Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 12.01.2006

OVG NRW: anspruch auf rechtliches gehör, umweltverträglichkeitsprüfung, europarechtskonforme auslegung, windkraftanlage, hof, eugh, zugang, vorprüfung, verfahrensmangel, wertminderung

Oberverwaltungsgericht NRW, 8 A 2381/03
Datum:
12.01.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 A 2381/03
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 4 K 3359/02
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13. März 2003 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der
außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. Außergerichtliche
Kosten der Beigeladenen zu 2. sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen
Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 35.790,44 EUR festgesetzt.
Gründe:
1
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
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1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen
Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
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Die Antragsbegründung stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, die mit der Klage
der Sache nach angefochtenen sieben Baugenehmigungen für jeweils eine
Windkraftanlage verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten, nicht durchgreifend in
Frage.
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Zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Genehmigungen ist entsprechend den für
Verfahren der Drittanfechtung für das Baurecht entwickelten Grundsätzen,
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vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April 1998 - 4 B 40.98 -, NVwZ 1998, 1179, m.w.N.,
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auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung abzustellen.
Daran hat sich durch die am 1. Juli 2005 in Kraft getretene Neuregelung in § 67 Abs. 9
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Satz 1 BImSchG, nach der Baugenehmigungen für Windkraftanlagen mit einer
Gesamthöhe von mehr als 50 Metern, die "bis zum 1. Juli 2005" (gemeint ist
offensichtlich: vor dem 1. Juli 2005) erteilt worden sind, als Genehmigungen nach dem
Bundes-Immissionsschutzgesetz gelten, nichts geändert.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. September 2005 - 8 B 96/05 -.
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Die angefochtenen Genehmigungen sind Ende April/Anfang Mai 2001 erteilt worden.
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a) Dies zugrunde gelegt lässt die Antragsbegründung nicht erkennen, dass der Kläger in
seinen Rechten verletzt worden sein könnte, weil ihm ein Rügerecht in Bezug auf das
Fehlen einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht eingeräumt worden ist. Denn es ist
schon nicht ersichtlich, dass es überhaupt einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedurft
hätte.
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Im maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigungserteilung war das Gesetz zur Umsetzung
der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG- Richtlinien zum
Umweltschutz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) noch nicht in Kraft getreten, mit dem
der deutsche Gesetzgeber erstmals für die Errichtung und den Betrieb einer Windfarm
mit 20 Windkraftanlagen oder mehr eine Umweltverträglichkeitsprüfung, mit drei bis fünf
Anlagen eine standortbezogene Vorprüfung und mit sechs bis 19 Anlagen eine
allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen hat. Gleichwohl entfaltete zu diesem
Zeitpunkt - darin ist dem Kläger zu folgen - die Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom
27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und
privaten Projekten (ABl. L 175 vom 5. Juli 1985, S. 40) in der Fassung der
Änderungsrichtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 (ABl. L 73 vom 14. März
1997, S. 5) - im Folgenden: UVP-Richtlinie - bereits unmittelbare Wirkung, weil die
Umsetzungsfrist für die Mitgliedstaaten nur bis zum 14. März 1999 lief.
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Vgl. EuGH, Urteil vom 7. Januar 2004 - C-201/02 -, Slg. 2004, I-723; bereits zur
Ausgangsfassung der Richtlinie BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996 - 4 C 5.95 -,
BVerwGE 100, 238.
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Es trifft aber entgegen der Auffassung des Klägers bereits nicht zu, dass nach Art. 4 Abs.
2 und Abs. 1 i.V.m. Nr. 3 Buchst. i) des Anhangs II der UVP-Richtlinie für die
Genehmigung der Errichtung und des Betriebs einer Windfarm zwingend eine
Umweltverträglichkeitsprüfung hätte durchgeführt werden müssen. § 4 Abs. 2 der UVP-
Richtlinie sieht für in Anhang II genannte Windfarmen vielmehr nur vor, dass die
Mitgliedstaaten anhand einer Einzelfalluntersuchung oder der von den Mitgliedstaaten
festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien bestimmen, ob das Projekt einer Prüfung
gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen werden muss. Nach Abs. 3 sind dabei die
Auswahlkriterien des Anhangs III zu berücksichtigen. Wenn im maßgeblichen Zeitpunkt
keine nationalen Umsetzungsbestimmungen ergangen sind, ist es nach der
Rechtsprechung des EuGH Sache der Träger öffentlicher Gewalt des Mitgliedstaats, im
Rahmen ihrer Zuständigkeiten alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die
Projekte im Hinblick darauf geprüft werden, ob bei ihnen mit erheblichen Auswirkungen
auf die Umwelt zu rechnen ist, und, wenn dies der Fall ist, einer Untersuchung ihrer
Auswirkungen unterzogen werden.
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Vgl. EuGH, Urteil vom 24. Oktober 1996 - C-72/95 -, Slg. 1996, S. I-5403.
14
In diesem Sinne waren die nordrhein-westfälischen Genehmigungsbehörden bereits
durch Nr. 4.2 des Windenergie-Erlasses NRW in der - inzwischen aufgehobenen -
Fassung vom 3. Mai 2000 (MBl. NRW. S. 690) angewiesen worden, für alle nach dem
14. März 1999 beantragten Windenergieanlagen anhand der Kriterien des Anhangs III
der UVP-Änderungsrichtlinie zu prüfen, ob wegen erheblicher Umweltauswirkungen
eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sei (Screening). Dementsprechend hat
der Beklagte ausweislich eines Aktenvermerks "nach Durchführung und Auswertung
des umfangreichen Beteiligungsverfahrens" am 2. April 2001 entschieden, dass die
Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist. Diese
Entscheidung hat er durch Veröffentlichung in der "S. Q. " öffentlich bekannt gemacht.
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Vor diesem Hintergrund zeigt die Antragsbegründung nicht auf, dass der Beklagte mit
seiner Entscheidung, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, überhaupt
gegen den unmittelbar wirksamen § 4 Abs. 2 der UVP- Richtlinie verstoßen hat. Es ist
auch nicht ersichtlich, dass diese Entscheidung die Grenzen des durch Art. 4 Abs. 2 der
UVP-Richtlinie eingeräumten Ermessensspielraums überschritten hätte. Das gilt
insbesondere deshalb, weil sich die Entscheidung nur auf die hier
streitgegenständlichen sieben Windkraftanlagen auf dem Gemeindegebiet der
Beigeladenen zu 2. bezog und für die im Bereich der angrenzenden Gemeinden J. und
L. geplanten Windkraftanlagen seinerzeit noch keine Genehmigungen vorlagen. Der
Beklagte hat auch später für diese Anlagen keine Genehmigungen mehr erteilt, weil er
die Bauvorlagen im Oktober 2001 der Bezirksregierung E. zur weiteren Bearbeitung
übersandt hat. Allein bezogen auf die streitgegenständlichen sieben Anlagen im
Gemeindegebiet der Beigeladenen zu 2. waren die wesentlichen Auswahlkriterien des
Anhangs III der UVP-Richtlinie im umfangreichen Beteiligungsverfahren des Beklagten
sowie im Verfahren der Beigeladenen zu 2. auf Erlass der 18. Änderung des
Flächennutzungsplans bereits berücksichtigt worden.
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Da nach alledem schon nicht dargelegt ist, weshalb die auf Art. 4 Abs. 2 der UVP-
Richtlinie beruhende Entscheidung des Beklagten, keine Umweltverträglichkeitsprüfung
durchzuführen, nicht in Einklang mit den Zielen der Richtlinie stehen sollte, ist für das
Zulassungsverfahren davon auszugehen, dass es einer Umweltverträglichkeitsprüfung
und der nur in deren Rahmen durch Art. 6 Abs. 2 der UVP-Richtlinie gebotenen
Öffentlichkeitsbeteiligung nicht bedurfte.
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Deshalb bedarf es keiner Klärung, ob im Hinblick auf Art. 10 a der Richtlinie
85/337/EWG in der Fassung der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der
Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung
der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die
Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. L 156 vom 25. Juni 2003,
S. 17), der bis zum 25. Juni 2005 von den Mitgliedstaaten umzusetzen war und den
Zugang von "Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit" zu einer gerichtlichen
Überprüfung auch der verfahrensrechtlichen Rechtmäßigkeit von Entscheidungen
vorsieht, eine europarechtskonforme Auslegung der insoweit maßgeblichen
innerstaatlichen Verfahrensvorschriften als drittschützend geboten ist.
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So OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 25. Januar 2005 - 7 B 12114/04 -, DÖV 2005, 436;
anders dagegen OVG NRW, Urteil vom 27. Oktober 2005 - 11 A 1751/04 -, S. 41 ff. des
Urteilsabdrucks; kritisch auch Lecheler, ZNER 2005, 127 (130 f.).
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b) Die Antragsbegründung legt auch nicht dar, weshalb eine Rechtsverletzung des
Klägers durch die streitgegenständlichen Baugenehmigungen von der Wirksamkeit des
Flächennutzungsplans abhängen sollte. In diesem Zusammenhang setzt sie sich
insbesondere nicht mit der zutreffenden Feststellung des Verwaltungsgerichts
auseinander, dass sich die planungsrechtliche Zulässigkeit der Windkraftanlagen im
hier maßgeblichen Zeitpunkt bei unterstellter Unwirksamkeit des Flächennutzungsplans
nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB in der bis zum 19. Juli 2004 geltenden Fassung richtete.
20
Gegen im Außenbereich privilegierte Anlagen kann der Kläger aber lediglich die
Verletzung des in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 verankerten Rücksichtsnahmegebotes
geltend machen,
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vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 -, NVwZ 1994, 686; OVG NRW,
Beschluss vom 11. März 2005 - 10 B 2462/04 -, NWVBl. 2005, 350,
22
dessen Einhaltung nicht von der Wirksamkeit des in Rede stehenden
Flächennutzungsplans abhängt.
23
c) Die Begründung des Zulassungsantrags zeigt keine ernstlichen Zweifel an der
Annahme des Verwaltungsgerichts auf, dass von den streitigen Windkraftanlagen keine
erdrückende Wirkung ausgeht. Vergleichbar der erdrückenden Wirkung von Baukörpern
kann eine Windkraftanlage einem Nachbarn gegenüber zwar als mit dem in § 35 Abs. 3
BauGB verankerten Gebot der Rücksichtnahme nicht zu vereinbaren sein, wenn die
vom Rotor ausgehenden optischen Wirkungen auf diesen eine bedrängende Wirkung
ausüben, die nach Maßgabe einer Bewertung der örtlichen Gegebenheiten nicht mehr
hinzunehmen ist. Bei den derzeit marktgängigen Windkraftanlagen wird ein Verstoß
gegen das Gebot der Rücksichtnahme bei einem über 300 m hinausgehenden Abstand
zwischen Wohnhäusern und Windkraftanlage allerdings kaum noch anzunehmen sein.
24
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. März 2005 - 10 B 2462/04 -, a.a.O., vom 2. April
2004 - 7 B 335/04 -, juris, und vom 2. April 2003 - 10 B 1572/02 -, BauR 2004, 475.
25
Gerade der im Außenbereich Wohnende muss grundsätzlich mit der Errichtung von in
diesem Bereich privilegierten Windkraftanlagen - auch mehrerer - und ihren optischen
Auswirkungen rechnen.
26
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Juli 2004 - 21 B 753/03 - und vom 6. August 2002
27
- 10 B 939/02 -, BauR 2003, 674.
28
Der im vorstehenden Sinne geminderte Schutzanspruch wirkt sich dahin aus, dass dem
Betroffenen eher Maßnahmen zumutbar sind, durch die er den Wirkungen der
Windkraftanlagen ausweicht oder sich selbst vor ihnen schützt.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. September 1999
30
- 10 B 1283/99 -, NVwZ 1999, 1360.
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Ausgehend davon ist nicht ersichtlich, dass von den Windkraftanlagen, gegen die sich
der Kläger wendet, eine erdrückende Wirkung ausgehen könnte. Die nächstgelegene
Anlage ist nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts 445 m vom Hof des
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Klägers entfernt genehmigt worden. Die übrigen sechs Anlagen liegen nach den
eigenen Angaben des Klägers alle mindestens knapp einen Kilometer von seinem Hof
entfernt, die am weitesten entfernte Anlage sogar fast 2,5 Kilometer. Die
Antragsbegründung zeigt keine besonderen Umstände auf, die die in diesem Abstand
liegenden Anlagen mit einer Nabenhöhe von 70,5 m und einem Rotordurchmesser von
58 m auch unter Berücksichtigung ihrer Anzahl - ausnahmsweise - gegenüber dem im
Außenbereich wohnenden Kläger wegen ihrer optischen Wirkungen als rücksichtslos
erscheinen lassen könnten. Eine geltend gemachte etwaige Wertminderung des
Grundstücks des Klägers, die mit der Errichtung der Anlagen verbunden sein mag, bildet
für sich genommen keinen Maßstab dafür, ob die Anlagen gegenüber dem Kläger
rücksichtslos sind.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. November 1997 - 4 B 195.97 -, NVwZ-RR 1998, 540.
33
Soweit sich der Antragsteller - nach Ablauf der Antragsbegründungsfrist - gegen die als
"Bewegungssuggestion" beschriebene optische Wirkung der Anlagen wendet, folgt
daraus im Hinblick auf den Abstand der Anlagen von über 300 m ebenfalls keine
Rücksichtslosigkeit.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. März 2005 - 10 B 2462/04 -, a.a.O.
35
2. Die Begründung des Zulassungsantrags lässt auch keine entscheidungserheblichen
besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2
Nr. 2 VwGO erkennen. Soweit sich die aufgeworfenen Schwierigkeiten in einem
Berufungsverfahren stellen würden, bewegen sie sich im Rahmen des normalen Maßes
und lassen sich ohne weiteres im vorliegenden Zulassungsverfahren klären.
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3. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3
VwGO zuzulassen. Die Antragsbegründung legt nicht dar, dass die als grundsätzlich
klärungsbedürftig aufgeworfene Frage,
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ob dem Kläger als betroffenem Grundstückseigentümer mit Blick auf die Stärkung der
Vorschriften über die Öffentlichkeitsbeteiligung in der Richtlinie 97/11/EG
verfahrensrechtlich ein Rügerecht eingeräumt werden muss,
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in einem Berufungsverfahren entscheidungserheblich sein würde. Denn der Kläger zeigt
- wie bereits dargelegt - nicht auf, dass im konkreten Fall überhaupt gegen die UVP-
Richtlinie verstoßen worden ist.
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Ebenfalls nicht entscheidungserheblich ist die weitere aufgeworfene Frage,
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ob dem Kläger die Berufung auf Abwägungsmängel eines Flächennutzungsplans mit
Blick auf § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB vollständig versagt werden kann.
41
Zumindest für die allein entscheidende Frage der Verletzung von Rechten des Klägers
als Nachbar ist die Wirksamkeit des Flächennutzungsplans unbeachtlich.
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4. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einem Verfahrensmangel im Sinne von §
124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. In der Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung
gestellten Beweisantrags,
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"den Ortstermin zu wiederholen, mit der Begründung, dass bei dem durchgeführten
Ortstermin die Sichtverhältnisse kein zuverlässiges Bild der Beeinträchtigungen des
Klägers hätten ergeben können",
44
mit der Erwägung, die durchgeführte Ortsbesichtigung habe auch unter den unstreitig
nicht optimalen Sichtbedingungen zur Gewinnung eines Eindrucks von der
Beeinträchtigung durch die Windkraftanlagen ausgereicht, liegt kein Verfahrensmangel.
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Insbesondere liegt darin keine Versagung rechtlichen Gehörs. Der Anspruch auf
rechtliches Gehör kann durch die Ablehnung eines Beweisantrages nur dann verletzt
sein, wenn sie im Prozessrecht objektiv keine Stütze findet.
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Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 8. November 1978 - 1 BvR 158/78 -, BVerfGE 50, 32 (35
f.), und vom 29. November 1983 - 1 BvR 1313/82 -, BVerfGE 65, 305 (307); BVerwG,
Beschluss vom 24. März 2000 - 9 B 530.99 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 308.
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Dafür ist dem Vorbringen des Klägers aber schon deshalb nichts zu entnehmen, weil es
dem Kläger gar nicht um die dem Beweis zugängliche Aufklärung von Tatsachen im
Sinne von § 371 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 98 VwGO ging, sondern um die Bewertung
der unstreitigen Tatsachen, wie insbesondere der Lage der Windkraftanlagen und der
auf dem Grundstück des Klägers noch sichtbaren Rotorbewegungen. Ungeachtet
dessen war das Verwaltungsgericht zu dieser Bewertung bereits auf der Grundlage des
aktenkundigen Kartenmaterials und des Ortstermins vom 27. Januar 2003 in der Lage,
obwohl die weiter vom Hof des Klägers entfernten Anlagen wegen Nebels nicht zu
sehen waren. Denn es liegen keine Anhaltspunke für besondere Umstände vor, die
darauf hinweisen könnten, gerade diejenigen in mindestens knapp einem Kilometer
Entfernung liegenden Anlagen, die wegen des Nebels nicht erkennbar waren, könnten
dazu beitragen, dass von den genehmigten sieben Windkraftanlagen eine erdrückende
Wirkung für den im Außenbereich wohnenden Kläger ausgeht.
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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Die
außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. sind billigerweise erstattungsfähig,
weil er einen Antrag gestellt und sich dadurch einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154
Abs. 3 VwGO). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. sind
demgegenüber nicht erstattungsfähig, weil diese keinen Antrag gestellt hat.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 und 3 sowie § 25
Abs. 2 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in der zur Zeit der Einleitung des
Zulassungsverfahrens geltenden Fassung, auf die gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 1 GKG und §
73 GKG in der Fassung des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) abzustellen
ist. Der Senat bemisst die Bedeutung der Sache für den Kläger in Anlehnung an Nr.
7.6.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der hier noch
maßgeblichen Fassung von Januar 1996 (NVwZ 1996, 563 = DVBl. 1996, 605) mit
5.112,92 EUR (= 10.000,- DM) für jede Windkraftanlage, gegen die sich der Kläger
wendet.
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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