbart, so muss ihm klar sein, dass
die zuständigen Behörden von ihnen Kenntnis erhalten und ihn für sein Handeln
belangen. Die Annahme, ein Erwerber würde sich gleichwohl hierdurch nicht abhalten
lassen, den Wagen verkehrswidrig abzustellen, widerspräche aller Lebenserfahrung.
Der Pflichtverstoß des Klägers kann demgemäß nicht hinweg gedacht werden, ohne
dass der (Gefahren-)Erfolg entfiele.
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Vgl. OVG Hamburg, a.a.O., S. 2601; VG Bremen, Urteil vom 12. Januar 2000 - 5 K
2059/99 -, NVwZ-RR 2000, 593.
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bb) Der Verursachungsbeitrag des Klägers genügt auch dem
Unmittelbarkeitserfordernis. Obgleich der Kläger nicht die letzte Ursache für die Gefahr
gesetzt hat, wegen deren Beseitigung der Beklagte ihn auf Kostenersatz in Anspruch
nimmt, ist bereits durch sein Verhalten die Gefahrengrenze überschritten worden. Das
ihm zuzurechnende Verhalten seiner Ehefrau hat nämlich eine besondere, die
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Zurechnung rechtfertigende Risikolage geschaffen. Wie vorstehend ausgeführt, ist es
dem Erwerber durch dieses Verhalten ermöglicht worden, sich des Fahrzeugs
rechtswidrig zu entledigen, ohne deswegen seine Inanspruchnahme als
Verhaltensverantwortlicher befürchten zu müssen. Das Risiko, dass es zu einem
illegalen Entledigungsakt kommt, ist jedenfalls bei Fahrzeugen, die im Hinblick auf ihren
schlechten Erhaltungszustand vorübergehend abgemeldet worden sind, als hoch
einzuschätzen. Angesichts dessen besteht zwischen dem Verhalten des Klägers und
dem späteren Abstellen des Fahrzeugs ein so enger Wirkungs- und
Verantwortungszusammenhang, dass das spätere Verhalten durch ersteres veranlasst
erscheint. Eine Zurechnung der Gefahr zu dem Verhalten des Fahrzeugveräußerers ist
in einer derartigen Konstellation bei wertender Betrachtung umso mehr geboten, als der
Letztverursacher in aller Regel unerkannt bleibt und deshalb entgegen der Zielsetzung
des § 27 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 StVZO nicht in Anspruch genommen werden kann.
Vgl. zu Sinn und Zweck dieser Bestimmung: VGH Bad.-Württ., a.a.O., S. 1056.
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3. Die mit dem angefochtenen Bescheid geltend gemachte Kostenforderung ist der
Höhe nach gleichfalls nicht zu beanstanden. Das gilt namentlich auch für die
Verwahrungskosten. Die Belastung mit "Standgebühren" in der durch die lange
Verwahrungsdauer verursachten Höhe von 1.123,76 DM ist nach den Umständen noch
verhältnismäßig. Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte die Verwertung des Pkw
erst mit Bescheid vom 21. November 1997 und damit ca. vier Monate nach Beginn der
Verwahrung angeordnet hat. Ausweislich der Verwaltungsakten ließ der Beklagte diese
Zeitspanne nicht untätig verstreichen, sondern nutzte sie, um in jeweils vertretbarem
zeitlichen Rahmen Feststellungen über die Person des Halters bzw. früheren Halters zu
treffen, den Kläger anzuhören, ihn nach Eingang seiner Stellungnahme unter
Erläuterung der behördlichen Rechtsauffassung zur Abholung des Fahrzeugs
aufzufordern und sich nach dessen Weigerung und Vorlage eines Gutachtens über den
Verkehrswert des Wagens über das weitere Vorgehen schlüssig zu werden. In seinen
Schreiben wies der Beklagte zudem unmissverständlich darauf hin, dass sich durch
Nichtbefolgung seiner Aufforderungen die Verwahrungskosten summierten und vom
Kläger zu tragen seien. Auch die nach Erlass der Verwertungsanordnung eingetretenen
Verzögerungen muss sich der Kläger zurechnen lassen; durch seinen Widerspruch, der
gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung entfaltete,
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vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 1991 - 5 A 2468/88 -, DVBl. 1991, 375 f.,
50
verhinderte er selbst eine frühere Verwertung.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über deren
vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht
vorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO).
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.
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