Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 12.03.2004

OVG NRW: aufschiebende wirkung, nigeria, stand der technik, verordnung, eugh, entsorgung, besitzer, ausfuhr, hauptsache, behandlung

Oberverwaltungsgericht NRW, 20 B 2022/03
Datum:
12.03.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 B 2022/03
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 L 2542/03
Tenor:
Der angegriffene Beschluss wird geändert. Der Antrag des
Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird
abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Der Streitwert beträgt auch im Beschwerdeverfahren 22.000,- EUR.
G r ü n d e
1
Die Beschwerde hat Erfolg.
2
Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
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die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 4565/03 VG Düsseldorf gegen den
Bescheid der Antragsgegnerin vom 7. März 2003 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 16. Mai 2003 anzuordnen bzw. wiederherzustellen,
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ist abzulehnen.
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Der Antrag ist insgesamt zulässig. Der vom Antragsteller gegen den angefochtenen
Bescheid erhobenen Klage kommt aufschiebende Wirkung nicht zu. Die
Anfechtungsklage gegen zur Erfüllung der Verpflichtung zur Wiedereinfuhr getroffene
Anordnungen, wie sie hier von der Antragsgegnerin verfügt worden sind, hat kraft
Gesetzes keine aufschiebende Wirkung (§ 6 Abs. 2 Satz 6 AbfVerbrG, § 80 Abs. 2 Satz
1 Nr. 3 VwGO); darüber hinaus hat die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung des
angefochtenen Bescheides angeordnet (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Die von der
Antragsgegnerin angeordneten Maßnahmen haben sich nicht erledigt. Von den vier
Containern, die mit ihrem Inhalt Gegenstand des angefochtenen Bescheides sind, sind
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zwar diejenigen mit den Kennnummern X und Y inzwischen im Bestimmungsland
Nigeria angelandet worden. Nach einer Mitteilung des Frachtunternehmens P. -G. vom
10. November 2003 ist der Container X schon im März 2003 in Lagos entladen worden
und steht der Container Y seit April 2003 beladen im Hafen von Lagos. Die
Antragsgegnerin hält eine Rückholung dieser beiden Container bzw. deren Ladung für
faktisch unmöglich und nimmt deswegen insofern Erledigung der Hauptsache an. Der
Antragsteller hält seinerseits an seinem erstinstanzlich auf den angefochtenen Bescheid
insgesamt und damit auf alle Container bezogenen Rechtsschutzbegehren fest. Jedoch
hat die Antragsgegnerin nicht erklärt, aus dem angefochtenen Bescheid hinsichtlich der
beiden nach Nigeria gelangten Container und deren Ladung keine Befugnisse mehr
herleiten zu wollen; im Widerspruchsbescheid hat die Antragsgegnerin aus ihrer schon
zuvor erlangten Kenntnis vom Eintreffen der Container in Nigeria keine Folgerungen
gezogen. Ferner steht bislang nicht verbindlich fest, dass eine Rückführung der
Container bzw. ihrer Ladung ausgeschlossen und der Regelungsgegenstand des
angefochtenen Bescheides daher teilweise entfallen ist. Die nachvollziehbaren Zweifel
der Antragsgegnerin an einer Vollstreckbarkeit des angefochtenen Bescheides, soweit
es die schon nach Nigeria verbrachten Container anbelangt, und damit die ersichtlich
gegebene Unwahrscheinlichkeit der Durchsetzbarkeit der verfügten Verpflichtung zur
Wiedereinfuhr in die Bundesrepublik machen die begehrte Aussetzung der Vollziehung
für den Antragsteller insofern noch nicht offenbar sinn- und nutzlos.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist nicht begründet. Die nach §
80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung fällt zum Nachteil des Antragstellers
aus. Ein Überwiegen der Interessen des Antragstellers lässt sich weder aus den
Erfolgsaussichten seiner Anfechtungsklage noch aus sonstigen Umständen herleiten.
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Bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden summarischen Prüfung
der Sach- und Rechtslage ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine offensichtliche
Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides mit der Folge, dass dessen Aufhebung
im Klageverfahren mit hinreichender Wahrscheinlichkeit absehbar wäre. Allenfalls sind
zu Gunsten des Antragstellers die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen
einzuschätzen. Soweit eine über die Auswertung der bei den Akten befindlichen
Unterlagen hinausgehende Aufklärung des Sachverhaltes erforderlich sein sollte, muss
diese dem Klageverfahren vorbehalten bleiben; in Bezug auf die Beweisangebote des
Antragstellers vorab festzuhalten ist aber, dass nur tatsächliche Umstände dem Beweis
zugänglich sind und die rechtliche Bewertung der Tatsachen letztlich den Gerichten
überantwortet ist.
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Die Antragsgegnerin trifft als zuständige Behörde (§ 4 Abs. 1 Satz 2 AbfVerbrG, Nr.
30.2.7 der Anlage zu § 1 ZustVOtU) die erforderlichen Anordnungen für die Erfüllung der
Verpflichtung zur Wiedereinfuhr von aus der Bundesrepublik verbrachten Abfällen (§ 6
Abs. 2 AbfVerbrG). Soweit eine Wiedereinfuhrpflicht besteht, ist diese u. a. demjenigen
zugeordnet, der eine illegale Verbringung im Sinne des Art. 26 der EG-
Abfallverbringungsverordnung (VO [EWG] Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993)
veranlasst, vermittelt oder durchgeführt hat oder daran in sonstiger Weise beteiligt war (§
6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG). Die Pflicht zur Wiedereinfuhr besteht im Falle einer illegalen
Verbringung von Abfällen im Sinne des Art. 26 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 259/93, wozu u. a.
jede Verbringung zählt, die ohne Notifizierung an alle betroffenen zuständigen
Behörden gemäß dieser Verordnung stattfindet oder die eine Beseitigung oder
Verwertung unter Verletzung gemeinschaftlicher oder internationaler Bestimmungen
bewirkt (Art. 26 Abs. 1 Buchstabe a, Buchstabe e VO [EWG] Nr. 259/93). Die Pflicht
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obliegt der notifizierenden Person (Art. 2 Buchstabe g VO [EWG] Nr. 259/93), wenn
diese die illegale Verbringung zu verantworten hat (Art. 26 Abs. 2 Satz 1 VO [EWG] Nr.
259/93). Ernstlich problematisch hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des angefochtenen
Bescheides erscheint hiernach allein die Eigenschaft der mit den Containern
verbrachten bzw. zur Verbringung bestimmten Kühlkompressoren als Abfall; ist auch
diese Voraussetzung gegeben, dürfte die Klage abzuweisen sein.
Maßgeblich für die Einstufung als Abfall sind die Kriterien nach Art. 1 Buchstabe a der
Richtlinie 75/442/EWG (Art. 2 Buchstabe a VO [EWG] Nr. 259/93). Abfall sind hiernach
alle Stoffe oder Gegenstände, die unter die in Anhang I aufgeführten Gruppen fallen und
deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Da die
Abfallgruppen nach Anhang I unter Q 16 Stoffe und Produkte aller Art umfassen, die
nicht einer der oben erwähnten Gruppen (Q 1 bis Q 15) angehören, sind für die
Abgrenzung von Abfall letztlich ausschlaggebend die Merkmale der Entledigung, des
Willens zur Entledigung sowie des Zwangs zur Entledigung. Zur Auslegung des Begriffs
"sich entledigen" hat der Europäische Gerichtshof wiederholt auf die Bedeutung der
Wirksamkeit der Richtlinie 75/442/EWG verwiesen, die darauf abzielt, die menschliche
Gesundheit und die Umwelt gegen nachteilige Auswirkungen der Sammlung,
Beförderung, Behandlung, Lagerung und Ablagerung von Abfällen zu schützen, und
einem engen Verständnis des Begriffs auch wegen der auf Vorsorge sowie Vorbeugung
ausgerichteten Grundprinzipien der europäischen Umweltpolitik eine Absage erteilt.
10
Vgl. EuGH, Urteil vom 18. April 2002 - C-9/00 -, NVwZ 2002, 1362, Tz. 23 f.
11
Anhand unterschiedlicher Sachverhalte hat der Europäische Gerichtshof zur näheren
Präzisierung des Abfallbegriffs Anhaltspunkte entwickelt; einen umfassenden, in sich
geschlossenen Katalog von für die Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall jeweils
genügend trennscharfen Abgrenzungsmerkmalen hat er aber nicht benannt. Angesichts
dessen ist die Annahme, die vorliegende und soweit ersichtlich vom Europäischen
Gerichtshof in den wesentlichen Elementen noch nicht beurteilte Konstellation sei von
der Antragsgegnerin offensichtlich rechtsfehlerhaft bewertet worden, von vornherein
fragwürdig. Der Antragsteller räumt mit seiner Bezugnahme auf eine von ihm im
Klageverfahren eingereichte ausführliche anwaltliche Stellungnahme, die im
Zusammenhang mit Export-Vorgängen der in Rede stehenden Art gegenüber der
Sonderabfallagentur Baden-Württemberg abgegeben worden ist, die
Auslegungsschwierigkeiten selbst ein. Die Rechtsauffassung der Antragsgegnerin
gleichwohl - entgegen auch dem von anderen Fachbehörden übereinstimmend
vertretenen Standpunkt - als eindeutig nicht tragfähig zu betrachten, geht nicht an.
12
Ob ein bestimmter Stoff Abfall ist, ist anhand sämtlicher Umstände zu beurteilen. Geklärt
ist, dass als Abfall auch zur wirtschaftlichen Wiederverwendung geeignete Stoffe und
Gegenstände eingestuft werden können. Das durch die Richtlinie 75/442/EWG
eingeführte System soll alle Stoffe und Gegenstände erfassen, deren ihr Eigentümer
sich entledigt, auch wenn sie Handelswert haben und gewerbsmäßig zum Zwecke der
Verwertung, Rückgewinnung oder Wiederverwendung eingesammelt werden.
13
Vgl. EuGH, Urteil vom 11. September 2003 - C- 114/01 -, DVBl. 2003, 1447, Tz. 33
m.w.N.; Schlussanträge des Generalanwalts Alber vom 4. Juli 2002 in der Rs. C-444/00,
Tz. 108 f.
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Hiernach spricht vieles dafür, die aus gebrauchten Kühlkompressoren bestehende
15
Ladung der Container als Abfall zu qualifizieren. Dabei kommt es auf das nach Erlass
des Widerspruchsbescheides und damit nach dem für die gerichtliche Überprüfung der
Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsaktes im Allgemeinen maßgeblichen
Zeitpunkt erlassene Exportverbot der Freien und Hansestadt I. vom 28. November 2003
nicht an. Unabhängig davon, welche Kühlkompressoren von diesem Exportverbot
erfasst werden und in welcher Weise sich das verfügte Verbot auf die Erforderlichkeit
einer Entledigung auswirkt, ergeben sich bereits aus der Sach- und Rechtslage bei
Abschluss des Verwaltungsverfahrens im Mai 2003 deutliche Anhaltspunkte für die
Abfalleigenschaft der Kühlkompressoren. Bei den Kühlkompressoren handelt es sich
um Bauteile alter Kühlgeräte, die in zwei Recyclingbetrieben in der Bundesrepublik
zerlegt worden sind. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die derart behandelten
Kühlgeräte insgesamt, einschließlich aller baulichen Bestandteile, zu diesen
Recyclingbetrieben gelangen, weil die früheren Besitzer sich ihrer entledigen wollen.
Die Kühlgeräte werden als Sachgesamtheit von den früheren Besitzern nicht mehr
verwendet und als für die Besitzer nutzlos zur Entsorgung gegeben. Sofern den früheren
Besitzern bei der Abgabe der Kühlgeräte regelmäßig Entsorgungskosten abverlangt
werden, was der Antragsteller behauptet, belegt das einen für diesen Personenkreis
negativen Marktwert der kompletten Geräte mitsamt allen Bauteilen. Eine gedankliche
Aufteilung der unzerlegten Kühlgeräte in diesem Stadium in nach einem Ausbau noch
verwendbare und nicht mehr verwendbare, ggf. aber verwertbare Komponenten verfehlt
die Zielsetzung der Besitzer, die Kühlgeräte vollständig und notfalls unter Inkaufnahme
aufzubringender Kosten "loszuwerden".
Damit unterfallen die Kühlkompressoren dem Abfallregime im Zeitpunkt der Verbringung
nur dann nicht, wenn sie schon zuvor ihre Abfalleigenschaft als Folge der
Arbeitsabläufe in den Recyclingbetrieben und/oder der Veräußerung an den
Antragsteller bzw. der vom Antragsteller behaupteten Weiterveräußerung an seine
Abnehmer in Nigeria verloren haben. Das ist in erheblichem Maße fraglich. In den
Recyclingbetrieben werden die Kühlkompressoren aus den Kühlgeräten herausgelöst.
Anschließend werden sie zum Teil von Aufkäufern, zu denen der Antragsteller gehört,
erworben, zum Teil werden sie als Schrott entsorgt. Nach Aktenlage beträgt der
Kaufpreis etwa 200,00 EUR/t, der Schrotterlös etwa 100,00 EUR/t. Noch funktionsfähige
Kühlkompressoren können erneut in Kühlgeräten verwendet werden. Nach Angaben
des Antragstellers ist im Bestimmungsland der Container, Nigeria, mit einer
Wiederverwendung zu rechnen.
16
Art. 3 Abs. 1 Buchstabe b Unterabsatz i der Richtlinie 75/442/EWG, wonach die
Verwertung der Abfälle im Wege der Rückführung, der Wiederverwendung, des
Wiedereinsatzes oder anderer Verwertungsvorgänge im Hinblick auf die Gewinnung
von sekundären Rohstoffen zu fördern ist, zeigt, dass die Wiederverwendung zumindest
in dieser Form eine Maßnahme der Verwertung von Abfällen ist und die Fortdauer der
Abfalleigenschaft in diesem Stadium voraussetzt. In Übereinstimmung hiermit lassen
auch die Regelungen über die Wiederverwendung in der Richtlinie 2002/96/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und
Elektronik-Altgeräte den Schluss zu, dass Gegenstand einer Wiederverwendung ein
Gerät oder Bauteil ist, das zu diesem Zeitpunkt (noch) Abfall im Sinne der
ausschlaggebenden Kriterien nach Art. 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG ist.
Denn diese Richtlinie, die nach ihrem 6. Erwägungsgrund zur Ergänzung der Richtlinie
75/442/EWG erlassen worden ist (Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 75/442/EWG) und von
daher ungeachtet ihrer noch ausstehenden Umsetzung als eine Verdeutlichung und
Konkretisierung der ohnehin sich aus der Richtlinie 75/442/EWG ergebenden
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Rechtslage verstanden werden kann, sofern nicht spezifische Besonderheiten der
erfassten Abfallarten in Rede stehen,
vgl. zum Verhältnis der Richtlinie 75/442/EWG zu Einzelrichtlinien nach deren Art. 2
Absatz 2: EuGH, Urteil vom 11. September 2003 - C-114/01 -, DVBl. 2003, 1447, Tz. 47
f.; Urteil vom 19. Juni 2003 - C- 444/00 -, DVBl. 2003, 1047, Tz. 53 - 57, 92,
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versteht unter Wiederverwendung diejenigen Maßnahmen, bei denen die Elektro- und
Elektronik-Altgeräte oder deren Bauteile zu dem gleichen Zweck verwendet werden, für
den sie entworfen wurden, einschließlich der weiteren Nutzung von Geräten oder ihren
Bauteilen, die zu Rücknahmestellen, Vertreibern, Recyclingbetrieben oder Herstellern
gebracht werden (Art. 3 Buchstabe d der Richtlinie 2002/96/EG). Als Elektro- und
Elektronik-Altgeräte sind diejenigen Elektro- und Elektronikgeräte definiert, die im Sinne
des Art. 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG als Abfall gelten, einschließlich aller
Bauteile, Unterbaugruppen und Verbrauchsmaterialien, die zum Zeitpunkt der
Entledigung Teil des Produkts sind (Art. 3 Buchstabe b der Richtlinie 2002/96/EG).
Hieraus lässt sich insgesamt folgern, dass die Abfalleigenschaft von Teilen eines
Gerätes, das insgesamt als Abfall angefallen ist, zumindest regelmäßig nicht schon mit
dem Ausbau der Bauteile endet, durch den letztere unter Umständen tauglich zur
Wiederverwendung werden, sondern frühestens mit ihrem Wiedereinbau als erster Stufe
der Verwendung zum gleichen Zweck; die (Wieder-)Verwendung eines ausgebauten
Bauteils stellt sich als eine Form der Verwertung von Abfall dar (vgl. auch Art. 7 Abs. 1
Sätze 1 und 2 der Richtlinie 2002/96/EG). Für diese Annahmen ist auch anzuführen,
dass ein ausgebautes und wiederverwendungsfähiges Teil bis zum Wiedereinbau
lediglich die Funktion haben kann, zukünftig mit mehr oder weniger großer
Wahrscheinlichkeit wieder seiner früheren Zweckbestimmung als Bestandteil eines
Gerätes entsprechend eingesetzt zu werden. Als Folge des Ausbaus wird das Bauteil
auf die seiner zuvor gegebenen Funktion innerhalb des gebrauchsfähigen Gerätes
vorgelagerte Produktionsstufe eines Ersatzteiles oder eines Bauelementes versetzt. Das
Ziel jeder Abfallverwertung, natürliche Rohstoffquellen zu erhalten, wird durch die
Verwendung des Bauteils erreicht, nicht schon durch deren Vorbereitung sowie die
Bereitstellung zum Zwecke späterer Verwendung.
19
Der Europäische Gerichtshof hat sich, soweit ersichtlich, zu der Frage, wann ein zur
Wiederverwendung geeignetes Bauteil eines als Abfall angefallenen Elektrogeräts nicht
mehr als Abfall einzustufen ist, noch nicht geäußert. Im Zusammenhang mit der
Abgrenzung zwischen Nebenerzeugnissen und Produktionsrückständen bei einem
Herstellungs- oder Abbauverfahren hat er als Anhaltspunkt auf den Grad der
Wahrscheinlichkeit der Wiederverwendung ohne vorherige Bearbeitung in Fortsetzung
des Gewinnungsverfahrens verwiesen.
20
Vgl. EuGH, Urteil vom 18. April 2002 - C-9/00 -, NVwZ 2002, 1362, Tz. 36 f.
21
Im Hinblick auf aus Abfällen hergestellte Brennstoffe hat er betont, dass sogar ein
vollständiges Verwertungsverfahren, als dessen Ergebnis ein Stoff die gleichen
Eigenschaften und Merkmale wie ein Rohstoff hat, die Abfalleigenschaft nicht
notwendigerweise entfallen lässt.
22
EuGH, Urteil vom 15. Juni 2000 - C-418/97 u. a. -, NVwZ 2000, 1156, Tz. 94 - 97.
23
Bezogen auf die stoffliche Verwertung von metallischen Verpackungsabfällen hat er das
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Ergebnis deren Behandlung nicht mehr als Abfall angesehen, wenn der Abfall in seinen
ursprünglichen Zustand versetzt worden ist, um ggf. für einen Zweck verwendet zu
werden, der mit dem ursprünglichen Zweck des Ausgangsmaterials identisch ist.
Vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juni 2003 - C- 444/00 -, DVBl. 2003, 1047, Tz. 67 - 75;
Schlussanträge des Generalanwalts Alber vom 4. Juli 2002 in der Rs. C-444/00 -, Tz.
102 f., 125, 150.
25
Die Bestimmung der jeweiligen Kriterien und deren Gewichtung sind ersichtlich
vorrangig durch das übergeordnete Erfordernis des Umweltschutzes nach Maßgabe der
effektiven Verwirklichung der Ziele der Richtlinie 75/442/EWG geprägt. Das entspricht
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Entfallen der
Abfalleigenschaft eines Stoffes bei Beendigung eines konkreten Verwertungsvorgangs.
26
Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 2003 - 7 C 1.02 -, DVBl. 2003, 743; Urteil vom 19.
November 1998 - 7 C 31.97 -, NVwZ 1999, 1111.
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Ins Gewicht fällt danach zunächst, dass die Kühlkompressoren in den
Recyclingbetrieben als eine von mehreren anschließend unterschiedlich behandelten
Fraktionen der Kühlgeräte abgesondert werden, und zwar unabhängig davon, ob sie
nach dem Ausbau der Wiederverwendung oder der Verschrottung - insofern unstreitig
als Abfall - zugeführt werden. Zweck der Behandlung der Kühlgeräte in den
Recyclingbetrieben ist nicht die Gewinnung von später verwendbaren
Kühlkompressoren als "Erzeugnis", sondern die Zerlegung der Kühlgeräte zur
Vorbereitung nachfolgender Verwertungs- oder Beseitigungsschritte für die voneinander
getrennten Bestandteile und Materialien. Welche der Kühlkompressoren zur
Wiederverwendung angekauft werden, hängt davon ab, anhand welcher
Auswahlkriterien die Käufer vorgehen, die ihrerseits für sich Absatzchancen auf
Auslandsmärkten sehen, und welche Mengen von diesen Käufern nachgefragt werden.
Insofern ist auch nicht dargetan, dass eine Nachfrage nach sämtlichen in den
Recyclingbetrieben ausgebauten und noch verwendungsfähigen Kühlkompressoren
bestünde. Zu berücksichtigen ist dabei, dass ein beträchtlicher Teil der
Kühlkompressoren für einen Betrieb mit dem der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 - inzwischen in der
Fassung der Änderungsverordnung (EG) Nr. 1804/2003 vom 22. September 2003 -
unterfallenden Kühlmittel R12 (FCKW im Sinne der Gruppe I des Anhangs I der
Verordnung [EG] Nr. 2037/2000) hergestellt ist, weshalb eine Wiederverwendung
innerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung schon im Ansatz praktisch
ausscheiden dürfte. Die vom Antragsteller vorgebrachte Möglichkeit einer Umrüstung
auf alternative, FCKW-freie Kühlmittel mag bedeuten, dass die Kühlkompressoren
verbotene Stoffe nicht im Sinne des Art. 11 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) Nr. 2037/2000 zu
ihrem Funktionieren brauchen und unter diesem Blickwinkel keinem Ausfuhrverbot
unterliegen, wenngleich der Begriff "brauchen" seinem Wortlaut nach einem
Verständnis zugänglich ist, das über das Bestehen einer theoretischen technischen
Möglichkeit hinaus deren - hier gänzlich unbekannte - Umsetzung in der Praxis
einschließt. Gesichert ist zumindest, dass der Marktzugang für eine Wiederverwendung
der in den Recyclingbetrieben gewonnenen Kühlkompressoren schon aus rechtlichen
Gründen erschwert ist.
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In Bezug auf die Wiederverwendung der vom Antragsteller bei den Recyclingbetrieben
erworbenen Kühlkompressoren in Nigeria ist ferner in Rechnung zu stellen, dass
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technische Funktionskontrollen jedenfalls in der Vergangenheit nicht durchgeführt
worden sind. Der Antragsteller enthält sich derartiger Überprüfungen ebenfalls; er
orientiert sich bei seiner Auswahl der von ihm angekauften Geräte an ohne weiteres
äußerlich erkennbaren Merkmalen. Nach Angaben des Antragstellers, der sich hierbei
auf Äußerungen der Recyclingbranche stützt, sind Funktionskontrollen in Deutschland
entbehrlich, weil die Kühlkompressoren erfahrungsgemäß ganz überwiegend, nämlich
bis auf etwa 10 %, noch funktionstauglich sind, wenn die Kühlgeräte zur Entsorgung
gegeben werden. Indessen ist nicht belegt, dass eine Ausschussquote in einer solchen
Höhe tatsächlich derjenigen von Neuprodukten vergleichbar ist; Zweifel hieran
bestehen umso mehr deshalb, weil im Falle des Defektes eines Kühlkompressors,
unterbleibt eine Funktionsüberprüfung und ggf. Reparatur vor dem Einbau, der
wirtschaftliche Aufwand für den Einbau ins Leere geht. Die Verlagerung der
Funktionsüberprüfung in das Bestimmungsland kann nicht gleichsam rückwirkend zu
einer Qualität der Kühlkompressoren als "Produkt" schon während der Verbringung
beitragen; der Sache nach ist eine solche Überprüfung regelmäßig Teil des Prozesses
der Herstellung eines "Produktes". Zu der Inkaufnahme eines gewissen Anteils an
allenfalls nach einer - sowohl technisch als auch wirtschaftlich fraglichen - Reparatur
verwendbaren Kühlkompressoren kommt der Umstand hinzu, dass, geht man mit dem
Antragsteller von der Langlebigkeit und Robustheit gerade der Kühlkompressoren aus,
mangels näherer Erläuterungen unklar ist, inwiefern eine stabile Nachfrage speziell
nach diesen Bauteilen in der von dem Antragsteller gelieferten hohen Stückzahl besteht.
Eine genügend verlässliche, aussagekräftige Bestätigung, dass und unter welchen
Bedingungen die Kühlkompressoren tatsächlich wieder in Kühlgeräten Verwendung
finden,
vgl. zu diesem Moment: LAGA-Muster VV zum Abfallverbringungsgesetz und zur EG-
Abfallverbringungsverordnung, Nr. II.1 (zitiert nach Fluck, KrW-/Abf-/Bodenschutzrecht,
Nr. 8850),
30
hat der Kläger trotz Ankündigung nicht beigebracht. Welche Leistungen das als
Empfänger bezeichnete ausländische Unternehmen hinsichtlich einer
Wiederverwendung zu erbringen in der Lage ist und tatsächlich erbringt, welchen
weiteren Weg die Kühlkompressoren also im Ausland nehmen, ist nicht hinlänglich
geklärt. Die unter Hinweis auf den Ankaufspreis und die Transportkosten angeführte
wirtschaftliche Plausibilität einer Wiederverwendung ist ebenfalls nicht gesichert, weil
wesentliche Eckdaten der Marktverhältnisse in Nigeria unbekannt sind; bei
Gesamtkosten von - nach vom Antragsteller in Bezug genommenen Angaben - ca.
525,00 EUR/t in Nigeria ergeben sich unter Zugrundelegung des durchschnittlichen
Gewichtes eines Kühlkompressors (ca. 8,5 kg) Stückkosten von ca. 4,2 EUR, sodass
nach hiesigen Maßstäben abgesehen von der Einrechnung eines denkbaren
Verschrottungserlöses eine Kostendeckung ggf. selbst bei Entsorgung eines hohen
Anteils der Kühlkompressoren erreicht werden kann. Über den in Nigeria zu erzielenden
Marktpreis eines gebrauchten Kühlkompressors ist nichts bekannt. Die Erwägung, in
einem Land wie Nigeria werde "nichts weggeworfen", ist für eine Verwendung
entsprechend der ursprünglichen Zweckbestimmung von vornherein unergiebig.
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Von Bedeutung ist des Weiteren, dass die Kühlkompressoren, wie stichprobenartige
Kontrollen ergeben haben, auch nach Verlassen der Recyclingbetriebe als Folge ihrer
früheren Verwendung noch Restöl in wechselnden Mengen enthalten. Das verlangt
nach Lage der Dinge zum Schutz der Umwelt Vorsichtsmaßnahmen, die über
diejenigen bei einem Neugerät hinausgehen. Ob der Stand der Technik eine
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weitergehende, vollständige Entfernung des Öls nicht zulässt, ist hierbei nicht
entscheidend. Das Öl, bei dem es sich ausweislich der Diskussion über die Umrüstung
der Kühlkompressoren vom Kühlmittel R12 auf ein anderes Kühlmittel um Mineralöl
handelt, ist unabhängig davon, ob es durch das eingesetzte Kühlmittel verunreinigt ist,
was abfallrechtlich Einfluss auf das Ausmaß der Gefährdung der Umwelt hätte und auch
für das Eingreifen des Verbotes nach Art. 11 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) Nr. 2037/2000
("enthalten") bedeutsam wäre, ein für die Umwelt problematischer Stoff. Dass fabrikneue
Kühlkompressoren Öl in gleicher Menge und Beschaffenheit enthalten, bevor sie in
Kühlgeräte eingebaut werden, ist nicht dargetan. Einer derartigen Annahme steht auch
entgegen, dass die an den Kühlkompressoren nach dem Ausbau aus den Kühlgeräten
verbleibenden Reststücke der Rohrverbindungen zu den sonstigen Bestandteilen des
Kühlsystems zugedrückt werden, um das Austreten von Öl zu verhindern. Zur
Wiederverwendung der Kühlkompressoren müssen diese Stellen abgetrennt oder
geöffnet werden; die Erforderlichkeit solcher Bearbeitungsschritte bei Neugeräten ist
nicht behauptet und bei industriellen Produktionsweisen gänzlich unwahrscheinlich.
Vernachlässigt man, dass schon die Notwendigkeit der Wiederherstellung der
Durchlässigkeit der Rohrverbindungen und deren Abdichtung im Bereich der zur
Ölabsaugung geschaffenen Öffnung als solche für die Fortdauer der Abfalleigenschaft
anzuführen sind, weil die Kühlkompressoren so, wie sie nach Nigeria gelangen, nicht zu
Kühlzwecken gebraucht werden können und sie einen wirtschaftlichen "Produkt"-Wert
allein unter dem Gesichtspunkt der Durchführung dieser - in Fortsetzung der Arbeiten in
den Recyclingbetrieben im Bestimmungsland erbrachten - Maßnahmen haben können,
bleibt einzustellen, dass das Zudrücken der Leitungen der Beherrschung eines
spezifischen Gefährdungsmomentes dient. Entsprechendes gilt für das vom
Antragsteller betonte Einbringen von Ölbindungsmitteln in die Container; darüber hinaus
sind diese Mittel wegen eingetretener Verunreinigungen durch Öl ggf. selbst
ordnungsgemäß zu entsorgen. Unverkennbar besteht beim Zudrücken der
Anschlussleitungen das Risiko von Unzulänglichkeiten, die etwa bei Veränderungen
der Lage der Kühlkompressoren das Austreten von Öl nach sich ziehen können. Solche
Veränderungen können bei der Art und Weise, in der die Kühlkompressoren
transportiert und in den Containern gelagert werden, auch ohne Weiteres eintreten. Die
von geöffneten Containern gefertigten Lichtbilder zeigen eine in erster Linie auf die
höchstmögliche Ausnutzung des Volumens der Container angelegte lose Schüttung
ohne feste Fixierung der einzelnen Geräte. Ohnehin unterscheidet sich diese Methode
der Lagerung, bei der Beschädigungen durch auflagernde Kühlkompressoren oder
durch transportbedingte Verschiebungen innerhalb der Ladung nicht ausgeschlossen
sind, dem äußerlichen Eindruck nach nicht von der Art und Weise, in der
Kühlkompressoren zur Verschrottung transportiert würden. Nach der
Verkehrsauffassung werden zur Verwendung bestimmte technische Bauteile
schonender gelagert und transportiert. Soweit der Antragsteller zur Frage der
Verhinderung des Auslaufens von Öl auf eine Stellungnahme des Umweltministeriums
Baden-Württemberg vom 12. November 2003 verweist, ist bezogen auf den Inhalt der
Container nach den Schilderungen der Arbeitsabläufe in den Recyclingbetrieben sowie
nach den stichprobenartig ermittelten Befunden bei den behördlichen Kontrollen
jedenfalls der dichte Verschluss der Anschlussleitungen nicht gewährleistet. Dem
Anliegen der Recyclingbetriebe, die Restölentleerung weiter zu optimieren, liegt das
Wissen um das insoweit gegebene Gefährdungspotential zugrunde. Soweit der
Antragsteller eine aufrechte Stellung der Kühlkompressoren in den Containern
behauptet, ist dies unsubstantiiert und wird dies durch Lichtbilder widerlegt; nach der
vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorgelegten Stellungnahme des
Unternehmens Q. vom 27. November 2003 gibt es überdies zu einer aufrechten
Lagerung von Kühlkompressoren keine praktischen Erfahrungen.
Ein Anhalt dafür, dass die Kühlkompressoren, sofern sie während der Verbringung noch
als Abfall einzustufen sind, rechtmäßig nach Nigeria verbracht werden, besteht nicht;
Gegenteiliges macht der Antragsteller auch nicht geltend. Eine Ausnahme vom
Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 und damit von den dort
geregelten Verbots- und Kontrollmechanismen greift hinsichtlich der Ausfuhr nach
Nigeria nicht ein. Zu erwägen ist allein eine Ausnahme unter dem Aspekt einer
Zuordnung der Kühlkompressoren zu den zur Verwertung bestimmten Abfällen nach
Anhang II ("grün gelistet"; Art. 1 Abs. 3 Buchstabe a VO [EWG] Nr. 259/93 iVm Art. 17);
Abfälle der Anhänge III und IV dürfen, sofern ihre Ausfuhr nicht generell verboten ist (Art.
16 Abs. 1, 18 Abs. 1 VO [EWG] Nr. 259/93), ausschließlich unter vorliegend nicht
erfolgter Einhaltung des Notifizierungsverfahrens verbracht werden. Die Ausfuhr grün
gelisteter Abfälle ist aber u. a. nach Maßgabe von Art. 17 VO (EWG) Nr. 259/93
Restriktionen unterworfen. Für derartige Abfälle gilt bezogen auf Nigeria nach Art. 1 VO
(EG) Nr. 1420/1999 des Rates vom 29. April 1999 in Verbindung mit Anhang A dieser
Verordnung ein Ausfuhrverbot, von dem nur bestimmte Abfallarten ausgenommen sind.
Von diesen Ausnahmen kann allenfalls diejenige einschlägig sein, die den Abschnitt
GA betrifft. Auf die letztgenannten Abfälle findet das Kontrollverfahren für die in Anhang
IV der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 aufgeführten Abfälle Anwendung ("grün nach rot";
Art. 1 Abs. 2 iVm Anhang B der Verordnung [EG] Nr. 1547/1999 vom 12. Juli 1999) mit
der Folge, dass ihre Verbringung der vorherigen - hier fehlenden - Zustimmung der
betroffenen zuständigen Behörden bedarf. Demzufolge ist eine Klärung, ob die
Kühlkompressoren grün gelistet sind, entbehrlich.
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Gegen die Inanspruchnahme gerade des Antragstellers zur Wiedereinfuhr bestehen
nach derzeitigem Stand keine Bedenken. Der Antragsteller gehört aller Voraussicht
nach zum Kreis der notifizierenden Personen im Sinne von Art. 2 Buchstabe g, Art. 26
Abs. 2 VO (EWG) Nr. 259/93; er ist an der Verbringung auch im Sinne des § 6 Abs. 1
Satz 1 AbfVerbrG jedenfalls beteiligt. Seine Behauptung, lediglich die
Kühlkompressoren bei den Recyclingbetrieben für die Abnehmer in Nigeria erworben zu
haben, wird seiner tatsächlichen Funktion ebenso wenig gerecht wie seine Behauptung,
die Abnehmer veranlassten den Transport der von ihm bereitgestellten und beladenen
Container. An anderer Stelle seines Vorbringens räumt der Antragsteller denn auch ein,
die Ausfuhr "zu vermitteln". Ob die Einlassungen des Antragstellers zu seiner Rolle bei
der Verbringung wirtschaftlich damit zu vereinbaren sind, dass nach eigenen Angaben
das vereinbarte Veräußerungsentgelt nur und erst bei Ankunft der Ware in Nigeria fällig
wird, dass er mit anderen Worten wirtschaftlich das Verbringungsrisiko trägt, kann
dahingestellt bleiben. Mit dem Erwerb der Kühlkompressoren, den der Antragsteller in
eigenem Namen tätigt, erlangt er selbst Besitz an ihnen. Der Erwerb findet ferner zum
alleinigen Zweck der Verbringung ins Ausland statt, sodass der Antragsteller, der in
Kenntnis aller Umstände handelt, zur Verbringung ursächlich in einer Weise beiträgt, die
seine Verantwortlichkeit auslöst. In § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG ist das Vermitteln einer
illegalen Verbringung ausdrücklich als Merkmal für die Zuordnung der
Wiedereinfuhrpflicht aufgeführt. Gegenüber dem Frachtunternehmen, das mit dem
Verschiffen der Container betraut war und die Reederei beauftragt hat, ist der
Antragsteller den polizeilichen Ermittlungsergebnissen zufolge als Auftraggeber
aufgetreten. Diese Ermittlungen stützen sich auf Angaben des Unternehmens, die mit
dessen Verhalten während des Verfahrens im Einklang stehen und gegen deren
Richtigkeit der Antragsteller nichts Greifbares, erst recht keine plausible
Beweistatsache, angeführt hat. Schließlich ist auch ein zur Aufhebung des
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angefochtenen Bescheides führender Fehler der Antragsgegnerin bei der Entscheidung,
auf den Antragsteller in Auswahl unter mehreren grundsätzlich zu erwägenden
Verpflichteten zuzugreifen, nicht erkennbar.
Eine von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache losgelöste Interessenabwägung
ergibt ein Überwiegen des mit dem angefochtenen Bescheid verfolgten öffentlichen
Interesses. Das gesetzlich vorgeschriebene Entfallen der aufschiebenden Wirkung einer
behördlichen Regelung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 AbfVerbrG ist Ausdruck der
gesetzgeberischen Wertung, dass den von einer solchen Maßnahme Betroffenen
typischerweise vorläufig ein gewisses Risiko zuzumuten ist, zu Unrecht einer noch nicht
unanfechtbaren Anordnung im Sinne dieser Bestimmung Folge leisten zu müssen.
Zureichende Gründe, den Antragsteller diesem Risiko nicht auszusetzen, gibt es nicht.
Einzustellen ist, dass seinen allein wirtschaftlichen Belangen auch nachträglich
Rechnung getragen werden kann. Der Verlust des von ihm erhofften Erlöses kann
gegebenenfalls ebenso später ausgeglichen werden wie die Belastung mit
Aufwendungen für die Rückholung, Zwischenlagerung und Entsorgung. Für den Eintritt
nicht rückgängig zu machender schwerwiegender Folgen, zumal solcher, die über die
Rückholung und Entsorgung der Kühlkompressoren im Inland hinausgehen, ist nichts
Konkretes dargetan. Die geltend gemachte Insolvenzgefahr ist nicht ansatzweise
nachvollziehbar aufgezeigt, umso weniger in irgendeiner Weise belegt, und ist
angesichts der Höhe der Erwerbskosten sowie der aus der Kostenaufstellung des
Frachtunternehmens vom 10. November 2003 zu entnehmenden sonstigen finanziellen
Beanspruchung infolge des angefochtenen Bescheides, die sich insgesamt ihrer
Größenordnung nach in einem durchaus überschaubaren Rahmen hält, nicht
annähernd wahrscheinlich. Trifft es zu, dass die Anordnungen der Antragsgegnerin für
die beiden in Nigeria angelangten Container aus vom Antragsteller nicht zu
beeinflussenden Gründen nicht (mehr) vollzogen werden können, bleiben dem
Antragsteller insofern ohnehin Aufwendungen erspart und müsste ihm der
Weiterveräußerungserlös zugeflossen sein. Auf Seiten des von der Antragsgegnerin mit
dem angefochtenen Bescheid zu wahrenden öffentlichen Wohls ist zu berücksichtigen,
dass mit der Verbringung der Kühlkompressoren, sofern behördliche Maßnahmen nicht
schon gegenwärtig ins Leere gehen, zumindest das erhebliche Risiko der Entstehung
allenfalls unter ganz beträchtlichen praktischen Schwierigkeiten umkehrbarer Tatsachen
zum Nachteil der durch die Vorschriften über die Wiedereinfuhr von Abfällen
geschützten Belange verbunden ist. Dass es effektiv möglich sein wird, nach Nigeria
gelangte Kühlkompressoren zurück nach Deutschland zu schaffen, wenn sich im
Hauptsacheverfahren die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides herausstellen
sollte, liegt bereits wegen der Art der in Rede stehenden Gegenstände fern und wird
vom Antragsteller nicht behauptet.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung in
Höhe der Hälfte des vom Antragsteller angegebenen Wertes der Kühlkompressoren auf
§§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.
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