Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 19.08.2003
OVG NRW: vegetation, ausweisung, begriff, abgrabung, biotop, gewinnung, verfügung, konkretisierung, rüge, interessenabwägung
Oberverwaltungsgericht NRW, 20 A 1275/03
Datum:
19.08.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 A 1275/03
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 8 K 2303/01
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens
einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert beträgt auch im Berufungszulassungsverfahren 10.000,-
EUR.
G r ü n d e
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Der Antrag hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der
ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO) ist nicht gegeben. Der Zulassungsgrund setzt voraus, dass dem
Berufungsgericht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür vermittelt wird, dass das
Rechtsschutzbegehren erstinstanzlich im Ergebnis unrichtig beschieden worden ist;
Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente der
erstinstanzlichen Entscheidung oder einzelner darin zu Grunde gelegter Tatsachen, die
nicht auf das Ergebnis durchschlagen, genügen hingegen nicht.
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Die Annahme des Verwaltungsgerichts, bei dem streitgegenständlichen Gebiet handele
es sich nicht um eine "Binnendüne" i.S.d. § 62 Abs. 1 Nr. 3 (1. Alt.) LG (Urteilsabdruck S.
12), ist zutreffend. Die Klägerin macht hiergegen geltend, die entsprechende Wertung
der WWK beruhe darauf, dass auf der benannten Fläche keine für eine "offene
Binnendüne" typische Vegetation vorhanden sei - nach den Vorgaben der LÖBF für das
Biotopkataster ist Voraussetzung der Erfassung einer vollständig bewaldeten
Binnendüne als Biotop i.S.d. § 62 Abs. 1 Nr. 3 (1. Alt.) LG, dass die typische Vegetation
offener Binnendünen "zumindest in Anklängen" vorhanden ist -, und entspreche zwar
der Kartieranleitung (Antragsbegründung S. 6); diese sei aber rechtswidrig, weil sie den
landesrechtlichen Biotopschutz aushöhle und faktisch auf den bundesrahmengesetzlich
(§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BNatSchG bzw. § 20 c Abs. 1 Nr. 2, 1. Alt. BNatSchG a.F.)
angelegten Schutz offener Binnendünen reduziere und so gegen § 62 Abs. 1 Nr. 3 (1.
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Alt.) LG verstoße. Diese pauschale Folgerung ist falsch und erschüttert die Annahme
des Verwaltungsgerichts nicht: Das Gericht weist darauf hin, dass "der nördliche Teil
des in Rede stehenden Binnendünengebietes - bewaldet - als Biotop nach § 62 LG
eingestuft" worden ist (Urteilsabdruck S. 13), was dem Gutachten der WWK vom 22.
August 2001 entspricht und damit der Annahme der Klägerin, bewaldete Binnendünen
erführen gar keinen Schutz, (faktisch) entgegensteht. Die Kartieranleitung reduziert den
Anwendungsbereich des § 62 Abs. 1 Nr. 3 (1. Alt.) LG nicht auf den durch den
(bundesrahmenrechtlichen) Begriff der "offenen Binnendüne" bereits abgedeckten
Bereich, sondern verlangt im Unterschied hierzu für die Annahme einer Binnendüne
i.S.d. § 62 Abs. 1 Nr. 3 (1. Alt.) LG lediglich, dass die für eine offene Binnendüne
typische Vegetation "zumindest in Anklängen" - und damit in einem weitaus geringeren
Umfang - vorhanden ist. Hiermit entspricht die Kartieranleitung auch dem gesetzlichen
Anliegen: § 62 LG bezweckt den Schutz bestimmter Biotope vor Beeinträchtigungen,
mithin die Bewahrung spezifischer Lebensstätten und Lebensräume für Tiere und
Pflanzen (§§ 10 Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BNatSchG, § 2 Nr. 10 LG). Das
Verwaltungsgericht stellt hierzu unter Verweis auf den Senatsbeschluss vom 23.
September 2002 - 20 B 768/02 - klar (Urteilsabdruck S. 13), dass der landesrechtliche
Begriff der Binnendüne zusätzlich zu der äußeren Gestalt der Erdoberfläche unter
maßgeblicher Einbeziehung des Vorkommens typischer Pflanzen und/oder Tiere zu
definieren sei. Diese - am Sinn und Zweck des Biotopschutzes ausgerichtete -
Auslegung des landesrechtlichen Begriffs der Binnendüne trifft zu. Bundesgesetzlich
sind die Länder zur Gleichstellung "weiterer Biotope" befugt (§ 30 BNatSchG; § 20 c
Abs. 1 BNatSchG a.F.); § 2 Nr. 10 LG definiert den Begriff des Biotops als Lebensstätte
und Lebensraum wildlebender Tiere und Pflanzen und ihrer Lebensgemeinschaften als
Teil des Naturhaushalts in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Artenvielfalt.
Erforderlich ist damit - auch in Anbetracht des einschneidenden Folgen des
Biotopschutzes für den Eigentümer der betroffenen Fläche -, ein Begriffsverständnis,
das dem jeweiligen Zusammenwirken von Standortbedingung und hierauf
angewiesener Flora und Fauna in den Blick nimmt ("Ökosystem"). Bei "Binnendünen"
kann das nur den Schutz einer durch extreme Standortbedingungen (Trockenheit, große
Temperaturunterschiede) bedingten hochspezialisierten Flora und Fauna bedeuten. Die
Einschränkung der Kartieranleitung ("typische Vegetation offener Binnendünen
zumindest in Ansätzen vorhanden") ist damit zutreffender und erforderlicher Ausdruck
der Notwendigkeit des Naturschutzes im Einzelfall, die aber dann nicht gegeben ist,
wenn - z.B. bei einer vollständig und ausschließlich mit dichtem Kiefernwald
bestandenen Sanderhebung - eine Fläche zwar rein morphologisch betrachtet
"Binnendüne" ist, infolge der tatsächlich vorhandenen (und nicht als solcher zu
schützenden) Vegetation aber nicht den Schutz von an die spezifischen
Standortbedingungen angepassten Pflanzen (bzw. Tieren) gebietet bzw. ermöglicht,
weil diese noch nicht einmal in Ansätzen vorhanden sind. Die von der Klägerin monierte
fehlende Beweiserhebung zur Rechtsauffassung des zuständigen Ministeriums war
nicht geboten, was bereits daraus folgt, dass Gegenstand der Beweiserhebung allein
Tatsachen (z.B. Art und Umfang des Bewuchses des betroffenen Gebietes), nicht aber
rechtliche Einschätzungen sind. In der Sache ist zudem nicht ersichtlich, dass das
Ministerium gegenüber der für Fragen des Biotopschutzes in erster Linie
sachverständigen Fachbehörde (LÖBF) ein derart erhöhtes Maß an Fachverstand hätte,
das dazu führen könnte, die sachverständige Einschätzung des Biotopcharakters
bewaldeter Binnendünen durch die Fachbehörde als erschüttert anzusehen, zumal sich
jede Interpretation des landesrechtlichen Begriffs der Binnendüne an den - oben
aufgezeigten - gesetzlichen Vorgaben zu orientieren hat. Dass das Verwaltungsgericht
nicht darauf abgestellt hat, unter welchen strengen Voraussetzungen Ausnahmen vom
Verbot des § 62 LG zugelassen werden können und ob Gründe des Allgemeinwohls die
Abgrabung rechtfertigen könnten (Antragsbegründung S. 10), ist notwendige
Konsequenz des zuvor entwickelten Nichtgegebenseins einer als Biotop zu
schützenden Binnendüne i.S.d. § 62 Abs. 1 Nr. 3 (1. Alt.) LG. Was mit dem in diesem
Zusammenhang gebrachten Hinweis auf den fehlenden Nachweis dahin, die
"bestehende Abgrabung sei in absehbarer Zeit vollständig ausgebeutet"
(Antragsbegründung S. 10), im Hinblick auf für die Klägerin relevante Vorschriften
besagt werden soll, erschließt sich nicht; im Übrigen ist der Beigeladene offenbar nicht
gehalten, die ihm zur Verfügung stehenden Sandvorkommen zunächst dermaßen
vollständig auszuschöpfen, dass der Betrieb nach erfolgtem vollständigem Abbau still
liegt, um erst danach das Planfeststellungsverfahren zur Erschließung eines weiteren
Abbaugebietes einzuleiten.
Das Vorbringen, Abgrabungen an anderen als in den im geltenden
Gebietsentwicklungsplan (GEP) besonders ausgewiesenen Bereichen "zur
oberirdischen Gewinnung von Bodenschätzen" seien nicht zulässig, weil ansonsten die
Ausweisung von "Konzentrationszonen" im GEP überflüssig gewesen wäre
(Antragsbegründung S. 11), ruft ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen
Urteils schon deshalb nicht hervor, weil das Antragsvorbringen auf das - die
angegriffene Entscheidung insoweit selbständig tragende - weitere Argument des
Verwaltungsgerichts, die Erweiterung der Abgrabung sei im Übrigen nach Ziel 59 Abs. 3
GEP, dessen Voraussetzungen gegeben seien, zulässig (Urteilsabdruck S. 15), nicht
eingeht. Aber auch im Übrigen trägt das Vorbringen der Klägerin nicht: Dass der
geltende GEP Abgrabungsbereiche ausweist, nicht aber für das hier fragliche Gebiet, ist
im Urteil erkannt (Urteilsabdruck S. 3, 14); das Verwaltungsgericht hat aus dem
angenommenen - und von der Klägerin mit dem Antragsvorbringen nicht in Zweifel
gezogenen - Fehlen einer der Ausweisung von Abgrabungsbereichen im geltenden
GEP zugrunde gelegten überörtlichen und überfachlichen gesamtplanerischen
Interessenabwägung und Konfliktbewältigung, die insbesondere den Rohstoffbedarf
und die Ergiebigkeit von Lagerstätten einschließen, zutreffend gefolgert, dass die
vorhandene Ausweisung solcher Bereiche keine "Negativwirkung" entfaltet,
Abgrabungen an anderer Stelle mithin nicht von vornherein unzulässig sind
(Urteilsabdruck S. 14 f.). Die Klägerin stellt dem entgegen, Voraussetzung für die
Annahme einer verbindlichen Zielvorgabe im GEP mit "Negativwirkung" sei lediglich
"eine in räumlicher und sachlicher Hinsicht hinreichende Konkretisierung der
raumordnerischen Festlegung" (Antragsbegründung S. 11). Die Annahme des
Verwaltungsgerichts ist indessen richtig: Nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 20. August 1992 - 4 NB 20.91 -,
BVerwGE 90, 329 ff., 333; Beschluss vom 7. November 1996 - 4 B 170.96 -, NuR 1997,
397; Urteil vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 -, NVwZ 2003, 733, 736; Urteil vom 13.
März 2003 - 4 C 4.02 -, NVwZ 2003, 738, 739) - vgl. zu Konzentrationszonen im GEP
auch Urteil des Senats vom 10. Juli 2003 - 20 A 4257/99 - - sind die vom
Verwaltungsgericht benannten qualitativen Anforderungen des GEP für die Annahme
einer Negativwirkung der Ausweisung von Konzentrationszonen im GEP erforderlich,
tatsächlich aber - unbestritten - nicht gegeben; die Rüge der Klägerin geht daher fehl.
Die weitere Annahme, das Verwaltungsgericht habe "an dieser Stelle auf einen bislang
nur im Entwurf vorliegenden GEP" abgestellt, womit indes die Konzentrationswirkung
des maßgeblichen GEP nicht beurteilt werden könne (Antragsbegründung S. 11),
verkennt, dass der lediglich im Entwurf vorliegende (neue) GEP nicht zur Verneinung
von Konzentrationszonen herangezogen worden ist, das Verwaltungsgericht die
fehlende Negativwirkung des geltenden GEP vielmehr bereits aus dessen (mangelnder)
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Qualität abgeleitet und in diesem Zusammenhang lediglich ergänzend darauf
hingewiesen hat, dass die Bezirksregierung im Planfeststellungsverfahren
dementsprechend auch keine regionalplanerischen Bedenken erhoben habe und -
offenbar mit der Zielrichtung der erstmaligen Herbeiführung einer Negativwirkung von
ausgewiesenen Konzentrationszonen - einen (neuen) GEP aufstelle, der bislang
lediglich im Entwurf vorliege (Urteilsabdruck S. 15). Im angegriffenen Urteil inhaltlich
verwertet ist der "neue" GEP demgegenüber an anderer Stelle, nämlich im Rahmen der
Überprüfung der Abwägungsentscheidung (Urteilsabdruck S. 16), wogegen die Klägerin
nichts vorbringt.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die
Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
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