Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 24.01.2003

OVG NRW: lebensgemeinschaft, misshandlung, besondere härte, trennung, aufenthaltserlaubnis, behandlung, kritik, qualifikation, unzumutbarkeit, belastung

Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 2157/02
Datum:
24.01.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 2157/02
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 L 1439/02
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,- EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Die Beschwerde ist nicht begründet. Aus den von der Antragstellerin dargelegten,
gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - vom Senat nur zu
prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Ablehnung des Antrags durch das
Verwaltungsgericht zu Unrecht erfolgt ist.
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Der Beschwerdebegründung ist nicht zu entnehmen, dass die Antragstellerin eine
Rechtsposition erworben hat, die geeignet ist, der nachträglichen zeitlichen
Beschränkung der ihr erteilten Aufenthaltserlaubnis nach dem Wegfall des
Erlaubniszwecks der Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft durch Trennung von
ihrem Ehemann entgegenzuwirken.
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Ein Anspruch der Antragstellerin auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis als
eigenständiges Aufenthaltsrecht nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft
gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ausländergesetzes - AuslG - bestand entgegen
dem Vorbringen der Antragstellerin in dem maßgeblichen Zeitpunkt des
Wirksamwerdens der Befristung ihrer Aufenthaltserlaubnis,
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vgl. dazu im Einzelnen Senatsbeschlüsse vom 4. Mai 2001 - 18 B 1908/00 -, EZAR 023
Nr. 23 = NVwZ-Beil. I 7/2001 S. 83 und vom . Februar 2002 - 18 B 693/00 -
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d. h. am 30. März 2002 nicht. Es war zur Vermeidung einer von der Norm geforderten
besonderen Härte nicht erforderlich, ihr den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu
ermöglichen.
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Die Antragstellerin beruft sich in der Beschwerdebegründung darauf, dass bei ihr
insoweit eine besondere Härte vorliege, als es ihr wegen Beeinträchtigung
schutzwürdiger Belange unzumutbar gewesen sei, an der ehelichen
Lebensgemeinschaft mit ihrem Ehemann festzuhalten. Sie macht damit das Vorliegen
einer besonderen Härte im Sinne der zweiten Alternative der in § 19 Abs. 1 Satz 2
AuslG enthaltenen Definition dieses Begriffes geltend. Dazu heißt es in der Begründung
zum Gesetzentwurf (BT-Drs. 14/2368, zu Art. 1 Nr. 3) in Anknüpfung an den von den
Entwurfsverfassern formulierten Lösungsvorschlag (BT-Drs. 14/2368, B. Nr. 2), dass die
Gesetzesänderung besondere Umstände während der Ehe in Deutschland
berücksichtige, die es dem Ehegatten unzumutbar machen, zur Erlangung eines
eigenständigen Aufenthaltsrechts an der ehelichen Lebensgemeinschaft festzuhalten.
Solche Fälle lägen z. B. vor, wenn der nachgezogene Ehegatte wegen physischer oder
psychischer Misshandlungen durch den anderen Ehegatten die Lebensgemeinschaft
aufgehoben habe oder der andere Ehegatte das in der Ehe lebende Kind sexuell
missbraucht oder misshandelt habe.
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Vgl. zum Ganzen auch Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses (4.
Ausschuss) vom 14. März 2000, BT-Drs. 14/2902; vgl. auch Senatsbeschluss vom 4.
Mai 2001, a.a.O.
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Diese Beispielsfälle machen deutlich, dass der Verlängerungsanspruch nicht etwa in
jedem Fall des Scheiterns einer ehelichen Lebensgemeinschaft besteht, zu dem es ja in
aller Regel wegen der von einem oder beiden Ehegatten subjektiv empfundenen
Unzumutbarkeit des Festhaltens an der Lebensgemeinschaft kommt, und dass
dementsprechend gelegentliche Ehestreitigkeiten, Auseinandersetzungen,
Meinungsverschiedenheiten, grundlose Kritik und Kränkungen, die in einer Vielzahl von
Fällen trennungsbegründend wirken, für sich genommen noch nicht das Festhalten an
der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2, 2.
Alternative AuslG machen.
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Vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 4. Mai 2001, a.a.O. und Bay. VGH, Beschluss vom 18.
Januar 2001 - 10 ZS 00.3383 -, InfAuslR 2001, 277 (278).
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Gemessen an diesen Vorgaben hat die Antragstellerin, der insoweit grundsätzlich die
Darlegungs- und Beweislast obliegt,
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vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 25. März 1999 - 18 B 634/98 -, vom 12. Mai 2000 - 18
B 576/00 - und vom 18. Dezember 2001 - 18 B 709/01 -,
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mit der von ihr geltend gemachten psychischen Misshandlung durch ihren Ehemann
keine ihrer Art und Schwere nach auf eine Unzumutbarkeit im Sinne des § 19 Abs. 1
Satz 2, 2. Alternative AuslG führenden Beeinträchtigungen glaubhaft gemacht. Soweit
sie über Hinweise des Ehemannes auf seine Kontakte zu früheren Freundinnen, Kritik
an ihren Deutschkenntnissen und ihrer Haushaltsführung und Bestreiten ihrer
beruflichen Qualifikation berichtet, mag es sich um ehewidriges Verhalten handeln.
Derartiges geht jedoch nicht über dasjenige hinaus, das vielfach einer Trennung von
Eheleuten zu Grunde liegt. Dass dieses Verhalten das von ihr behauptete Ausmaß einer
Demütigung "in sadistischer Weise" gehabt habe, wird von ihr nicht substantiiert
dargelegt und glaubhaft gemacht.
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Insoweit sind die vorgelegten Erklärungen von Bekannten völlig unzureichend. So hat in
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seiner Erklärung vom 5. November 2002 nicht über eigene Wahrnehmungen von
psychischer Misshandlung der Antragstellerin durch ihren Ehemann berichtet, sondern
nur über Äußerungen der Antragstellerin ihm gegenüber betreffend Demütigungen
durch ihren Ehemann. Der von ihm gewonnene Eindruck eines schlechten
Gesundheitszustandes der Antragstellerin und eines auf ihr lastenden erheblichen
psychischen Drucks mag - wie von ihm vermutet - auf die Probleme der Antragstellerin
mit ihrem Ehemann und mit dem letztlichen Scheitern ihrer ehelichen
Lebensgemeinschaft zurückzuführen sein, belegt aber nicht ein Verhalten des
Ehemannes von dem oben beschriebenen Gewicht einer psychischen Misshandlung.
All dies gilt auch für den Inhalt der Erklärung der vom 6. November 2002.
Kein weitergehender Aussagewert kommt der Erklärung des Herrn vom 3. April 2002 zu,
in der dieser von dem provokanten Auftreten des Ehemannes der Antragstellerin und
seiner Angewohnheit, bei anderen Menschen Schwachstellen zu suchen und mit
Sticheleien und herabsetzenden Äußerungen darauf "herumzureiten", berichtet. "In
gleicher Art und Weise" habe er auch die Antragstellerin behandelt, was diese
psychisch belastet habe; er habe sie in verschiedenen Situationen - auch in Gegenwart
Dritter - "herabgewürdigt".
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Auch berichtet in ihrer Erklärung vom 12. April 2002 lediglich von einem ihr selbst
gegenüber gezeigten provokanten Verhalten des Ehemannes der Antragstellerin, den
sie sonst privat kaum getroffen habe und der ihr gegenüber nur einmal über negative
Eigenschaften der Antragstellerin berichtet habe. Im Übrigen beinhaltet diese Erklärung
im Wesentlichen die Wiedergabe von Äußerungen der Antragstellerin über ihren
Ehemann und über gesundheitliche Probleme wie Depressionen, Schlafstörungen und
Herzbeschwerden.
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Aus diesen Erklärungen mag zwar zu entnehmen sein, dass der Ehemann der
Antragstellerin einige negative Charaktereigenschaften und Angewohnheiten hat, unter
denen sie - in gleicher Art und Weise wie andere mit ihm in Kontakt stehende Personen
- in gewissem Maße zu leiden hatte, ohne dass diese Verhaltensweisen jedoch das
Ausmaß einer konkreten über allgemeine Differenzen und Kränkungen in einer
gestörten ehelichen Beziehung hinausgehenden psychischen Misshandlung erreicht
haben. Dies gilt gerade auch deshalb, weil Herr und Frau das Verhalten des
Ehemannes der Antragstellerin seinen negativen Charaktereigenarten und
Angewohnheiten zugeschrieben haben, und mithin davon auszugehen ist, dass diese
der Antragstellerin schon bei der Eheschließung nicht verborgen geblieben sein
können. In diese Richtung geht auch die Erklärung der Frau vom 30. April 2002, der
zufolge die Konflikte zwischen den Ehegatten seit Beginn der Beziehung, d. h. auch
schon vor der Ehe in hohem Maße bestanden und ihre Ursache teilweise in
Missverständnissen, teilweise in unterschiedlichen Vorstellungen über das
Zusammenleben gehabt hätten.
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Vor allem aber hat die Antragstellerin die Zumutbarkeit des Festhaltens an ihrer
ehelichen Lebensgemeinschaft trotz des Verhaltens ihres Ehemannes dadurch zum
Ausdruck gebracht, dass sie noch am 21. November 2001 die Verlängerung ihrer
Aufenthaltserlaubnis zur Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft beantragt und
dabei gegenüber der Antragsgegnerin auf Befragen erklärt hat, dass eine tatsächliche
eheliche Lebensgemeinschaft bestehe und eine Trennung nicht vorliege. Ein zeitlich
danach liegendes gravierendes Verhalten ihres Ehemannes, dass als psychische
Misshandlung angesehen werden und ihr das Festhalten an der ehelichen
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Lebensgemeinschaft - nunmehr - unzumutbar gemacht haben könnte, hat die
Antragstellerin, die sich am 2. Januar 2002 von ihrem Ehemann getrennt hat, nicht
geltend gemacht. Vielmehr hat sie noch am 18. Februar 2002 gegenüber der
Antragsgegnerin erklärt, dass sie sich eventuell mit ihrem Ehemann einigen und mit ihm
zusammenbleiben wolle. Demzufolge hat sie selbst eine Fortsetzung der ehelichen
Lebensgemeinschaft auch noch zu diesem Zeitpunkt trotz des Verhaltens ihres
Ehemannes nicht als unzumutbar angesehen.
Eine psychische Misshandlung der Antragstellerin durch ihren Ehemann während der
Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft, die das Festhalten daran unzumutbar
erscheinen ließe, ergibt sich auch nicht aus den vorgelegten ärztlichen Attesten.
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Dem Attest des Arztes Dr. vom 25. März 2002 zufolge hat sich die Antragstellerin dort
erst am 8. März 2002 - also längere Zeit nach der Trennung und zeitnah zu dem ihr
seitens der Antragsgegnerin am 26. Februar 2002 gegebenen Hinweis auf die
Ermöglichung des weiteren Aufenthalts bei Nachweis einer besonderen Härte - in
Behandlung begeben. Der Arzt hat eine schwere depressive Stimmung diagnostiziert,
die "nach anamnestischer Befunderhebung" - d. h. nach den Angaben der
Antragstellerin - durch eine schwere seelische Belastung im familiären Bereich -
"möglicherweise" durch ihren Ehemann - hervorgerufen werde. Konkrete Hinweise auf
eine während der Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft erlittene psychische
Misshandlung der Antragstellerin sind daraus ebenso wenig zu entnehmen wie ein
Ausschluss der Ursächlichkeit der drohenden Aufenthaltsbeendigung als Ursache für
die depressive Verstimmung der Antragstellerin.
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Das selbe gilt für die nach einer nervenärztlichen Untersuchung am 6. Juni 2002
erstellte amtsärztliche Stellungnahme vom 12. Juni 2002, deren Aussagegehalt
hinsichtlich der Ursachen für die diagnostizierte depressive Reaktion der Antragstellerin
im Hinblick auf die Einschränkung durch die Formulierung "soweit hier zu eruieren" vom
Verwaltungsgericht zutreffend gewürdigt worden ist.
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Auch das Attest des Arztes Dr. med. (SU) vom 22. August 2002 ist hinsichtlich der
Ursachenanalyse für die depressive Erkrankung der Antragstellerin vom
Verwaltungsgericht zutreffend gewürdigt worden.
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Nach alledem ist ein konkretes Verhalten des Ehemannes der Antragstellerin, das über
die von ihr und ihren Freunden geschilderten kränkenden und herabsetzenden
Äußerungen insbesondere hinsichtlich ihrer Sprachkenntnisse, ihrer beruflichen
Qualifikation und ihrer Haushaltsführung hinausgehen und den Schweregrad einer - das
weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar machenden -
psychischen Misshandlung erreichen würde, nicht glaubhaft gemacht.
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Soweit die Antragstellerin sich in der Beschwerdebegründung schließlich darauf beruft,
von der erlittenen psychischen Misshandlung würden Folgewirkungen ausgehen, die
ihrer Integration im Heimatland entgegenstünden, könnte dies allenfalls auf die erste
Alternative des § 19 Abs. 1 Satz 2 AuslG führen, die den drohenden Eintritt einer
erheblichen Beeinträchtigung der schutzwürdigen Belange voraussetzt, wofür das
diesbezüglich völlig unsubstantiiert gebliebene Beschwerdevorbringen bereits vom
Ansatz her nichts hergibt. Zudem ist der Antragstellerin entgegenzuhalten, dass sie die
von ihr für den Fall der psychotherapeutischen Behandlung befürchtete soziale
Ausgrenzung in Lettland dadurch vermeiden kann, dass sie diese Behandlung dort nicht
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bekannt gibt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - .
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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.
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