Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 26.04.2007

OVG NRW: bebauungsplan, gemeinde, vep, satzung, gerichtsakte, bedürfnis, schweinestall, belastung, bekanntmachung, ausweisung

Oberverwaltungsgericht NRW, 7 D 4/07.NE
Datum:
26.04.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 D 4/07.NE
Tenor:
Der Vorhaben- und Erschließungsplan VEP Nr. 9 - "B1. T1.----platz C. " -
der Stadt F. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Der Antragsteller ist Inhaber eines an der G.---------straße in F. gelegenen
landwirtschaftlichen Betriebs. Er wendet sich mit dem vorliegenden
Normenkontrollantrag gegen den Vorhaben- und Erschließungsplan VEP Nr. 9 - "B1.
T1.----platz C. " - (im Folgenden: vorhabenbezogener Bebauungsplan) der
Antragsgegnerin.
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Der vorhabenbezogene Bebauungsplan überplant eine derzeit als T1.----platz genutzte
ca. 0,9 ha große Fläche, an die südlich die K 13, der N. -X. -Weg und westlich die
Straße An der M. angrenzt. Östlich sowie südlich des Plangebiets schließt
Wohnbebauung an. Nördlich und westlich des Plangebiets grenzen überwiegend
landwirtschaftlich genutzte Bereiche an. Gut 150 m westlich der Straße An der M. folgt
weitere Wohnbebauung.
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Der vorhabenbezogene Bebauungsplan setzt ein allgemeines Wohngebiet fest, dessen
durch Baugrenzen bestimmte überbaubare Grundstücksflächen entlang der Straße An
der M. , entlang der hier parallel zur K 13 verlaufenden G1.--------straße und parallel zur
Straße An der M. an einem von der K 13 abzweigenden, durch den vorhabenbezogenen
Bebauungsplan als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzten und noch anzulegenden
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Stichweg vorgesehen sind. In offener Bauweise ist die Errichtung von bis zu
zweigeschossigen Einzel- oder Doppelhäusern zulässig. Unter Bezug auf § 4 Abs. 2
BauNVO bestimmen die textlichen Festsetzungen unter Nr. 2 als zulässige Nutzungen
Wohngebäude, die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und
Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe, Anlagen für kirchliche,
kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. Die gemäß § 4 Abs. 3
BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen sind nicht zulässig. Der
Bebauungsplan umfasst ökologischen Belangen dienende Festsetzungen. Unter Nr. 7
der textlichen Festsetzungen ist angegeben, dass Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen
innerhalb des Stadtgebiets der Antragsgegnerin nachgewiesen werden, sofern sie nicht
innerhalb der Grenzen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nachgewiesen
werden. Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sind passive
Lärmschutzmaßnahmen vorgegeben.
Rund 280 m westlich des Plangebiets und ca. 200 m nördlich vorhandener
Wohnbebauung nördlich des N. -X. -Wegs befindet sich die Hofstelle des
landwirtschaftlichen Betriebs des Antragstellers. Der Antragsteller hält dort derzeit ca.
500 Mastschweine in kontinuierlicher Mast und 350 Ferkelaufzuchtplätze. Er hat unter
dem 14. August 2006 eine Bauvoranfrage zur Errichtung eines weiteren
Schweinemaststalls mit 800 Mastplätzen beim Bauaufsichtsamt gestellt.
5
Das Bebauungsplanverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Die
Beigeladene bekundete Interesse an der Bebauung des Bebauungsplangebiets,
nachdem sich der Rat der Antragsgegnerin für eine kurzfristige Vermarktung der
Sportplatzfläche ausgesprochen hatte. Am 14. März 2005 beschloss der Rat der
Antragsgegnerin, einen Vorhaben- und Erschließungsplan aufzustellen. Am 30. Januar
2006 beschloss der Ausschuss für Stadtplanung- und Entwicklung, eine frühzeitige
Bürgerbeteiligung durchzuführen und Träger öffentlicher Belange am Verfahren zu
beteiligen. Bürger brachten keine Anregungen in das Verfahren ein. Am 19. Juni 2006
beschloss der Rat der Antragsgegnerin, den Bebauungsplanentwurf offen zu legen. Der
Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wurde in der Zeit vom 10. Juli 2006
bis zum 11. August 2006 offengelegt. Träger öffentlicher Belange wurden erneut
beteiligt. Die Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe wandte sich unter dem 1. August
2006 gegen die Planung unter Hinweis darauf, der Betrieb des Antragstellers werde in
erheblichem Umfang beeinträchtigt; eine notwendige Betriebsentwicklung sehe die
Errichtung eines weiteren Schweinestalls mit 800 Plätzen vor. Auch der Antragsteller
verwies mit Schreiben vom 7. August 2006 auf seine betrieblichen Belange und
insbesondere auf eine Bauvoranfrage für die Errichtung eines weiteren Schweinestalls
mit 800 Mastplätzen hin. Im Auftrag der Beigeladenen erstellte die B. GmbH unter dem
18. Oktober 2006 ein "Gutachten zu den Geruchsimmissionen eines
landwirtschaftlichen Betriebs im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr.
9 ...". Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung des
derzeitigen Tierbestandes die maßgebenden Immissionswerte der Geruchs-
Immissionsschutzrichtlinie im Bebauungsplangebiet eingehalten würden, dies jedoch
dann nicht der Fall sei, wenn der Antragsteller einen Schweinestall des zum
Gegenstand der Bauvoranfrage gemachten Umfangs errichten würde. In diesem Falle
sei damit zu rechnen, dass im Bebauungsplangebiet die Immissionsrichtwerte um 0,08
der Jahresstunden überschritten würden. Allerdings müsse der Antragsteller auch
bislang schon auf Wohnbebauung östlich des Bebauungsplangebiets und seiner
landwirtschaftlichen Hofstelle Rücksicht nehmen. Entspreche er den danach
maßgebenden Anforderungen an die Stalltechnik durch Errichtung eines 10 m hohen
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Abluftkamins würden im Bereich der östlich vorhandenen Wohnbebauung
Immissionswerte von 12°% bis 13 % der Jahresstunden, im Bebauungsplangebiet von
15 % der Jahresstunden erreicht. Am 19. Oktober 2006 erörterten Vertreter der
Antragsgegnerin und der Beigeladenen mit dem Antragsteller sich aus diesem
Gutachten ergebende Aspekte. Am 15. Dezember 2006 schlossen die Antragsgegnerin
und die Beigeladene einen Durchführungsvertrag zum Vorhaben- und
Erschließungsplan. § 1 dieses Vertrages gibt an, Gegenstand des Vertrages sei die
Erschließung und Verwirklichung von Wohnungsbauvorhaben. Am 18. Dezember 2006
prüfte der Rat der Antragsgegnerin die in das Bebauungsplanverfahren eingebrachten
Anregungen und beschloss den vorhabenbezogenen Bebauungsplan sodann als
Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde durch Aushang in der Zeit vom 22. Dezember
2006 bis 8. Januar 2007 öffentlich bekannt gemacht.
Der Antragsteller hat am 4. Januar 2007 den Normenkontrollantrag gestellt und zugleich
um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht. Er trägt vor: Der
vorhabenbezogene Bebauungsplan bestehe nur aus einem Plan, mache jedoch nicht
deutlich, dass die Bebauungsplanurkunde zugleich der Vorhaben- und
Erschließungsplan sein solle. Er beschreibe zudem kein Vorhaben, sondern setze ein
Gebiet fest. Vorhaben- und Erschließungsplan sowie Durchführungsvertrag müssten
deckungsgleich sein. Auch aus dem Durchführungsvertrag ergebe sich jedoch nicht,
welches Vorhaben der Durchführungspflicht unterliege. Der Durchführungsvertrag
genüge nicht den Anforderungen des § 311 b Abs. 1 BGB. Der Vorhabenträger habe
sich verpflichtet, der Antragsgegnerin Straßengrundstücke zu übertragen, obwohl diese
bereits Eigentümerin gewesen sei. Die dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan
zugrundeliegende Abwägung sei fehlerhaft, denn sie berücksichtige seine betrieblichen
Interessen nur unzureichend. Sein 22 Jahre alter Sohn studiere Landwirtschaft und solle
den Hof einmal übernehmen. Damit zwei Generationen von den Erträgen des Hofes
leben könnten, sei die Errichtung eines weiteren Schweinemaststalls konkret geplant.
Die Betriebserweiterung sei aus allgemein wirtschaftlicher und konkret
betriebswirtschaftlicher Sicht notwendig. Würde die im Bebauungsplangebiet
vorgesehene Wohnnutzung verwirklicht werden, müsse er wegen der von seinem
Betrieb ausgehenden Geruchsimmissionen entweder den Tierbestand reduzieren oder
erhöhte Aufwendungen für eine Minderung der Geruchsbelastung auf sich nehmen. Der
Rat der Antragsgegnerin habe sich zwar auf Grundlage des Geruchsgutachtens der B.
GmbH mit der Geruchsbelastung befasst; das Gutachten gebe die tatsächlichen
Gegebenheiten jedoch nicht verlässlich wieder. Weiter nordwestlich seines Betriebes
gelegene landwirtschaftliche Betriebe seien in die Immissionsprognose nicht eingestellt
worden. Die zugrundegelegten Wetterdaten aus dem 33,5 km vom Plangebiet entfernten
E. seien weniger geeignet als die der ca. 14 km entfernten Wetterstation in C1. T. . Die
Wetterstation E. liege zudem in einer Höhe von 194 m NN, das Plangebiet nur bei etwa
95 m NN. Eine vom Deutschen Wetterdienst bestätigte Vergleichbarkeitsanalyse fehle.
Der Klimaatlas, auf den die B. GmbH zurückgegriffen habe, sei zu grobmaschig. Für den
Fall der antragsgemäßen Erweiterung seines, des Antragstellers, Betriebes komme der
Geruchsgutachter zu einer Geruchsstundenbelastung des Plangebiets in 18 % der
Jahresstunden, die man durch den Einsatz moderner Ablufttechniken einschließlich
eines Biofilters auf ein zumutbares Maß drücken könne. Die von der Antragsgegnerin
angesprochenen Maßnahmen, einen 10 m hohen Abluftkamin zu bauen und/oder einen
Biofilter zu errichten, seien zwar technisch durchaus möglich, unter den dadurch
verursachten höheren Kosten würde die Wirtschaftlichkeit seines Betriebes jedoch auf
Dauer leiden. Ob der Rat der Antragsgegnerin überhaupt erwogen habe, er wolle
Erweiterungsmöglichkeiten des landwirtschaftlichen Betriebes ermöglichen oder aber
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sie "wegwägen", sei der Bebauungsplanbegründung nicht zu entnehmen. Soweit die
Antragsgegnerin der Sache nach vortragen lasse, seine, des Antragstellers,
betrieblichen Erweiterungsabsichten seien nicht ernsthaft, stehe dies zu ihren
Erwägungen, eine Betriebserweiterung sei möglich, in Widerspruch.
Der Antragsteller beantragt,
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den Vorhaben- und Erschließungsplan VEP Nr. 9 - "B1. T1.----platz C. " - der
Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Sie erwidert: Vorhaben- und Erschließungsplan sowie der Bebauungsplan könnten in
einer Planurkunde zusammengefasst werden, ohne dass dies gesondert hervorgehoben
werden müsse. Es sei auch durchaus zulässig, durch einen Vorhaben- und
Erschließungsplan ein allgemeines Wohngebiet und die dort allgemein zulässigen
Vorhaben festzusetzen, denn zulässig sei die Festsetzung einer gewissen Bandbreite
von Nutzungsmöglichkeiten. Letztlich könne offen bleiben, ob der Durchführungsvertrag
zur Konkretisierung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans herangezogen werden
könne, denn die etwaige Unbestimmtheit der Festsetzungen des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans würde nicht zur endgültigen Unwirksamkeit des Bebauungsplans
führen. Das Gutachten der B. GmbH sei methodisch einwandfrei erstellt worden. Wie die
B. GmbH mit Schreiben vom 12. Februar 2007 bestätigt habe, würden die
landwirtschaftlichen Betriebe nordwestlich der Hofstelle des Antragstellers und des
Bebauungsplangebiets wegen ihrer Entfernung keinen relevanten Immissionsbeitrag
leisten. Die Heranziehung der Wetterdaten aus E. beruhe auf einer konservativen
Betrachtung, da westliche Winde in E. doppelt so häufig registriert würden wie in C1. T. .
Mit der Geruchsproblematik habe sich der Rat auseinandergesetzt. Aus Anlass der vom
Antragsteller mit Schreiben vom 7. August 2006 in das Bebauungsplanverfahren
eingebrachten Anregungen habe mit diesem am 19. Oktober 2006 ein Gespräch
stattgefunden, bei dem deutlich geworden sei, dass für den Antragsteller ausschließlich
die Kosten immissionsmindernder Maßnahmen ausschlaggebend seien und er
offensichtlich nicht gewillt sei, seinen Betrieb auch künftig nach den Regeln der Technik
zu führen. Bis heute sei die vom Kläger für die Errichtung eines Schweinestalles
gestellte Bauvoranfrage unvollständig und daher nicht entscheidungsreif. Ohnehin seien
Erweiterungsabsichten eines landwirtschaftlichen Betriebes nur abwägungsbeachtlich,
wenn eine solche Entwicklung bereits konkret ins Auge gefasst und bei realistischer
Betrachtung nahe liege. Unklare oder unverbindliche Absichtserklärungen würden
ebenso wenig ausreichen wie das Interesse des Landwirts, sich
Entwicklungsmöglichkeiten offen zu halten. Ein entsprechend konkretisiertes Interesse
habe der Antragsteller mit einer nicht bescheidungsfähigen Bauvoranfrage und unter
Hinweis auf die Absichten seines Sohnes nicht aufgezeigt. Das vom Antragsteller
vorgelegte Gutachten zur Notwendigkeit betrieblichen Wachstums sei dem Rat bis zum
maßgebenden Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht bekannt gegeben worden.
Selbst wenn das betriebliche Wachstum des Betriebs des Antragstellers als notwendig
zugestanden würde, würde hieraus keine Notwendigkeit folgen, den Schweinestall auf
der Hofstelle zu errichten, zumal es eher die Regel sei, solche Ställe auf einer weit im
Außenbereich gelegenen Grundstücksfläche zu errichten. Selbst eine
berücksichtigungsfähige Erweiterungsabsicht könne bei entsprechendem Gewicht der
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konkurrierenden Interessen "weggewogen" werden. Hierbei sei von Belang, dass der
Antragsteller schon jetzt auf die in einem Abstand von nur 200 m südlich des Betriebs
gelegene Wohnbebauung Rücksicht nehmen müsse. Schon im Hinblick auf diese
Wohnbebauung wäre ein Erweiterungsbau nur zulässig, wenn die Abluft aus dem
neuen Stall mindestens 10 m über Grund geführt werde. Für die Bebauungsplanung
spreche, dass es letztendlich um die Arrondierung der vorhandenen Wohnbebauung
gehe. Die Infrastruktur sei im Wesentlichen vorhanden. Die Nutzung eines früheren
Sportplatzgeländes trage dem Gebot sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund
und Boden in besonderem Maße Rechnung.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte, der Gerichtsakte zum Verfahren 7 B 16/07.NE sowie die von der
Antragsgegnerin vorgelegten Akten über das Bebauungsplanverfahren Bezug
genommen.
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Entscheidungsgründe:
15
Der Antrag ist zulässig.
16
Der Antragsteller ist antragsbefugt.
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An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO
können keine höheren Anforderungen gestellt werden, als sie für die Klagebefugnis
nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten; dies trifft auch dann zu, wenn es sich bei dem Recht,
dessen Verletzung geltend gemacht wird, um das Recht auf gerechte Abwägung
eigener Belange handelt. Ein Antragsteller genügt seiner Darlegungslast, wenn er
hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen
lassen, dass seine Belange fehlerhaft abgewogen worden sind.
18
Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44 sowie Urteil vom
24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46.
19
Nach diesen Grundsätzen ist die Antragsbefugnis des Antragstellers zu bejahen, denn
er befürchtet infolge der Verwirklichung von Wohnbauvorhaben im
Bebauungsplangebiet Beschränkungen seiner Betriebsausübung bzw. seiner
betrieblichen Erweiterungsmöglichkeiten. Angesichts der Nähe des durch den
vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzten allgemeinen Wohngebiets zum
landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers waren die von ihm auch bereits im
Bebauungsplanverfahren artikulierten Belange abwägungserheblich und sind im
Übrigen von der Antragsgegnerin auch in das Verfahren eingestellt worden.
20
Der Antrag ist auch begründet.
21
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan genügt nicht den Voraussetzungen, die § 12
des Baugesetzbuchs in der hier maßgebenden Fassung der Bekanntmachung vom 23.
September 2004, BGBl I 2414, vor dem Satzungsbeschluss zuletzt geändert durch Art.
21 des Gesetzes vom 21. Juni 2005, BGBl I 1818 (BauGB a. F.) für einen solchen Plan
nennt. Danach kann die Gemeinde durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan
die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage
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eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der
Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage
ist, und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der
Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10
Abs. 1 BauGB a. F. verpflichtet (Durchführungsvertrag). Durch den vorhabenbezogenen
Bebauungsplan wird die Zulässigkeit einzelner Vorhaben bestimmt. Er setzt voraus,
dass die Gemeinde mit dem Vorhabenträger einen Durchführungsvertrag geschlossen
hat. Gegenstand des Vertrags ist der Vorhaben- und Erschließungsplan, durch den nicht
etwa allgemein irgendeine Bebauung des Plangebiets, sondern die Errichtung eines
oder mehrerer konkreter Vorhaben im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB geregelt wird. Der
Vorhaben- und Erschließungsplan, der Bebauungsplan und der Durchführungsvertrag
müssen aufeinander abgestimmt sein und dürfen sich nicht widersprechen. Das schließt
nicht aus, dass das vereinbarte und im Vorhaben- und Erschließungsplan festgelegte
Vorhaben von vornherein eine gewisse Bandbreite an Nutzungsmöglichkeiten umfasst
und damit einem Bedürfnis des Vorhabenträgers oder der Gemeinde nach einem nicht
allzu starren planerischen Rahmen Rechnung trägt. Die Festsetzung eines Baugebiets
allein reicht jedoch nicht aus.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2003 - 4 CN 3.02 -, BRS 66 Nr. 21.
23
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan der Antragsgegnerin setzt lediglich ein
allgemeines Wohngebiet und keine einzelnen Vorhaben fest, die im Plangebiet
verwirklicht werden können. So ist beispielsweise neben der Errichtung von
Wohnhäusern auf Grundlage der Festsetzungen des Bebauungsplans auch die
Errichtung von Schank- oder Speisewirtschaften sowie nicht störender
Handwerksbetriebe zulässig.
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Allerdings könnte die Festsetzung (nur) eines Baugebiets auch in einem
vorhabenbezogenen Bebauungsplan unschädlich sein, wenn der Plan das Vorhaben
durch eine zusätzliche Beschreibung hinreichend konkretisiert.
25
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Oktober 1997 - 11a D 116/96.NE -, BRS 59 Nr. 255.
26
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan VEP Nr. 9 gibt jedoch keine Möglichkeit für
eine dahingehende Auslegung. Die Antragsgegnerin ging ersichtlich davon aus, sie
könne einen als "Vorhaben- und Erschließungsplan" bezeichneten Plan erstellen, der
vergleichbar einem "normalen" Angebotsbebauungsplan lediglich allgemeine
Festsetzungen über die Zulässigkeit von Vorhaben - hier: Festsetzung eines
allgemeinen Wohngebiets mit Ausschluss einzelner Nutzungen - enthält, diesen zum
Gegenstand des Aufstellungsverfahrens machen und nach Abschluss eines
Durchführungsplans mit dem Investor schließlich als Satzung gemäß § 10 Abs. 1
BauGB beschließen.
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Diese Vorgehensweise verkennt, dass ein vorhabenbezogener Bebauungsplan im
Sinne von § 12 BauGB - einen solchen wollte die Antragsgegnerin hier ersichtlich
erlassen - außer dem Bebauungsplan mit den rechtsverbindlichen Festsetzungen, die
gemäß § 30 Abs. 2 BauGB Grundlage für die Zulässigkeit von Vorhaben im Plangebiet
sind, auch einen Durchführungsvertrag und einen Vorhaben- und Erschließungsplan
umfassen muss.
28
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 2006 - 7 D 60/04.NE -, BauR 2006, 490 = NWVBl
29
2006, 376.
Dieser Anforderung wird der hier als Satzung beschlossene Plan schon deshalb nicht
gerecht, weil der von der Antragsgegnerin als "Vorhaben- und Erschließungsplan"
bezeichnete Plan nicht den sich aus § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB ergebenden
Anforderungen an einen Vorhaben- und Erschließungsplan gerecht wird. Dieser Plan
bezieht sich nicht auf konkrete Vorhaben, sondern lässt - wie dargelegt - ein breites
Spektrum potentieller Vorhaben zu. Er kann damit auch nicht die ihm vom Gesetz
zugewiesene Aufgabe erfüllen, dass er die Vorhaben zu umschreiben hat, bei deren
nicht fristgerechter Durchführung die Gemeinde gemäß § 12 Abs. 6 BauGB den
vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufheben soll.
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Fehlt es hiernach an einem den gesetzlichen Anforderungen gerecht werdenden
Vorhaben- und Erschließungsplan, ist der angegriffenen Bebauungsplan schon deshalb
unwirksam.
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Nach alledem kommt es nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, dass der
vorhabenbezogene Bebauungsplan auch an beachtlichen Abwägungsmängeln leiden
dürfte. Im Interesse der Beteiligten weist der Senat dennoch vorsorglich auf folgende
Umstände hin:
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Zu den abwägungserheblichen Belangen, die von der Antragsgegnerin nicht fehlerfrei
berücksichtigt worden sind, gehörte das Interesse des Antragstellers, seinen
landwirtschaftlichen Betrieb um einen weiteren Schweinemaststall zu erweitern. Das
Bedürfnis nach einer künftigen Betriebsausweitung eines bestehenden
landwirtschaftlichen Betriebes im Rahmen normaler Betriebsentwicklung ist durchaus
abwägungsbeachtlich, allerdings nicht eine lediglich unklare oder unverbindliche
Absichtserklärung.
33
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. September 2000 - 4 B 56.00 -, BauR 2001, 83, m.w.N. =
BRS 63 Nr. 107.
34
Von unklaren Absichten des Antragstellers konnte schon im maßgebenden Zeitpunkt
des Satzungsbeschlusses keine Rede sein. Er hat mit Schreiben vom 7. August 2006 in
das Bebauungsplanverfahren sein Interesse an der Errichtung eines neuen
Schweinemaststalls mit 800 Mastplätzen eingeführt und konkret bezeichnet. Der
Hinweis darauf, dass sein Sohn Agrarwissenschaften studiere und beabsichtige, den
landwirtschaftlichen Betrieb fortzuführen, nimmt dem Erweiterungsinteresse des
Antragstellers nichts von seiner Abwägungsbeachtlichkeit. Denn nach seinen Angaben
war bereits jetzt die Errichtung eines neuen Schweinemaststalls geplant. Eine
Bauvoranfrage hat der Antragsteller gestellt und auf diese Bauvoranfrage mit seinem
Schreiben vom 7. August 2006 hingewiesen. Die Ernsthaftigkeit des Anliegens des
Antragstellers wird durch die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Westfalen-
Lippe vom 1. August 2006 erhärtet. Auch der Rat der Antragsgegnerin hat bis zum
maßgebenden Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses die Ernsthaftigkeit der Erwägungen
des Antragstellers nicht in Abrede gestellt. In seiner Stellungnahme zu den vom
Antragsteller in das Verfahren eingebrachten Anregungen hat er auf das
Geruchsgutachten der B. GmbH verwiesen. Unter Bezugnahme auf dieses Gutachten
hat er sodann ausgeführt, dass eine Betriebserweiterung schon jetzt im Hinblick auf die
vorhandene Wohnbebauung Immissionsschutzmaßnahmen fordere, und zwar entweder
die Ableitung der Stallluft über einen zentralen 10 m hohen Schornstein oder die
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Reinigung der Stallluft über einen Biofilter.
Demgegenüber ist der jetzige Vortrag der Antragsgegnerin - die Absichten des
Antragstellers seien nicht ernsthaft, wie sich daraus ergebe, dass seine Bauvoranfrage
nicht bescheidungsfähig sei - nicht geeignet, die Berechtigung des Anliegens des
Antragstellers in Zweifel zu ziehen. Auch die Antragsgegnerin behauptet nicht, die
Bauvoranfrage des Antragstellers sei aus Gründen fehlender Substantiierung des
Antrags abgelehnt worden. Aus welchen Gründen die Bauaufsichtsbehörde derzeit von
der fehlenden Bescheidungsfähigkeit des Antrags ausgeht, hat die Antragsgegnerin
nicht mitgeteilt. Dass zu einem Bauantrag Bauvorlagen nachgefordert werden und auch
nachgereicht werden, ist durchaus nicht unüblich; Gegenteiliges hat die
Antragsgegnerin nicht vorgetragen.
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Die abwägungserheblichen betrieblichen Belange des Antragstellers hat die
Antragsgegnerin fehlgewichtet. Der Vergleich der Antragsgegnerin zur
Geruchsbelastung, die sich bei einer Erweiterung des Betriebes des Antragstellers für
die vorhandene Wohnbebauung südlich des Betriebs ergibt - so die Begründung des
Bebauungsplans -, trägt den Belangen des Antragstellers keine hinreichende
Rechnung. Die Antragsgegnerin stützt sich auf das Gutachten der B. GmbH vom 18.
Oktober 2006. Dort ist in Bezug auf die südlich gelegene Wohnbebauung überhaupt von
keiner Immissionsproblematik die Rede, was vor dem Hintergrund der ganz
schwerpunktmäßig westlichen Winde auch plausibel ist. S. 13 des Gutachtens ist
ausgeführt, das bei einer Erweiterung des Betriebs des Antragstellers um einen
Schweinemaststall mit 800 Mastplätzen im Bebauungsplangebiet im nordwestlichen
Bereich eine Geruchsstundenbelastung von 18 % auftreten würde. Mit diesem Wert liegt
die Planung über den für ein allgemeines Wohngebiet in der Geruchs-
Immissionsschutzrichtlinie (GIRL 2004) genannten Orientierungswerten. Eine
vergleichbare Belastung tritt auf der Grundlage des Gutachtens der B. GmbH im Bereich
der vorhandenen Wohnbebauung östlich des Betriebs des Antragstellers nicht auf. Dort
werden vielmehr Wahrnehmungshäufigkeiten von ca. 13 % der Jahresstunden erwartet,
falls der Betrieb des Antragstellers um einen Schweinemaststall mit 800 Mastplätzen
erweitert wird. Die Annahme, wegen einer Belastung von 13 % der Jahresstunden sei
die Erweiterung ohne weitere technische Maßnahme nicht zulässig, ist so nicht
zutreffend. Es gibt keine gesetzliche Grundlage, die eine zwingende Aussage dazu trifft,
welche Geruchsimmissionsbelastung einem in diesem Zusammenhang einmal
angenommenen reinen oder allgemeinen Wohngebiet zumutbar ist. Als
Orientierungshilfe wird in der Rechtsprechung die GIRL zu Grunde gelegt. Danach ist
Wohngebieten eine Geruchswahrnehmung in 0,10 der Jahresstunden grundsätzlich
zumutbar. Das Wohngebiet östlich des Betriebs des Antragstellers liegt jedoch am
Rande zum bauplanungsrechtlichen Außenbereich. Aus diesem Grunde ist
grundsätzlich eine stärkere Geruchsbelastung hinzunehmen, als sie für ein allgemeines
Wohngebiet gilt, das nicht am Rande zum Außenbereich liegt. Ein Immissionswert von
0,13 kann danach als eine Art Mittelwert in etwa den Bereich zumutbarer
Geruchsbelastung beschreiben. Demnach ist der Rat der Antragsgegnerin in seiner
Abwägung von der unzutreffenden Voraussetzung ausgegangen, der Antragsteller
werde auch ohne Ausweisung des neuen allgemeinen Wohngebiets jedenfalls
vergleichbare Immissionsschutzmaßnahmen ergreifen müssen.
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Es kommt folgendes hinzu: Gemäß dem Gutachten der B. GmbH tritt selbst dann, wenn
der Antragsteller einen weiteren Schweinemaststall mit einem 10 m hohen
Zentralschornstein errichtet, zwar an der vorhandenen Wohnbebauung östlich der
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Hofstelle des Antragstellers keine Überschreitung der Immissionswerte für Wohngebiete
ein, wohl aber eine Überschreitung der Immissionswerte für die Wohnbebauung im
nordwestlichen Bereich des Plangebiets. Dort wird eine Geruchsbelastung von ca. 15 %
der Jahresstunden erwartet. Die Antragsgegnerin hat darauf abgestellt, eine
unzumutbare Geruchsbelastung des Plangebiets sei dort dann nicht zu erwarten, wenn
der Antragsteller einen Biofilter errichtet und betreibt. Substantiierte Erwägungen zu der
Frage, welche Kosten mit dem Betrieb eines solchen Biofilters verbunden sind und ob
dies zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung des Ertrags führt, den der Antragsteller aus
der Schweinemasthaltung ziehen kann, hat die Antragsgegnerin nicht angestellt. Hierzu
hatte sie auch ohne Hinweis des Antragstellers Veranlassung. Sie hatte zu
entsprechenden Erwägungen umso mehr Veranlassung, als das Kostenthema
Gegenstand des Gesprächs am 19. Oktober 2006 geworden ist, das die
Antragsgegnerin in anderem Zusammenhang zitiert.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3, VwGO.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO iVm §§ 708
Nr. 10, 711, 713 ZPO.
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Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht gegeben sind.
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