Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 06.03.2006
OVG NRW: bebauungsplan, gemeinde, zahl, subjektives recht, rechtfertigung, grünfläche, einfluss, lärm, grundstück, koppelungsgeschäft
Oberverwaltungsgericht NRW, 7 D 124/05.NE
Datum:
06.03.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 D 124/05.NE
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller zu 1. bis 5. tragen je 1/5 der Kosten des Verfahrens
einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; den auf
sie entfallenden Kostenanteil tragen die Antragsteller zu 4. als
Gesamtschuldner.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Die Antragsteller sind jeweils Eigentümer eines Wohngrundstücks; die Grundstücke
liegen nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 160 (im Folgenden:
Ursprungsplan), dessen 1. Änderung (im Folgenden: Bebauungsplan) Streitgegenstand
des Normenkontrollantrags ist.
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Der Bebauungsplan unterfällt in zwei räumlich getrennte Teilbereiche. Der westliche
Teilbereich, gegen dessen Festsetzungen sich die Antragsteller ausschließlich wenden,
verläuft im Norden entlang der Südseite der Grundstücke R.- ----weg 2 bis 12 - die
Antragstellerin zu 5. ist Eigentümerin des außerhalb des Geltungsbereichs des
Bebauungsplans gelegenen Grundstücks R1.----weg 2 - sowie im Osten und Süden
entlang der West- bzw. Nordseite der hier von Nord nach Westen verschwenkenden T.--
----straße . Auf der Ostseite der T1.-----straße grenzen die ebenfalls nicht im
Geltungsbereich des Bebauungsplans gelegenen, zum J. - und zum J1.----weg
erschlossenen Wohngrundstücke der Antragsteller zu 1. bis 4. an. (Durch einen anderen
Bebauungsplan ist der dortige Bereich nach Angaben der Vertreter der Antragsgegnerin
in der mündlichen Verhandlung einem reinen Wohngebiet zugeordnet.) Das Plangebiet
liegt am nordöstlichen Rand des M. . Der überplante Bereich ist im Ursprungsplan als
öffentliche Grünfläche ("mit weitestgehend natürlicher Entwicklung") festgesetzt.
Innerhalb der Grünfläche sieht der Ursprungsplan die Anlage zweier Sportplätze vor;
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ausweislich der Begründung des Ursprungsplans war die Anlage zweier
Kleinspielfelder geplant. Tatsächlich ist eine teils mit Zier- und Nadelgehölzen
bewachsene Wiesenfläche vorhanden, im Süden und Westen schließen 22
Grabelandflächen an. Der Bebauungsplan sieht nunmehr neben Grün- und
Ausgleichsflächen ein allgemeines Wohngebiet vor, dessen Zweckbestimmung er mit
"Wohn- und Pflegezentrum" kennzeichnet. Die Ostseite der einen überbaubaren
Grundstücksfläche dieses allgemeinen Wohngebiets ist entlang der T1.-----straße -
ungefähr den Grundstücken J2.---weg 20 und 22 sowie J3.----weg 29 bis 35 gegenüber -
etwa 40 m lang; die überbaubare Grundstücksfläche erstreckt sich von hier in etwa
parallel zum R2.----weg rund 70 m nach Westen. Die maximale Traufhöhe des in der
überbaubaren Grundstücksfläche zulässigen Gebäudes ist mit 143,5 m NN, die
Dachneigung mit max. 15 ° vorgegeben. Die natürliche Geländeoberfläche liegt hier
zwischen 131 m und 136 m NN. Der Bebauungsplan legt die Grundflächenzahl mit 0,4
und die Geschossflächenzahl mit 1,2 fest. Nördlich der überbaubaren
Grundstücksfläche sieht der Bebauungsplan eine von der T1.-----straße abzweigende
private Mischverkehrsfläche vor, die rund 95 m nach Westen führt und in einem
Wendehammer endet. Entlang der Mischverkehrsfläche sind 3 Flächen für Stellplätze
vorgesehen, die die Anlage von insgesamt 19 Stellplätzen ermöglichen sollen. Eine
weitere Stellplatzfläche für weitere 3 Stellplätze sieht der Bebauungsplan südöstlich an
die überbaubare Grundstücksfläche angrenzend vor. Nördlich der privaten
Mischverkehrsfläche folgt innerhalb des Bebauungsplangebiets bis zur nördlichen
Bebauungsplangrenze südlich der Grundstücke R.-----weg 2 bis 12 eine 30 bis 35 m
breite öffentliche Grünfläche, die sich im westlichen Planbereich in südlicher Richtung
erweitert. Nachrichtlich weist der Bebauungsplan darauf hin, dass unter dem
Bebauungsplanbereich Bergbau umgegangen ist; vor Baubeginn wird eine
gutachterliche Einschätzung der bergbaulichen Verhältnisse empfohlen.
Im östlichen Änderungsbereich des Bebauungsplans soll durch die Ausweisung eines
zusätzlichen Baufensters im Wesentlichen die Errichtung eines weiteren Wohnhauses
ermöglicht werden.
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Durch textliche Festsetzungen bestimmt der Bebauungsplan für den westlichen
Änderungsbereich, dass dort die Errichtung eines Seniorenpflegeheims mit
Pflegeplätzen und Altenwohnungen als Wohngebäude sowie als Einrichtung für soziale
und gesundheitliche Zwecke zulässig, Speisewirtschaften und nicht störende
Handwerksbetriebe sowie die Nutzungen gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO unzulässig bzw.
ausgeschlossen sind. Für den östlichen Änderungsbereich sind Schank- und
Speisewirtschaften, Handwerksbetriebe und die Nutzungen im Sinne des § 4 Abs. 3
BauNVO ebenfalls unzulässig bzw. ausgeschlossen; zulässig sind dort Wohngebäude
sowie Einrichtungen für soziale und gesundheitliche Zwecke. Verschiedene Flächen
des Bebauungsplans dürfen mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten belastet werden.
Geregelt sind verschiedene Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung
von Boden, Natur und Landschaft sowie Vorgaben für das Anpflanzen und die Erhaltung
von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen. In den Bebauungsplan sind
Gestaltungsfestsetzungen aufgenommen. Dem Bebauungsplan ist ein
landschaftspflegerischer Fachbeitrag beigefügt.
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Das Bebauungsplanverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Am 2. April
2003 beschloss der Ausschuss für Umwelt, Stadtgestaltung und Wohnen der
Antragsgegnerin nach vorheriger Beteiligung der Bezirksvertretung B. , das Verfahren
zur 1. Änderung des Ursprungsplans durchzuführen. Bürger wurden angehört. Mit
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Schreiben vom 17. November 2003 brachten die Antragstellerin zu 5., mit Schreiben
vom 18. Dezember 2003 der Antragsteller zu 3. und mit Schriftsatz vom 19. Dezember
2003 der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller für die Antragstellerin zu 2.
Anregungen in das Bebauungsplanverfahren ein. Träger öffentlicher Belange wurden
beteiligt. Am 27. April 2005 beschloss der Ausschuss für Umwelt, Stadtgestaltung und
Wohnen nach vorheriger Kenntnisnahme durch die Bezirksvertretung B1. , den
geänderten Bebauungsplanentwurf offenzulegen. Nach öffentlicher Bekanntmachung
am 3. Juni 2005 wurde der Bebauungsplanentwurf in der Zeit vom 13. Juni bis 13. Juli
2005 öffentlich ausgelegt. Träger öffentlicher Belange wurden erneut beteiligt. Die
Prozessbevollmächtigten der Antragsteller brachten erneut Anregungen in das
Bebauungsplanverfahren ein. Am 22. September 2005 beschloss der Rat der
Antragsgegnerin - nachdem zuvor die Bezirksvertretung B1. Gelegenheit zur
Stellungnahme hatte - die Erweiterung des Bebauungsplanbereichs, prüfte die in das
Verfahren eingebrachten Anregungen, nahm das teilweise Außerkrafttreten des
Landschaftsplans E. Süd zur Kenntnis und beschloss die mit einer Begründung
versehene Bebauungsplanänderung sodann als Satzung. Der Satzungsbeschluss
wurde am 11. November 2005 öffentlich bekannt gemacht.
Die Antragsteller haben am 15. November 2005 den Normenkontrollantrag erhoben, zu
dessen Begründung sie vortragen: Der Bebauungsplan sei verfahrensfehlerhaft. Die
ordnungsgemäße Beteiligung der Träger öffentlicher Belange müsse in Zweifel
gezogen werden. Geschäftsführer der Beigeladenen sei bis zum 29. Februar 2000 der
Bezirksvorsteher der Bezirksvertretung B1. , Herr M1. , gewesen; er beziehe von der
Beigeladenen nunmehr ein Altersruhegeld. Von Gesetzes wegen habe er am Verfahren
nicht mitwirken dürfen.
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Die Planung sei mit den Bestimmungen der sozialen Pflegeversicherung und des
Landespflegegesetzes nicht vereinbar, denn es sei nach vorangehender
Bestandsaufnahme eine kommunale Pflegeplanung im Sinne des § 6 PfG NRW
erforderlich, bevor Planungsrecht durch Bebauungsplan geschaffen werden dürfe. Die
Planungshoheit der Gemeinde werde insoweit eingeschränkt. Dennoch sei die
Antragsgegnerin weiterhin von einer Bedarfsplanung ausgegangen, obwohl im
Pflegebereich marktwirtschaftlichen Elementen der Vorrang eingeräumt werden solle.
Die kommunale Pflegeplanung diene gerade auch dazu, städtebaulichen
Fehlentwicklungen auf diesem Gebiet entgegenzuwirken. Die kommunale
Pflegeplanung hätte zudem in die Abwägung gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB
eingestellt werden müssen. Die Antragsgegnerin habe die Beurteilung der Bedarfslage
im Ergebnis jedoch der Beigeladenen überlassen. Der Beigeladenen aber ginge es
darum, sich durch den offensichtlich als besonders attraktiv bewerteten Standort an der
T1.-----straße einen Wettbewerbsvorteil zu sichern, den andere Investoren nicht
erlangen könnten. Dementsprechend handele es sich um eine unzulässige
Gefälligkeitsplanung. Es liege ein unzulässiges Koppelungsgeschäft vor. Schon vor
dem Satzungsbeschluss sei der Grundstückstauschvertrag zwischen der
Antragsgegnerin und der Beigeladenen zustandegekommen; die Antragsgegnerin habe
am Erwerb des entsprechenden Grundstücks in I. ein eigenes Interesse gehabt. Das
überplante Gelände sei 1972 von der Gräfin vom I1. an die Antragsgegnerin zum
Zwecke der Anlegung und dauernden Unterhaltung von Grünflächen und Wanderwegen
verkauft worden; die Antragsgegnerin habe die definitive Erklärung abgegeben, die
Fläche auf Dauer von Bebauung freizuhalten. Eine entsprechende Regelung sei in den
Grundstückskaufvertrag aufgenommen worden.
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Zu den Bebauungsplanfestsetzungen sei die Antragsgegnerin nicht ermächtigt.
Gebäude, die der Pflege und Betreuung ihrer Bewohner im Sinne des § 3 Abs. 4
BauNVO dienen würden, seien nur solche, in denen noch im Sinne des betreuten
Wohnens gewohnt werde. Altenpflegeheime für Dauerpflegebedürftige hätten jedoch
keine Bewohner in diesem Sinne; es handele sich vielmehr um Einrichtungen, die wie
eine Klinik zu behandeln seien. Aus Nr. 6.2 der Bebauungsplanbegründung ergebe
sich, dass die Antragsgegnerin davon ausgehe, es könne im Bebauungsplangebiet ein
Gebäude unterschiedlicher Geschossigkeit errichtet werden, nämlich im vorliegenden
Fall ein bergseitig zweigeschossiges, talseitig viergeschossiges Gebäude. Eine
derartige Festsetzung sei unzulässig. Tatsächlich habe der Bebauungsplan als
Höchstgrenze die Zahl der Vollgeschosse auf drei beschränkt. Hierzu stehe die
mittlerweile für ein viergeschossiges Gebäude erteilte Baugenehmigung in
Widerspruch.
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Der Bebauungsplan sei abwägungsfehlerhaft. Die durch die Planung betroffenen
öffentlichen und privaten Belange seien nicht zutreffend und vollständig ermittelt
worden, die betroffenen Belange seien fehlgewichtet, die Belange seien untereinander
ungerecht gewogen worden. Der Bebauungsplan sei der Sache nach kein Plan,
sondern eine Einzelentscheidung und müsse daher den entsprechenden
Anforderungen genügen. Der überplante Bereich entfalle zu einem Teil auf das als
Landschaftsschutzgebiet ausgewiesene und ökologisch besonders wertvolle M2. .
Dieses diene als Naherholungsgebiet und erfülle die Funktion einer Frischluftschneise
für den Ortsteil C. . Ganz massive persönliche Beziehungen und wirtschaftliche
Interessen der Beigeladenen hätten die Bebauungsplanung erst möglich gemacht. Von
vornherein habe festgestanden, dass allein die Beigeladene das Grundstück erhalten
und bebauen solle. Die Beigeladene zahle anders als ihre Mitbewerber keine Gewerbe-
und keine Körperschaftssteuer. Die Antragsgegnerin habe einen Bedarf an Pflegebetten
laut zurückliegenden Pflegebedarfsplänen und ein Versorgungsdefizit an Pflegeplätzen
in den Stadtteilen C. und X. behauptet. Es werde bestritten, dass sich aus
zurückliegenden Pflegebedarfsplänen ein Bedarf ergebe. Zwar hätten beim Sozialamt
der Antragsgegnerin möglicherweise Zahlen über einen angenommenen Bedarf
vorgelegen, diese hätten jedoch mangels verwertbaren Rechenmodells keine Prognose
erlaubt (Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller in der mündlichen
Verhandlung). Ein Pflegebedarfsplan habe jedenfalls gar nicht (mehr) existiert bzw. sei
nicht (mehr) Grundlage für die Planung von Altenheimen gewesen. Es gebe keine
Förderung durch Investionskostenzuschüsse mehr, sondern eine Finanzierung über
Tagessätze, seitdem am 15. Oktober 2003 das Landespflegegesetz, die Verordnung
über die allgemeinen Grundsätze der Förderung von Pflegeeinrichtungen nach dem
Landespflegegesetz, die Verordnung über die Förderung der Investitionen von Tages-,
Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie über den bewohnerorientierten
Aufwendungszuschuss vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen und die Verordnung
über die gesonderte Berechnung nicht geförderter Investitionsaufwendungen für
Pflegeeinrichtungen nach dem Landespflegegesetz in Kraft getreten seien. Das Risiko
der Nichtauslastung von Pflegeeinrichtungen liege nunmehr beim Vorhabenträger,
weshalb Pflegebedarfspläne schon vor dem Inkrafttreten der Neuregelungen des
Landespflegegesetzes und der auf ihr beruhenden Verordnungen nicht mehr aufgestellt
bzw. fortgeschrieben worden seien. Die den Beschlüssen der Bezirksvertretung B1.
zugrundeliegenden Informationen seien daher bewusst falsch gewesen. Auch der
Sachbearbeiter der Sozialverwaltung, Herr Q. , habe dies gewusst. Die
Beschlussgremien der Antragsgegnerin hätten zumindest darüber informiert werden
müssen, dass die Antragsgegnerin ihren sich aus dem Landespflegegesetz ergebenden
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Verpflichtungen nicht nachgekommen sei. Kein Betreiber E1. Altenheime habe der
Antragsgegnerin genaue Angaben über deren jeweilige Auslastung, eventuelle oder
durchschnittliche Wartezeiten mitgeteilt. Der Bedarf habe auch nicht ortsteilsbezogen
geprüft werden können, da der letzte Wohnsitz der Heimbewohner nicht mitgeteilt
werde. Es habe, anders als in der Beschlussvorlage für die Sitzung der
Bezirksvertretung B1. dargestellt, auch keine Standortuntersuchung des
Stadtplanungsamtes gegeben, an der mögliche Investoren beteiligt worden seien.
Bestritten werde, dass das Bebauungsplankonzept durch Fachämter geprüft worden sei.
Es sei nebulös, durch wen die möglichen Betreiber ausgewählt worden seien. Grotesk
sei es, wenn als besonderer Vorzug der Planung auf die Nähe des Ortskerns mit
Versorgungseinrichtungen und auch die Anbindung an den öffentlichen
Personennahverkehr abgestellt werde. Der Zweck der Einrichtung, die Aufnahme
überwiegend hoch betagter und an Demenz erkrankter Menschen (85 Jahre und älter),
stelle auf pflegebedürftige Personen ab, die diese Versorgungseinrichtungen und den
öffentlichen Personennahverkehr nicht nutzen könnten. Auch die Ratsfraktionen seien
bis zum Jahre 2004 offensichtlich nicht darüber aufgeklärt worden, dass es die
behauptete Bedarfsermittlung für E. gar nicht gebe. Der Bezirksvertretung B1. sei nicht
bekannt gewesen, dass im Zentrum von B1. (S. -Center) eine Baugenehmigung für die
Errichtung eines Altenpflegeheims mit 80 Plätzen und 30 Altenwohnungen erteilt
worden sei. In der örtlichen Presse sei am 3. Februar 2005 darüber berichtet worden,
dass in wenigen Wochen in der N.-------straße in B1. mit dem Bau eines
Pflegewohnstifts mit 112 stationären Pflegeplätzen sowie 39 Stiftswohnungen
begonnen werde. Am 11. September 1994 sei über den Bau eines privaten
Altenpflegeheims in der A.-------straße in I2. mit 88 Plätzen, am 22. Juli 2005 über den
Bau eines Johanniter-Altenpflegeheims in E. -I. mit 83 Plätzen, am 27. Oktober 2005
über ein Altenpflegeheim in I. mit 98 Plätzen, am 21. Februar 2004 über ein
Altenpflegeheim in T2. mit 84 Plätzen berichtet worden. Der behauptete Fehlbedarf an
500 Plätzen sei allein mit diesen Einrichtungen mehr als abgedeckt. Das geplante
Vorhaben sei schließlich mit dem von § 15 Abs. 1 BauNVO umfassten Gebot der
Rücksichtnahme nicht vereinbar. Fehlerhaft sei nicht berücksichtigt worden, dass die
das Bebauungsplangebiet umgebende, ausschließlich aus Ein- bis
Zweifamilienhäusern bestehende Bebauung einem reinen Wohngebiet entspreche. Die
Antragsgegnerin habe die durch das Vorhaben zu erwartende Konfliktlage schon gar
nicht erkannt; angesichts der Detailregelungen des Bebauungsplans verbleibe in einem
nachfolgenden Verfahren auch gar kein Raum für eine Konfliktlösung. In der Einrichtung
würden sich nach dem von der Beigeladenen geplanten Vorhaben regelmäßig mehr als
250 Menschen aufhalten, während in den dem Vorhaben gegenüberliegenden 9
Einfamilien-Reihenhäusern nur etwa 20 Personen wohnen würden. Erforderlich sei für
das Vorhaben eine Gesamtnutzfläche von mehr als 5.000 m2, während die 9
Reihenhäuser eine Gesamtnutzfläche von nur etwa 1.200 m2 aufwiesen. Das Vorhaben
werde eine Gaststätte und eine Kapelle umfassen, die auch Fremden offen stehen
werde. Die 22 geplanten Kfz.-Stellplätze würden nicht ausreichen. Die Belegungsdichte
und Personalstärke des Pflegeheims werde künftig weiter anwachsen, da sich der
derzeitige Pflegestandard nicht werde halten lassen. Es könne als ausgeschlossen
angesehen werden, dass die Heimbewohner rund um die Uhr mit frischen sanitären
Vorlagen versorgt werden könnten, denn nachts solle nur Nachtwachenpersonal
bereitstehen. Die Verkehrs- und Lärmbelastung der Antragsteller sei nicht abgewogen
worden. Ihre, der Antragsteller, eigene Verkehrszählung habe am 26. April 2005, einem
Dienstag, in der Zeit von 5.00 Uhr bis 22.00 Uhr eine Verkehrsbelastung von 2266 Pkw,
63 Lkw und 32 Zweirädern ergeben. Bei der Zählung seien die Verkehrsbewegungen in
den angrenzenden Nebenstraßen (R2.---- weg , J4.---weg , J1.----weg ) mitgezählt
worden. Die theoretischen Berechnungen der Antragsgegnerin entbehrten
demgegenüber jeder Grundlage. Ohnehin werde Existenz und Inhalt einer internen
Berechnung von Lärmwerten durch die Straßenplanungsabteilung der Antragsgegnerin
bestritten. Die Annahme, erst eine Verdoppelung des Verkehrsaufkommens werde für
das menschliche Ohr zu einer wahrnehmbaren Lärmsteigerung führen, sei bereits
unverschämt, wie der Fall aufzeige, dass ein Rettungswagen mit Blaulicht und
Martinshorn zum Altenpflegeheim fahren müsste. Die je nach Tageszeit
unterschiedliche Stärke des Verkehrsaufkommens sei nicht berücksichtigt worden.
Hinzutrete, dass das Pflegepersonal im Schichtdienst arbeite und daher etwa gegen
22.00 Uhr an- bzw. abfahren werde. Es müsse zudem regelmäßig damit gerechnet
werden, dass mit Hubschraubern nach verwirrten und verirrten Bewohnern des
Altenpflegeheims gesucht werden müsste. Ausweislich eines in den Akten der
Antragsgegnerin enthaltenen Vermerks vom 16. September 2005 habe sich bei einer
automatischen Verkehrszählung in der Zeit vom 9. September bis 15. September 2005
für die T1.---- -straße über 24 Stunden eine Verkehrsbelastung von 1700 Fahrzeugen in
beiden Richtungen ergeben. Gegenüber den Beschlussgremien der Antragsgegnerin
sei jedoch eine mehr als doppelt so hohe Verkehrsbelastung behauptet worden. Die
tatsächliche Verkehrsbelastung werde sich noch deutlich reduzieren, wenn die T1.---- -
straße nach Fertigstellung der B 236 (T3. Tunnel) nicht mehr als "Schleichweg" genutzt
werde. Der Rat habe die Gefährdung von Schul- und Kindergartenkindern durch
haltende oder parkende Fahrzeuge verkannt. Gerade an Wochenenden sei mit
Besucherverkehr zu rechnen, der die von den Anwohnern benötigte Ruhe und Erholung
im eigenen Haus und Garten beeinträchtigen werde. Das Vorhaben werde von der
Grundstücksgrenze der Grundstücke der Antragsteller zu 1. bis 3. weniger als 25 m
Abstand haben und daher zu Schattenwurf auf deren Grundstücken führen und
unmittelbare Einsichtsmöglichkeiten eröffnen. Das Gebäude werde durch sein Volumen
zu einer Verunstaltung des Landschaftsbildes führen. Es werde den Ausblick über das
M2. verstellen.
Die Antragsteller beantragen,
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die erste Änderung des Bebauungsplans Ap 160 - "T1.-----straße " - der
Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
13
den Antrag abzulehnen.
14
Sie erwidert: Der Bebauungsplan sei städtebaulich gerechtfertigt. Eine konkrete
Bedarfsanalyse sei nicht erforderlich gewesen. Vielmehr dürfe eine Gemeinde die
planerischen Voraussetzungen schaffen, um einer Bedarfslage gerecht zu werden, die
sich erst für die Zukunft abzeichne. Der Nachfragebedarf an Pflegeplätzen ergebe sich
aus der allgemein bekannten demographischen Entwicklung und für den südlichen Teil
E2. darüber hinaus aus Zahlen zurückliegender Pflegebedarfspläne. Die Planung diene
wegen der wohnortnahen und infrastrukturell hervorragend erschlossenen Lage des
Vorhabens den Bedürfnissen älterer Menschen besonders und diene daher nicht
kommerziellen Interessen der Beigeladenen. Von einem unzulässigen
Koppelungsgeschäft könne keine Rede sein. Weder im Grundstückskaufvertrag noch im
städtebaulichen Vertrag über die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen habe sich der
Rat der Antragsgegnerin zur Bebauungsplanung verpflichtet. Die Regelungen des SGB-
XI (Soziale Pflegeversicherung) und des Pflegegesetzes für das Land Nordrhein-
15
Westfalen begründeten keine Abwägungsschranke. Das Bebauungsplanverfahren sei
ordnungsgemäß durchgeführt worden. Der Bebauungsplan sei abwägungsfehlerfrei.
Wenn nicht schon als Wohnnutzung sei das Vorhaben jedenfalls als Anlage für soziale
Zwecke im festgesetzten allgemeinen Wohngebiet zulässig. Es unterfalle nicht den
Regelungen der TA Lärm. Die T1.-----straße sei eine Wohnsammelstraße. An sie
grenzten überwiegend faktische oder festgesetzte allgemeine Wohngebiete an. Die
Überschreitung der Werte der DIN 18005 nachts um 2 dB(A) sei hinnehmbar. Auf
Grundlage der Verkehrszählung der Antragsteller ergebe sich eine noch geringere
Lärmbelastung. Auf Grundlage der in der Zeit vom 9. bis 15. September 2005
durchgeführten Verkehrszählung ergebe sich bei überschlägiger Berechnung eine
Verkehrslärmzunahme von 0,5 dB(A) tags, 0,7 dB(A) nachts. Aktive oder passive
Schallschutzmaßnahmen seien bei diesen Gegebenheiten nicht gerechtfertigt.
Die Beigeladene beantragt,
16
den Antrag abzulehnen.
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Sie erwidert: Der Antrag sei jedenfalls unbegründet. Die Bebauungsplanänderung sei
städtebaulich gerechtfertigt, denn die Gemeinde dürfe hinreichend gewichtige private
Belange zum Anlass nehmen, planerisch tätig zu werden. Von einer
Gefälligkeitsplanung könne keine Rede sein. Die Standortentscheidung sei nicht zu
beanstanden, sondern berücksichtige die spezifischen Bedürfnisse von alten Menschen
und Behinderten. Zwar sei zum 1. August 2003 eine Bedarfsbestätigung durch eine
örtliche Bedarfsbeplanung entfallen, jedoch habe ein sich künftig abzeichnender Bedarf
von der Antragsgegnerin berücksichtigt werden dürfen. Ob und inwieweit eine
Auslastung der Altenpflegeeinrichtung erreicht werden könne, sei allein Risiko des
Einrichtungsträgers. Aus dem Grundstückskaufvertrag aus dem Jahre 1972 ergebe sich
keine Zweckbindung für die von der Antragsgegnerin erworbenen Grundstücke. Der
Bebauungsplan sei aus dem Flächennutzungsplan entwickelt, der Wohnbaufläche
darstelle. Das Wohn- und Pflegezentrum sei eine Anlage für soziale Zwecke, die sogar
in einem reinen Wohngebiet zulässig sei. In einem allgemeinen Wohngebiet sei sogar
ein Hospiz zulässig, was für die Antragsteller mit stärkeren Auswirkungen verbunden
wäre. Der Bebauungsplan sei abwägungsfehlerfrei. Das Wohn- und Pflegezentrum
werde den Antragstellern gegenüber nicht im Sinne des von § 15 Abs. 1 BauNVO
umfassten Gebots der Rücksichtnahme unvereinbar sein. Die erforderlichen
Abstandflächen würden eingehalten. Eine erdrückende Wirkung des Vorhabens
scheide angesichts der Lage der betroffenen Grundstücke aus. Ein Milieuschutz komme
den Antragstellern nicht zugute. Dass die Orientierungswerte der DIN 18005 für die
Nachtzeit äußerst geringfügig überschritten würden, sei nicht zu beanstanden.
18
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der von der Antragsgegnerin vorgelegten Akten auch über das
Bebauungsplanverfahren sowie die Anlagen zur Antragsschrift Bezug genommen.
19
Entscheidungsgründe:
20
Der Antrag ist zulässig.
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Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann dem Normenkontrollantrag jede natürliche
Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in
ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Als Recht im
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Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist auch das Recht auf Abwägung der eigenen,
durch die Bebauungsplanung mehr als nur geringfügig berührten Belange anzusehen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46; Urteil vom 5.
November 1999 - 4 CN 3.99 -, BRS 62 Nr. 50.
23
Abwägungsbeachtlich war hier insbesondere auch das Interesse der Antragsteller, von
zusätzlichem Verkehrslärm verschont zu bleiben. Auch Lärm, der nicht aufgrund der
Wertungen des einfachen oder des Verfassungsrechts als unzumutbar einzustufen ist,
kann im Rahmen der Abwägungsentscheidung den Ausschlag geben. In die Abwägung
braucht er nur dann nicht eingestellt zu werden, wenn das Interesse, vor ihm bewahrt zu
bleiben, nicht schutzwürdig ist oder mit so geringem Gewicht zu Buche schlägt, dass es
als planungsrechtlich vernachlässigenswerte Größe außer Betracht bleiben kann.
24
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2004 - 4 BN 19.04 -, BauR 2005, 829 = BRS 67 Nr.
19.
25
Gemessen an diesen Maßstäben sind die Antragsteller antragsbefugt. Die
Antragstellerin hat in ihre Abwägung eingestellt, das Verkehrsaufkommen auf der T1.----
-straße werde sich von 3.500 Kfz./24 Stunden auf 3.688 Kfz./24 Stunden und damit um
ca. 5,1 % erhöhen (vgl. Bebauungsplanbegründung S. 12). Da die Wohngrundstücke
aller Antragsteller unmittelbar mit ihrer Westseite (Antragsteller zu 1. bis 4.) oder ihrer
Ostseite (Antragstellerin zu 5.) an die T1.-----straße angrenzen, werden sie durch das
Verkehrsaufkommen betroffen, das dem im Plangebiet möglichen Vorhaben zuzuordnen
ist. Die im Verhältnis zum Gesamtverkehrsaufkommen danach in Rede stehende
Verkehrszunahme ist - würde allein die Bebauungsplanbegründung zu Grunde gelegt -
allerdings wohl noch als geringfügig anzusehen. Jedoch liegt der
Bebauungsplanbegründung ein unzutreffender Ansatzpunkt zugrunde. In der (allerdings
erst zwei Tage vor Satzungsbeschluss beim Planungsamt der Antragsgegnerin
eingegangenen) Stellungnahme des Amtes vom 16. September 2005 ist auf Grundlage
einer Verkehrszählung in der Zeit vom 9. September bis 15. September 2005 die
durchschnittliche werktägliche Verkehrsstärke für die T1.-----straße mit 1.700 Kfz./24
Stunden angegeben worden. Im Verhältnis zu dieser Vorbelastung beträgt die
Verkehrszunahme immerhin 11,06 %, was nach Angaben der Antragsgegnerin in den
Schriftsätzen vom 19. Januar und 6. März 2006 zu einer maximalen Lärmzunahme von
0,7 dB(A) nachts führen kann. Eine solche Zunahme der Verkehrslärmimmissionen ist
nicht von vornherein unbeachtlich, zumal die Verkehrslärmbelastung nachts hier über
den Orientierungswerten der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete liegt.
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Der Antrag ist jedoch unbegründet.
27
Der Bebauungsplan leidet nicht an Form- oder Verfahrensfehlern.
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Die Antragsteller werfen die Frage auf, ob die Träger öffentlicher Belange
ordnungsgemäß im Verfahren beteiligt worden sind. Auf welchen Sachverhalt sie im
Zusammenhang mit der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange speziell abheben
wollen, ist unklar. Die Rüge der Antragsteller genügt damit schon nicht den sich aus §
215 Abs. 1 BauGB ergebenden Anforderungen einer Verfahrensrüge, denn danach
muss der Sachverhalt geltend gemacht werden, aus dem sich der Verfahrensmangel (im
Sinne des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB) ergeben soll. Die Nichtbeteiligung eines
Trägers öffentlicher Belange im Verfahren nach § 4 Abs. 2 BauGB begründet als
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solches ohnehin nicht notwendig einen Verfahrensmangel (vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr.
2 BauGB).
Die Rüge der Antragsteller, der frühere Bezirksvorsteher M1. habe an den
Entscheidungen der Bezirksvertretung B1. nicht teilnehmen dürfen, ist unerheblich. Das
bei der Aufstellung von Bebauungsplänen einzuhaltende Verfahren bestimmt sich,
soweit das Baugesetzbuch keine Regelungen trifft, nach Landesrecht.
30
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. November 2003 - 4 BN 67.03 -, Buchholz 310, § 37
Abs. 1 VwGO Nr. 20.
31
Nach Landesrecht wirkt es sich jedoch nicht als Mangel des Bebauungsplans aus,
wenn sich die Bezirksvertretung im Bebauungsplanverfahren mit einem Bebauungsplan
unter Mitwirkung eines Mitgliedes befasst, das von der Mitwirkung ausgeschlossen war.
Die Bezirksvertretung wird im Bebauungsplanverfahren angehört und hat die
Möglichkeit eine Stellungnahme abzugeben oder Anregungen vorzutragen (vgl. § 37
Abs. 5 Sätze 1 und 2 GO NRW). Darüber hinaus kann der Rat der Bezirksvertretung das
Beteiligungsverfahren nach § 3 BauGB übertragen, § 37 Abs. 5 Satz 4 GO NRW. Der
Rat hat der Bezirksvertretung B1. das Beteiligungsverfahren jedoch nicht übertragen.
Die Bezirksvertretung war daher auf die Möglichkeit beschränkt, Stellungnahmen und
Anregungen zu formulieren. Sie ist deshalb nicht mit einem vorbereitenden Ausschuss
zu vergleichen, der auf den Planinhalt wesentlich mit einwirken kann.
32
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. September 1983 - 7a NE 4/80 -, NVwZ 1984, 667; Urteil
vom 19. November 1996 - 10a D 161/93.NE -.
33
Auch ist nichts dafür ersichtlich, dass der Rat der Antragsgegnerin wegen der
Stellungnahme der Bezirksvertretung B1. bestimmte abwägungserhebliche Belange
nicht oder jedenfalls nicht mit dem ihnen objektiv zukommenden Gewicht in die
Abwägung eingestellt hat.
34
Vgl. zur Mitwirkung eines befangenen "Moderators": BVerwG, Beschluss vom 28.
Dezember 2005 - 4 BN 40.05 -.
35
Die nach § 1 Abs. 3 BauGB für eine Bebauungsplanung erforderliche städtebauliche
Rechtfertigung ist gegeben. Was im Sinne dieser Vorschrift erforderlich ist, bestimmt
sich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde. Welche
städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen.
Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren
städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1
Abs. 3 BauGB sind nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption
entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die
Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. Davon ist
beispielsweise auszugehen, wenn eine planerische Festsetzung lediglich dazu dient,
private Interessen zu befriedigen oder eine positive städtebauliche Zielsetzung nur
vorgeschoben wird.
36
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BauR 1999, 1136 = BRS 62
Nr. 19.
37
Hier ist nicht anzunehmen, dass die Planung ausschließlich dazu dient, die privaten
38
Interessen der Beigeladenen zu bedienen. Das mit der Bebauungsplanänderung
ausdrücklich verfolgte Anliegen, dem Bedarf an Pflegeplätzen in einer stationären
(Senioren-)Pflegeeinrichtung Rechnung zu tragen (vgl. Nrn. 3 und 4 der
Bebauungsplanbegründung), ist ein durchaus beachtlicher städtebaulicher Belang, der
die Planung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB rechtfertigt. Der Einwand der Antragsteller,
die Planung trage dem privaten Wunsch der Beigeladenen, ein Pflegeheim zu errichten,
Rechnung, stellt die hinreichende Planrechtfertigung nicht in Frage. Die städtebauliche
Steuerungsfunktion der gemeindlichen Bauleitplanung wird selbstverständlich auch
durch die Interessen privater Investoren beeinflusst, denn die gemeindliche
Bauleitplanung vollzieht sich nicht abstrakt im freien Raum. So kann die Gemeinde
Bauwünsche, die mit dem bestehenden Baurecht nicht vereinbar sind, zum Anlass
nehmen, durch ihre Bauleitplanung entsprechende Baurechte zu schaffen. Dies liegt im
zulässigen Spektrum des planerischen Gestaltungsraums der Gemeinde, so dass bei
einer positiven Reaktion auf bestimmte Bauwünsche der darauf bezogenen Planung
nicht etwa von vornherein die städtebauliche Rechtfertigung fehlt. Entscheidend für die
Frage der Beachtung der Erfordernisse des § 1 Abs. 3 BauGB ist allein, ob die jeweilige
Planung - mag sie von privater Seite initiiert worden sein oder nicht - in ihrer konkreten
Ausgestaltung darauf ausgerichtet und in ihrer konkreten Form der Durchführung
dadurch motiviert ist, den betroffenen Raum in der nach Maßgabe der gesetzlichen
Bindungen insbesondere der §§ 1 Abs. 4 und Abs. 6; 1a BauGB letztlich von der
Gemeinde selbst zu verantwortenden Weise sinnvoll städtebaulich zu ordnen. Dem
Planverfahren vorgeschaltete Besprechungen, Abstimmungen, Zusagen und Verträge
können geradezu unerlässlich sein, um überhaupt sachgerecht planen und eine
angemessene effektive Realisierung dieser Planung gewährleisten zu können.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 - IV C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4; Beschluss vom 13.
Januar 1999 - 4 BN 51.98 - n.v..
39
Für die städtebauliche Rechtfertigung des Bebauungsplans ist deshalb unbeachtlich,
wer das Bebauungsplanverfahren angestoßen hat und welche Motive letztlich
Veranlassung gegeben haben, in die Prüfung einzutreten, ob es mit der gemeindlichen
Stadtpolitik in Übereinstimmung steht, das Vorhaben umzusetzen, das der
Bebauungsplan ermöglicht. Unter dem Gesichtspunkt der städtebaulichen
Rechtfertigung des Bebauungsplans kommt es nicht darauf an, ob das
Bebauungsplanverfahren beeinflussende oder gar bestimmende Erwägungen immer
den städtebaulichen Entwicklungsvorstellungen entsprachen, die im Zeitpunkt des
jeweiligen Verfahrensabschnitts bestanden. Maßgebend ist vielmehr das Ergebnis des
Bebauungsplanverfahrens: Der als Satzung beschlossene Bebauungsplan muss den
Zielvorstellungen der Gemeinde entsprechen, die sie für die Bebauungsplanung anführt.
Will die Gemeinde den Bebauungsplan mit allen seinen nach Maßgabe des § 1 Abs. 5
BauGB beachtlichen Festsetzungen, steht seiner städtebaulichen Rechtfertigung nicht
entgegen, dass letztlich nur ein bestimmter Dritter die durch den Bebauungsplan
eröffneten Baumöglichkeiten ausschöpfen kann, weil er auf Grundlage eines mit der
Gemeinde geschlossenen Kauf- oder Tauschvertrages Eigentümer des überplanten
Grundstücks (geworden) ist.
40
Dafür, dass die von der Antragsgegnerin für die Bebauungsplanung angeführten
Zielvorstellungen nur vorgeschoben wären, gibt es keinen durchgreifenden Anhalt. Ein
dahingehender Anhalt ergibt sich weder aus der Behauptung der Antragsteller, die
Antragsgegnerin habe von der Beigeladenen im Wege des Tausches ein Grundstück
erhalten, an dem sie ein besonderes Interesse habe (es sei daher ein unzulässiges
41
Koppelungsgeschäft vereinbart worden) noch aus der Behauptung, es bestehe
überhaupt kein Bedarf für die Bebauungsplanänderung.
Die Behauptung der Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe mit dem Tauschvertrag,
aufgrund dessen die Beigeladene Eigentümerin des überplanten Grundstücks
geworden sei, ein unzulässiges Koppelungsgeschäft abgeschlossen, ist schon
unsubstantiiert. Das Koppelungsverbot erfasst sowohl zivilrechtliche als auch öffentlich-
rechtliche Verträge. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs, dass eine Behörde die Erfüllung ihrer amtlichen Aufgaben
grundsätzlich nicht ohne gesetzliche Ermächtigung von "wirtschaftlichen
Gegenleistungen" eines privaten Dritten abhängig machen darf. Der "Verkauf von
Hoheitsrechten" führt zur aus § 138 BGB hergeleiteten Nichtigkeit eines auf den
"Verkauf" gerichteten zivilrechtlichen Vertrags. Dies besagt aber nicht, dass es der
Gemeinde generell verwehrt wäre, über einen Vertrag ihre städtebaulichen Ziele zu
verfolgen.
42
Vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 1998 - IV ZR 45/98 -, BRS 60 Nr. 231.
43
Der öffentlich-rechtliche Vertrag ist ebenfalls dem Koppelungsverbot unterworfen,
wonach - zum einen - durch einen verwaltungsrechtlichen Vertrag nichts miteinander
verknüpft werden darf, was nicht ohnedies schon in einem inneren Zusammenhang
steht und - zum anderen - hoheitliche Entscheidungen ohne entsprechende gesetzliche
Ermächtigung nicht von wirtschaftlichen Gegenleistungen abhängig gemacht werden
dürfen, es sei denn, erst die Gegenleistung würde ein der Entscheidung
entgegenstehendes rechtliches Hindernis beseitigen.
44
Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1973 - IV C 22.72 -, BRS 37 Nr. 14; Urteil vom 16. Mai
2000 - 4 C 4.99 -, ZfBR 2000, 491 = BRS 63 Nr. 233; Beschluss vom 17. Juli 2001 - 4 B
24.01 -, BRS 64 Nr. 230.
45
Dass eine hoheitliche Maßnahme der Antragsgegnerin - hier die Bebauungsplanung -
vom Abschluss eines Vertrages oder einer sonstigen Leistung der Beigeladenen
abhängig gemacht worden ist, legen die Antragsteller nicht dar und ist auch sonst nicht
ersichtlich. Selbst wenn die Antragsgegnerin ein Interesse am Erwerb eines von der
Beigeladenen innegehabten Tauschgrundstücks gehabt haben mag, bedeutet dies nicht
gleichzeitig, sie, die Antragsgegnerin, habe die Bebauungsplanung vom Tauschvertrag
abhängig gemacht. Es ist von Rechts wegen ohnehin nicht zu beanstanden, wenn die
Antragsgegnerin nur solche Grundstücke als Tauschgrundstücke in Betracht zieht, an
denen sie ein "Interesse" hat.
46
Der städtebaulichen Rechtfertigung des Bebauungsplans steht ferner nicht entgegen,
dass es - wie die Antragsteller behaupten - in E. überhaupt keinen Bedarf für weitere
Seniorenpflegeheime geben würde. Die Entscheidung, in welchem Umfang die
Gemeinde Flächen für die Errichtung von Pflegeheimen zur Verfügung stellen will, ist -
nicht anders als die Bestimmung, welche Gemeindegebietsteile zur Unterbringung von
weiteren Wohnungen zur Verfügung gestellt werden sollen - von der Gemeinde nach
ihrer städtebaulichen Ordnungsvorstellungen zu entscheiden. Die Grundlagen
möglichen Wohnens im Gemeindegebiet zu sichern, ist bedeutsames Anliegen der
Städtebaupolitik. Einer zugehörigen Lebensform dienen Pflegeeinrichtungen, deren
Sicherung im anteiligen Verhältnis ein nicht minder bedeutsames städtebauliches Ziel
ist. Erforderlich ist eine bauleitplanerische Regelung, die diesem Ziel dient, nicht nur
47
dann, wenn sie Entwicklungen, die bereits in Gange sind, in geordnete Bahnen lenkt,
sondern auch dann, wenn die Gemeinde die planerischen Voraussetzungen schafft, die
es ermöglichen, einer Bedarfslage gerecht zu werden, die sich erst für die Zukunft
abzeichnet. Wird mit dem Bebauungsplan das - für sich aus städtebaulichen Gründen
ansonsten nicht zu beanstandende - Ziel verfolgt, den Bedarf an Pflegeeinrichtungen zu
decken, ist der Plan erst dann unzulässig, wenn er aus zwingenden rechtlichen
Gründen vollzugsunfähig ist oder wenn er auf unabsehbare Zeit keine Aussicht auf
Verwirklichung hat.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 NB 15.99 -,aaO.
48
Von letzterem kann hier keine Rede sein. Die Antragsteller versuchen, den
städtebaulichen Handlungsbedarf der Antragsgegnerin unter Hinweis darauf in Frage zu
stellen, dass die Bezirksvertretung B1. von falschen Voraussetzungen deshalb
ausgegangen sei, weil sie auf einen Pflegebedarfsplan abgestellt habe, den es seit dem
Jahre 2003 gar nicht mehr gebe. Für die Frage, ob ein Bebauungsplan städtebaulich
gerechtfertigt ist, kommt es jedoch darauf an, auf welche Erwägungen der
Satzungsgeber, das ist hier der Rat der Antragsgegnerin, sich gestützt hat. Der Rat ist -
was die Antragsteller auch nicht in Abrede stellen - eben nicht davon ausgegangen,
dass sich der Bedarf aus einem im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden
Pflegebedarfsplan ergebe. Er hat vielmehr darauf abgehoben, ein Versorgungsdefizit
werde durch "zurückliegende" Pflegebedarfspläne bestätigt (vgl. Nrn. 3 der
Bebauungsplanbegründung). Die Antragsteller bezweifeln, dass es zurückliegende
Pflegebedarfspläne gegeben hat. Hierzu haben die Vertreter der Antragsgegnerin in der
mündlichen Verhandlung ausgeführt, das Sozialamt habe aus den ihm vorliegenden
Zahlen auf einen entsprechenden Bedarf geschlossen. Worauf die Zahlen des
Sozialamtes beruhten könnten sie allerdings nicht sagen. Der Prozessbevollmächtigte
der Antragsteller hat daraufhin nicht in Abrede gestellt, es habe entsprechende Zahlen
gegeben. Er hat angezweifelt, dass diese Zahlen für die Annahme eines Bedarfs
hinreichend tragfähig gewesen seien. Die Anwendung einer bestimmten Methode zur
Auswertung entsprechender Zahlen ist zur städtebaulichen Rechtfertigung des
Bebauungsplans jedoch nicht erforderlich gewesen. Letztlich kommt es auch hierauf
nicht an. Der Rat der Antragsgegnerin hat nicht nur auf zurückliegende
Pflegebedarfspläne, sondern auch die demographische Entwicklung abgestellt. Die
Einwände der Antragsteller gegen diesen Ansatz verkennen, dass die Gemeinde nicht
erst dann berechtigt ist, Vorsorge für einen nicht unwahrscheinlichen Bedarf zu treffen,
wenn sich der Bedarf bereits in einem entsprechenden Fehlbestand an Pflegeplätzen
niedergeschlagen hat. Die von ihnen der örtlichen Presse entnommenen
Baugenehmigungen für die Errichtung weiterer Altenheime sind im Übrigen kein Indiz
für einen fehlenden Bedarf, sondern eher ein Beleg für die Einschätzung der
verschiedenen Vorhabenträger, die genehmigten Pflegeheime könnten wirtschaftlich
betrieben werden. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin den städtebaulichen
Handlungsbedarf auch darauf gestützt, dass in den Ortsteilen C. , X. und C1. keine
stationären Pflegeeinrichtungen vorhanden sind (Bebauungsplanbegründung Nr. 3).
Der Einwand der Antragsteller, der Bedarf habe nicht ortsteilbezogen geprüft werden
können, da die jeweiligen Pflegeheimträger den letzten Wohnsitz der Heimbewohner
nicht mitteilen würden, ist nicht geeignet, einen städtebaulichen Bedarf ernsthaft in
Frage zu stellen. Dass sich aus allen Wohngebieten im Laufe der Zeit ein gewisser
Anteil pflegebedürftiger Menschen ergibt, ist selbstverständlich, wie es im Übrigen dem
Anliegen vieler insbesondere älterer Menschen entspricht, bei Bedarf einen möglichst
nah zum bisherigen Wohnsitz gelegenen Pflegeplatz einnehmen zu können. Das
49
Anliegen einer stadtteilbezogenen, ortsnahen Versorgungsstruktur wird im Übrigen auch
in § 1 Abs. 1 Sätze 3 und 4 PfG NRW hervorgehoben. Dass die Antragsgegnerin bereits
eine den Bedarf an Pflegeheimen beschreibende kommunale Pflegeplanung im Sinne
des § 6 PfG NRW entwickelt hätte, die sie in die Abwägung hätte einstellen müssen,
behaupten auch die Antragsteller nicht. Aus dem Pflegegesetz NRW ergeben sich auch
keine Beschränkungen der Berechtigung der Antragsgegnerin, bei städtebaulicher
Erforderlichkeit eine Bebauungsplanung auch schon dann zu betreiben, wenn eine
kommunale Pflegeplanung im Sinne des § 6 PfG NRW noch nicht vorliegt.
Die Planungsberechtigung der Antragsgegnerin ist nicht dadurch geschmälert worden,
dass sie sich vertraglich gegenüber der früheren Eigentümerin des überplanten
Grundstücks verpflichtet hätte, die erworbenen Grundflächen auf Dauer als Grünfläche
zu unterhalten. Eine derartige Verpflichtung ist in den notariellen Kaufvertrag vom 6.
Juni 1972 nicht aufgenommen worden. Eine über den Vertragsinhalt hinausgehende
Verpflichtung haben die Antragsteller nicht substantiiert behauptet. Ohnehin würde eine
derartige Verpflichtung allenfalls das Verhältnis der Vertragsparteien betreffen, nicht
aber die gemeindliche Berechtigung in Frage stellen, ihre städtebauliche Entwicklung
nach Maßgabe der Anforderungen des Baugesetzbuchs zu steuern (vgl. § 1 Abs. 3 Satz
2 BauGB). Ein subjektives Recht auf eine bestimmte Bauleitplanung ist
ausgeschlossen. Die Gemeinde kann sich weder zu einem bauplanungsrechtlichem
Tun noch zu einem Unterlassen verpflichten.
50
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2004 - 4 BN 14.04 -, NordÖR 2004, 284;
Beschluss vom 28. Dezember 2005 - 4 BN 40.05 -.
51
Zu den Festsetzungen des Bebauungsplans war die Antragsgegnerin ermächtigt. Das
durch die Änderung des Ursprungsbebauungsplans festgesetzte allgemeine
Wohngebiet fügt sich in den Zusammenhang der durch den Ursprungsplan
festgesetzten angrenzenden (Gemeinbedarfsflächen und) allgemeinen Wohngebiete
sowie der anschließenden reinen oder allgemeinen Wohngebiete ein. Für den
westlichen Teilbereich des Änderungsplans durfte der Rat der Antragsgegnerin die dort
zulässigen baulichen Nutzungen gemäß § 1 Abs. 4 ff. BauNVO auf die festgesetzte
Nutzungsmöglichkeit reduzieren. Zu Unrecht weisen die Antragsteller auf § 3 Abs. 4
BauNVO hin, denn festgesetzt ist nicht ein reines Wohngebiet, sondern ein allgemeines
Wohngebiet. Der Sache nach wollen die Antragsteller wohl auf den Beschluss des
Bundesverwaltungsgerichts vom 25. März 1996 - 4 B 302.95 -, BRS 58 Nr. 56 abheben;
in jener Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht die Frage differenzierend
beantwortet, ob der Wohnbegriff des § 3 BauNVO auch Wohngebäude umfasst, die der
Betreuung und Pflege der Bewohner dienen. Um eine solche Problematik geht es hier
jedoch nicht. § 1 Abs. 9 BauNVO lässt die Festlegung zu, dass in einem
Bebauungsplanbereich nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder
ausnahmsweise zulässigen baulichen Nutzungen zulässig sind. Allerdings fordert eine
Feindifferenzierung der zulässigen Art der baulichen Nutzung auf der Grundlage von § 1
Abs. 9 BauNVO eine städtebauliche Begründung, die sich aus der jeweiligen konkreten
Planungssituation ergeben muss und geeignet ist, die Abweichung vom normativen
Regelfall der Baugebietsausweisung zu rechtfertigen. Das "Besondere" an den
städtebaulichen Gründen nach § 1 Abs. 9 BauNVO besteht dabei nicht darin, dass die
Gründe von größerem oder im Verhältnis zu § 1 Abs. 5 BauNVO zusätzlichem Gewicht
sein müssen. Mit "besonderen" städtebaulichen Gründen nach § 1 Abs. 9 BauNVO ist
nur gemeint, dass es spezielle Gründe gerade für eine noch feinere Ausdifferenzierung
der zulässigen Nutzung als nach den Abs. 5 bis 8 des § 1 BauNVO geben muss.
52
Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - 4 C 77.84 -, BRS 47 Nr. 58.
53
Darüber hinaus muss es sich bei der zugelassenen Nutzungsart um eine solche
handeln, die es in der sozialen und ökonomischen Realität bereits gibt, denn § 1 Abs. 9
BauNVO eröffnet der Gemeinde keine Befugnis, neue Nutzungsarten zu erfinden.
54
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1998 - 4 BN 31.98 -, BRS 60 Nr. 29.
55
Durch die Bezeichnung des zulässigen Vorhabens als "Wohn- und Pflegezentrum" in
Verbindung mit der textlichen Festsetzung in § 1 Abs. 1 des Bebauungsplans - wonach
ein Seniorenpflegeheim mit Pflegeplätzen und Altenwohnungen zulässig ist -, hat die
Antragsgegnerin eine in der Lebenswirklichkeit vorhandene Nutzungsform beschrieben,
die dadurch gekennzeichnet ist, dass Senioren ein Wohnangebot gemacht werden
kann, das mit einem Pflegebereich gekoppelt ist, um einen entsprechenden
Pflegebedarf befriedigen zu können, ohne dass die Einrichtung gewechselt werden
müsste. Es bestehen auch besondere städtebauliche Gründe für die entsprechende
Nutzungsdifferenzierung, denn nur auf diese Weise ist sichergestellt, dass in dem
Plangebiet ein den rechtsfehlerfrei angenommenen Bedarf dienendes Vorhaben
verwirklicht wird. Beide in dem einen Nutzungstyp vereinte Nutzungsformen sind in
einem allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig (und wären dies grundsätzlich auch
in einem reinen Wohngebiet, vgl. § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO), denn dort sind sowohl
Wohngebäude (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) als auch Anlagen für soziale Zwecke (vgl.
§ 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO) allgemein zulässig. Anlagen für soziale Zwecke dienen in
einem weiten Sinn der sozialen Fürsorge und der öffentlichen Wohlfahrt. Es handelt sich
um Nutzungen, die auf Hilfe, Unterstützung, Betreuung und ähnliche fürsorgerische
Maßnahmen ausgerichtet sind. Als typische Beispiele werden Einrichtungen für alte
Menschen sowie andere Personengruppen angesehen, die ein besonderes soziales
Angebot wahrnehmen wollen.
56
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2005 - 4 B 33.05 -, NVwZ 2005, 1186.
57
Der Bebauungsplan setzt für den westlichen Bereich der Bebauungsplanänderung
keine Vollgeschosszahl fest und musste dies auch nicht. § 16 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO
stellt es in die Entscheidung des Satzungsgebers, ob er dann, wenn ohne eine
entsprechende Festsetzung öffentliche Belange beeinträchtigt werden können, die Zahl
der Vollgeschosse oder die Höhe der baulichen Anlagen vorgibt. Die Antragsgegnerin
hat sich rechtsfehlerfrei entschieden, die Höhe der baulichen Anlagen für den
westlichen Bereich der Bebauungsplanänderung durch die Bestimmung der maximalen
Traufhöhe und der maximalen Dachneigung zu beschränken. Entgegen der Annahme
der Antragsteller ist dort keine Vollgeschosszahl festgesetzt und auch nicht zwischen
berg- und talseitiger Geschossigkeit unterschieden. Die Antragsteller missinterpretieren
die mit "Festsetzungen..." überschriebene Legende zu den zeichnerischen
Festsetzungen. Die in der Legende erläuterten Planzeichen lassen aus sich heraus
nicht erkennen, welche Regelungen der Bebauungsplan trifft. Der erforderliche Bezug
wird erst durch die zeichnerische Darstellung des Planinhalts hergestellt. Nur dort, wo
die Planzeichnung ein entsprechendes Planzeichen darstellt, wird sein Inhalt durch die
Legende beschrieben. Soweit die Legende das Planzeichen " III" dahin umschreibt, es
handele sich bei dieser Festsetzung um die Festsetzung der Höchstgrenze der Zahl der
Vollgeschosse, erlangt diese Erläuterung Bedeutung (nur) für den östlichen Bereich der
Bebauungsplanänderung, denn dort ist für eine überbaubare Grundstücksfläche durch
58
die Festsetzung " II" die Zahl der Vollgeschosse beschränkt.
Der Bebauungsplan genügt jedenfalls im Ergebnis den Anforderungen des § 1 Abs. 7
BauGB.
59
Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen
und privaten Belange gegen- und untereinander gerecht abzuwägen. Das so normierte
Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht
stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage
der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange
verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen
in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit der einzelnen
Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem
Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im
Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit
notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.
60
Die Entscheidung, den bislang als öffentliche Grünfläche überplanten Bereich nunmehr
der Nutzung durch ein "Wohn- und Pflegezentrum" zuzuführen, ist nicht deshalb
abwägungsfehlerhaft, weil eine Standortuntersuchung nach Vermutung der Antragsteller
nicht unter Beteiligung möglicher anderer Investoren als der Beigeladenen
stattgefunden hat. Zunächst drängte sich der überplante Bereich für Erwägungen der
Antragsgegnerin, welche bodenrechtliche Entwicklung dieser Bereich nehmen sollte,
geradezu auf. Der Ursprungsbebauungsplan stellte im Bereich der Planänderung zwei
Kleinspielfelder dar, die innerhalb der öffentlichen Grünfläche errichtet werden sollten.
Nachdem ein Bedarf, diese Kleinspielfelder zu errichten, entfallen war, durfte die
Antragsgegnerin eine andere Nutzung als Möglichkeit in ihre Erwägungen einstellen.
Die Errichtung eines "Wohn- und Pflegezentrums" in diesem Bereich lag nahe. Die
Antragsteller heben die Bedeutung des Landschaftsbildes und den (für sie und andere
Anwohner gegebenen) Ausblick auf das M2. als schutzwürdig hervor. In den Genuss
dieser Gegebenheiten werden nunmehr insbesondere die Nutzer des Wohn- und
Pflegezentrums dadurch kommen, dass die Einrichtung am Rande des landschaftlich
reizvollen Bereichs errichtet wird und daher von dort aus den (pflegebedürftigen)
Senioren zumindest der Ausblick in diesen Bereich möglich ist und gegebenenfalls im
entsprechenden Umfang dort auch Bewegungsmöglichkeiten eröffnet sind (vgl.
Bebauungsplanbegründung Nr. 3). Soweit das Vorhaben der Beigeladenen zu einem
Eingriff in Natur und Landschaft führt, sieht der Bebauungsplan im Übrigen
entsprechende Ausgleichsmaßnahmen vor (vgl. die Bebauungsplanbegründung Nr.
11.3 sowie den landschaftspflegerischen Fachbeitrag). Schließlich ist der Vortrag der
Antragsteller befremdlich, es sei grotesk, einen Vorzug der Planung in der Nähe zum
Ortskern und in der Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr zu sehen.
Ausweislich der Bebauungsplanbegründung (Nr. 8.3) befinden sich Bushaltestellen in
einer Entfernung von 200 m (Buslinien 430, 438 und 439) bzw. rund 300 m (Buslinie
434). Es besteht kein Anhalt für die Annahme, alle Bewohner und Nutzer des "Wohn-
und Pflegezentrums" würden nicht mehr in der Lage sein, einen solchen Weg
gegebenenfalls in Begleitung zurückzulegen und öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen.
Ähnliches gilt für die Nähe zum Ortskern. Zudem ist die Anbindung eines Wohn- und
Pflegezentrums an den öffentlichen Personennahverkehr auch für Besucher und die dort
arbeitenden Personen von Belang.
61
Der Bebauungsplan widerspricht den Anforderungen des Abwägungsgebots auch nicht
62
deshalb, weil in dem "Wohn- und Pflegezentrum" erheblich mehr Menschen betreut
werden können, als in den gegenüberliegenden Reihenhäusern wohnen und weil die
Gesamtnutzfläche des Vorhabens deutlich über die dieser neun Reihenhäuser
hinausgeht. Selbstverständlich darf eine Gemeinde durch Bebauungsplanung ein
höheres Maß baulicher Nutzung eröffnen, als dies bei einer in diesem Zusammenhang
einmal unterstellten Wertung nach Maßgabe der Anforderungen des § 34 Abs. 1 BauGB
zulässig wäre. Klarzustellen ist auf den Vortrag der Antragsteller ferner Folgendes: Wirft
ein Bebauungsplan durch seine Festsetzungen bewältigungsbedürftige Konflikte auf, so
gehören diese Konflikte nicht nur zu den abwägungsbeachtlichen Belangen, die bei der
Planung zu berücksichtigen sind; sie dürfen auch nicht einfach ungelöst bleiben. Ihre
Regelung hat grundsätzlich im Plan selbst zu erfolgen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 1991 - 4 NB 25.89 -, BRS 52 Nr. 39.
63
Der Grundsatz, dass die durch die Bebauungsplanung geschaffenen Probleme auch
durch die Bebauungsplanung selbst gelöst werden müssen, wird allerdings durch den
Grundsatz der "planerischen Zurückhaltung" eingeschränkt. Probleme, die noch
während des Vollzugs des Bebauungsplans bewältigt werden können, brauchen nicht
schon durch den Plan selbst gelöst zu werden. Insbesondere § 15 Abs. 1 BauNVO mit
den in ihm enthaltenen Rücksichtnahmegebot stellt ein Mittel dar, um Nutzungskonflikte
auszuschließen, die bei isolierter Betrachtung des Bebauungsplans auftreten könnten.
Ein für das Abwägungsergebnis relevanter Fehler im Abwägungsvorgang ist deshalb
auszuschließen, wenn er wegen dieser rechtlichen Möglichkeit die Konstruktion der
Planung objektiv nicht berühren kann.
64
Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2003 - 4 CN 3.02 -, BRS 66 Nr. 21.
65
In die Abwägung musste die Antragsgegnerin daher solche Umstände nicht einstellen,
die Gegenstand der Prüfung sein werden, ob ein Bauvorhaben baugenehmigungsfähig
ist oder eine Baugenehmigung deshalb nicht in Betracht kommt, weil sie sich als mit
dem von § 15 Abs. 1 BauNVO umfassten Gebot der Rücksichtnahme unvereinbar
erweist. Zwingende Vorgaben hinsichtlich der Höhe des Baukörpers und der
Grundstücksfläche, die überbaut werden darf, trifft der Bebauungsplan nicht und gibt
auch nicht vor, für welche Personenzahl dort Wohnungen oder Pflegeplätze vorgehalten
werden sollen. Detailfragen durfte die Antragsgegnerin insoweit dem
Baugenehmigungsverfahren überlassen. Die grundlegende Bewertung, ein Baukörper
des zugelassenen Nutzungsmaßes und Nutzungszwecks sei den Eigentümern der
Grundstücke R1.----weg 2 bis 12, J2.--- weg 14 bis 22 sowie J1.----weg 29 bis 35
zumutbar, ist nicht zu beanstanden. Die der T1.-----straße zugewandte Schmalseite des
Baufensters hat mit 40 m eine Länge, die etwa der der dortigen Reihenhauszeilen J4.---
weg 14 bis 22 bzw. J1.---- weg 29 bis 35 entspricht. Zwar darf sich das Vorhaben in den
rückwärtigen Grundstücksbereichen entwickeln, damit jedoch von der T1.-----straße
abgewandt. Eine zusätzliche Beeinträchtigung, die aus der Größe der überbauten
Grundstücksfläche folgen würde, ergibt sich für die Grundstücke östlich der T1.-----
straße hieraus nicht. Zu den nördlich des Vorhabens gelegenen Grundstücken R2.--- -
weg 2 bis 12 besteht mit zumindest rund 65 m ein Abstand, der eine unzumutbare
Beeinträchtigung im Hinblick auf die Gebäudedimensionen und die Zahl der dort
unterkommenden Personen ausschließt, zumal zwischen der überbaubaren
Grundstücksfläche und den Wohngrundstücken R1.----weg 2 bis 12 eine mit Bäumen
bestandene öffentliche Grünfläche in einer Tiefe von zumindest 35 m liegt. Ebenso
wenig ergeben sich mögliche Beeinträchtigungen im Hinblick auf die von den
66
Antragstellern vermutete Zahl von 250 Menschen, die sich im Alten- und Pflegezentrum
aufhalten würden. Die Antragsteller folgen aus einer solchen Personenzahl ihnen
unzumutbare Beeinträchtigungen, weil die Einrichtungsbewohner nicht rund um die Uhr
mit frischen Vorlagen versorgt werden würden. Aus welchen Gegebenheiten die
Antragsteller ihre Befürchtung meinen ableiten zu müssen, mag ebenso dahinstehen,
wie die weitere Frage, weshalb insoweit abwägungsbeachtliche Belange in Rede
stehen sollten. Der Bebauungsplan schafft die rechtlichen Voraussetzungen für die
Einrichtung eines Alten- und Pflegezentrums, regelt jedoch nicht, wie die Einrichtung
betrieben wird. Anzunehmen, dass ein Alten- und Pflegezentrum nur in der von den
Antragstellern wohl befürchteten Art und zudem mit unzumutbaren Auswirkungen für die
Anlieger betrieben werden könnte und der Rat deshalb derartige Gegebenheiten in
seine Abwägung hätten einstellen müssen, wäre abwegig.
Der Rat der Antragsgegnerin durfte sich bei der Bewertung des Stellplatzbedarfs an den
Verwaltungsvorschriften des § 51 BauO NRW orientieren (vgl. die Stellungnahme des
Planungsamtes vom 4. August 2004 und Bebauungsplanbegründung Nr. 8.2). Die dort
genannten Richtzahlen sind als auf gesicherter Erfahrungsgrundlage beruhende
Anhaltspunkte für den Stellplatzbedarf anzusehen.
67
Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schlulte, BauO NRW, § 51 Rdn. 40.
68
Für Pflegeheime sind gemäß Nr. 7.3 der Anlage zu Nr. 51.11 VV BauO NRW ein
Stellplatz je 10 bis 15 Plätze, für Alten(wohn)heime gemäß Nr. 1.3 dieser
Verwaltungsvorschrift ein Stellplatz je 10 bis 17 Plätze erforderlich. Selbst unter
Berücksichtigung der Stellplätze, die für Pflegepersonen erforderlich sind, dürften die 22
festgesetzten Stellplätze auch unter Berücksichtigung einer gewissen Zahl auf
Besucher entfallender Stellplätze ausreichen. Allerdings ist die Zahl der Wohnungen,
die im Wohn- und Pflegezentrum tatsächlich errichtet werden, durch den
Bebauungsplan ebensowenig festgeschrieben wie die Zahl der Pflegeplätze. Der
Bebauungsplan musste insoweit jedoch auch keine Regelung treffen, sondern konnte
die Detailregelungen dem Baugenehmigungsverfahren überlassen. Selbst wenn im
Übrigen die Zahl vorgegebener Stellplätze bei besonderem Besucheraufkommen
gelegentlich nicht ausreichend sein sollte, musste der Rat derartigen, nicht regelmäßig
zu erwartenden Gegebenheiten nicht dadurch Rechnung tragen, dass auf dem
Grundstück weitere Stellplätze hätten festgesetzt werden müssen, sondern durfte für
solche Situationen auf die im öffentlichen Straßenraum vorhandenen Stellplätze
verweisen.
69
Der Rat der Antragsgegnerin hat allerdings die zu erwartenden Belastungen der
Anwohner durch Verkehrslärm nicht in allen Punkten fehlerfrei berücksichtigt. Auf das
Ergebnis der Abwägung wirkt sich dies allerdings nicht aus.
70
Fehlerfrei ist der rechtliche Ansatzpunkt des Rates der Antragsgegnerin, die
Zumutbarkeit der Verkehrslärmbelastung an den Orientierungswerten der DIN 18005
auszurichten (vgl. Bebauungsplanbegründung Nr. 12.1). Auch ist nicht zu beanstanden,
den Verkehrslärm ausgehend von der durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke zu
berechnen. Für diese nach dem einschlägigen technischen Regelwerk der RLS 90
erfolgte Berechnung (vgl. Schriftsätze der Antragsgegnerin vom 19. Januar und 6. März
2006) ist unerheblich, ob einzelne Verkehrsgeräusche die rechnerisch ermittelte
Lärmdurchschnittsbelastung übersteigen. Der Einwand der Antragsteller, es sei
unverschämt anzunehmen, die Lärmsteigerung würde für das menschliche Ohr nicht
71
wahrnehmbar sein, geht an diesen Gegebenheiten ebenso vorbei wie ihr Einwand,
gegen 22.00 Uhr würde wegen des Schichtwechsels des Pflegepersonals eine
verstärkte Verkehrsbelastung zu erwarten sein. Die maßgebende Verkehrsbelastung
ergibt sich vielmehr als rechnerischer Anteil der durchschnittlichen täglichen
Verkehrsstärke (vgl. Tabelle 3 der RLS 90). Auf den Einwand der Antragsteller, die T1.--
---straße sei gerade nachts abweichend von der Durchschnittsbetrachtung der RLS 90
weniger befahren, merkt der Senat an, dass durch ein Wohn- und Pflegezentrum gerade
nachts ein im Vergleich zu der angrenzenden Wohnnutzung geringerer
Fahrzeugverkehr ausgelöst werden dürfte, zumal der Schichtwechsel nach den
Angaben des Geschäftsführers der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung in der
Zeit zwischen etwa 20.00 und 22.00 Uhr erfolgt.
Der Rat ist allerdings von einer Verkehrsvorbelastung von ca. 3500 Kfz./24 Stunden
ausgegangen, obwohl dem Inhalt der Bebauungsplanakten (2 Tage vor
Satzungsbeschluss) zu entnehmen war, dass die Verkehrsbelastung deutlich niedriger
liegt. Mit am 20. September 2005 vermerkten Eingang des Berichtes vom 16. September
2005 hatte das Amt dargelegt, die werktägliche durchschnittliche Verkehrsbelastung
betrage 1700 (und nicht 3500) Kfz./24 h. Im Verhältnis zur geringer anzunehmenden
Verkehrsvorbelastung steigt die Bedeutung des Mehrverkehrs. Es ergibt sich nach den
Berechnungen der Antragsgegnerin (Schriftsätze vom 19. Januar und 6. März 2006)
nachts eine Verkehrslärmzunahme von 0,7 dB(A).
72
Der Rat ist in einem weiteren Punkt von einem fehlerhaften Sachverhalt ausgegangen.
Der Rat der Antragsgegnerin hat den nicht durch den Ursprungsplan als allgemeines
Wohngebiet überplanten Bereich der Grundstücke der Antragsteller einem faktischen
allgemeinen Wohngebiet zugeordnet, obwohl jedenfalls die Grundstücke J1.----weg und
J4.---weg durch einen Bebauungsplan einem reinen Wohngebiet zugeordnet sind, wie
die Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt haben.
Auch auf dieser Grundlage ergibt sich zugunsten der Antragsteller im Ergebnis nichts
anderes. Die vorstehend genannten Mängel führen nicht zur Unwirksamkeit des
Bebauungsplans.
73
Die Erwägungen des Rats der Antragsgegnerin sind demnach insoweit fehlerhaft, als er
die berührten Belange, nämlich das Ausmaß der Verkehrslärmzunahme nicht zutreffend
ermittelt und ferner die Schutzbedürftigkeit der Grundstücke der Antragsteller fehlerhaft
bewertet hat, soweit ihre Grundstücke einem reinen Wohngebiet zuzurechnen sind. Die
hierin liegenden Ermittlungs- und Bewertungsfehler sind gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1 BauGB jedoch nur dann beachtlich, wenn die berührten Belange der Gemeinde
bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen und wenn der Mangel offensichtlich
und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen ist. Jedenfalls sind die Mängel hier auf das
Ergebnis des Verfahrens nicht von Einfluss gewesen.
74
Für die Frage, ob ein Mangel im Abwägungsvorgang auf das Abwägungsergebnis "von
Einfluss gewesen" ist, ist eine konkrete Betrachtungsweise anzustellen; eine bloße -
abstrakte - Vermutung genügt nicht. Eine solche konkrete Möglichkeit besteht nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts immer dann, wenn sich anhand der
Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender Umstände die Möglichkeit
abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das
Abwägungsergebnis gewesen ist.
75
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1995 - 4 NB 43.93 -, BRS 57 Nr. 22.
76
Nichts anderes gilt für die nunmehr dem Verfahrensbereich zugeordneten Ermittlungs-
und Bewertungsmängel im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB n. F..
77
Es ergibt sich im vorliegenden Fall weder anhand der Planunterlagen noch sonst
erkennbarer oder naheliegender Umstände die konkrete Möglichkeit, dass die
Ermittlungs- und Bewertungsmängel auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss
gewesen sind. Zwar hat der Rat der Antragsgegnerin ausweislich der
Bebauungsplanbegründung (vgl. Nr. 12.1) zur Grundlage seiner Erwägungen gemacht,
welcher Nachtwert der maßgebende sei; er hat auf die Orientierungswerte der DIN
18005, und zwar auf den im Beiblatt 1 zu DIN 18005, Nr. 1.1 Satz 2 b genannten
Orientierungswert abgestellt, der mit 45 dB(A) nachts für ein allgemeines Wohngebiet
anzunehmen ist. Die sich aus der Vorbelastung ergebende Überschreitung um ca. 2
dB(A) liege noch im Toleranzbereich. Muss entgegen diesem Ausgangspunkt der
rechtlichen Einschätzung nicht von einem Orientierungswert von 45 dB(A) nachts,
sondern entsprechend Nr. 1.1 Satz 2 a Beiblatt 1 zur DIN 18005 von dem
Orientierungswert von 40 dB(A) nachts für ein reines Wohngebiet ausgegangen werden,
ist der Orientierungswert durch die vom Rat angenommene Vorbelastung nicht nur um
ca. 2 dB(A), sondern um ca. 4 dB(A) überschritten. Die Vorbelastung selbst ist grob 3
dB(A) niedriger, da das tatsächliche Verkehrsaufkommen um etwa die Hälfte niedriger
liegt als angenommen; der Orientierungswert liegt um 5 dB(A) höher. Die sich danach
ergebende Überschreitung des Orientierungswertes von rund 4 dB(A) dürfte auf
Grundlage des Vortrags der Antragsteller noch niedriger anzunehmen sein. Denn sie
behaupten, die T1.-----straße werde derzeit als "Schleichweg" genutzt, was nach
Fertigstellung des T3. Tunnels nicht der Fall sein werde. Die Erwägungen des Rates
sind jedoch ausgehend von der Verkehrsbelastung wesentlich darauf gestützt, die
Zunahme der Verkehrslärmbelastung sei deshalb zumutbar, weil das durch das
Vorhaben ausgelöste Verkehrsaufkommen selbst sehr gering sei und weil es nicht zu
unzumutbaren Belastungen bzw. (einer) Erhöhung der Lärmwerte führen werde. Die
Zumutbarkeit der Verkehrsbelastung ist wiederum damit begründet, die Steigerung des
Verkehrslärms durch einen Mehrverkehr von ca. 5,1 % sei vom menschlichen Ohr nicht
wahrzunehmen, eine solche Situation trete erst bei einer Verdoppelung der
Verkehrsmenge auf.
78
Der Rat der Antragsgegnerin hat auf Grundlage einer als insgesamt städtebaulich
vertretbar angesehenen Ausgangssituation den durch die Einrichtung ausgelösten
Mehrverkehr demnach letztlich deshalb als zumutbar angesehen, weil das
hinzutretende Verkehrsaufkommen seiner absoluten Größenordnung nach unbedeutend
sei. Selbst wenn die Zahl anzunehmender Verkehrsbewegungen um ein gewisses Maß
über 138 Kfz/Tag liegen sollte, wie die Antragsteller erwarten, ergibt sich keine über
grob 10% hinausgehende Zunahme des Verkehrsaufkommens. Auch unter
Berücksichtigung eines nicht gleichmäßig über den Tag verteilten Verkehrsaufkommens
(Schichtwechsel) ist mit einer solchen durch ein Wohn- und Pflegezentrum ausgelösten
Verkehrsentwicklung auf einer Wohnsammelstraße ohne Weiteres zu rechnen. Auch die
weitere Erwägung des Rates, die Verkehrsentwicklung sei auch deshalb hinzunehmen,
weil es nicht zu einer hörbaren Zunahme der Verkehrsbelastung komme, ist im Ergebnis
weiterhin zutreffend, auch wenn sich nachts eine Verkehrslärmzunahme nicht nur um
0,5 dB(A), sondern - wie durch die überschlägige Berechnung der Antragsgegnerin
(Schriftsatz vom 6. März 2006) bestätigt wird - von 0,7 dB(A) ergibt.
79
Vgl. zur Zumutbarkeit von Lärmerhöhungen: Kuschnerus, Der sachgerechte
80
Bebauungsplan, 3. Aufl., Rdnr. 292.
In dieser Situation besteht kein konkreter Anhalt für die Annahme, das Ergebnis des
Verfahrens wäre anders ausgegangen, hätte der Rat die Häuser der Antragsteller einem
reinen Wohngebiet zugeordnet. Den Orientierungswerten der DIN 18005 kommt keine
abschließende Aussagekraft zu. Welcher Lärm noch zumutbar ist, richtet sich nach den
Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der durch die Gebietsart und die
tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit. Die
Schutzwürdigkeit wird dabei vor allem durch den jeweiligen Gebietscharakter und durch
eine planerische oder tatsächliche Vorbelastung bestimmt. Auch die Art des Lärms -
etwa der Lärm von Gewerbebetrieben im Unterschied zum Lärm des Straßenverkehrs -
kann von Bedeutung sein. Im Rahmen dieser tatrichterlichen Bewertung kann auch die
DIN 18005 als "Orientierungshilfe" oder als "grober Anhalt" herangezogen werden. Da
die Werte der DIN 18005 lediglich eine Orientierungshilfe für die Bauleitplanung sind,
darf von ihnen abgewichen werden. Entscheidend ist, ob die Abweichung im Einzelfall
noch mit dem Abwägungsgebot vereinbar ist. Auch der zulässige Grad der Abweichung
richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Eine Überschreitung des
Orientierungswerts für Wohngebiete um 5 dB(A) kann das Ergebnis einer gerechten
Abwägung sein.
81
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25.
82
Die von den Antragstellern gegen die Bebauungsplanung weiter angeführten Einwände
sind nicht ansatzweise geeignet, Abwägungsmängel des Bebauungsplans aufzuzeigen.
Auch wenn gelegentlich Rettungswagen zum Alten- und Pflegezentrum fahren müssen
und dies bei entsprechender Dringlichkeit der Verkehrslage in einzelnen Fällen auch
den Einsatz von Blaulicht und Martinshorn erforderlich machen mag, sind diese
Gegebenheiten als unvermeidbar und sozialadäquat hinzunehmen. Ähnliches gilt für
den Fall, dass mit Hubschraubereinsatz nach verirrten Bewohnern des Alten- und
Pflegezentrums gesucht werden muss. Die Annahme der Antragsteller, dies werde
"regelmäßig" der Fall sein, ist eine auf keine Tatsachenbehauptung gestützte
Spekulation, die schon deshalb fern liegt, weil nicht jede verirrte Person Anlass gibt,
diese mit einem Hubschrauber suchen zu lassen, was in einer Innenstadtlage ohnehin
nur selten von Vorteil sein dürfte. Auch dürfte der Vorhabenträger Veranlassung haben,
entsprechende organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, die sicherstellen, dass das
von den Antragstellern befürchtete Szenario die Ausnahme bleibt. Für die Behauptung,
parkende und haltende Fahrzeuge würden zu einer Gefährdung von Schul- und
Kindergartenkindern beitragen, fehlt ebenfalls jede aktenkundige Begründung. Die
Behauptung, das Gebäude des Alten- und Pflegezentrums werde durch sein Volumen
zu einer Verunstaltung des Landschaftsbildes führen, verkennt, dass der Rat eine
Bebauung des Grundstücks im Umfang seiner Festsetzungen ermöglichen will und in
diesem Umfang Belangen des Landschaftsbildes kein Abwägungsvorrang zukommt.
Der Rat hat darüber hinaus (auch) Belange des Landschaftsbildes durch Erarbeitung
eines landschaftspflegerischen Fachbeitrages Rechnung getragen. Weshalb er nicht
dennoch abwägungsfehlerfrei an der Bebauungsplanung hätte festhalten können, legen
die Antragsteller nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Das Interesse eines
Grundstückseigentümers schließlich an der Erhaltung einer von seinem Grundstück aus
gegebenen freien Aussicht ist grundsätzlich nicht abwägungsrelevant, denn die
Situationsbezogenheit des Grundeigentums trägt die Möglichkeit von
Umgebungsnutzungen jederzeit in sich, und zwar gerade dann, wenn die betroffenen
Grundstücke an unbebaute Flächen angrenzen.
83
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. August 2000 - 4 BN 38.00 -, BRS 63 Nr. 45; Beschluss
vom 22. August 1993 - 4 NB 25.93 -; Beschluss vom 3. Januar 1983 - 4 B 224.82 -, BRS
40 Nr. 192.
84
Für die Grundstücke der Antragsteller und benachbarte Grundstücke ergibt sich unter
Berücksichtigung der aktenkundigen örtlichen Gegebenheiten nichts anders.
85
Der Bebauungsplan begegnet keinen rechtserheblichen Bedenken, soweit er in seinem
östlichen Teilbereich den Ursprungsplan ändert. Weitere Ausführungen hierzu sind
entbehrlich, da auch die Antragsteller insoweit keine Bedenken geltend gemacht haben.
86
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Sätze 1 und 2 VwGO, § 100
ZPO.
87
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO iVm §§
708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
88
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht gegeben sind.
89
90