Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 05.09.1986
OVG NRW (höhe, fahrbahn, abweisung der klage, kläger, anlage, verhältnis zu, verbindung, durchgangsverkehr, verbesserung, betrag)
Oberverwaltungsgericht NRW, 2 A 963/84
Datum:
05.09.1986
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 A 963/84
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 17 K 3373/82
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.
Die Klage wird wegen eines weiteren Betrages in Höhe von 1.266,64
DM abgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges werden dem Kläger auferlegt. Die
Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 9/10 und der
Beklagte zu 1/10.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger, der Eigentümer des Grundstücks Gemarkung ... in ... ist, wendet sich gegen
seine Heranziehung zu einem Straßenbaubeitrag für den Ausbau des F. Weges.
1
Der F. Weg verläuft zwischen dem U. Weg und der A.straße von Südosten nach
Nordwesten. Bis zum Jahre 1979 wies er eine zwischen 4 m und 4,50 m breite
Fahrbahn auf, die mit einer leichten Asphaltdecke auf einem geringen Unterbau
befestigt war. Die Randstreifen waren lediglich mit Dolomit und ähnlichen Materialien
abgedeckt. Eine Straßenentwässerung war nicht vorhanden. Im Anschluß an die
Verlegung eines Schmutzwasserkanals und eines Regenwasserkanals wurde der F.
Weg im Jahre 1979 ausgebaut. Die Fahrbahn wurde durchgehend auf 5 m erweitert und
erhielt einen frostsicheren Unterbau, auf den eine Asphaltfeinbetondecke aufgebracht
wurde. Auf der westlichen Seite wurde ein durchgehender Gehweg von 1,5 m Breite
angelegt, der ebenfalls eine Asphaltfeinbetondecke erhielt. Auf der östlichen Seite wird
die Fahrbahn durch ein 50 cm breites Schrammbord begrenzt. Die
Straßenentwässerung wurde an den Regenwasserkanal angeschlossen und die an
Freileitungsmasten angebrachte Straßenbeleuchtung durch eine größere Anzahl von
Beleuchtungskörpern, die erdverkabelt sind, ersetzt.
2
Durch Heranziehungsbescheid vom 22. April 1982 zog der Beklagte den Kläger zu
einem Straßenbaubeitrag in Höhe von 3.872,80 DM heran. Den hiergegen eingelegten
Widerspruch des Klägers wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 3. Juni
1982 als unbegründet zurück.
3
Zur Begründung seiner beim Verwaltungsgericht erhobenen Klage hat der Kläger im
wesentlichen vorgetragen: Es sei rechtsmißbräuchlich, daß die Satzung der Stadt ...
über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen vom
29. Mai 1979 (Beitragssatzung) erst nach Beginn der Bauarbeiten verabschiedet worden
sei. Außerdem seien die Arbeiten am F. Weg lediglich als Instandsetzungsarbeiten
einzustufen. Wegen des Kanalbaus sei die Straße aufgerissen und anschließend
wieder instand gesetzt worden. Beitragsfähige Verbesserungen seien dadurch nicht
vorgenommen worden. Der Beklagte habe außerdem den F. Weg zu Unrecht als
Anliegerstraße eingestuft. Die Straße weise erheblichen Durchgangsverkehr auf, da sie
zur Umgehung der Kreuzung A.straße/V.straße/L. Straße benutzt werde.
4
Der Kläger hat beantragt,
5
die Bescheide des Beklagten vom 22. April 1982 und 3. Juni 1982 aufzuheben.
6
Der Beklagte hat beantragt,
7
die Klage abzuweisen.
8
Der Beklagte hat im wesentlichen ausgeführt, daß die Ausbaumaßnahmen zu einer
nachhaltigen Verbesserung der Straße geführt hätten. Die Fahrbahn sei verbreitert und
mit einer Frostschutzschicht versehen worden; erstmals habe die Straße einen
durchgehenden Gehweg und eine ordnungsgemäße Straßenentwässerung erhalten.
Die Beleuchtung sei verbessert worden. Die Straße sei zu Recht als Anliegerstraße
eingestuft worden. Der ihrer Verkehrsbedeutung entsprechende Ausbauzustand lasse
erheblichen Durchgangsverkehr nicht zu. Im übrigen entspreche die Einstufung als
Anliegerstraße der Einstufung im Straßenreinigungsplan und im Beleuchtungsplan der
Stadt.
9
Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, hat das
Verwaltungsgericht die Bescheide des Beklagten insoweit aufgehoben, als der Kläger
darin zu einem Beitrag von mehr als 2.448,09 DM herangezogen worden ist. Im übrigen
hat es die Klage abgewiesen. Es hat im wesentlichen ausgeführt: Die Beitragspflicht sei
dem Grunde nach entstanden, da die Ausbaumaßnahmen zu einer Verbesserung an
Fahrbahn, Gehweg, Straßenentwässerung und Beleuchtung geführt hätten. Die Höhe
der Forderung sei aber teilweise unberechtigt. Der Beklagte habe bei der
Straßenentwässerung einen zu hohen Betrag angesetzt und insbesondere die Straße
zu Unrecht als Anliegerstraße eingestuft. Der F. Weg sei eine
Haupterschließungsstraße, da er den Verkehr aus einem nahe gelegenen
Gewerbegebiet, aus dem C.weg und einer noch anzulegenden Straße aufnehmen
müsse.
10
Mit der dagegen eingelegten Berufung begehrt der Beklagte die vollständige Abweisung
der Klage. Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor: Die Einstufung als
Haupterschließungsstraße sei nicht gerechtfertigt. Erheblichen Durchgangsverkehr aus
anderen Straßen müsse die Straße nicht aufnehmen. Die Straße "A." sei eine
11
Sackgasse, die lediglich wenige Wohngrundstücke erschließe. Sie stelle keine
Verbindung zu dem östlich gelegenen Gewerbegebiet her, da der Bebauungsplan
insoweit lediglich eine fußläufige Verbindung vorsehe. Ob die im Bebauungsplan
vorgesehene weitere Erschließungsstraße gebaut werde, sei im gegenwärtigen
Zeitpunkt völlig unklar. Vom C.weg gehe ebenfalls kein nennenswerter
Durchgangsverkehr aus, da die Straße vor allem zur A.straße hin orientiert sei. Die an
ihr gelegene Schule sei eine Grundschule für den Bereich des Ortsteiles S.. Erheblicher
Fahrzeugverkehr werde durch sie nicht ausgelöst.
Die Kosten für die Anlage der Straßeneinläufe seien zu Recht in vollem Umfang in die
Berechnung eingestellt worden. Der Meinung des Verwaltungsgerichts, daß diese
Kosten nur in Höhe von 50 % anzusetzen seien, könne nicht gefolgt werden. § 3 Abs. 3
der Beitragssatzung, der vorsehe, daß bei Entwässerungsanlagen, die auch der
Grundstücksentwässerung dienen, nur 50 % der Kosten beitragsfähig seien, erfordere
keine Herabsetzung. Denn die Straßeneinläufe dienten allein der Straßenentwässerung
nicht dagegen der Grundstücksentwässerung, so daß die Sonderregelung des § 3 Abs.
3 der Beitragssatzung nicht eingreife.
12
Der Beklagte beantragt,
13
das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
14
Der Kläger beantragt,
15
die Berufung zurückzuweisen.
16
Er verweist nochmals darauf, daß der Durchgangsverkehr, insbesondere zu den
Straßen C.weg und "A." erheblich sei.
17
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten im
übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakten und der vom Beklagten vorgelegten
Verwaltungsvorgänge verwiesen.
18
Entscheidungsgründe:
19
Die zulässige Berufung hat in Höhe von 1.266,64 DM Erfolg. Das angefochtene Urteil
war teilweise zu ändern und die Klage auch in Höhe dieses Betrages abzuweisen. Nur
im übrigen war in Höhe von 158,14 DM die Berufung zurückzuweisen. Denn der
Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 22. April 1982 und dessen
Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 1982 sind nur in Höhe des Restbetrages von 158,14
DM rechtswidrig. Nur insoweit verletzen sie den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113
Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
20
Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu einem Straßenbaubeitrag für den
Ausbau des F. Weges ist § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-
Westfalen - KAG - in Verbindung mit der rückwirkend zum 1. Januar 1974 in Kraft
getretenen Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche
Maßnahmen in der Stadt ... vom 23. Mai 1979 (Beitragssatzung). Die Beitragssatzung ist
formell und jedenfalls für die Abrechnung der im Streit befindlichen Maßnahme auch
materiell gültiges Ortsrecht. Sie erfaßt auch den Zeitpunkt des Entstehens der
Beitragspflicht für das Grundstück des Klägers, da diese erst mit der technischen
21
Herstellung der Anlage Ende 1979 und damit nach Erlaß der Satzung entstanden ist.
Auf der Grundlage dieser Beitragssatzung ist die Heranziehung des Klägers zu einem
Straßenbaubeitrag dem Grunde nach gerechtfertigt.
22
Die vom Beklagten vorgenommenen Maßnahmen stellen eine Verbesserung im Sinne
des § 1 Abs. 1 der Beitragssatzung und des § 8 Abs. 2 KAG dar. Eine Verbesserung
liegt unter anderem vor, wenn sich der Zustand nach dem Ausbau vom ursprünglichen,
im Rahmen der erstmaligen Herstellung erreichten Zustand durch eine höherwertige
Ausstattung vorteilhaft unterscheidet. Eine solche Verbesserung kann sich auf den
Straßenkörper insgesamt oder auf einzelne Teileinrichtungen der Straße erstrecken.
Dabei kann die Verbesserung der Teileinrichtung darin bestehen, daß diese von Grund
auf höherwertig hergestellt wird oder nur einzelne Bestandteile (Unterbau,
Deckenbefestigung) verbessert werden.
23
Vgl. Urteile des Senats vom 31. Januar 1984 - 2 A 795/82 -, und vom 23. Januar 1985 -
2 A 1077/83 -.
24
Die vom Beklagten durchgeführten Maßnahmen an Fahrbahn, Gehwegen,
Straßenentwässerung und Beleuchtung haben zu einer derartigen Verbesserung des F.
Weges geführt. Insoweit wird auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug
genommen.
25
Den Eigentümern werden auch durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der
verbesserten Anlage die gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG geforderten wirtschaftlichen
Vorteile geboten. Diese sind gegeben, wenn sich die Erschließungssituation der durch
die Straße erschlossenen Grundstücke infolge der Verbesserung vorteilhaft verändert,
so daß der Gebrauchswert der Grundstücke maßnahmebedingt - wenn auch nicht
meßbar - steigt.
26
So die ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteil vom 23. Januar 1985, a.a.O., mit
weiteren Nachweisen.
27
Derartige Vorteile für die Grundstücksnutzung ergeben sich durch die verbesserte
Fahrbahn, die einen ungestörten, reibungsloseren Verkehr zuläßt, durch die Trennung
von Fußgänger- und Fahrzeugverkehr, der eine gefahrlose Benutzung ermöglicht, durch
die einen schnelleren Ablauf des Wassers bietende Straßenentwässerung und durch
die bessere Ausleuchtung der Straße, die bei Dunkelheit eine größere Sicherheit
gewährleistet.
28
Die in die Berechnung einbezogenen Grunderwerbskosten sind geringfügig
herabzusetzen. Beitragsfähig sind für den Gehweg nur Kosten in Höhe von 8.317,34 DM
(minus 191,57 DM) und für die Fahrbahn Kosten in Höhe von 21.416,22 DM (minus
428,86 DM). Denn nur in dieser Höhe sind die Grunderwerbskosten vor dem Zeitpunkt
der endgültigen Herstellung, der im November 1979 erfolgten Abnahme, angefallen. Die
Grunderwerbskosten, die auf Grund von nach diesem Zeitpunkt abgeschlossenen
Kaufverträgen entstanden sind, sind nicht beitragsfähig. Das wäre nur dann der Fall,
wenn der Grunderwerb zum Bauprogramm gehört hätte.
29
Vgl. zu dieser Voraussetzung für die Beitragsfähigkeit von Grunderwerbskosten: Urteil
des Senats vom 13. März 1978 - II A 1049/76 - und Urteil vom 21. April 1975 - II A
30
769/72 -, insoweit nicht veröffentlicht; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge,
1984, Rdnr. 789.
Hierfür bestehen jedoch keine Anhaltspunkte. Ein entsprechender Beschluß des Rates
oder des dafür zuständigen Ausschusses liegt nicht vor.
31
Die Straßenbaukosten für die Fahrbahn in Höhe von 154.371,53 DM sind um einen
Betrag von 13.600,- DM auf 140.771,53 DM zu mindern. Zwar sind die vom Beklagten
angesetzten Ausbaukosten in Höhe von 154.371,53 DM insgesamt angefallen.
Dennoch ist die angegebene Reduzierung aus folgenden Gründen erforderlich: Die
Straßenbaumaßnahme ist mit der Kanalbaumaßnahme in der Weise verbunden
worden, daß nach dem Verlegen des Kanals nicht die Fahrbahn in ihrem früheren
Zustand wiederhergestellt worden ist. Vielmehr ist sogleich der Neuausbau der
Fahrbahn entsprechend dem Bauprogramm in Angriff genommen worden. Diese
Verbindung der Bauvorhaben war sinnvoll, da dadurch die Kosten erspart wurden, die
bei getrennter Durchführung für die Wiederherstellung der Fahrbahn nach Abschluß der
Kanalbauarbeiten hätten aufgewandt werden müssen. Diese Kosten hatten den
Aufwand für den Kanalbau erhöht. Da der Beklagte die für den Fahrbahnausbau
angefallenen Kosten sämtlich, auch hinsichtlich der Kanaltrasse dem Straßenbau
zugerechnet hat, ist die durch die Verbindung der Baumaßnahmen eingetretene
Ersparnis allein dem Kanalbau zugute gekommen. Diese einseitige Bevorzugung der
Kanalbaumaßnahme ist nicht gerechtfertigt.
32
Werden Baumaßnahmen von Kostenträgern aus verschiedenen Aufgabenbereichen
derart miteinander verbunden, daß dadurch Kosten eingespart werden, so darf diese
Ersparnis nicht nur bei einer Baumaßnahme berücksichtigt werden, sondern muß auf
alle Baumaßnahmen verteilt werden. Weil die Kostenersparnis in der gemeinsamen
Durchführung der Maßnahmen begründet ist, wäre es willkürlich, die Ersparnis nur bei
einer der Maßnahmen zu berücksichtigen und dadurch lediglich einen der Kostenträger
zu entlasten. Vielmehr muß der wirtschaftliche Erfolg der gemeinsamen Durchführung
jedem der Kostenträger zugute kommen.
33
Vgl. zu einer ähnlichen Situation bei Anlage eines gemeinsamen Kanals für die
Grundstücks- und die Straßenentwässerung: BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1983 - 8
C 112.82 -, BVerwGE 68, 249 (255).
34
Dies gilt auch für die Verbindung der erstmaligen Anlage oder Erneuerung eines Kanals
mit Straßenbaumaßnahmen. Denn die Kosten für den Kanalbau werden nicht ebenso
wie die Straßenbaukosten von den Eigentümern der durch die Straße erschlossenen
Grundstücke erhoben. Die Kanalbaukosten werden vielmehr durch Anschlußbeiträge
und/oder Kanalbenutzungsgebühren finanziert, die nicht nur für die einzelnen Kanäle
sondern für die Einheit oder Anlage "Entwässerung" von allen dadurch begünstigten
Grundstückseigentümern erhoben werden.
35
Vgl. hierzu Urteil des Senats vom 17. November 1975 - 2 A 203/74 -, OVGE 31, 252 ff. =
KStZ 1976, 229.
36
Die Höhe der eingetretenen Ersparnis und den auf jede Baumaßnahme entfallenden
Anteil der Beklagte geschätzt.
37
Das erscheint gerechtfertigt. Denn eine pfenniggenaue Ermittelung sowohl der bei
38
getrennter Durchführung der Maßnahmen entstandenen Kosten als auch des jeder
Maßnahme zuzurechnenden Anteils ist nicht möglich. Es handelt sich dabei um fiktive
Kosten, die nur annähernd errechnet und deshalb letztlich geschätzt werden müssen.
Vgl. zu den Voraussetzungen einer verwaltungsbehördlichen Schätzung: BVerwG,
Urteil vom 9. Dezember 1983, a.a.O. und Urteil vom 27. Juni 1985 - 8 C 124.83 -, KStZ
1986, 31 ff.
39
Die vom Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung vorsorglich vorgenommene
Schätzung, die zu einer Minderung des Aufwandes für den Straßenbau von 13.600,- DM
geführt hat, ist nicht zu beanstanden.
40
Der Beklagte hat die durch die Verbindung der Baumaßnahmen eingetretene
Gesamtersparnis auf 27.200,- DM geschätzt. Diesen Betrag hat er in der Weise ermittelt,
daß er zunächst auf Grund der Ausschreibungsunterlagen die Fläche festgestellt hat,
die für den Kanalbau ausgeschachtet werden mußte. Die Kosten für die
Wiederherstellung dieser Fläche sind auf der Grundlage der Einheitspreise, die in dem
Angebot für den Straßenbau enthalten waren, errechnet worden. Dabei hat der Beklagte
nur die Kosten für die bituminöse Tragschicht, Asphaltbinder und Asphaltfeinbeton zu
Grunde gelegt, was den Betrag von 27.200,- DM ergab. Die Kosten für die
Frostschutzschicht sind dagegen nicht angesetzt worden. Dies ist nicht zu beanstanden,
da die alte Fahrbahnbefestigung keine Frostschutzschicht aufwies, sondern nur eine
Teerdecke auf einem unzureichenden Unterbau.
41
Die so ermittelte Gesamtersparnis von 27.200,- DM hat der Beklagte ebenfalls im Wege
der Schätzung je zur Hälfte jeder Baumaßnahme gutgeschrieben. Auch dies ist nicht zu
beanstanden. Denn eine andere Aufteilung des eingesparten Betrages drängt sich nicht
auf.
42
Gegen den Ansatz der übrigen Kosten bestehen keine Bedenken. Insbesondere hat der
Beklagte die Kosten der Straßenentwässerung in Höhe von insgesamt 97.254,65 DM
richtig ermittelt. Von den Kosten des Regenwasserkanals, der sowohl der
Straßenentwässerung als auch der Entwässerung der anliegenden Grundstücke dient,
hat der Beklagte gemäß § 3 Abs. 3 der Beitragssatzung zu Recht lediglich 50 %
angesetzt. Abweichend von § 2 Abs. 4 der Beitragssatzung, der die Ermittlung der
tatsächlichen Kosten vorsieht, läßt § 3 Abs. 3 der Beitragssatzung eine pauschale
Ermittlung der Aufwendungen für den Kanalbau zu, in dem 50 % der tatsächlichen
Kosten anzusetzen sind. Gegen diese Regelung bestehen bei der Anlage einer
Trennkanalisation keine Bedenken. Dabei geht der Senat von dem Grundsatz aus, daß
bei einer Anlage, die sowohl der Grundstücksentwässerung als auch der
Straßenentwässerung dient, die Kosten in dem Verhältnis zu verteilen sind, indem bei
getrennten Anlagen die Kosten der beiden Anlagen sich zueinander verhalten würden.
43
Vgl. zu diesem Problem: BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1985 - 8 C 124.83 -, a.a.O. und
Urteil vom 9. Dezember 1983 - 8 C 112.82 -, a.a.O.
44
Bei einem Regenwasserkanal, der der Aufnahme des Niederschlagswassers sowohl
von den Grundstücken als auch von der Straße dient, erscheint eine gleichmäßige
Verteilung des Gesamtaufwandes auf die Grundstücksentwässerung und die
Straßenentwässerung angemessen und ausreichend. Denn es ist davon auszugehen,
daß in der Regel die Kosten für zwei getrennte Kanäle im wesentlichen gleich hoch sein
45
werden, da die Verlegungstiefe und der Rohrdurchmesser nicht erheblich voneinander
abweichen werden. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die befestigten
Grundstücksflächen um ein Vielfaches größer wären als die zu entwässernde
Straßenfläche und deshalb die Grundstücksentwässerung eine wesentlich größere
Dimensionierung des Kanals erfordern würde, die kostenmäßig erheblich wäre.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1983, - 8 C 112.82 -, a.a.O..
46
Hierfür bestehen bei den nur locker bebauten Grundstücken am F. Weg keine
ausreichenden Anhaltspunkte.
47
Der Beklagte hat auch den Betrag von 13.896,23 DM, der für die Straßenabläufe
angefallen ist, zu Recht in vollem Umfang bei den Kosten der Straßenentwässerung
eingesetzt. Eine Reduzierung um 50 % gemäß § 3 Abs. 3 der Beitragssatzung war
hierfür nicht erforderlich. Denn diese Bestimmung bezieht sich nur auf die
Entwässerungsanlagen, die auch der Grundstücksentwässerung dienen. Dies trifft allein
auf den Kanal selbst zu. Die Straßeneinläufe dienen dagegen ausschließlich der
Straßenentwässerung und nicht der Grundstücksentwässerung. Sie werden daher von
der Ausnahmeregelung des § 3 Abs. 3 der Beitragssatzung nicht erfaßt.
48
Die sich danach ergebenden Gesamtkosten für die Anlage von Gehweg, Fahrbahn,
Beleuchtung und Straßenentwässerung in Höhe von 188.891,75 DM hat der Beklagte
richtiger Weise entsprechend den Anteilssätzen des § 3 Abs. 4 Nr. 1 der
Beitragssatzung auf die Grundstücksanlieger verteilt. Denn der Beklagte hat den F. Weg
zu Recht als Anliegerstraße im Sinne dieser Vorschrift angesehen und nicht als
Haupterschließungsstraße gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 2 der Beitragssatzung angesehen.
49
Die richtige Einstufung einer Straße in eine bestimmte Straßenkategorie ist eine Tat-
und Rechtsfrage, die der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Nach der
Rechtsprechung des Senats sind für die Funktion einer Straße die Verkehrsplanung der
Gemeinde, der auf entsprechender Planung beruhende Ausbauzustand und die
straßenverkehrsrechtliche Einordnung maßgebend. Daneben können auch die
tatsächlichen Verkehrsverhältnisse von Bedeutung sein.
50
Vgl. Urteile des Senats vom 12. Dezember 1985 - 2 A 3363/83 - und vom 23. Januar
1985 - 2 A 1077/83 -.
51
Nach seiner Lage im Verkehrsnetz, seinem Ausbauzustand und der
straßenverkehrsrechtlichen Einstufung dient der F. Weg überwiegend der Erschließung
der angrenzenden Grundstücke (§ 3 Abs. 5 a der Beitragssatzung). Demgemäß kommt
ihm keine Bedeutung für den Verkehr innerhalb von Baugebieten oder Ortsteilen
(Haupterschließungsstraße gemäß § 3 Abs. 5 b der Beitragssatzung) zu.
Verbindungsfunktionen wegen des Anschlusses anderer Straßen erfüllt der F. Weg nur
in geringem Umfang. Er nimmt den Verkehr aus der Straße "A." auf, da diese Sackgasse
nur über den F. Weg zu erreichen ist. Die Straße "A." erschließt jedoch nur wenige
Wohngrundstücke. Sie vermittelt dagegen keine für Kraftfahrzeuge befahrbare
Verbindung zu dem östlich liegenden Gewerbegebiet. Dieses ist tatsächlich und auch
nach der gemäß dem Bebauungsplan Nr. 8 der Gemeinde ... bestehenden Planung nur
über einen Fußweg von der Straße "A." zu erreichen.
52
Allerdings sieht dieser Bebauungsplan eine weitere Stichstraße vor, die von dem F.
53
nach Osten abzweigen und eine erhebliche Zahl von Wohngrundstücken erschließen
soll. Diese Straße ist jedoch bisher nicht angelegt worden. Nach den Angaben des
Beklagten ist auch nicht absehbar, ob sie überhaupt und ggf. wann ausgebaut werden
soll, da der derzeitige Zustand des F. Weges die Anbindung einer weiteren Straße
wegen der damit verbundenen Zunahme des Verkehrs nicht zulasse.
Da im Zeitpunkt der Fertigstellung des Ausbaus des F. Weges im Jahre 1979 diese
weitere Straße noch nicht angelegt worden war und deren Ausbau auch nicht absehbar
war, ist bei der Bewertung der Verkehrsfunktion des F. Weges diese Straße nicht zu
berücksichtigen. Denn die mögliche Anlage der Straße hat sich auf die
Ausbaumaßnahme am ... Weg nicht ausgewirkt. Der F. Weg hat nicht im Hinblick auf
zusätzlichen Durchgangsverkehr eine besondere Ausbauqualität erhalten. Sollte die
Straße in Zukunft einmal angelegt werden und dies einen weiteren Ausbau des F.
Weges verursachen, so könnten die dann entstehenden Straßenbaukosten
möglicherweise nicht auf die Anliegen umgelegt werden.
54
Vgl. Urteil des Senats vom 25. Oktober 1982 - 2 A 1817/80 -, DVBl 83, 228 = KStZ 83,
139.
55
Durchgangsverkehr auf dem F. Weg ruft allerdings die C.straße hervor, die vom F. Weg
nach Westen abzweigt und zur A.straße verläuft. Die hierdurch entstehende Belastung
des F. Weges ist aber nur gering. Denn die C. Straße erschließt ebenfalls nur wenige
Grundstücke. Sie besitzt außerdem eine Anbindung an die A.straße, so daß ein Teil des
Verkehrs den F. Weg nicht benutzen muß. Das gilt auch für den Kraftfahrzeugverkehr,
der durch die an der C. Straße liegende Grundschule verursacht wird. Der
Einzugsbereich der Grundschule erfaßt den gesamten Ortsteil S.. Da mindestens die
Hälfte des Ortsteiles nördlich und westlich der C. Straße liegt, fließt ein wesentlicher Teil
des Schulverkehrs nach Westen ab, ohne den F. Weg zu benutzen.
56
Auch nach der sonstigen Verkehrsplanung der Stadt kommt dem F. Weg keine
Verbindungsfunktion zu, wie der Beklagte unter Hinweis auf die Überlegungen für einen
Generalverkehrsplan ausgeführt hat.
57
Der überwiegenden Erschließungsfunktion für die angeschlossene Grundstücke
entspricht der durchgeführte Ausbau des F. Weges. Die Fahrbahnbreite von 5 m ohne
gesonderte Parkmöglichkeiten entspricht dem für eine Anliegerstraße üblichen. So sieht
§ 3 Abs. 4 Nr. 1 a der Beitragssatzung für Fahrbahnen von Anliegerstraßen in
Wohngebieten eine maximale Breite von 5,50 m vor. Dasselbe gilt für den einseitigen
Gehweg von 1,50 m Breite.
58
Auch die straßenverkehrsrechtliche Einordnung des F. Weges deutet auf eine
untergeordnete Verkehrsfunktion hin. Der F. Weg ist gegenüber den einmündenden
Straßen "A." und "C. Straße" nicht bevorrechtigt; es gilt die Regel rechts vor links. An
der Einmündung des F. Weges in die A.straße, der L., ist das Zeichen 205, Vorfahrt
gewähren (§ 41 Abs. 2 Nr. 1 b) der Straßenverkehrsordnung (- StVO -) und an der
A.straße das Zeichen 306, Vorfahrtsstraße (§ 42 Abs. 2 StVO) angebracht. An der
Einmündung des F. Weges in den U. Weg besteht keine besondere Vorfahrtsregelung,
es gilt auch hier die Regel rechts vor links.
59
Eine andere Verkehrsbedeutung des F. Weges ergibt sich auch nicht aus den
tatsächlichen Verkehrsverhältnissen im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht.
60
Vgl. dazu Urteil des Senats vom 23. Januar 1985, a.a.O.
61
Der Kläger hat insoweit vorgetragen, der F. Weg werde von zahlreichen Kraftfahrern zur
Umgehung der Kreuzung A.straße/Le. Straße/V. Straße benutzt. Auf der V. Straße
bildeten sich bei den Linksabbiegern in Richtung ... morgens häufig lange Schlangen.
Deshalb werde versucht, diesen Punkt durch Abbiegen in den U. Weg und den F. Weg
zu umgehen, um von letzterem in die A.straße einzubiegen. Gegen die Benutzung
dieser Ausweichmöglichkeit durch zahlreiche Fahrzeuge spricht, daß die Fahrzeuge
vom F. Weg nach links in die A.straße einbiegen müßten. Dies dürfte bei starkem
Verkehr wegen des Vorranges der A.straße mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden
sein, so daß schon aus diesem Grunde diese Möglichkeit nur für wenige Fahrzeuge in
Betracht kommt. Es liegen auch keine sonstigen Anhaltspunkte vor, die auf eine starke
Benutzung des F. Wegs durch den Durchgangsverkehr hindeuten. Die vom Kläger
angeregte Beweiserhebung durch Augenscheinseinnahme brauchte der Senat nicht
durchzuführen. Eine solche Beweiserhebung ist nicht geeignet, die Frage der
tatsächlichen Verkehrsbelastung des F. Weges zu klären. Denn im Rahmen einer nur
kurze Zeit dauernden Augenscheinseinnahme können keine sicheren und
ausreichenden Erkenntnisse über die regelmäßig bestehende Verkehrsbelastung
gewonnen werden.
62
Aufgrund der Einstufung als Anliegerstraße haben die Anlieger von den Kosten der
Fahrbahn, Entwässerung und Beleuchtung 50 % und von den Kosten des Gehweges 60
% zu tragen. Danach ergibt sich ein von den Anliegern zu zahlender Gesamtbetrag von
167.030,90 DM.
63
Dieser ist auf die insgesamt erschlossenen Grundstücksflächen zu verteilen, die der
Beklagte mit 32.063,00 Flächeneinheiten richtig ermittelt hat. Danach errechnet sich pro
qm beitragspflichtiger Grundstücksfläche ein Betrag von 5,21 DM. Für das Grundstück
des Klägers, das im übrigen zutreffend in die Abrechnung einbezogen worden ist, ergibt
sich daraus, der Betrag von 3.714,73 DM. In dieser Höhe erweist sich der angefochtene
Bescheid als rechtmäßig. Die vom Beklagten eingelegte Berufung ist daher nur in Höhe
eines Betrages von 158,14 DM als unbegründet zurückzuweisen.
64
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 und 3 VwGO.
65
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür gemäß § 132 Abs. 2,
§ 137 VwGO nicht vorliegen.
66
67