Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 30.09.2005

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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 2983/05
Datum:
30.09.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 A 2983/05
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 4 K 4462/04
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund
ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) nicht vorliegt. Es ist nicht überwiegend
wahrscheinlich, dass der Klage in einem durchzuführenden Berufungsverfahren aus
den im Zulassungsverfahren vorgebrachten Gründen stattzugeben wäre. Die
Auffassung des Verwaltungsgerichts, die falsche Darstellung von Äußerungen des
Landrats und des Bürgermeisters einer Nachbargemeinde in der Wahlwerbedruckschrift
der X. -Fraktion im beklagten Rat stelle keinen relevanten Wahlfehler dar, erscheint im
Gegenteil als richtig.
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Bislang sind in der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts vier Arten
unzulässiger Wahlbeeinflussung mit je unterschiedlichem Maßstab anerkannt, nämlich
die strafbare, die amtliche, die geistliche und die unter besonderem Druck
vorgenommene private Wahlbeeinflussung.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. März 1997 - 15 A 6240/96 -, NWVBl. 1997, 395 m.w.N.;
vgl. zur Wahlbeeinflussung als mögliche Verletzung der Freiheit der Wahl
Jarras/Pieroth, Grundgesetz, 7. Aufl., Art. 38 Rn. 13 ff.
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Zu Recht hat das Verwaltungsgericht im Rahmen der Prüfung, ob ein Wahlfehler im
Sinne des § 40 Abs. 1 Buchst. b des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) vorliegt, auf die
unwahren Ausführungen in der Wahlwerbedruckschrift der X. -Fraktion nicht die
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Grundsätze unzulässiger amtlicher Wahlbeeinflussung angewandt. Amtliche
Wahlbeeinflussung ist grundsätzlich unzulässig und unterliegt damit besonders
scharfen Restriktionen, weil mit ihr hoheitliche Autorität zur Beeinflussung der Wahl in
Anspruch genommen wird. Die Freiheit der Wahl erfordert aber, dass die Wähler ihr
Urteil in einem freien, offenen Prozess der Meinungsbildung gewinnen und fällen
können. Daraus ergibt sich, dass hoheitliche Autorität, die selbst demokratischer
Legitimation bedürftig ist, nicht eingesetzt werden darf, um die Wahl als Akt
demokratischer Legitimationsverschaffung zu beeinflussen.
Vgl. BVerfG, Urteil vom 2. März 1977 - 2 BvE 1/76 -, BVerfGE 44, 125 (139 ff.).
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Hier ist die X. -Fraktion zwar ein Teil des Rates und insofern in die Gemeinde als
Hoheitsträger eingeordnet. Jedoch kann die Fraktion nicht die Autorität der Gemeinde in
Anspruch nehmen, da sie lediglich die Auffassung der einzelnen Ratsmitglieder bündelt,
die sich - hier auf der Basis derselben Parteizugehörigkeit - zu der Fraktion zusammen
geschlossen haben. Daher kann eine Fraktion ebenso wenig hoheitliche Autorität für
sich in Anspruch nehmen wie das einzelne Ratsmitglied, mag auch Äußerungen einer
Fraktion - namentlich einer Mehrheitsfraktion - erhebliches politisches Gewicht
zukommen . Insofern beurteilt sich die Wahlbeeinflussung durch eine Fraktion ebenso
wie die durch eine Partei nach den Grundsätzen privater Wahlbeeinflussung. Die
Schwelle einer einen Wahlfehler darstellenden unzulässigen privaten
Wahlbeeinflussung, also die unter besonderem Druck vorgenommene Einwirkung auf
den Wähler, die geeignet ist, dessen Entscheidungsfreiheit ernstlich zu beeinträchtigen,
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vgl. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. März 1997 - 15 A 6240/96 -, NWVBl. 1997, 395,
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ist durch die nicht wahrheitsgemäße Darstellung in der Wahlwerbeschrift der X. -
Fraktion nicht überschritten, wie das Verwaltungsgericht geurteilt hat und auch der
Kläger im Zulassungsverfahren anerkennt.
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Entgegen der Auffassung des Klägers ist Fraktionen hinsichtlich des
Prüfungsmaßstabes für die Verletzung der Wahlfreiheit durch Wahlbeeinflussung keine
Mittelstellung in dem Sinne zuzuordnen, dass zwar einerseits nicht der strenge Maßstab
für amtliche, aber auch nicht der weite Maßstab für private Wahlbeeinflussung
anzulegen ist. Durch die Wahl werden Staatsorgane hervorgebracht, sodass wegen der
diesen zukommenden Funktionen der Wahl größtmöglicher Bestandsschutz gebührt.
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Dies gebietet es wiederum, die Erheblichkeit von Wahlfehlern, die Dritte verwirklichen
können, eng und strikt zu begrenzen.
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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1993 - 2 BvC 2/91 -, BVerfGE 89, 243 (253), für
Bundestagswahlen.
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Diese Erwägung gilt auch für die hier gegebene Konstellation, in der die
Wahlbeeinflussung durch unrichtige Tatsachenbehauptung von einer den
Wahlbewerber unterstützenden Ratsfraktion ausgeht.
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Der Senat lässt allerdings offen, ob über die bislang anerkannten Fallgruppen hinaus
dann ein besonderer Prüfungsmaßstab gilt, wenn der erfolgreiche Bewerber selbst die
unzulässige Wahlbeeinflussung - unmittelbar oder mittelbar - bewirkt hat. Da der oben
genannte Grundsatz der Wahlstabilität keinen derartig weitreichenden Vorrang vor der
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Wahlfreiheit beanspruchen dürfte, würden ergebnisrelevante Täuschungshandlungen
des erfolgreichen Wahlbewerbers die Frage einer Aberkennung seines Mandats im
Wege der Wahlprüfung aufwerfen.
Vgl. dazu, dass sich dieser diskutierte Wahlfehlertatbestand bislang in der
Rechtsprechung nicht durchgesetzt hat, BVerfG, Urteil vom 8. Februar 2001 - 2 BvF 1/00
-, BVerfGE 103, 111 (130); s. aber Hessischer VGH, Beschluss vom 11. Januar 200 - 8
TZ 4278/99 -, NVwZ-RR 2001, 49 (unzutreffende Angaben eines
Bürgermeisterkandidaten zu seinem Familienstand als durchgreifender Wahlfehler).
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Derartige Erwägungen stellen sich jedoch hier nicht: Dass der Beigeladene als
erfolgreicher Kandidat sich an den vom Verwaltungsgericht festgestellten unwahren
Darstellungen selbst - aktiv oder passiv - beteiligt hat, hat weder das Verwaltungsgericht
festgestellt noch wird dies vom Kläger im Zulassungsverfahren behauptet.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den
Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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