Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 29.09.1999

OVG NRW: widerruf, mais, stillegung, rückforderung, beihilfe, form, rechtsgrundlage, prämie, aussaat, zukunft

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 9 A 1078/97
29.09.1999
Oberverwaltungsgericht NRW
9. Senat
Urteil
9 A 1078/97
Verwaltungsgericht Münster, 9 K 5480/93
Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.
Der Widerrufs- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 23.
März 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Dezember
1993 wird aufgehoben, soweit sich der Widerruf auf die ersten vier
Stillegungsjahre 1988/89 bis 1991/92 des Zuwendungsbescheides vom
26. Oktober 1988, geändert durch Bescheid vom 14. September 1989,
bezieht und von der Bewilligungssumme für diesen Zeitraum (=
68.649,40 DM) mehr als 10,07 %, d.h. mehr als 6.912,99 DM widerrufen
worden sind. Der Rückforderungsbescheid wird aufgehoben, soweit als
Hauptsumme die Rückforderung von mehr als 15.178,68 DM verlangt
wird. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 56/100, der Beklagte zu
44/100.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige
Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der
jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in
entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Mit Zuwendungsbescheid vom 26. Oktober 1988 bewilligte der Beklagte dem Kläger
antragsgemäß für die Zeit vom 1. Oktober 1988 bis 30. September 1993 nach den
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderungen der Stillegung von
Ackerflächen in landwirtschaftlichen Betrieben (Richtlinien) vom 26. Juli 1988 (MBl. NRW
S. 430) für die Stillegung von 8 ha Ackerfläche in Form der Rotationsbrache eine
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Zuwendung in Höhe von jährlich 9.760,00 DM (1.220,00 DM/ha). Die Größe der zu seinem
Betrieb gehörenden landwirtschaftlichen Nutzflächen hatte der Kläger mit 37,54 ha
Ackerland und 16,34 ha Grünland angegeben. Mit Bescheid vom 14. September 1989
erhöhte der Beklagte antragsgemäß die Zuwendung auf 19.629,80 DM/Jahr ab dem 2.
Stillegungsjahr wegen einer zusätzlichen Flächenstillegung in der Form der
Rotationsbrache von 8,09 ha.
Auf weiteren Antrag des Klägers vom 25. September 1990 bewilligte der Beklagte unter
Bezugnahme auf die mit Erlaß des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und
Landwirtschaft vom 18. Juli 1990 (MBl. NRW S. 1059) geänderten Richtlinien mit
Zuwendungsbescheid vom 5. März 1991 für die Zeit vom 1. Oktober 1990 bis 30.
September 1995 eine jährliche Zuwendung von 10.169,92 DM, und zwar für die weitere
Stillegung von 7,04 ha Ackerland in der Form der Rotationsbrache sowie für die
Umwandlung von 2,16 ha Ackerfläche in extensives Grünland.
Mit Auszahlungsantrag vom 2. September 1991 zeigte der Kläger dem Beklagten an, daß
er im Stillegungsjahr 1991/92 auf folgenden Grundstücken der Gemarkung R. Flächen im
Wege der Rotationsbrache stillege:
1. Antragsverfahren 1988 8,88 ha auf Flur .., Flurstück 35, 5,87 ha auf Flur .., Flurstück 40,
1,25 ha auf Flur .., Flurstück 9,
2. Antragsverfahren 1990 3,54 ha auf Flur .., Flurstück 9, 3,50 ha auf Flur .., Flurstück 53.
Am 2. Juni 1992 erlitt der Kläger einen Unfall mit der Folge der Arbeitsunfähigkeit. Die
landwirtschaftlichen Arbeiten auf der Hofanlage übernahm der Zeuge M. als Betriebshelfer.
Am 6. Juli 1992 überprüfte der Beklagte den Betrieb des Klägers. Wegen des Ergebnisses
dieser Prüfung wird auf die Prüfvermerke der Zeugen G. G. und T. Bezug genommen.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23. März 1993 widerrief der Beklagte die
Zuwendungsbescheide vom 26. Oktober 1988, geändert durch Bescheid vom 14.
September 1989, und 5. März 1991 und forderte den Kläger zur Rückzahlung der für die
Jahre 1988/89 bis 1990/91 ausgezahlten Zuwendungen in Höhe von 59.909,32 DM
zuzüglich eines Zinssatzes von 2 % über dem am letzten Arbeitstag des Monats der
jeweiligen Auszahlung entsprechenden Diskontsatz der Deutschen Bundesbank auf. Zur
Begründung führte der Beklagte aus, der Kläger haben gegen verschiedene
Bestimmungen der Flächenstillegungsrichtlinien verstoßen.
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Kläger rechtzeitig Klage erhoben und
geltend gemacht, er habe weder gegen seine Stillegungsverpflichtung noch gegen
wesentliche Nebenbestimmungen der Zuwendungsbescheide verstoßen. Die Aussaat von
Mais auf einzelnen Stillegungsflächen zum Zwecke der Wildäsung sei keine
landwirtschaftliche Nutzung, sondern eine zulässige Nutzung zu nichtlandwirtschaftlichen
Zwecken. Jedenfalls sei ihm infolge der unfallbedingten Erkrankung keine Fahrlässigkeit
vorzuwerfen. Die ausgezahlten Beträge seien nicht mehr in seinem Vermögen. Damit habe
er Betriebsschulden beglichen.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 23. März 1993 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 6. Dezember 1993 aufzuheben.
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Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist dem Vorbringen des Klägers entgegengetreten, hat sich auf die angefochtenen
Bescheide berufen und sein Vorbringen vertieft.
Nach Vernehmung von 9 Zeugen zu der Frage, wie sich die Betriebsverhältnisse des
Klägers im Zeitpunkt der Überprüfung im Juli 1992 darstellten, hat das Verwaltungsgericht
durch das angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird,
die Klage - bis auf eine geringfügige Korrektur der Zinsfestsetzung - abgewiesen.
Mit der rechtzeitig eingelegten Berufung wendet sich der Kläger gegen die
Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, einschlägige Rechtsgrundlage für den
Widerrufs- und Rückforderungsbescheid sei § 10 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung
der Gemeinsamen Marktorganisationen (MOG) in der Neufassung vom 27. August 1986,
BGBl. I S. 1397. Selbst wenn diese Bestimmung anwendbar sei, lägen deren
Voraussetzungen nicht vor. Denn jedenfalls habe er die Stillegungsverpflichtung
eingehalten, eventuell feststellbare punktuelle Verstöße gegen einzelne Bestimmungen der
Richtlinien beruhten nicht auf eigenem schuldhaften Tätigwerden oder Unterlassen oder
seien ihm nicht zuzurechnen. So stelle das Mähen des Aufwuchses auf den stillgelegten
Flächen oder das Pflügen der stillgelegten Flächen keinen Verstoß gegen die
Stillegungsverpflichtung dar. Auch das bloße Abfahren des Mähgutes von den stillgelegten
Flächen stelle noch keine Nutzung des Aufwuchses zur pflanzlichen oder tierischen
Erzeugung i.S.d. Richtlinien dar. Abgesehen davon, daß er das Abfahren des Aufwuchses
nicht zu vertreten habe, weil dies der Betriebshelfer M. ohne sein Wissen durchgeführt
habe, rechtfertige dieser eventuelle Verstoß gegen Nebenbestimmungen der
Zuwendungsbescheide nicht den Widerruf für die Vergangenheit und die Rückforderung
der gezahlten Beträge.
Soweit auf den Flächen Flur .., Nr. 35, und Flur .., Nr. 53, Jägermais angebaut worden sei,
sei dies ebenfalls ohne sein Wissen geschehen. Im übrigen diene der Anbau von Mais für
Zwecke der Jagd nicht Futterzwecken i.S.d. Landwirtschaft und stelle deshalb keine
Nutzung zu landwirtschaftlichen Zwecken dar. Bezüglich des Grundstücks Flur .., Nr. 9,
liege kein verbindlicher Lageplan bezüglich der stillzulegenden Schläge vor. Deshalb
könne ihm nicht der Vorwurf der Abweichung von den im Auszahlungsantrag vom 2.
September 1991 gemachten Angaben gemacht werden, wenn er - wie unstreitig sei -
insgesamt 1,25 ha (Antragsverfahren 1988) und 3,54 ha (Antragsverfahren 1990) stillgelegt
habe. Im übrigen habe er dem Zeugen E. aus diesem Flurstück keine Fläche in Größe von
1 ha verpachtet, sondern dem Zeugen lediglich zur Nutzung zum Zwecke der Aussaat von
Jägermais überlassen. Durch diese zeitweilige Überlassung sei die Größe der auf diesem
Flurstück stillgelegten Flächen nicht beeinträchtigt worden. Im übrigen sei der hierin etwa
liegende Verstoß nicht so schwerwiegend, daß er den Widerruf für die Vergangenheit und
die Rückforderung von Zuwendungen für die Vergangenheit rechtfertige.
Seiner Verpflichtung aus dem Antragsverfahren 1990, die frühere Ackerfläche Flur .., Nr.
101, in extensiv zu nutzendes Grünland umzuwandeln, sei er ebenfalls nachgekommen.
Seiner Verpflichtung, dort ertragsarme Futterpflanzen und Sorten anzubauen, sei er
nachgekommen. Die Ertragsarmut beurteile sich nach dem sich einstellenden Bewuchs
und nicht danach, ob möglicherweise auch als ertragsstärker geltende Futterpflanzensorten
in der Mischung enthalten gewesen seien. Er habe hier alte Samenreste verwendet, die
schon wegen der längeren Lagerzeit keine optimale Pflanzung mehr ermöglichten.
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Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und in vollem Umfang nach dem Klageantrag
zu erkennen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er wendet sich ebenfalls gegen die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, daß
Rechtsgrundlage für den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid § 10 Abs. 2 MOG sei. Im
übrigen hält er das angefochtene Urteil für zutreffend, verteidigt die angefochtenen
Bescheide, tritt den Rechtsausführungen des Klägers entgegen und wiederholt sein
bisheriges Vorbringen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im einzelnen wird
auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Verwaltungsvorgängen des Beklagten
sowie die von den Parteien eingereichten Lichtbilder ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Kläger persönlich - im übrigen auch form- und fristgerecht - eingelegte Berufung ist
im Hinblick auf die Überleitungsvorschrift des Art. 10 Abs. 1 des 6. Gesetzes zur Änderung
der VwGO und anderer Gesetzes (6. VwGOÄndG) vom 1. November 1996, BGBl. I S. 1626,
zulässig. Die mündliche Verhandlung, auf die das erstinstanzliche Urteil ergangen ist, hat
vor dem 1. Januar 1997 stattgefunden.
Die Berufung ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im übrigen
unbegründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 23. März 1993 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 6. Dezember 1993 ist - soweit er noch der Anfechtung
unterliegt - rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1
VwGO), soweit er (1.) den das Antragsverfahren 1990 betreffenden Zuwendungsbescheid
vom 5. März 1991 widerruft und den Kläger (2.) zur Rückzahlung der im Rahmen des
Antragsverfahrens 1990 ausgezahlten Zuwendung (8.588,80 DM + 1.581,12 DM =
10.169,92 DM) auffordert. Der angefochtene Bescheid ist ferner rechtmäßig, soweit er (3.)
die das Antragsverfahren 1988 betreffenden Zuwendungsbescheide vom 26. Oktober 1988
und 14. September 1989 für das fünfte Stillegungsjahr 1992/93 in voller Höhe, (4.) für die
ersten vier Stillegungsjahre in Höhe von 10,07 % widerruft und den Kläger (5.) zur
Rückzahlung von 10,07 % (= 5.008,76 DM) der im Antragsverfahren 1988 ausgezahlten
Beträge (= 49.739,40 DM) auffordert. Auch die Zinsfestsetzung (6.) ist gerechtfertigt. Im
übrigen ist der Bescheid - bezogen auf das Antragsverfahren 1988 - rechtswidrig und
verletzt den Kläger in seinen Rechten.
1. Widerruf des Zuwendungsbescheides für das Antragsverfahren 1990
Als Rechtsgrundlage für den Widerruf des Zuwendungsbescheides vom 5. März 1991
sowie für die Rückforderung der in der Vergangenheit ausgezahlten Beträge (insgesamt
10.169,92 DM) kommt - entgegen der Ansicht des Klägers und des Beklagten - allein § 10
Abs. 2 MOG in Betracht. Denn bei der dem Kläger bewilligten Stillegungsprämie nach den
Richtlinien vom 26. Juli 1988 in der Fassung des Runderlasses vom 18. Juli 1990 handelt
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es sich um eine im einschlägigen EG-Recht vorgesehene flächenbezogene Beihilfe i.S.v. §
6 Abs. 1 Nr. 7 MOG. Eine solche Beihilfe ist vorgesehen in Art. 1 a der VO (EWG) Nr.
797/85 des Rates vom 12. März 1985 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur in
der Fassung der VO (EWG) Nr. 1094/88 des Rates vom 25. April 1988 zur Änderung der
Verordnungen (EWG) Nr. 797/85 und Nr. 1760/87 hinsichtlich der Stillegung von
Ackerflächen und der Extensivierung und Umstellung der Erzeugung i.V.m. der VO (EWG)
Nr. 1272/88 der Kommission vom 29. April 1988 mit Durchführungsbestimmungen zur
Beihilferegelung für die Förderung der Stillegung von Anbauflächen, letztere geändert mit
Wirkung vom 9. März 1992 durch die VO (EWG) Nr. 466/92 der Kommission vom 27.
Februar 1992.
Vgl. für Flächenstillegungsprämien: BVerwG, Urteil vom 8. Februar 1996 - 3 C 18.94 -, RdL
1996, 159; Urteile des Senats vom 19. Dezember 1996 - 9 A 3209/95 -, vom 19. Dezember
1997 - 9 A 7130/95 - und vom 5. Mai 1998 - 9 A 7542/95 -.
Die EG-rechtlichen Beihilferegelungen sind nämlich Regelungen i.S.v. § 1 Abs. 2 MOG.
Sie betreffen auch Marktordnungswaren i.S.v. §§ 1 Abs. 1, 6 Abs. 1 MOG.
Marktordnungswaren im Sinne dieser Bestimmungen sind die im Anhang II des Vertrages
zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG - Vertrag) aufgeführten
Erzeugnisse. Im EWG-Vertrag in der bis zum Inkrafttreten des Amsterdamer Vertrages vom
2. Oktober 1997 geltenden Fassung sind im Anhang II zu Art. 38 Abs. 3 EWG-Vertrag
verschiedene Erzeugnisse i.S.d. EWG-Vertrages aufgeführt (z.B. Getreide, Ölsaaten), die
nur dadurch gewonnen werden können, daß derartige Produkte auf Ackerflächen angebaut
werden. Die oben angeführten Verordnungen der EG dienen auch der Marktregulierung mit
dem Ziel der Senkung der Überschußproduktion und nicht ausschließlich der allgemeinen
Infrastruktur, wie der Beklagte meint. Dies kommt bereits in der 4. Begründungserwägung
zu der Verordnung (EWG) Nr. 1094/88 des Rates vom 25. April 1988 zum Ausdruck, wenn
es dort heißt;
Eine Regelung zur Stillegung von Ackerflächen kann insbesondere in überschüssigen
Sektoren zur Anpassung der Erzeugung an den Marktbedarf beitragen.
Auch in der letzten Begründungserwägung zu dieser Verordnung wird darauf hingewiesen,
daß die Regelung zur Flächenstillegung zwar Bestandteil der gemeinsamen Maßnahme
zur Verbesserung der Effizienz und der Agrarstruktur nach der Verordnung (EWG) Nr.
797/85 ist, aber zugleich der Wiederherstellung des Gleichgewichts zwischen Erzeugung
und Marktkapazität dient. Daß sich die Beihilferegelung zur Stillegung von Ackerflächen
nur auf Marktordnungswaren bezieht, kommt darüber hinaus in Art. 1 a Abs. 2 Satz 2 der
VO (EWG) Nr. 797/85 in der Fassung der VO (EWG) Nr. 1094/88 zum Ausdruck. Denn
nach dieser Bestimmung werden von der Beihilferegelung die Flächen ausgeschlossen,
die Erzeugnissen gewidmet sind, für die keine gemeinsame Marktorganisation gilt.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 MOG liegen sowohl bezüglich
eines Widerrufs für die Zukunft (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 MOG) als auch hinsichtlich
eines Widerrufs für die Vergangenheit (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 MOG) vor. Der
Widerruf des Beklagten vom 23. März 1993, der gestützt ist auf im Verlaufe des 2.
Stillegungsjahres eingetretene Ereignisse (Sommer 1992), ist wirksam geworden erst mit
Bekanntgabe an die damaligen Prozeßbevollmächtigten des Klägers (§ 43 VwVfG NRW)
am 26. März 1993 und damit im Verlaufe des 3. Stillegungsjahres. Er bezieht sich also auf
die Vergangenheit, soweit es um den Widerruf für die ersten beiden Stillegungsjahre
(1990/91 und 1991/92) geht.
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Der Widerruf des Zuwendungsbescheide für das im Zeitpunkt des Widerrufs noch laufende
3. Stillegungsjahr (1992/93) und für das 4. und 5. Stillegungsjahr ist durch § 10 Abs. 2 Satz
1 Halbsatz 1 MOG gedeckt. Nach dieser Bestimmung sind rechtmäßige begünstigende
Entscheidungen in den Fällen der §§ 6 und 8, auch nachdem sie unanfechtbar geworden
sind, zu widerrufen, soweit eine Voraussetzung für den Erlaß des Bescheides nachträglich
entfallen oder nicht eingehalten worden ist, insbesondere die gewährte Vergünstigung
nicht oder nicht mehr nach Maßgabe des Bescheides verwendet wird.
a) Stillegungsfläche von 7,04 ha
Nach den Bewilligungsbedingungen war der Kläger verpflichtet, die im Antrag
angegebenen, bisher mit Marktordnungsprodukten bewirtschafteten Anbauflächen nach der
dort gewählten Stillegungsmethode für die Dauer von fünf Jahren tatsächlich stillzulegen
(Nr. 6.1 des Bewilligungsbescheides).
Wie die durch die Beweisaufnahme bestätigte Überprüfung des Betriebs des Klägers am 6.
Juli 1992 ergeben hat, hat der Kläger im Stillegungsjahr 1991/92 zumindest zurechenbar
geduldet, daß auf zwei stillzulegenden Flächen Marktordnungsprodukte in Gestalt von Mais
angebaut worden sind. Mais ist ein Marktordnungsprodukt, weil es zu den Erzeugnissen
i.S.v. Art. 1 der VO(EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die
gemeinsame Marktorganisation für Getreide gehört (ab Wirtschaftsjahr 1993/94 Art. 1 der
VO(EWG) Nr. 1766/92). Insoweit ist unstreitig, daß auf einer 0,27 ha großen Fläche im
Bereich der Parzelle Flur .., Nr. 9, und auf einer weiteren mindestens 0,72 ha großen
Fläche aus der Parzelle Flur .., Nr. 53, die nach der Anzeige des Klägers für das
Stillegungsjahr 1991/92 stillgelegt sein sollten, Mais angebaut worden ist. Diese beiden
unstreitig und in stillzulegenden Bereichen liegenden, mit Mais bebauten Flächen machen
also zusammen mind. 0,99 ha aus.
Unbeschadet des Umstandes, daß der Kläger den Mais nicht selbst angebaut hat, weil er
damals arbeitsunfähig krank war, hat er den Anbau des Maises jedoch als Betriebsinhaber
zu vertreten. Der Kläger war zwar nach seinen Angaben aufgrund des Unfalls vom 2. Juni
1992 bettlägerig krank, jedoch offensichtlich nicht so krank, daß er keine mündlichen
Anweisungen hätte geben können. Das zeigt u.a. der Umstand, daß er am 6. Juli 1992 an
der Prüfung durch den Beklagten selbst teilgenommen hat. Auch in der Zeit davor war der
Kläger auf seinem Hof anwesend. Denn er wurde nicht stationär im Krankenhaus, sondern
ambulant zu Hause behandelt. Als Betriebsinhaber, der nicht mehr arbeitsfähig war, hatte
er die Verpflichtung, die Leute, die nun für ihn tätig wurden, in die den Betrieb betreffenden
Dinge einzuweisen und auf die Einhaltung der Stillegungsverpflichtung hinzuweisen und
zu achten. Dies gilt insbesondere für den für seinen Betrieb eingestellten Betriebshelfer,
den Zeugen M. . Selbst wenn er nicht über jeden einzelnen Arbeitsschritt des Zeugen M.
von diesem vorher informiert worden ist, hätte er sich doch in jedem Falle Bericht erstatten
lassen müssen, und sei es unter Mithilfe seiner Ehefrau. Das Unterlassen der
ordnungsgemäßen Einweisung bzw. das Unterlassen einer Unterrichtung mit dem Ziel,
möglicherweise Fehlhandlungen korrigieren zu können, gereicht dem Kläger als
Betriebsinhaber zum Verschulden im Sinne eines Fahrlässigkeitsvorwurfs.
Der Anbau von Mais, d.h. eines Marktordnungsproduktes, auf einer Fläche, die nach der
vom Kläger eingegangenen Verpflichtung "brach" zu liegen hatte, stellt einen Verstoß
gegen die Hauptverpflichtung des Klägers dar, die angezeigte förderungsfähige
Ackerfläche für dieses Jahr stillzulegen. Stillegung bedeutet, daß jedenfalls keine Pflanzen,
die wie Mais der gemeinsamen Marktorganisation für Getreide unterliegen, auf diesen
Flächen angebaut werden dürfen. Deshalb ist Mais auch keine Pflanze, die als
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Begrünungspflanze i.S.v. 4.4.2.1 der Richtlinien auf einer stillzulegenden Ackerfläche
angebaut werden könnte. Es kommt ferner nicht darauf an, welchen Verwendungszweck
der zur Stillegung Verpflichtete mit dem Anbau einer Pflanze, die wie Mais der
gemeinsamen Marktorganisation für Getreide unterliegt, bezweckt und ob er diesen
Verwendungszweck umgesetzt hat. Dies ergibt sich schon aus der Erwägung, daß
andernfalls jede stillzulegende Ackerfläche beliebig und nicht mehr kontrollierbar mit der
Marktordnung unterliegenden Pflanzen bepflanzt werden könnte mit der Behauptung, diese
Pflanzen sollten nicht zur Gewinnung von Markterzeugnissen genutzt werden, sondern zum
Beispiel verbrannt oder nicht genutzt werden. Die Behauptung des Klägers, der Mais sei
lediglich zum Zwecke der Wildäsung angepflanzt worden, ist deshalb unerheblich.
Im übrigen sei darauf hingewiesen, daß dem Kläger die Anlegung einer Wildäsungsfläche
auf den Stillegungsflächen nicht erlaubt war. Der Kläger hatte sich für die Stillegung in
Form der Rotationsbrache (Richtlinie 2.1.2) und nicht in Form der Nutzung zu
nichtlandwirtschaftlichen Zwecke (Richtlinie 2.1.4) entschieden. Deshalb war dem Kläger
die Nutzung der stillzulegenden Fläche für diesen angeblich angestrebten
nichtlandwirtschaftlichen Zweck - unbeschadet der Frage, ob die Anlegung einer
Wildäsungsfläche überhaupt eine Nutzung zu nichtlandwirtschaftlichen Zwecken darstellt -
nicht erlaubt, solange sie vom Beklagten nicht genehmigt war. Die Notwendigkeit der
vorherigen Genehmigung bei Wechsel der Stillegungsart ergibt sich ohne weiteres aus
5.4.3 der Richtlinien, wonach im Falle der Nutzung zu nichtlandwirtschaftlichen Zwecken
die Einkünfte aus der Nutzung für nichtlandwirtschaftliche Zwecke auf die zu bewilligende
Prämie anzurechnen sind.
Der Verstoß gegen die Hauptverpflichtung aus der Stillegungsverpflichtung ist beachtlich.
Die zweckwidrig genutzte Fläche von zusammen 0,99 ha - bezogen auf die im
Antragsverfahren 1990 stillzulegende Fläche von 7,04 ha - macht 14,06 % aus. Dies
rechtfertigt - auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten - in jedem Fall den Widerruf
für die Zukunft.
Als Rechtsgrundlage für den Widerruf des Zuwendungsbescheides vom 5. März 1991 für
die Vergangenheit, d.h. für die beiden ersten Stillegungsjahre 1990/91 und 1991/92, kommt
§ 10 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 MOG in Betracht. Nach dieser Bestimmung ist ein Bescheid
mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen, soweit Regelungen i.S.d. § 1 Abs. 2
nichts anderes zulassen. Diese Bestimmung ist nach der Rechtsprechung des Senats
dahin auszulegen, daß sie einen Widerruf für die Vergangenheit nur zuläßt, soweit
Regelungen des EG-Rechts dies ausdrücklich vorschreiben
Vgl. Urteil des Senats vom 5. Mai 1998 - 9 A 7542/95 -.
Hier schreibt das einschlägige EG-Recht, nämlich Art. 15 VO (EWG) Nr. 1272/88 in der seit
9. März 1992 geltenden Fassung der VO (EWG) Nr. 466/92 vom 27. Februar 1992 den
Widerruf auch für die Vergangenheit unter bestimmten Bedingungen zwingend vor. Art. 15
Abs. 1 dieser Bestimmung sieht vor, daß, wenn die Kontrollen eine Differenz zwischen der
beantragten und der festgestellten Flächen von mind. 2 % und 20 Ar bis höchstens 10 %
und 2 ha ergeben, die Beihilfe nach der festgestellten Fläche, abzüglich der Differenz
berechnet wird; etwaige Beihilfezahlungen für frühere Jahre werden nachträglich in
gleicher Höhe gekürzt, es sei denn, der Begünstigte kann beweisen, daß der Unterschied
weder auf Vorsatz noch auf Vernachlässigung der Obliegenheitspflichten zurückzuführen
ist. Nach Art. 15 Abs. 2 wird, wenn sich eine größere Differenz als nach Abs. 1 ergibt, die
Beihilfe für die gesamte Dauer der Stillegungsverpflichtung gestrichen, unbeschadet
angemessener zusätzlicher Strafmaßnahmen. Beihilfen, die in den zurückliegenden Jahren
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gezahlt wurden, werden jedoch nicht zurückgefordert, wenn der Begünstigte beweisen
kann, daß der Unterschied weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit seinerseits
zurückzuführen ist. Nach Art. 15 Abs. 3 verhängen die Mitgliedstaaten in allen anderen
Fällen der Nichteinhaltung der Verpflichtung als denen, die von den Absätzen 1 und 2
erfaßt werden, zumindest Geldstrafen, ausgenommen bei Vorliegen höherer Gewalt oder
anderen den Beihilfeempfänger nicht anzulastenden Ursachen. Bei schweren
Unregelmäßigkeiten, die sich aus der Nichteinhaltung der unter diesen Absatz fallenden
Verpflichtungen ergeben, insbesondere allen Fällen betrügerischer Absicht des
Beitragsempfängers oder seiner Rechtsnachfolger, wird die Beihilfe für die gesamte Dauer
der Stillegungsverpflichtung gestrichen, unbeschadet angemessener zusätzlicher
Strafmaßnahmen.
Hier liegen die Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 1272/88 in der Fassung
der VO (EWG) Nr. 466/92 vor. Wie oben ausgeführt, hat der Kläger in zurechenbarer Weise
0,99 ha der stillzulegenden 7,04 ha, das sind 14,06 % und damit mehr als 10 %, nicht
stillgelegt. Dies rechtfertigt den Widerruf der gesamten Prämie für die ersten beiden
Stillegungsjahre.
Der Widerruf für die Vergangenheit, hier für die ersten zwei Bewilligungsjahre, im Hinblick
auf Verstöße, die im zweiten Bewilligungsjahr erfolgten, ist nicht unverhältnismäßig.
Insoweit ist zu berücksichtigen, daß die Flächenstillegungsprämie dafür gewährt wird, daß
der Subventionsnehmer für die Dauer von fünf Jahren die Produktion seines Betriebes
durch Brachlegung von einer für die Gewinnung von Marktorganisationserzeugnissen
genutzten Ackerfläche senkt. Dieses Ziel der langfristigen, d.h. auf fünf Jahre berechneten
Produktionssenkung würde unterlaufen, wenn gravierende Verstöße gegen die
Bewilligungsvoraussetzungen - wie hier im zweiten Jahr - nicht dazu führen würden, daß
der Subventionsführer auch die Prämien für das vorangegangene (oder - in anderen Fällen
- für mehrere) Jahr(e) verliert. Denn wenn nur die Prämie für das jeweilige Jahr des
Verstoßes widerrufen würde, hätten es die Subventionsnehmer in der Hand, ihre
langjährigen Verpflichtungen aus dem Subventionsverhältnis von fünf Jahren nach
Belieben abzukürzen. Sie würden die Prämien für die Jahre behalten, in denen sie sich an
die Prämienvoraussetzungen gehalten haben und könnten dann nach Belieben in den
Folgejahren die Produktion in voller Höhe aufnehmen, ohne das Risiko einzugehen,
irgendeinen finanziellen Nachteil zu erleiden. Die Prämie wird jedoch nur dafür gezahlt,
daß der Prämienempfänger die Prämienverpflichtung jedes Jahr, und zwar fünf Jahre lang,
einhält. Vor diesem Hintergrund ist es sachgerecht und damit verhältnismäßig, daß ein
Subventionsnehmer, der im zweiten Jahr in schwerwiegender Weise - wie der Kläger -
gegen seine Verpflichtungen verstößt, die Prämie für die gesamte Zeit der
Prämienbewilligung verliert.
Die Jahresfrist für die Ausübung des Widerrufs nach § 10 Abs. 2 Satz 2 MOG i.V.m. § 48
Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz i.d.F. vor Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vom 2.
Mai 1996, BGBl. I S. 656, (VwVfG a.F.), ist gewahrt. Der Beklagte hat frühestens durch die
Überprüfung im Juli 1992 davon Kenntnis erhalten, daß der Kläger seine Verpflichtungen
aus dem Subventionsverhältnis nicht eingehalten hat. Der Widerruf erfolgte im März 1993.
b) In extensiv zu nutzendes Grünland umzuwandelnde Fläche von 2,16 ha (Flur 22, Nr.
101,).
Bezüglich dieser Fläche hat der Kläger ebenfalls eine Hauptverpflichtung in erheblichem
Umfang (100 %) nicht eingehalten, so daß sowohl der Widerruf für die Zukunft als auch für
die Vergangenheit nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 und Halbsatz 2 MOG gerechtfertigt
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war. Die Hauptverpflichtung des Klägers nach Nr. 7.4.1 des Bescheides bzw. 4.4.5.1.1 der
Richtlinien bestand darin, auf der stillgelegten Fläche Grünland ausschließlich aus einer
Mischung ertragsarmer Futterpflanzen und -sorten anzulegen. Wie die Beweisaufnahme
vor dem Verwaltungsgericht ergeben hat, hat der Kläger auf dieser Fläche eine
Weidelgrasmischung angesät, die keine ertragsarme Futterpflanze i.S.d.
Bewilligungsbedingungen darstellt. Der sachkundige Prüfer und spätere Zeuge G. G. hat
im Prüfervermerk festgehalten, daß die Einsaat aus einer Weidelgrasmischung bestand
und der Bestand einen sehr geschlossenen und satten Eindruck machte. Diese
Feststellung hat er anläßlich seiner Vernehmung als Zeuge bestätigt. Dem stehen die
Bekundungen des Zeugen W. nicht entgegen. Dieser Zeuge hat nur allgemeine Angaben
gemacht und nicht sagen können, welche Grasart angebaut worden sei. Die Angaben des
Zeugen G. G. werden bestätigt durch die eigenen Angaben des Klägers, der erklärt hat, auf
dieser Fläche Heusamen ausgesät zu haben, den er von seinem eigenen Heuboden aus
Rückständen dort früher abgelagerten Heus genommen habe. Es besteht kein Grund für
die Annahme, daß der Kläger bei der Lagerung von Heu als Futterpflanze in den früheren
Jahren, in denen er keine Verpflichtung zur Nutzung ertragsarmer Futtersorten
eingegangen war, entgegen allen wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht eine ertragsreiche
Futtersorte oder Mischung verwandt hat. Im übrigen sei darauf hingewiesen, daß
Weidelgras zu den ertragreichen Futterpflanzen gehört und die höchste Futterwertzahl
(FWZ) 8 von zehn Wertklassen aufweist (siehe Faustzahlen für Landwirtschaft und
Gartenbau, 11. Auflage, 1988, Stichwort "Futterwertzahlen der Grünlandpflanzen", Seite
405). Daß Weidelgras zu den ertragsstarken Pflanzen zählt, wird im übrigen vom Kläger
nicht in Abrede gestellt. Soweit der Kläger meint, entscheidend sei, wie die Aussaat
aufgehe, verkennt er, daß er nach den Richtlinien (Nr. 4.4.5.1.1) verpflichtet war, Grünland
ausschließlich aus einer Mischung von ertragsarmen Futterpflanzen und -sorten
anzulegen. Danach kommt es auf die Mischung und Aussaat entsprechend zu
beurteilender Pflanzen und Sorten an und nicht darauf, ob die Aussaat gut aufgeht oder
nicht. Ebenfalls unerheblich ist, ob es bereits vorgefertigte Mischungen für extensiv zu
nutzendes Grünland im Handel gibt oder nicht. Sollte es solche Mischungen nicht geben,
wie der Kläger jetzt behauptet, hätte sich der Kläger eben eine entsprechende Mischung
durch den Kauf von Saatgut verschiedener ertragsarmer Futterpflanzen und -sorten selbst
mischen müssen. Im übrigen war es Sache des Klägers, sich vor Antragstellung zu
vergewissern, daß er der Verpflichtung nach Nr. 4.4.5.1.1 der Richtlinien würde
nachkommen können.
2. Rückforderung der im Antragsverfahren 1990 ausgezahlten Beträge
Hinsichtlich der Rückforderung der für das erste Stillegungsjahr 1990/91 ausgezahlten
Prämie in Höhe von 8.588,80 DM + 1.581,12 DM = 10.169,92 DM liegen die
Voraussetzungen des insoweit nach § 10 Abs. 2 Satz 2 MOG entsprechend
anzuwendenden § 48 Abs. 2 Sätze 5 - 7 VwVfG a.F. vor. Danach sind, soweit ein
Verwaltungsakt - wie hier - widerrufen worden ist, bereits gewährte Leistungen zu erstatten
(§ 48 Abs. 2 Satz 5 VwVfG a.F.). Der Einwand des Wegfalls der Bereicherung greift nicht,
denn der Kläger hat nicht dargetan, daß er tatsächlich entreichert ist. Er trägt selbst vor, daß
er mit den gezahlten Prämien seine Betriebsschulden beglichen hat. Er hat also insoweit
Aufwendungen erspart, die er auch sonst gehabt hätte.
3. Widerruf der Zuwendungsbescheide für das Antragsverfahren 1988 für das fünfte
Stillegungsjahr
Rechtsgrundlage für den Widerruf des Zuwendungsbescheides vom 26. Oktober 1988 in
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der Fassung des Ergänzungsbescheides vom 14. September 1989 ist § 10 Abs. 2 Satz 1
Halbsatz 1 MOG, soweit sich der Widerruf auf die Zukunft, d.h. auf das im Zeitpunkt des
Widerrufs (23. März 1993) noch laufende Stillegungsjahr 1992/93 bezieht.
Der Kläger hat im vierten Stillegungsjahr 1991/92 eine Voraussetzung für den Erlaß des
Zuwendungsbescheides nicht eingehalten, wonach er fünf Jahre lang Betriebsflächen in
bestimmter Größe in Form der Rotationsbrache stillzulegen hatte. Der Kläger hat
zurechenbar geduldet, daß auf einer unstreitig 0,81 ha großen Fläche der Parzelle .., Nr.
35, die nach seiner Anzeige in diesem Jahr brach liegen sollte, Mais angebaut worden ist.
Hierin liegt - wie oben unter 1. a) ausgeführt - ein Verstoß gegen eine Hauptverpflichtung
aus der Stillegungsverpflichtung. Der Verstoß ist beachtlich. Die zweckwidrig genutzte
Fläche macht - bezogen auf die im Antragsverfahren 1988 stillzulegenden Fläche von
16,09 ha - 5,034 % aus. Dies rechtfertigt - auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten
- in jedem Fall den Widerruf für die Zukunft.
4. Widerruf der Zuwendungsbescheide für das Antragsverfahren 1988 für die ersten vier
Stillegungsjahre
Als Rechtsgrundlage für den Widerruf des Stillegungsbescheides vom 26. Oktober 1988 in
der Fassung des Ergänzungsbescheides vom 14. September 1989 für die Vergangenheit,
d.h. für die ersten vier Stillegungsjahre 1988/89 bis 1991/92, kommt § 10 Abs. 2 Satz 1
Halbsatz 2 MOG i.V.m. Art. 15 VO (EWG) Nr. 1272/88 in der Fassung der VO (EWG) Nr.
466/92 in Betracht.
Der oben unter 3. beschriebene Verstoß im vierten Stillegungsjahr gegen die
Stillegungsverpflichtung rechtfertigt jedoch nach Art. 15 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1272/88 in
der Fassung der VO (EWG) Nr. 466/92 nur eine prozentuale Kürzung für die
Vergangenheit. Der Verstoß betrifft eine Fläche (0,81 ha), die größer als 20 Ar und kleiner
als 2 ha ist und die mindestens 2 % und höchstens 10 % der stillzulegenden Fläche von
16,09 ha ausmacht, nämlich 5,034 %. Dementsprechend wird die Beihilfe nach der
festgestellten Fläche abzüglich der Differenz berechnet, das sind hier zweimal 5,034 % =
(aufgerundet) 10,07 %. 10,07 % von für die ersten vier Stillegungsjahre bewilligten
68.649,40 DM sind 6.912,99 DM.
Der Widerruf der Bewilligungssumme in dieser Höhe für die vergangenen Stillegungsjahre
ist verhältnismäßig. Insoweit gelten die gleichen Grundsätze, wie oben unter 1 a) dargelegt.
Weitere Verstöße i.S.v. Art. 15 VO (EWG) Nr. 1272/88 in der Fassung der VO (EWG) Nr.
466/92, die eine höhere Kürzung oder eine vollständige Streichung (Widerruf) der Beihilfe
gerechtfertigt hätten, lassen sich nicht feststellen.
Soweit dem Kläger in diesem Zusammenhang vorgeworfen wird, daß er auf einem weit
größeren Teil der stillzulegenden Flächen den Aufwuchs gemäht, von den Flächen entfernt
und die Flächen anschließend umgepflügt habe, kann kein Verstoß gegen die
Stillegungsverpflichtung festgestellt werden. Stillegung bedeutet nämlich, die Flächen
brach liegen zu lassen und dort keine Pflanzen anzubauen, aus denen sich Erzeugnisse
gewinnen lassen, für die eine gemeinsame Marktorganisation besteht. Die oben
beschriebenen Handlungen beenden nicht die Brache, sondern dienen allenfalls der
Vorbereitung einer künftigen Anpflanzung, die auf Flächen, die der Rotationsbrache
unterliegen, ab 1. Oktober des Jahres zulässig gewesen wäre. Diese dem Kläger
angelasteten Handlungen können auch nicht als schwerwiegende Unregelmäßigkeiten
i.S.v. Art. 15 Abs. 3 Satz 2 VO (EWG) Nr. 1272/88 in der Neufassung der VO (EWG) Nr.
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466/92 angesehen werden. Sie betreffen nämlich nicht die Hauptverpflichtung der Klägers
zur Stillegung, sondern die als Nebenverpflichtung anzusehenden Pflichten zur Erhaltung
zufriedenstellender agronomischer Bedingungen auf den stillgelegten Flächen
entsprechend Art. 4 dieser Verordnung. Eine wesentliche Bestimmung i.S.d. Hauptzwecks
der Prämiengewährung, die Überschußproduktion zu senken, würde erst tangiert, wenn der
Kläger seiner Verpflichtung aus 4.4.2.10 der Richtlinien in der seit 1990 geltenden Fassung
nicht nachgekommen wäre und den Aufwuchs zur pflanzlichen oder tierischen Erzeugung
genutzt hätte.
Die Beweisaufnahme hat jedoch nicht ergeben, daß der Kläger das Mähgut tatsächlich für
diese Zwecke genutzt hat oder nutzen wollte.
Eine tatsächliche Nutzung des Mähgutes als Futter läßt sich nicht feststellen.
Zwar haben die beide als Zeugen gehörten Prüfer, T. und G. G. , ausgesagt, das von ihnen
auf dem Hof des Klägers auf den Erntewagen und auf dem Förderband festgestellte
Mähgut habe die gleich Struktur gehabt. Daraus ergibt sich jedoch nicht, daß das Erntegut
tatsächlich von den stillgelegten Flächen stammt, daß Teile des von den stillzulegenden
Flächen stammenden Mähgutes bereits auf dem Heuboden gelagert waren oder daß der
Kläger oder sein Erntehelfer das Heu bereits an das Vieh verfüttert hatten. Der als Zeuge
gehörte Betriebshelfer M. hat ausdrücklich bestritten, daß er Mähgut von den
stillzulegenden Flächen auf den Heuboden geschafft hätte.
Auch eine Nutzungsabsicht ist nicht feststellbar. Zwar kann in der Regel davon
ausgegangen werden, daß ein Landwirt, der den Aufwuchs von den stillgelegten Flächen
auf seine Hofstelle verbringt, diesen Aufwuchs zur Verfütterung nutzen will, sei es als
Frischfutter, sei es nach Trocknung als Heu, sei es nach Anwelken als Silage. Im
vorliegenden Fall ist das Schnittgut in frischem, feuchtem, wenn auch nicht triefend
nassem, zu Ballen gepreßtem Zustand auf zwei Erntewagen in der Reithalle von den
Prüfern vorgefunden worden. Die Pressung des frischen Schnittgutes machte keinen Sinn,
wenn es als Frischfutter genutzt werden sollte. Die Pressung war ebenfalls nicht angezeigt,
wenn das Schnittgut - wie hier - noch nicht genügend getrocknet war, weil es dann nicht
lagerfähig war. Diese Ungereimtheiten hinsichtlich der Behandlung des Schnittgutes
lassen die Aussage des Zeuge M. , der kein ausgebildeter Landwirt ist, als glaubhaft
erscheinen, daß er Schwierigkeiten bei der Freimachung der Fläche zum Zwecke des
späteren Pflügens gehabt hat, daß er das Schnittgut nicht verfüttern oder lagern wollte, daß
die Erntewagen nur vorübergehend auf dem Hof abgestellt worden sind und daß das
Schnittgut tatsächlich später am Feldrand abgelagert werden sollte. Der Senat hält es nach
Aktenlage für ausgeschlossen, daß der Kläger als erfahrener Landwirt einer solchen
unwirtschaftlichen Arbeitsweise des Betriebshelfers M. vorher zugestimmt hat, vielmehr
deutet alles darauf hin, daß das Pressen des frischen Schnittgutes und Verbringen auf den
Hof eine mit dem Kläger nicht abgestimmte Spontanhandlung des in dieser Situation
überforderten Betriebshelfers M. war, die der Kläger angesichts seiner persönlichen
Situation - er war bettlägerig erkrankt - nicht im voraus verhindern konnte. Damit läßt sich
eine Absicht des Klägers zur Nutzung des Schnittgutes als Futter nicht feststellen.
Soweit es um den Vorwurf des Beweidens der stillzulegenden Flächen Flur .., Nr. 40, geht,
teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß zwar auf dieser Fläche eine
geringfügige Beweidung stattgefunden haben mag, diese Nutzung dem Kläger jedoch nicht
zugerechnet werden kann. Mit Recht hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, daß
der Kläger im fraglichen Zeitraum seit 2. Juni 1992 schwer erkrankt war, sogar bettlägerig
war, und sich nicht in allen Einzelheiten mit der notwendigen Autorität gegen fremde Leute
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durchsetzen konnte oder daß ihm die Nutzung bekannt geworden sein könnte und er sie
stillschweigend geduldet hätte.
Soweit dem Kläger bezüglich einer stillzulegenden Fläche von 1,25 ha aus dem Flurstück,
Flur .., Nr. 9, vorgeworfen wird, er habe diese Fläche nicht - wie ursprünglich angegeben -
von Nord nach Süd, d.h. vom N. L. weg aus angelegt, sondern von Ost nach West im
hinteren Teil des Grundstücks, läßt sich daraus der Vorwurf der Verletzung der
Stillegungsverpflichtung nicht herleiten. Hinzuweisen ist darauf, daß der Meldung der
stillzulegenden Flächen für das 4. Stillegungsjahr zwar ein Flächenverzeichnis, nicht
jedoch ein Katasterplan beigelegt war, aus der sich die genaue Lage des Schlages aus
dieser insgesamt 14,38 ha großen Ackerfläche ergab. Insofern mag die Meldung über die
für 1991/92 brach zu legende Fläche nicht vollständig gewesen zu sein. Es wäre jedoch
Sache des Beklagten gewesen, auf Vollständigkeit und auf Vorlage eines entsprechenden
Katasterauszuges zu drängen. Wenn er das nicht getan hat, kann eine Konkretisierung der
Stillegungsfläche nicht daraus abgeleitet werden, daß der Beklagte sich vorgestellt hat, der
Kläger würde in Nordsüdrichtung an der Westseite stillegen. Insoweit kann es nur darauf
ankommen, daß der Kläger - wie nach der Beweisaufnahme unstreitig ist - tatsächlich eine
Fläche von 1,25 ha stillgelegt hat. Wie sich aus dem in den Gerichtsakten befindlichen
Lageplan (Bl. 132 a) ergibt, ist die Ackerfläche (Teilstück aus Flur 20, Nr. 9,) westlich des
Zufahrtsweges und südlich der an den Zeugen E. verpachteten, 1 ha großen Fläche größer
als der rechnerische Stillegungsbedarf von 1,25 ha für das Antragsverfahren 1988 und 1,04
ha für das Antragsverfahren 1990. Diese Fläche war auch - bis auf den oben unter 1 a)
erwähnten 0,27 ha großen Maisstreifen (sog. Wildäsungsflächen) tatsächlich stillgelegt.
Eine schwere Unregelmäßigkeit i.S.v. Art. 15 Abs. 3 Satz 2 VO (EWG) Nr. 1272/88 i.d.F.
der VO (EWG) Nr. 466/92 liegt auch nicht darin, daß der Kläger im Stillegungsjahr 1991/92
eine Fläche von ca. 1 ha aus dem Flurstück, Flur .., Nr. 9, kurzfristig, d.h. für dieses Jahr, an
den Landwirt E. zum Zwecke des Maisanbaus verpachtet hat. Die Hauptverpflichtung des
Klägers beinhaltete (insoweit muß auch das Antragsverfahren 1990 mitberücksichtigt
werden), daß der Kläger von der zu seinem Betrieb gehörenden Ackerfläche von 37,54 ha
jährlich 16,09 ha + 7,04 ha = 23, 13 ha im Wege der Rotationsbrache und 2,16 ha durch
Umwandlung in extensiv zu nutzendes Grünland stillegte. Die restliche Ackerfläche in
Größe von 12,25 ha, deren Lage jedes Jahr wechseln konnte, konnte der Kläger voll
nutzen, auch für Zwecke des Maisanbaus. Wenn der Kläger aus dieser ihm jährlich zur
freien Nutzung zur Verfügung stehenden Anbaufläche von 12,25 ha einem Dritten 1 ha zur
Nutzung überläßt, dann hat er allenfalls seine Mitteilungspflicht nach 6.2 der Richtlinien
verletzt, wenn er dies dem Beklagten nicht mitteilte. Ein solcher formaler Verstoß rechtfertigt
keinen Widerruf für die Vergangenheit.
Der Widerrufsbescheid ist deshalb aufzuheben, soweit er sich im Antragsverfahren 1988
auf die ersten vier Stillegungsjahre bezieht und eine Bewilligungssumme von 6.912,99 DM
übersteigt.
5. Rückforderung der im Antragsverfahren 1988 ausgezahlten Beträge
Da der Widerruf der Bewilligungsbescheide vom 26. Oktober 1988 und 14. September
1989 mit Wirkung für die Vergangenheit nur in Höhe von 10,07 % gerechtfertigt ist (s.o.
unter 4.), kann der Beklagte gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 MOG i.V.m. § 48 Abs. 2 Sätze 5 bis
7 VwVfG a.F. nur 10,07 % der ausgezahlten Beihilfe von 49.739,40 DM, das sind 5.008,76
DM, zurückfordern. Die Rückforderung eines darüber hinausgehenden Betrags ist
rechtswidrig. Der Bescheid ist insoweit aufzuheben.
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6. Die Zinsforderung ist - mit der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Einschränkung -
nach § 14 Abs. 1 MOG gerechtfertigt. Insoweit wird auf die Ausführungen in dem
angefochtenen Urteil (S. 22 und 23) Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und berücksichtigt das Maß
des wechselseitigen Obsiegens und Unterliegens. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2
VwGO nicht gegeben sind.