Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 04.10.2010

OVG NRW (bebauungsplan, der rat, antragsteller, festsetzung, inhalt, gemeinde, teil, zufahrt, grundstück, vorschrift)

Oberverwaltungsgericht NRW, 10 D 30/08.NE
Datum:
04.10.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 D 30/08.NE
Tenor:
Der Bebauungsplan Nr. 502 – Bahnhofsgelände I. – der Stadt S. ist
unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfah¬rens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreck-bar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Die Antragstellerinnen zu 1. und 2. sind seit Oktober 2006 Eigentümerinnen des
Grundstücks F. straße 21 bis 25 in S. (Gemarkung S., Flur 28, Flurstücke 77, 79 und 80).
Der Antragsteller zu 3. ist der Voreigentümer dieses Grundstücks und seit Oktober 2006
Nießbrauchsberechtigter. Das Flurstück 80 ist mit einem zweigeschossigen
Gewerbeobjekt bebaut, welches über die F. straße erschlossen wird. Südöstlich grenzt
das Grundstück der Antragsteller an das Gelände des früheren Bahnhofs I. an, der im
Zuge der 1990 erfolgten Stilllegung der Bahnstrecke von S. Hauptbahnhof nach S.-I.
seinen Betrieb eingestellt hat. Die zugehörigen Gleiskörper wurden nahezu vollständig
entfernt. Das mit einigen Hallen bebaute frühere Bahnhofsgelände konnte bis zur
Umsetzung des strittigen Bebauungsplans über einen im Osten an die I. Straße
angebundenen Privatweg (M. straße) erreicht werden, den die Antragsteller und die
Voreigentümer seit Jahrzehnten als Zufahrt zu ihrem Gewerbeobjekt nutzten. Das von
Norden nach Süden stark ansteigende Gelände ermöglichte eine Anlieferung und einen
Zugang zum zweiten Obergeschoss über eine an ein Tor in der zu dem Privatweg
ausgerichteten Giebelwand reichende Betonbrücke mit Rampe. Eine rechtliche
Absicherung dieser rückwärtigen Erschließung des Flurstücks 80 gab es zu keiner Zeit.
Die Räume des Obergeschosses haben die Antragsteller zu 1. und 2. gewerblich
vermietet.
2
Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 502 – Bahnhofsgelände I.
– der Antragsgegnerin, weil dieser für die bislang zur rückwärtigen Erschließung ihres
Gewerbeobjektes genutzten Flurstücke eine private Grün-fläche mit Rad- und Fußweg
3
festsetzt und damit eine Andienung des Oberge-schosses ihres Gebäudes mit
Kraftfahrzeugen ausschließt.
Das Plangebiet befindet sich in innerstädtischer Lage im Ortsteil S.-I. Es umfasst ein von
Nordosten nach Südwesten langgestrecktes Areal, das im Westen durch die U. straße,
im Süden in weiten Teilen durch die L. straße, im Osten durch die an der I. Straße und
dem S.-M.-Platz liegenden Grundstücke und im Norden durch die südlichen Grenzen
der Grundstücke südlich der F. straße begrenzt wird. Die Umgebung ist auf dem
weitgehend unbebauten ehemaligen Bahnhofsgelände durch mit Sträuchern
bewachsene Brachflächen zwischen den vereinzelten Hallen sowie im Übrigen durch
Wohnnutzung und kerngebietstypische Nutzungen in meist drei bis viergeschossigen
Gebäuden geprägt. Im östlichen Bereich ersetzt der Bebauungsplan den
Durchführungsplan Nr. 40 I. Straße/I. Straße/J. Straße aus dem Jahr 1958 und tangiert
an der westlichen Spitze des Plangebiets ein bislang vom Fluchtlinienplan B 24
erfasstes Grundstück.
4
Für den größten Teil des ehemaligen Bahnhofbereichs setzt der Bebauungsplan zwei
Sondergebiete mit der Zweckbestimmung Einzelhandel für die Nahversorgung fest. Die
textlichen Festsetzungen hierzu lauten auszugsweise wie folgt:
5
Im Sondergebiet 1 ist Einzelhandel mit folgenden
6
Betriebstypen/Angebotsformen zulässig:
7
ein Verbrauchermarkt mit max. 1700 qm Verkaufsfläche
ein Lebensmitteldiscounter mit max. 800 qm Verkaufsfläche
8
9
Im Sondergebiet 2 ist Einzelhandel mit folgenden
10
Betriebstypen/Angebotsformen zulässig:
11
ein Getränkemarkt mit max. 1000 qm Verkaufsfläche
weitere Einzelhandelsflächen zur Standortoptimierung mit
12
13
max. 500 qm Verkaufsfläche
14
...
15
Die überbaubaren Grundstücksflächen sind in den beiden Sondergebieten mittels
Baugrenzen festgesetzt. Nach der textlichen Festsetzung zur abweichenden Bau-weise
16
gemäß § 22 Abs. 4 BauNVO sind Gebäude über, unter und von 50 m Län-ge in den
Sondergebieten zulässig. Auf die seitlichen Grundstücksgrenzen darf gebaut werden.
Für beide Sondergebiete sind Firsthöhen festgesetzt. Stellplätze werden vor allem
zwischen den Baufenstern in den Sondergebieten im Sonder-gebiet SO 1 ermöglicht.
Östlich schließen sich an das Sondergebiet SO 2 vier Kerngebietsflächen an, die sich
um einen Teilabschnitt der I. Straße und den S.-M. Platz (Straßenverkehrsfläche)
gruppieren. In diesen sind Tankstellen, Vergnügungsstätten und sonstige nicht
wesentlich störende Gewerbebetriebe generell nicht zulässig (textliche Festsetzung II.
2.). Westlich des Sondergebiets SO 1 weist der Bebauungsplan eine öffentliche
Grünfläche mit Spielplatz aus.
Nahezu auf der gesamten Länge des Plangebiets setzt der Bebauungsplan in seinem
nördlichen Teil einen von Westen nach Osten verlaufenden Rad- und Fußweg von
unterschiedlicher Breite fest, welcher in einen an die I. Straße angeschlossenen
verkehrsberuhigten Bereich mündet. Der Rad- und Fußweg ist Teil der als Projekt der
"S. " entlang ehemaliger Bahntrassen angelegten "Trasse des Werkzeugs" sowie
der Route der Industriekultur. Die private Grünfläche am Nordrand des Plangebiets
trennt die Grundstücke südlich der F. straße – und damit auch das Grundstück der
Antragsteller – von der in diesem Bereich ca. 2,5 m breiten Wegefläche.
17
Weiterhin enthält der Bebauungsplan unter I. 1. folgende textliche Festsetzung:
18
Zur Sicherung eines ausreichenden Schallschutzes in den Gebäuden gegen
Außenlärm sind in den gekennzeichneten Bereichen für Außenbauteile von
Aufenthaltsräumen die in nachfolgender Tabelle aufgeführten Anforderungen der
Luftschalldämmung einzuhalten. Die maßgeblichen Außenlärmpegel sind die
Beurteilungswerte zur Tageszeit und können aus der Lärmkarte 1. OG Tag
entnommen werden.
19
Hinsichtlich der Werte bezüglich des maßgeblichen Außenlärmpegels und der
entsprechenden Lärmpegelbereiche (III bis V), die in der in dem Bebauungsplan
abgedruckten Tabelle enthalten sind, verweist die textliche Festsetzung auf die DIN
4109 – Schallschutz im Hochbau, Ausgabe November 1989, Änderung A1 vom Januar
2001.
20
Schließlich enthält der Bebauungsplan für die Sonder- und Kerngebiete Vorgaben
bezüglich der Grund- und Geschossflächenzahl, der Dachform sowie der Gestaltung
(Dachneigung) und setzt in den Kerngebieten drei oder vier Geschosse bei zum Teil
offener, zum Teil geschlossener Bauweise fest. Ein Großteil des Plangebiets ist als
Fläche, deren Boden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet ist,
gekennzeichnet (§ 9 Abs. 5 Nr.3 und Abs. 6 BauGB).
21
Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 502 – Bahnhofsgelände I. – der
Antragsgegnerin nahm folgenden Verlauf:
22
Bereits am 24. Juni 1996 hatte der Rat der Antragsgegnerin einen
Aufstellungsbeschluss für einen weiträumigeren, auch die Grundstücke südlich der F.
straße umfassenden Bebauungsplan gefasst und diesen in einer Sitzung des
Bauausschusses am 14. Dezember 2004 erneuert, nachdem das Aufstellungs-verfahren
über mehrere Jahre nicht weiter betrieben worden war. Die frühzeitige Bürgerbeteiligung
erfolgte in einer Bürgerversammlung am 7. April 2005. Darin machte der Antragsteller zu
23
3. Bedenken gegen die Neuplanung geltend, weil eine seit mehr als 100 Jahren
praktizierte Belieferung des vermieteten Obergeschosses seines Gebäudes vom
Bahnhofsgelände aus nicht mehr möglich sein werde. Die Lastkraftwagen könnten den
geplanten Fuß-und Radweg nicht befahren.
Die Träger öffentlicher Belange schrieb die Antragsgegnerin am 4. April 2005 an und
unterrichtete sie über die beabsichtigte Neuplanung. Die Fa. G. & T. GmbH & Co. KG
erstellte im Auftrag der Antragsgegnerin am 18. August 2005 einen Umweltbericht, der
die Ergebnisse eines Lärmschutzgutachtens der L. Schalltechnik GmbH, eines
Geohydrologisches Gutachtens der V. & C. D. GbR aus Juni 2005 sowie die Angaben
der V. B.- und C. zu Altlasten und Altlastenverdachtsfällen berücksichtigt. Bereits im Juni
2005 hatte die D. T. Gesellschaft für gewerbliches und kommunales Marketing mbH in L.
eine das Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin aus dem Jahr 2003 ergänzende
gutachterliche Stellungnahme zur Realisierung eines Nahversorgungszentrums in S.-I.
auf dem Areal des ehemaligen Bahnhofs abgegeben. Der Hauptausschuss fasste am 5.
September 2005 erneut einen Aufstellungsbeschluss hinsichtlich eines um die südlich
der F. straße liegenden Grundstücke verkleinerten Plangebiets und entschied über die
im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und Behördenbeteiligung
eingegangenen Anregungen. Ferner beschloss er die Offenlegung des Planentwurfs mit
der Begründung und den vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen. Diese fand
gemäß der im Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 14/05 vom 9. September 2005
erfolgten Bekanntmachung in der Zeit vom 19. September 2005 bis einschließlich 18.
Oktober 2005 statt. Der Antragsteller zu 3. wandte mit Schreiben vom 8. September
2005 ein, dass ein Zugang zu dem auf Bahnhofsniveau liegenden Obergeschoss seines
Gebäudes von der F. straße aus topographischen Gründen ausgeschlossen sei. Die
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 19.
September 2005 beteiligt. Am 12. Dezember 2005 befasste sich der Rat der
Antragsgegnerin mit den eingegangenen Stellungnahmen und beschloss den
Bebauungsplan als Satzung. Die Bezirksregierung E. genehmigte diesen am 16. März
2006 gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 BauGB. Die Erteilung der Genehmigung wurde im
Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 13. April 2006 unter Hinweis auf die Möglichkeit
einer Einsichtnahme in den Bebauungsplan einschließlich Begründung bekannt
gemacht.
24
Die Antragsteller haben am 9. April 2008 den Normenkontrollantrag gestellt und sich auf
eine Verletzung ihrer Belange und geschützten rechtlichen Interessen berufen. Die
Festsetzung der "Trasse des Werkzeugs" als Verkehrsfläche, die von Kraftfahrzeugen
nicht befahren werden dürfe, mache eine Andienung des oberen Geschosses des
Gebäudes F. straße 25 und damit dessen gewerbliche Nutzung unmöglich. Eine solche
bestehe bereits seit mehr als 100 Jahren und sei zu Gewohnheitsrecht erstarkt. Der
Antragsteller zu 3. habe das Grundstück 1975 zusammen mit seinem Bruder erworben.
Aus den Unterlagen der Verkäuferin ergebe sich, dass das Tor zur Andienung auf der
rückwärtigen Gebäudeseite damals bereits vorhanden gewesen sei und infolgedessen
eine entsprechende gewerbliche Nutzung stattgefunden habe. Die dafür genutzten
Lorenschienen seien heute noch zu sehen. Diese hätten der Materialanlieferung gedient
und zeigten, dass zum damaligen Zeitpunkt die Brücke zum Tor schon vorhanden
gewesen sei. Wenn die Nutzung von Teilen ihres Gebäudes durch den Bebauungsplan
nunmehr unmöglich gemacht werde, erlitten sie einen Rechts-nachteil und seien infolge
des Mietausfalls von 9.000 Euro jährlich zudem in ihren wirtschaftlichen Interessen
beeinträchtigt. Die Herstellung einer direkten Zufahrt von der F. straße zum zweiten
Obergeschoss würde einen hohen finanziellen Aufwand erfordern, der ihnen nicht
25
zumutbar sei. Daher liege ein Eigentumseingriff vor, der sie berechtige, ein
Normenkontrollverfahren zu betreiben. Ihr Antrag sei auch begründet, weil das mit dem
Bebauungsplan von der Antragsgegnerin verfolgte Ziel, erhaltenswerte Strukturen im
Plangebiet zu sichern, auch zu ihren Gunsten in den Abwägungsprozess hätte
einbezogen und hinreichend gewichtet werden müssen. Der Hinweis, sich mit
benachbarten Grundstückseigentümern über eine anderweitige
Erschließungsmöglichkeit zu einigen, vernachlässige ihre Eigentümerinteressen. Es
hätten Planungsvarianten zur Verfügung gestanden, die einen Erhalt der Zuwegung
unter nur geringfügiger Änderung der Trasse ermöglicht hätten. Demgegenüber komme
die Festsetzung des Fuß- und Radweges einer Teilenteignung gleich.
Die Antragsteller beantragen,
26
den Bebauungsplan Nr. 502 – Bahnhofsgelände I. – der Stadt S. für
unwirksam zu erklären.
27
Die Antragsgegnerin beantragt,
28
den Antrag abzulehnen.
29
Sie erachtet den Normenkontrollantrag bereits als unzulässig. Der Bebauungsplan
schränke die bauliche Nutzbarkeit der Grundstücke der Antragsteller nicht ein, da diese
nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplans lägen. Ein Recht auf eine besonders
günstige Erschließung eines Grundstücks bestehe nicht. Das Gebäude der Antragsteller
werde bereits im Norden über die F. straße erschlossen, weshalb die gewerbliche
Nutzung des Hauses nicht von einer weiteren Zufahrt abhänge. Auch eine
Eigentumsverletzung scheide aus, da die rückwärtige Zufahrt nur vom jeweiligen
Eigentümer des Bahnhofsgeländes geduldet worden sei. Es liege kein geschützter
Anliegergebrauch vor und auch die für das Grundstück der Antragsteller erteilten
Baugenehmigungen erfassten weder die Toröffnung in der rückwärtigen
Gebäudeaußenwand noch die Betonbrücke. Bloße Lagevorteile eines
Gewerbetreibenden unterfielen nicht der verfassungsrechtlich geschützten
Eigentümerposition. Da das Interesse der Antragsteller an der Beibehaltung der
rückwärtigen Andienungsmöglichkeit nicht schutzwürdig sei, habe es auch nicht in die
Abwägung eingestellt werden müssen. Ungeachtet dessen sei der Belang – wie sich
aus den Aufstellungsvorgängen ergebe – erkannt, berücksichtigt und gewichtet worden.
Die Antragsgegnerin habe sich dazu entschlossen, das Interesse der Antragsteller an
der Erhaltung des Ist-Zustands hinter die Ziele der Bauleitplanung zurücktreten zu
lassen. Die Schaffung eines der Erholung dienenden Fußgänger- und Radweges sei
nur möglich, wenn Kraft-fahrzeuge konsequent von der Nutzung der Wegefläche
ausgeschlossen würden. Es sei auch nicht erkennbar, dass die Antragsteller stärker als
die übrigen An-wohner von der Nutzungsbeschränkung des Weges beeinträchtigt
wären. Die Gemeinde könne im Rahmen ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit
eigenständig entscheiden, in welchem Umfang sie von den ihr durch § 9 BauGB
eingeräumten Festsetzungsmöglichkeiten Gebrauch mache.
30
Der Gebietsentwicklungsplan vom 12. Oktober 1999 stellt das Gebiet des
Bebauungsplans als allgemeinen Siedlungsbereich dar.
31
Der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin vom 18. September 1993 stellt weite
Bereiche des Plangebiets als Flächen für Bahnanlagen dar. Nachdem das mit
32
Aufstellungsbeschluss vom 29. September 2003 eingeleitete Änderungsverfahren nicht
zum Abschluss gebracht werden konnte, entschloss sich die Antragsgegnerin den
Bebauungsplan nach § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB vor der Bekanntmachung eines neuen,
das gesamte Stadtgebiet umfassenden Flächen-nutzungsplans bekannt zu machen. Der
neue in Aufstellung befindliche Flächen-nutzungsplan stellt das ehemalige
Bahngelände als Misch- und Kerngebiets-fläche und den Trassenverlauf als Grünfläche
dar. Die nordöstliche und westliche Bebauung am S.-M.-Platz ist als Kerngebietsfläche,
südwestlich liegend Bereiche als Wohnbaufläche und teilweise als gewerbliche
Baufläche dargestellt. Die Antragsgegnerin hat am 16. September 2010 bei der
Bezirksregierung E. beantragt, den neuen Flächennutzungsplan zu genehmigen. Der
Antrag ist noch nicht beschieden.
Im Laufe des Verfahrens haben die Antragstellerinnen zu 1. und 2. das südwestlich des
Grundstücks F. straße 25 liegende Flurstück 232 anlässlich der mit der Antragsgegnerin
zur Erhaltung der südlichen Zufahrt geführten Verhandlungen erworben, um die Zufahrt
über dieses Flurstück zu ermöglichen. Das Flurstück 232 liegt im Geltungsbereich des
streitigen Bebauungsplans. Die Verhandlungen sind gescheitert.
33
Ein von den Antragstellern betriebenes Klageverfahren, dessen Ziel die Erteilung einer
straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung für das Befahren eines Teils der
"Trasse des Werkzeugs" war, blieb ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf
wies die Verpflichtungsklage mit Urteil vom 13. April 2010 (Az.: 14 K 958/08) ab. Gegen
das Urteil haben die Kläger die Zulassung der Berufung beantragt.
34
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der
Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Aufstellungsvorgänge sowie auf
die von der Antragsgegnerin vorgelegten Pläne Bezug genommen.
35
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
36
Der Normenkontrollantrag der Antragsteller ist zulässig und begründet.
37
I. Der Antrag ist zulässig.
38
Nach § 47 Abs. 2 VwGO kann den Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche oder
juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren
Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden.
Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren
Anforderungen zu stellen als an die Geltendmachung der Klagebefugnis nach § 42 Abs.
2 VwGO. Es ist daher ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Antragsteller
hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen
lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht
verletzt wird.
39
Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998
40
- 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46.
41
Wer als Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet von den Regelungen eines
Bebauungsplans unmittelbar betroffen ist, kann regelmäßig geltend machen, dass die
Festsetzungen in unzulässiger Weise Inhalt und Schranken seines Grundeigentums
42
(Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) bestimmen. Als Eigentümerinnen des Flurstücks 232 sind die
Antragstellerinnen zu 1. und 2. daher insoweit in ihren Rechten betroffen, als der strittige
Bebauungsplan dieses mit der Festsetzung einer privaten Grünfläche und einer Fläche
für Fuß- und Radweg überplant und das Grundstück damit den satzungsmäßigen
Beschränkungen unterwirft.
Eine Antragsbefugnis aller Antragsteller als "Plannachbarn" ergibt sich zudem aus dem
Umstand, dass sie geltend machen, durch die Regelungen des Bebau-ungsplans in
ihren subjektiven Rechten an dem Flurstück 80 verletzt zu sein. Das Abwägungsgebot
(§ 1 Abs. 7 BauGB) hat nämlich hinsichtlich solcher privater Belange drittschützenden
Charakter, die für die Abwägung erheblich sind. An-tragsbefugt ist daher auch der an
einem nicht im Plangebiet liegenden Grundstück dinglich Berechtigte, sofern er sich auf
einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann. Denn wenn es einen
solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn
bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat. Abwägungserheblich ist der Belang,
wenn der Bebauungsplan oder seine Ausführung nicht nur geringfügige nachteilige
Auswirkungen auf das Grundstück und seine Nutzung haben kann. Hier waren die
bisherigen Nutzungsmöglichkeiten der Antragsteller bezogen auf das Flurstück 80
abwägungserheblich. Sie können geltend machen, durch den Wegfall der rückwärtigen
Erschließung ihres Grundstücks mehr als nur unerheblich von den normativen
Regelungen im Bebauungsplan betroffen zu sein, da die Festsetzung einer privaten
Grünfläche mit Rad- und Fußweg sie faktisch zu einer Umgestaltung ihres Grundstücks
zwingt, wenn sie die langjährige Nutzung fortsetzen wollen.
43
Dies gilt auch für den Antragsteller zu 3., welcher als Inhaber eines Nießbrauchs-rechts
am Flurstück 80 eine eigentümerähnliche Position innehat. Als Inhaber einer dinglichen
Berechtigung an dem Grundstück in der Gestalt eines Nutzungsrechts ist er ebenso
durch die grundstücksbezogenen Festsetzungen im Bebauungsplan in seiner
Rechtsposition berührt wie die Antragstellerinnen zu 1. und 2.
44
II.
45
Der Antrag ist auch begründet. Der Bebauungsplan Nr. 502 – Bahnhofsgelände I. –
leidet unter materiellen Mängeln, die zu seiner Unwirksamkeit führen.
46
1. Die textliche Festsetzung II. 1. zur Verkaufsflächenbeschränkung für weiteren
Einzelhandel zur Standortoptimierung ist unwirksam.
47
Der Bebauungsplan beschränkt in dem Sondergebiet SO 2 den Einzelhandel, in-dem er
die neben dem Getränkemarkt zulässige Gesamtverkaufsfläche für wie-tere
Einzelhandelsbetriebe zur Standortoptimierung auf 500 m2 begrenzt. Nach Inhalt und
Zielrichtung handelt es sich hierbei um eine Regelung mit rein bauge-bietsbezogener
Anknüpfung, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwal-tungsgerichts, der der
Senat folgt, mangels einer Rechtsgrundlage unzulässig ist.
48
Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. April 2008 - 4 CN 3.07 -, BRS 73 Nr. 77.
49
Nach § 1 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 10 BauNVO können in Bebauungsplänen
Flächen als Sondergebiete nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung
festgesetzt werden. Sonstige Sondergebiete sind nach § 11 Abs. 1 BauNVO solche
Gebiete, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich
50
unterscheiden. Für sie sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen
und festzusetzen, § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO. § 11 Abs. 2 Satz 2 BauNVO zählt
beispielhaft auf, welche Gebiete als sonstige Sondergebiete in Betracht kommen.
Danach hat die Antragsgegnerin in nicht zu beanstandender Weise zwei Sondergebiete
mit der Zweckbestimmung Einzelhandel für die Nahversorgung im Bebauungsplan
festgesetzt.
Rechtswidrig ist jedoch die gebietsbezogene Verkaufsflächenkontingentierung der
"weiteren Einzelhandelsflächen zur Standortoptimierung" im Sondergebiet SO 2, die es
unmöglich macht, die Zulässigkeit der in dem Sondergebiet vorgesehenen
Einzelhandelsbetriebe nach Art und Umfang baugrundstücks- und damit
vorhabenbezogen vorab zu bestimmen. Derartige nur in Bezug auf das Baugebiet, nicht
jedoch für das einzelne Vorhaben aussagekräftige Verkaufsflächenobergrenzen sind
auch in einem Sondergebiet nicht mehr von einer Ermächtigungsgrundlage gedeckt.
Dies ergibt sich aus Folgendem:
51
Die Baugebietsvorschriften der §§ 2 bis 9 BauNVO bestimmen die zulässige Art der
Nutzung nicht nach Merkmalen, die vorhabenunabhängig auf das Gebiet als solches
bezogen sind, sondern danach, welche Vorhaben auf den überplanten Flächen
allgemein und ausnahmsweise zulässig sind. Die sonstigen Sondergebiete sind zwar
dadurch gekennzeichnet, dass sie sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10
BauNVO wesentlich unterscheiden. Auch für sie ist aber neben der Zweckbestimmung
die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen, § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO. Hierfür
wird die anlagen- und betriebsbezogene Typisierung, die den §§ 2 bis 10 BauNVO
zugrunde liegt, fortgesetzt. Die Gemeinde kann auf der Grundlage von § 11 Abs. 2
BauNVO die Art der baulichen Nutzung über die Möglichkeiten hinaus, die § 1 Abs. 4
Satz 1 Nr. 2 und Abs. 9 BauNVO bieten, näher konkretisieren und zu diesem Zweck die
Merkmale bestimmen, die ihr am besten geeignet erscheinen, um das von ihr verfolgte
Planungsziel zu erreichen. Eine vorhabenunabhängige Kontingentierung von
Nutzungsoptionen ist der BauNVO aber grundsätzlich fremd. Dort, wo die Verordnung
die Festlegung von Nutzungsanteilen (Quoten) und die Quantifizierung einer
Nutzungsart zulässt (§§ 4a Abs. 4 Nr. 2, 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, 13 BauNVO), wird dies
ausdrücklich geregelt. Eine Kontingentierung der Verkaufsfläche die auf das
Sondergebiet insgesamt bezogen ist, öffnet das Tor für sog. "Windhundrennen"
potenzieller Investoren und Bauantragsteller und schließt die Möglichkeit ein, dass
Grundeigentümer im Fall der Erschöpfung des Kontingents von der kontingentierten
Nutzung ausgeschlossen sind. Dieses Ergebnis widerspricht dem der
Baugebietstypologie (§§ 2 bis 9 BauNVO) zugrunde liegenden Regelungsansatz,
demzufolge im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Grunde jedes
Baugrundstück für jede nach dem Nutzungskatalog der jeweiligen Baugebietsvorschrift
zulässige Nutzung soll in Betracht kommen können.
52
Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. April 2008 - 4 CN 3.07 -, BauR 2008, 981; OVG
NRW, Urteil vom 30. September 2009 - 10 D 8/08 -, juris; Urteil vom 17.
Oktober 2007 – 10 A 3914/04 – BauR 2008, 320.
53
Mit derartigen Festsetzungen verfehlt der planende Ortsgesetzgeber seinen Auftrag aus
Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, Inhalt und Schranken des Eigentums an jedem überplanten
Baugrundstück zu bestimmen.
54
Nach der Festsetzung im Bebauungsplan Nr. 502 – Bahnhofsgelände I. –
55
können sich im Sondergebiet SO 2 auf den Baugrundstücken Einzelhandelsbetriebe mit
insgesamt maximal 500 m2 Verkaufsfläche unterschiedlichsten Zuschnitts ansiedeln.
Deren Zulässigkeit vorab baugrundstücksbezogen zu bestimmen, ist nicht möglich. Ihre
Zulässigkeit hängt stattdessen entscheidend von der zeitlichen Rangfolge der
Bauanträge von Bauinteressenten und von der Art und Größe der jeweils gewünschten
Einzelhandelsvorhaben sowie den je nach Ausschöpfung durch die Erstinteressenten
für die Nachfolger noch "übriggebliebenen" Verkaufsflächenkontingenten ab. Dies gilt
hier im besonderen Maße, da das Flächenkontingent mit 500 m2 eher gering ist und die
Angebotsplanung bereits durch den Eigentümer/Bauherrn des Flurstücks 230
ausgeschöpft werden könn-te.
56
An der Rechtswidrigkeit der Verkaufsflächenbeschränkung für den weiteren
Einzelhandel ändert auch der Umstand nichts, dass das SO 2 gegenwärtig aus nur
insgesamt vier Grundstücken besteht, die im Eigentum weniger Personen stehen. Denn
der Bebauungsplan ist nicht eigentümerbezogen, sondern städtebaulich-bodenrechtlich
zu betrachten. Danach ist es jederzeit möglich, dass die Flurstücke 230, 132, 205A und
207 an andere, auch unterschiedliche Eigentümer veräußert oder durch Teilung oder
Zusammenlegung verändert werden, was im Rahmen des § 19 Abs. 2 BauGB möglich
ist. Auf die veränderlichen Eigentumsverhältnisse kommt es daher nicht an.
57
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. November 2009 - 4 BN 63/09 -, BauR
2010, 430, 431.
58
2. Darüber hinaus ist die Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung bezüglich des
Sondergebietes 2 teilweise auch unbestimmt. Der Norminhalt der Festsetzung
bezüglich der "Einzelhandelsflächen zur Standortoptimierung" lässt sich nicht
zweifelsfrei ermitteln.
59
Für Bebauungspläne folgt die Notwendigkeit hinreichender Bestimmtheit daraus, dass
die Festsetzungen Inhalt und Schranken des grundrechtlich geschützten Eigentums
unmittelbar berühren und ausgestalten. Das demnach zu fordernde Maß der
Konkretisierung hängt wesentlich von der Art der jeweiligen Festsetzung, den
Planungszielen und den Umständen des Einzelfalls, insbesondere den örtlichen
Verhältnissen, ab.
60
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 2 BvR 397/82 u.a. ,
BVerfGE 70, 35; BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1976 4 C 26.74 , BRS 30
Nr. 17; OVG NRW, Urteil vom 7. November 2005 10 D 3/03.NE .
61
Unbestimmt ist danach die textliche Festsetzung II. 1. "Einzelhandel zur
Standortoptimierung". Dieser nicht vom Gesetzgeber oder der verwaltungsgerichtlichen
Rechtsprechung verwandte Begriff gibt dem Normadressaten nicht mit der gebotenen
Klarheit zu erkennen, welche Art von Einzelhandel neben dem festgesetzten
Getränkemarkt im Sondergebiet 2 zulässig ist. Der Begriff der Optimierung ist ein
wertender, der der Auslegung bedarf. Unter einem Optimum versteht man das beste
erreichbare Resultat im Sinne eines Kompromisses zwischen verschiedenen
Alternativen mit Blick auf ein bestimmtes Ziel. Offen lässt die textliche Festsetzung II. 1.
jedoch nicht nur das von ihr verfolgte Ziel (wie zum Beispiel ein breit gestreuter
Einzelhandel, die Vermeidung von bereits vorhandenen Nut-zungsarten), sondern
insbesondere auch, welche Gesichtspunkte für die Frage einer optimalen Ergänzung im
62
Verhältnis zum Getränkemarkt oder dem gesamten Einzelhandelsstandort im Plangebiet
ausschlaggebend sein sollen, und damit den für den Planungswillen der Gemeinde
ebenso wie für den Normadressaten bedeutsamen Maßstab. In Anbetracht der
konkreten bodenrechtlichen Verhältnisse kommen sowohl eine Ergänzungsnutzung
zum Getränkemarkt und damit eine baugebietsbezogene Betrachtung als auch eine die
festgesetzten Nutzungen im Sondergebiet SO 1 einbeziehende Betrachtung in Frage.
Letztlich könnte der Plangeber auch das gesamte Plangebiet und damit ebenfalls die
Einzelhandelsbetriebe im östlichen Teil um den S.-M.-Platz im Blick gehabt haben, was
jeweils zu anderen Ergebnissen führen könnte. Weder die Planbegründung noch die
eingeholten gutachterlichen Stellungnahmen geben hierüber weitergehenden
Aufschluss. Ein eindeutiger Sinngehalt lässt sich dem Begriff des "Einzelhandels zur
Standortoptimierung" daher nicht entnehmen.
3. Schließlich genügt die textliche Festsetzung I.1. nicht den an die Verkündung von
Rechtsnormen zu stellenden Anforderungen, da nicht sichergestellt ist, dass die
Planbetroffenen sich vom Inhalt der in Bezug genommenen DIN-Vorschrift verlässlich
Kenntnis verschaffen können. Insoweit genügt der Hinweis auf die DIN 4109 als
maßgebliches technisches Regelwerk hinsichtlich der im Bebau-ungsplan festgesetzten
Vorgaben für Maßnahmen des passiven Schallschutzes nicht.
63
Das Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass förmlich gesetzte Rechtsnormen verkündet
werden; denn die Verkündung stellt einen integrierenden Teil der förmlichen
Rechtssetzung dar, ist also Geltungsbedingung. Verkündung bedeutet regelmäßig, dass
die Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht
werden, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen
können. Diese Möglichkeit darf auch nicht in unzumutbarer Weise erschwert werden.
64
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 1983 - 2 BvL 25/81 -, BVerfGE
65, 283, 291.
65
Bebauungspläne gehören als Satzungen zu den förmlich gesetzten Rechtsnormen. Bei
ihnen ist allerdings nur die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine solche nicht
erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ortsüblich
bekannt zu machen (§ 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Im Übrigen genügt es, den
Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10
Abs. 4 BauGB zu jedermanns Einsicht bereit zu halten, auf Verlangen über den Inhalt
Auskunft zu geben und in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, wo der
Bebauungsplan eingesehen werden kann (§ 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB).
66
Das Rechtsstaatsprinzip verbietet nach diesen Grundsätzen nicht jeglichen Verweis auf
DIN-Vorschriften in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans und zwar
selbst dann nicht, wenn erst die Anwendung der DIN-Vorschrift ergibt, unter welchen
Voraussetzungen ein Vorhaben im Plangebiet zulässig ist. Enthält der Bebauungsplan
einen solchen Verweis, muss der Plangeber allerdings sicherstellen, dass die
Planbetroffenen sich auch vom Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich Kenntnis
verschaffen können. Dies gilt nach der neueren Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgericht unabhängig davon, ob der Plangeber eine Regelung
insgesamt dem Ergebnis der Anwendung der DIN-Vorschrift überlässt oder ob er – wie
hier – zwar dem Grunde nach selbst bestimmt, welchen Anforderungen die baulichen
Anlagen genügen müssen, aber erst der Verweis auf die DIN-Vorschrift ergibt, nach
welchen Methoden und Berechnungsverfahren der Inhalt der Anforderungen im
67
Einzelnen zu ermitteln ist. Denn in beiden Fällen können die Planbetroffenen nicht dem
Bebauungsplan selbst, sondern erst dem Plan in Verbindung mit der DIN-Vorschrift
entnehmen, welche Anforderungen der Plan an die Zulassung von Gebäuden konkret
stellt. Denn die Grundlagen für die Ermittlung der maßgeblichen Außenlärmpegel und
der Schall-dämmmaße ergeben sich nicht unmittelbar aus der – hier in Auszügen abge-
druckten – Tabelle 8 der DIN 4109, sondern erst aus einer Anwendung der Ziffern 5.2
bis 5.4 der DIN 4109 in Verbindung mit den Tabellen 8 bis 10.
Den dargelegten rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verkündung von
Rechtsnormen genügt die Gemeinde daher erst dann, wenn sie sicherstellt, dass die
Betroffenen nicht nur vom Inhalt des Bebauungsplans, sondern auch von der in Bezug
genommenen DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen
können. Das kann sie dadurch bewirken, dass sie die DIN-Vorschrift bei der
Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur
Einsicht bereit hält und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hinweist. Ein solcher
Hinweis fehlt hier jedoch. Die Antragsgegnerin hat auch nicht in anderer Weise
sichergestellt, dass den Planbetroffenen eine Kenntnisnahme möglich ist.
68
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2009
69
- 4 BN 21.10 -; ZfBR 2010, 689.
70
4. Soweit die Antragsteller schließlich gegen die Festsetzung der Fläche für einen Fuß-
und Radweg sowie die Festsetzung einer Grünfläche im nördlichen Plangebiet
Einwände erheben, sind Abwägungsfehler nicht ersichtlich. Nach § 1 Abs. 7 BauGB
sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange
gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das in dieser Vorschrift
normierte Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt
nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach
Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen
Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten
Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner
Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem
Abwägungserfordernis jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde
im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit
notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belanges entscheidet.
71
Vgl. BVerwG, Urteil vom 5.7.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309 ff.; OVG
NRW, Urteil vom 19.3.2009 10 D 55/07.NE ; Battis/Krautzberger/ Löhr, a. a.
O., § 1 Rn. 90 ff.
72
Planungsbedingte Folgen müssen, wenn sie mehr als geringfügig, schutzwürdig und
erkennbar sind, wie jeder vergleichbare Konflikt innerhalb des Plangebiets im Rahmen
des Abwägungsgebots bewältigt werden.
73
Diesen Anforderungen wird die Entscheidung der Antragsgegnerin gerecht. Sie hat das
Interesse der Antragsteller am Erhalt der südlichen Zufahrt in ihre
Abwägungsentscheidung eingestellt und fehlerfrei gewichtet. Ihre Entscheidung, das
private Interesse der Antragsteller hinter das öffentliche Interesse an einem Ausbau der
stillgelegten Bahntrasse als Rad- und Fußwegeverbindung im Rahmen des Projekts der
"S. " zurücktreten zu lassen, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Die
74
Antragsteller haben weder geltend gemacht noch ist ersichtlich, dass relevante Belange,
die zu ihren Gunsten für einen Erhalt des Status quo der bislang von den Mietern der
Räume im Obergeschoss als Zufahrt genutzten Flächen oder gar die planungsrechtliche
Sicherung der Zufahrt sprechen könnten, von der Antragsgegnerin nicht in die
Abwägung eingestellt worden sind. Ebenso wenig lässt sich feststellen, dass der Rat
der Antragsgegnerin die Bedeutung der südlichen Zufahrt für die Nutzbarkeit der
Parzelle 80 verkannt oder der Ausgleich zwischen diesem privaten Nutzungsinteresse
und den mit der Planung verfolgten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen
wurde, die zur objektiven Gewichtigkeit der einzelnen Belange außer Verhältnis steht.
Der von der Gemeinde in eigener Verantwortung vorzunehmende Ausgleich (§ 2 Abs. 1
BauGB) durfte zulasten der mittelbaren Auswirkungen der planerischen Festsetzungen
auf die Nutzung des Flurstücks 80 ausfallen. Die Betroffenheit der Antragsteller ist aus
den bereits dargelegten Gründen gering. Insbesondere ist das Flurstücks 80 auch nach
einer Umsetzung des Bebauungsplans für Kraftfahrzeuge weiterhin erreichbar, da über
die F. straße eine Anbindung an das öffentliche Straßenverkehrsnetz gewährleistet ist.
Demgegenüber durfte die Antragsgegnerin die Herstellung einer überregionalen
Erholungszwecken dienende Trasse als Teil des Projekts der "S. ", deren Ziel es ist,
stillgelegte Bahntrassen im Städtedreieck X., T., S. durch neue Nutzungskonzepte zu
reaktivieren, stärker gewichten.
5. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob darüber hinaus die für beide
Sondergebiete geltenden und auf das einzelne Vorhaben bezogenen
Verkaufsflächenbeschränkungen (SO 1: Verbrauchermarkt mit max. 1.700 qm,
Lebensmitteldiscounter mit max. 800 qm; SO 2: Getränkemarkt mit max. 1.000 qm
Verkaufsfläche) rechtswidrig sind. Zwar kann eine baugebietsbezogene
Verkaufsflächenbegrenzung ausnahmsweise auf § 11 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2
Satz 1 BauNVO gestützt werden, wenn in dem in Rede stehenden Sondergebiet nur ein
einzelner Handelsbetrieb zulässig ist; denn dann ist die gebietsbezogene mit der
vorhabenbezogenen Verkaufsflächenbeschränkung identisch. Die Beschränkung auf
nur einen Betrieb muss allerdings durch städtebauliche Gründe gerechtfertigt sein.
75
Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 2010 - 4 CN 3.09 -, BauR 2010, 1051.
76
6. Die Unwirksamkeit der vorgenannten Festsetzungen führt zur Unwirksamkeit des
gesamten Bebauungsplans.
77
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht führen Mängel, die einzelnen
Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, nur dann nicht zu dessen
Gesamtnichtigkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen, für
sich betrachtet, noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3
BauGB bewirken können und die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum
Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten
Inhalts beschlossen hätte. Umgekehrt ist eine Gesamtnichtigkeit dann festzustellen,
wenn eine einzelne nichtige Festsetzung mit dem gesamten Bebauungsplan in einem
untrennbaren Zusammenhang steht. Ob eine einzelne fehlerhafte Festsetzung zur
Gesamt- oder Teilnichtigkeit des Bebauungsplans führt, ist letztlich eine Frage des
Einzelfalles. Die Feststellung der Teilnichtigkeit setzt zunächst objektiv eine Teilbarkeit
voraus. Des Weiteren muss vermieden werden, in die kommunale Planungshoheit mehr
als nötig einzugreifen. Ein Gericht darf insbesondere nicht gestaltend tätig sein, sondern
hat den planerischen Willen des Ortsgesetzgebers zu respektieren. Diesen Willen kann
das Gericht in erheblichem Maße auch dadurch missachten, wenn es - im Falle einer
78
nach materiellrechtlicher Rechtslage bestehenden Gesamtregelung - durch die
Erklärung einer Teilnichtigkeit zu einer Verfälschung des kommunalen
Planungskonzeptes beitrüge. Beschränkt sich die geltend gemachte Rechtsverletzung
auf einen räumlichen Teil des Plangebiets oder auf bestimmte Festsetzungen im
Bebauungsplan, ist mithin zu prüfen, ob eine Feststellung der Nichtigkeit gerade dieses
Teils dem (hypothetischen) Willen der Gemeinde am besten entspricht.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2002
79
- 4 CN 1.02 -, BVerwGE 117, 58, 61.
80
Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung, die ohne Weiteres auf die Frage der
teilweisen Unwirksamkeit zu übertragen ist, sieht sich der Senat am Ausspruch einer
Teilunwirksamkeit gehindert, weil er das der Antragsgegnerin zustehende
Planungsermessen nicht selbst ausüben kann.
81
Der Begründung des Bebauungsplans lässt sich entnehmen, dass die Antragsgegnerin
mit der Festsetzung der Verkaufsflächenbeschränkung für weiteren Einzelhandel zur
Standortoptimierung im SO 2 die mit dem städtischen Einzelhandelskonzept verfolgten
und durch die Stellungnahme der D. aus Juni 2005 ergänzten Ziele umzusetzen
beabsichtigte. Diese sehen vor, in weiten Teilen des Planungsgebiets an einem
städtebaulich integriertem Standort ein Nahversorgungszentrum in S.-I. auf dem
ehemaligen Bahngelände zu errichten, wobei die vorhandenen Geschäftsstrukturen im
Bereich des S.-M.-Platzes einzubeziehen seien. Kleinflächiger mittelständischer
Facheinzelhandel soll einen großflächigen Verbrauchermarkt, einen
Lebensmitteldiscounter und einen Getränkemarkt auf 500 qm als
Randsortimentsangebot ergänzen, um leistungsfähige Angebotsstrukturen für die
Verbraucher zu schaffen, ohne die vorhandenen örtlichen Strukturen in I. zu gefährden.
Die Unwirksamkeit der differenzierten Festsetzung zur maximalen Verkaufsfläche der
weiteren Einzelhandelsbetriebe im Sondergebiet SO 2 betrifft somit einen zentralen
Aspekt im Planungskonzept der Antragsgegnerin. Angesichts des Zusammenhangs der
erstrebten Einzelhandelsbeschränkungen mit den Regelungen bezüglich der weiteren
zulässigen Einzelhandelsbetriebe kann nicht angenommen werden, dass der Rat der
Antragsgegnerin den Bebauungsplan auch ohne die unwirksame Festsetzung
beschlossen hätte. Entsprechendes gilt für die das gesamte Plangebiet umfassende
textliche Festsetzung zum Lärmschutz (I.1.). Die Feststellung einer Teilunwirksamkeit
kommt deshalb nicht in Betracht.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
83
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf
§ 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 ff. ZPO.
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Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).
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