Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 06.08.2010
OVG NRW (kommission, antragsteller, leistungsfähigkeit, sprache, realschule, tochter, grundschule, schüler, unterricht, eignung)
Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 893/10
Datum:
06.08.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 B 893/10
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 1 L 263/10
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerde¬verfahren auf 2.500 Euro
festgesetzt.
Gründe:
1
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
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Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, auf deren Prüfung das
Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt sich nicht,
dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
(§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) zu Unrecht abgelehnt hat. Das Verwaltungsgericht ist
zutreffend davon ausgegangen, dass die Antragsteller einen Anspruch auf vorläufige
Zulassung ihrer Tochter O. zur gewünschten Schulform Realschule nicht glaubhaft
gemacht haben. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.
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Die Antragsteller machen ohne Erfolg geltend, "der Migrationshintergrund" ihrer Tochter
O. sei bei der Prognose über ihre offensichtliche Nichteignung für den Besuch der
Realschule aufgrund des Prognoseunterrichts und bei der Entscheidung des
Antragsgegners über das Ergebnis des Prognoseunterrichts nicht berücksichtigt, ein
Nachteilsausgleich und ein Förderbedürfnis seien nicht in die Entscheidung einbezogen
worden.
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Ungeachtet aller weiteren Zweifelsfragen greift der Einwand schon deshalb nicht durch,
weil eine Relevanz des pauschal angeführten und nach Aktenlage vor und während des
Prognoseunterrichts nicht angezeigten Migrationshintergrundes für das Ergebnis des
Prognoseunterrichts nicht ersichtlich ist. Die Antragsteller haben keine konkreten
Einschränkungen oder Beeinträchtigungen der Lern- und Leistungsfähigkeit von O.
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im Prognoseunterricht oder im allgemeinen schulischen Lernen aufgezeigt, die auf
einen Migrationshintergrund zurückgeführt werden könnten. Für derartige beachtliche
Einschränkungen und Beeinträchtigungen ist auch sonst nichts ersichtlich und mussten
sich solche der für den Prognoseunterricht zuständigen Kommission nicht aufdrängen.
Weder die einzelnen Noten im vorliegenden Zeugnis Klasse 4 (1. Halbjahr) der
Grundschule etwa in den Fächern Deutsch und Sachkunde noch die Begründung der
Schulformempfehlung der Grundschule bieten einen greifbaren Anhalt für durch den
angeführten Migrationshintergrund bedingte Einschränkungen oder Beeinträchtigungen.
Die Antragsteller berufen sich lediglich pauschal auf "den Migrationshintergrund".
Angaben etwa dazu, wie lange die Familie in Deutschland lebt, seit wann O. die
Umwelt in Deutschland kennt und die deutsche Sprache erlernt (hat), wie ihre
Sprachentwicklung (möglicherweise in einem deutschen Kindergarten und) in der
Grundschule war und wie sich der Sprachgebrauch zuhause gestaltet, machen sie nicht.
Nach dem Ergebnis des Prognoseunter-richts lässt sich nicht ausschließen, dass die
von der Kommission als für ihre Eignungsbeurteilung erheblich angeführten Mängel im
Textverständnis und sinnentnehmenden Lesen, ferner die Mängel im deutschen
Sprachgebrauch hinsichtlich Satzbau, Grammatik und Rechtschreibung auf einer
mangelnden kognitiven Leistungsfähigkeit beruhen. Auf diese weisen nämlich die von
der Kommission festgestellten Mängel in der Umsetzung der Aufgabenstellungen im
schriftlichen Bereich und die erheblichen Defizite in allen Bereichen der Mathematik hin;
eine hinreichende kognitive Leistungsfähigkeit hat die Kommission aufgrund der
fehlenden mündlichen Mitarbeit auch sonst nicht feststellen können.
Abgesehen davon können die Antragsteller nicht verlangen, dass die von der
Kommission festgestellten Mängel im Textverständnis, sinnentnehmenden Lesen und
deutschen Sprachgebrauch bei der Eignungsbeurteilung der Kommission und der
korrespondierenden Entscheidung des Antragsgegners über die Nichtzulassung zur
Schulform Realschule (vergleichbar einem Notenschutz) außer Betracht bleiben. Die
schulrechtlichen Vorschriften, die die in den Grenzen der Eignung und
Leistungsfähigkeit grundrechtlich gewährleistete Schulformwahlfreiheit der Eltern und
den grundrechtlichen Anspruch der Schülerin und des Schülers auf Erziehung und
Bildung in verfassungsrechtlich zulässiger Weise einschränken,
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vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. 10. 2007 19 B 1207/07 , juris, Rdn. 3 ff.,
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lassen es nicht zu, wegen eines die Lern- und Leistungsfähigkeit einschränkenden oder
beeinträchtigenden Migrationshintergrundes einer Schülerin oder eines Schülers
vorhandene Defizite im Verstehen und Gebrauch der deutschen Sprache bei der nach
§ 8 Abs. 8 AO-GS erforderlichen Prognose, ob die Eignung der Schülerin oder des
Schülers für die gewählte Schulform offensichtlich ausgeschlossen ist, gänzlich
unberücksichtigt zu lassen, d. h. die Eignung hinsichtlich der schulischen Fähigkeiten
im Gebrauch der deutschen Sprache wie auch des Textverständnisses trotz
festgestellter offensichtlicher Nichteignung als gegeben anzunehmen. Die Eignung für
die gewählte Schulform hat sich für jede Schülerin und jeden Schüler nach dem
Anforderungsprofil auszurichten, das durch das Schulgesetz schulformspezifisch
vorgegeben ist (§§ 14 Abs. 1, 15 Abs. 1, 16 Abs. 1 SchulG NRW). Gemäß § 15 Abs. 1
SchulG NRW vermittelt die hier in Rede stehende Realschule ihren Schülerinnen und
Schülern eine erweiterte allgemeine Bildung, die sie entsprechend ihren Leistungen
und Neigungen durch Schwerpunktbildung befähigt, nach Maßgabe der Abschlüsse
ihren Bildungsweg in berufs- und studienqualifizierenden Bildungsgängen fortzusetzen.
Nach dem Zweck der Eignungsprüfung im Rahmen des Prognoseunterrichts gemäß § 8
8
Abs. 8 Satz 1 AO-GS i. V. m. § 15 Abs. 1 SchulG NRW kommt es deshalb darauf an, ob
die Eignung der Tochter der Antragsteller für die Realschule offensichtlich
ausgeschlossen ist, weil sie prognostisch zweifelsfrei nicht die durch die Realschule zu
vermittelnden Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, die Gegenstand der Bewertung
schulischer Leistungen auch an der Realschule sind (§ 48 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW),
erwerben wird.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. 8. 2009 19 B 1064/09 , und
2. 10. 2007 19 B 1207/07 , juris, Rdn. 16.
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Dies gilt auch für Schüler, deren Muttersprache nicht Deutsch ist. Sie sollen gemäß § 2
Abs. 10 Satz 3 SchulG NRW gemeinsam mit allen anderen Schülerinnen und Schülern
unterrichtet und zu den gleichen Abschlüssen geführt werden. Dies gelingt aber
prognostisch nur, wenn sie die für den jeweiligen Bildungsgang erforderlichen
Kenntnisse und Fähigkeiten im deutschen Sprachgebrauch besitzen. Für die danach
maßgeblichen Eignungsmerkmale im Bereich Sprache kann, was auf der Hand liegt,
von den hier festgestellten Mängeln im Textverständnis, sinnentnehmenden Lesen und
Gebrauch der deutschen Sprache bei der Eignungsprognose nicht abgesehen werden.
Ein Absehen von den inhaltlichen Anforderungen an die Schulformeignung im Bereich
der Sprache hätte notwendig zur Folge, dass eine untaugliche Eignungsprognose
gestellt und der Zweck des Prognoseunterrichts verfehlt würde.
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Ebenso liegt auf der Hand, dass die Kommission bei für die Eignungsbeurteilung
relevanten Lern- und Leistungseinschränkungen oder – beeinträchtigungen in den Blick
nehmen muss, ob diese prognostisch gesehen bei der (normativ) gebotenen (vgl. z. B.
§ 2 Abs. 10 Satz 1 SchulG NRW) und möglichen Förderung der Schülerin oder des
Schülers beim Besuch einer Schule der gewünschten Schulform erfolgreich behoben
werden können. Dies gilt unabhängig davon, ob die Einschränkungen und
Beeinträchtigung auf einem eventuellen "Migrationshintergrund" beruhen (können) oder
eine andere Ursache haben. Denn der Prognoseunterricht bezweckt, indem der Gesetz-
und Verordnungsgeber die Zulassung zur gewählten Schulform von der individuellen
Eignung und der darauf bezogenen pädagogischen Prognose im konkreten Einzelfall
abhängig gemacht haben, die Feststellung, ob prognostisch die Schülerin oder der
Schüler nach seinem individuellen Lern- und Leistungsvermögen befähigt ist, in einer
öffentlichen Schule oder Ersatzschule der gewünschten Schulform erfolgreich
mitzuarbeiten. Um auf der Grundlage des im Prognoseunterricht gezeigten Lern- und
Leistungsverhaltens eine individuelle Eignungsprognose stellen zu können, ist die dafür
zuständige Kommission verpflichtet, individuelle Besonderheiten der einzelnen
Schülerin oder des einzelnen Schülers, die persönlichkeitsbedingt die Lern- und
Leistungsfähigkeit prägen, zu berücksichtigen.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. 9. 2008 19 B 1293/08 , juris, Rdn. 16, 18,
20.
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In welchem Maß die für den Prognoseunterricht zuständige Kommission
Einschränkungen und Beeinträchtigungen der schulischen Lern- und Leistungsfähigkeit
etwa im Lernbereich des Gebrauchs der deutschen Sprache bei ihrer prognostischen
Einschätzung und Beachtung der gebotenen Sprachförderung (§ 2 Abs. 10 Satz 1
SchulG NRW) zu berücksichtigen hat, richtet sich nach den konkreten
Lernausgangsbedingungen, die der jeweilige Schüler im Zeitpunkt des
Prognoseunterrichts, also in der 4. Grundschulklasse, hat. Denn die Auswirkungen etwa
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eines Migrationshintergrundes auf die schulische Lern- und Leistungsfähigkeit hängen
von vielfältigen individuellen Faktoren ab.
Hier musste die Kommission jedoch derartige prognostische Erwägungen in ihre
Entscheidungsfindung nicht einbeziehen, weil die von den Antragstellern sinngemäß
und nur pauschal geltend gemachten migrationsbedingten Einschränkungen und
Beeinträchtigung der Lern- und Leistungsfähigkeit ihrer Tochter aus den dargelegten
Gründen keine Relevanz für das Ergebnis des Prognoseunterrichts hatten.
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Es kann dahin stehen, ob ein von den Antragstellern angesprochener Nachteilsaus-
gleich, durch den die äußeren Bedingen der Leistungserbringung an besondere
Einschränkungen angepasst werden könnten, im Prognoseunterricht überhaupt in
Betracht kommt. Jedenfalls ist nach dem Vorstehenden nicht ersichtlich, dass die für den
Prognoseunterricht zuständige Kommission der Tochter der Antragsteller wegen ihres
Migrationshintergrundes im Prognoseunterricht einen Nachteilsausgleich gewähren
musste. Dass O. eine Hilfestellung benötigte oder nachgefragt hätte, haben die
Antragsteller nicht aufgezeigt und ist nach Aktenlage nicht ersichtlich.
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Auch die weiteren Beschwerdegründe greifen nicht durch.
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Der Vortrag, das Wesen der sehr ruhigen und zurückhaltenden Tochter der Antragsteller
sei bei der Beurteilung ihrer Lern- und Leistungsfähigkeit nicht berücksichtigt worden,
geht fehl. Die für den Prognoseunterricht zuständige Kommission hat zugrunde gelegt,
dass sie sich im Unterricht sehr zurückhaltend gezeigt und sich in den mündlichen
Unterrichtsphasen gelegentlich nur im Fach Deutsch, in allen Bereichen aber insgesamt
unzureichend beteiligt hat.
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Der Einwand, der Prognoseunterricht sei mit drei Tagen zu kurz und von der
Lernsituation her nicht mit einem dreitägigen Unterricht in der Realschule vergleichbar,
dringt nicht durch. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung,
18
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. 10. 2007 19 B 1207/07 , juris, Rdn. 31,
33,
19
fest, dass eine dreitägige Beobachtung des Lern- und Leistungsverhaltens der
Schülerinnen und Schüler im Prognoseunterricht, einer dem Unterricht angenäherten
Form, in unterschiedlichen Lernsituationen durch für die Eignungsbeurteilung
fachkundige Lehrkräfte eine geeignete Grundlage für die Eignungsprognose ist, die
prüfungsähnliche Situation aus sich das Risiko einer hohen Fehlerwahrscheinlichkeit
nicht begründet und die pädagogische Einschätzung der offensichtlichen Nichteignung
für den betroffenen Schüler nur zum Tragen kommt, wenn sie mit der pädagogischen
Beurteilung durch die Grundschule im Ergebnis übereinstimmt. Die Untauglichkeit des
Prognoseunterrichts und die Richtigkeit des hier ermittelten Ergebnisses erschließt sich
auch nicht daraus, dass, wie die Antragsteller anführen, die Grundschule die Leistungen
ihrer Tochter im Halbjahreszeugnis der 4. Klasse in den bemängelten
Eignungsmerkmalen im Bereich Sprache noch als überdurchschnittlich gut bewertet
habe. Einzig die Note "gut" für den Lernbereich Lesen könnte von den Mängeln
abweichen, die die Kommission hinsichtlich des Textverständnisses und des
sinnentnehmenden Lesens festgestellt hat. Dies allein stellt deren Eignungsprognose
insofern nicht in Frage. Die übrigen Noten "ausreichend" für den Lernbereich
Sprachgebrauch und "befriedigend" für Rechtschreibung spiegeln die angeführten
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Defizite wieder. Dass die Beiträge der Tochter der Antragsteller im Unterricht der
Grundschule uneingeschränkt durchdacht und produktiv für den Unterricht gewesen
seien, lässt sich so dem Zeugnis der Grundschule nicht entnehmen; danach waren ihre
Beiträge, zu denen sie immer wieder ermuntert werden musste, dann (d. h. wenn sie
Beiträge leistete) "schon immer öfter" durchdacht und produktiv für den Unterricht.
Entgegen der Auffassung der Antragsteller hat der Antragsgegner seiner
Begründungspflicht genügt und hat die Kommission ihre Eignungsprognose hinreichend
nachvollziehbar begründet. Aus ihrer im Bescheid des Antragsgegners vom 27. 4. 2010
wiedergegebenen Begründung erschließen sich die wesentlichen Gründe für die
negative Eignungsprognose. Diese hat die Kommission überdies auf die Einwände der
Antragsteller hin ausreichend erläutert.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 VwGO.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1
Satz 5 GKG).
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