Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 26.06.2008

OVG NRW: jugendhilfe, auflage, kostenbeitrag, unterhaltspflicht, eltern, unterhaltsleistung, anfang, reduktion, hauptsache, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 E 683/07
Datum:
26.06.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 E 683/07
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 6 K 3400/06
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe
ohne Festsetzung von Monatsraten bewilligt und Rechtsanwältin C. aus
S. beigeordnet.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche
Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e :
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Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des
erstinstanzlichen Verfahrens ist begründet, weil die Voraussetzungen für die
Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß §
166 VwGO i. V. m. §§ 114 Satz 1, 121 Abs. 2 ZPO vorliegen.
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Der Kläger hat mit seiner zu den Akten gereichten aktuellen Erklärung über seine
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 15. Januar 2008 in einer den
Anforderungen des § 117 Abs. 2 und 4 ZPO genügenden Weise glaubhaft gemacht,
dass er nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung ganz, zum Teil oder in
Raten aufzubringen.
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Auch bietet die Klage die nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche
hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig. Hinreichende Aussicht
auf Erfolg im Sinne dieser Vorschriften bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 GG und an
Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass
Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der
beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass
Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache nicht schlechthin
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ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. März 2004
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- 12 E 1097/02 -, m. w. N.
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Von einer lediglich entfernten Erfolgschance kann nach dem bisherigen Sach- und
Streitstand hier nicht ausgegangen werden, da sich die angefochtenen
Kostenbeitragsbescheide voraussichtlich als rechtswidrig erweisen dürften.
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Die Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Bescheide dürfte sich vorliegend aus einer
mangelnden Aufklärung des Beklagten dem Kläger gegenüber ergeben. Nach § 92 Abs.
3 Satz 1 SGB VIII in der Fassung des seit dem 1. Oktober 2005 geltenden Gesetzes zur
Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und
Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz - KICK) vom 8. September 2005 (BGBl. I S. 2729)
kann ein Kostenbeitrag bei Eltern erst ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem
dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt wurde und er über die Folgen für
seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Eine solche
Aufklärung setzt neben Angaben zu Beginn, Dauer, Art der Leistung und der möglichen
Kostenbeteiligung zumindest voraus, dass der Betreffende über die in § 10 Abs. 2 Satz
2 SGB VIII benannten Folgen der Gewährung von Jugendhilfe für den zivilrechtlichen
Unterhaltsanspruch belehrt wird,
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vgl. Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII, 3. Auflage 2006, § 92 Rn. 14; Kunkel in: LPK-SGB
VIII, 3. Auflage 2006, § 92 Rn. 14; Mann, in: Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, 3.
Auflage 2007, § 92 Rn. 9.
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Während nach der früheren Rechtslage die Mitteilung über den Leistungsbeginn
lediglich der Wahrung eines bereits durch Überleitung von Unterhaltsansprüchen
entstandenen Rechtes diente („Rechtswahrungsanzeige"),
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vgl. Wiesner in: Wiesner, SGB VIII, 3. Auflage 2006, § 92 Rn. 14 ,
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handelt es sich nach der geänderten Rechtslage bei der notwendigen Aufklärung um
eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Erhebung eines Kostenbeitrages, da das
Recht, einen Kostenbeitrag zu erheben, erst entsteht, wenn die pflichtige Person gemäß
§ 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII aufgeklärt worden ist. Dementsprechend geht der Einwand
des Beklagten ins Leere, das Fehlen einer Aufklärung nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII
unterfalle den Vorschriften des § 42 SGB X oder des § 46 VwVfG über die Heilung von
Form- und Verfahrensfehlern.
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Diesen - gegenüber der alten Rechtslage erweiterten - Voraussetzungen für die
Erhebung eines Kostenbeitrages dürfte der Beklagte nicht genügt haben. Der Beklagte
hat den Kläger zwar mit dem vom Beklagten im Ausgangsbescheid selbst als
„Rechtswahrungsanzeige" bezeichneten Schreiben vom 24. November 2005 darüber in
Kenntnis gesetzt, dass seinem Sohn U. seit dem 16. November 2005 Jugendhilfe nach
den KJHG gewährt werde und er, der Kläger, als Unterhaltsverpflichteter
möglicherweise zu Zahlungen herangezogen werden könne. Eine Aufklärung über die
Auswirkungen der Leistungsgewährung an seinen Sohn auf eine evt. bestehende
Unterhaltspflicht des Klägers enthält dieses Schreiben ebensowenig wie die in den
Verwaltungsvorgängen befindlichen weiteren Schreiben an den Kläger oder die
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angefochtenen Bescheide, was der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 11. Juni 2008
auch einräumt. Die Vorschrift des § 10 Abs. 2 SGB VIII wird zwar in dem angefochtenen
Widerspruchsbescheid vom 10. Oktober 2006 zitiert - allerdings lediglich insoweit, als
danach unterhaltspflichtige Personen nach Maßgabe der §§ 90-97b SGB VIII an den
Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen beteiligt werden.
Ein solche nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII für die Erhebung eines Kostenbeitrages bei
Eltern erforderliche Aufklärung war vorliegend auch nicht entbehrlich. Die
Voraussetzungen des § 92 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII, wonach eine solche Aufklärung
ausnahmsweise entbehrlich ist, lagen ersichtlich nicht vor. Für eine weitergehende,
etwa an Sinn und Zweck der Vorschrift orientierte beschränkende Auslegung bietet der
vorliegende Fall entgegen der Ansicht des Beklagten ungeachtet der Frage, ob das
Gesetz angesichts des verfolgten Schutzzweckes der Vermeidung von
Doppelleistungen des Pflichtigen für eine teleologische Reduktion überhaupt Raum
lässt, jedenfalls nach dem bisherigen Sach- und Streitstand keinen Anhaltspunkt. Der
Einwand des Beklagten, der Schutzzweck der Norm, den Pflichtigen vor einer
Doppelleistung - Kostenbeitrag und Unterhaltsleistung - zu schützen, sei im
vorliegenden Fall auch ohne die Aufklärung des Klägers gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB
VIII erreicht worden, weil dieser von Anfang an bestritten habe, dass er seinem Sohn
Unterhalt schulde, verfängt nicht. Denn die subjektive Einstellung des Klägers zu
Unterhaltspflichten seinem Sohn gegenüber besagt weder etwas über eine tatsächlich
bestehende Unterhaltspflicht noch über die ggfls. auch zwangsweise Durchsetzung
seiner solchen Pflicht gegenüber dem Kläger. Auch für diesen Fall soll die Aufklärung
nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII den Kläger ggfls. vor der Inanspruchnahme auf
Unterhaltsleistungen schützen.
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Die Heranziehung zu den Kosten der Jugendhilfe richtete sich vorliegend auch nicht
etwa gemäß § 97 b SGB VIII nach altem Recht, wonach die Mitteilung an den Kläger in
dem Schreiben vom 24. November 2005 ausreichend gewesen wäre (vgl. § 94 Abs. 3
Satz 3 SGB VIII a.F.). Denn die in Rede stehenden Leistungen an den Sohn des
Klägers wurden nach dem 1. Oktober 2005 erbracht.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbsatz 1 sowie aus § 166 VwGO i. V.
m. § 127 Abs. 4 ZPO.
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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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