Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 20.09.2004
OVG NRW: wiedereinsetzung in den vorigen stand, gemeinschaftliches konto, grundstück, erbschaft, mittellosigkeit, beschwerdefrist, auszahlung, versicherung, fotokopie, schwiegersohn
Oberverwaltungsgericht NRW, 16 B 2049/04
Datum:
20.09.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 B 2049/04
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 L 990/04
Tenor:
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
und Beiordnung von Rechtsanwalt E aus Düsseldorf für das
Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der
Versäumung der Beschwerdefrist wird abgelehnt.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts
Düsseldorf vom 3. Juni 2004 wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien
Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
1
Die Beschwerde ist wegen Versäumung der Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 Satz 1
VwGO unzulässig.
2
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO hinsichtlich der
Versäumung dieser Frist kann dem Antragsteller nicht gewährt werden. Eine
Rechtsverfolgung, die hinreichende Aussicht auf Erfolg besitzt und nicht mutwillig
erscheint, darf zwar nicht an der mangelnden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines
Rechtsschutzsuchenden scheitern (vgl. § 114 ZPO). Der Antrag des Antragstellers auf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt E aus
Düsseldorf für das Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des
Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 03. Juni 2004 ist jedoch gemäß § 166 VwGO
i.V.m. § 114 ZPO abzulehnen, weil die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg bietet.
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Hinreichende Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung hätten nur dann
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angenommen werden können, wenn mit ausreichender Wahrscheinlichkeit in Betracht
gezogen werden könnte, dass der Antragsteller seine Angaben zum Verbleib des
Erlöses aus dem zur Erbschaft gehörenden Grundstück und damit seine Mittellosigkeit
insgesamt glaubhaft macht. Das ist nach dem gegenwärtigen Stand des Verfahrens
jedoch nicht der Fall. Unter dem 14. April 2004 hatte der Antragsteller auf der
Rechtsantragsstelle des Verwaltungsgerichts angegeben, aus dem Verkauf des
Erbbaugrundstücks sei ihm ein Erlös von 80.000 EUR zugeflossen, der auf das Konto
seiner Tochter überwiesen und ihm von ihr bar ausgezahlt worden sei. Von dem Betrag
habe er zunächst seiner Tochter Möbel und einen gebrauchten PKW gekauft. Das
restliche Geld sei ihm - soweit er es nicht beim Feiern mit Bekannten durchgebracht
habe - gestohlen worden. Nachdem der Antragsteller mit Schreiben vom 25. Juli 2004
mitgeteilt hatte, seine Tochter sei zur Zeit in Urlaub, hat er unter dem 8. August 2004
vorgetragen, seine Tochter habe ihm - was angesichts der ihr angeblich erbrachten
Zuwendungen kaum nachvollziehbar erscheint - zu verstehen gegeben, dass sie keine
Angaben machen wolle. Zur Auskunft bereit sei aber sein Schwiegersohn E N , der
"über die Vorgänge bestens informiert" und "über dessen gemeinschaftliches Konto die
Auszahlung des Erbes erfolgt" sei. Auch insoweit sind jedoch weitere Angaben und
Belege ausgeblieben, obwohl der Senat in seinem Beschluss vom 22. Juli 2004 den
Antragsteller hinsichtlich der für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen
Erfolgsaussichten darauf aufmerksam gemacht hatte, dass seine Angaben zum Verbleib
des Erlöses aus dem zur Erbschaft gehörenden Grundstück und damit seine
Mittellosigkeit insgesamt allenfalls dann als glaubhaft gemacht angesehen werden
können, wenn u.a. eine eidesstattliche Versicherung über den Erhalt und die
Verwendung des Geldes sowie eine Fotokopie der Kontoauszüge über den Eingang
und die Wiederauszahlung des Geldes vorgelegt würden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 VwGO.
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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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