Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 05.11.2001

OVG NRW: aufschiebende wirkung, geschlossene bauweise, grundstück, grenzabstand, gebäude, baulinie, gewissheit, ausnahme, wahrscheinlichkeit, öffentlich

Oberverwaltungsgericht NRW, 10 B 890/01
Datum:
05.11.2001
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 B 890/01
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 4 L 1189/01
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der
Streitwertfestsetzung geändert.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen
die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners
vom 16. Februar 2001 wird angeordnet.
Der Antragsgegner und der Beigeladene tragen die Kosten des
Verfahrens je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des
Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10000,- DM
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist begründet.
2
Die im Verfahren nach §§ 80a, 80 Abs.5 Satz 1 VwGO gebotene Abwägung zwischen
dem Interesse des Beigeladenen an einer unverzüglichen Ausnutzung der ihm erteilten
Baugenehmigung und dem Interesse des Antragstellers, die Ausführung des
Bauvorhabens bis zu einer abschließenden Prüfung im Hauptsacheverfahren
einstweilen zu verhindern, geht zu Gunsten des Antragstellers aus.
3
Für das Ergebnis der Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des
Rechtsbehelfs in der Hauptsache dann maßgeblich, wenn sie nach der hier allein
gebotenen summarischen Prüfung zumindest mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
beurteilt werden können. Die summarische Prüfung führt im vorliegenden Fall zu dem
Ergebnis, dass die streitige Baugenehmigung im Hauptsacheverfahren voraussichtlich
keinen Bestand haben wird, weil sie geschützte Nachbarrechte des Antragstellers
4
verletzt.
Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand sprechen gewichtige Gründe dafür, dass die
Baugenehmigung mit der Zulassung der grenzständigen Aufstockung des
Wohngebäudes H. straße 33 - die die Abstandsfrage neu aufwirft - zu Lasten des
Antragstellers gegen § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW verstösst, wonach vor
Außenwänden von Gebäuden Flächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten
sind(Abstandflächen).
5
Es ist bei summarischer Prüfung auch nicht ersichtlich, dass die Einhaltung der
grundsätzlich erforderlichen Abstandfläche zum Grundstück des Antragstellers gemäß §
6 Abs. 1 Satz 2 a) oder b) BauO NRW entbehrlich wäre. Hiernach ist innerhalb der
überbaubaren Grundstücksfläche eine Abstandfläche nicht erforderlich vor
Außenwänden, die an der Nachbargrenze errichtet werden, wenn nach
planungsrechtlichen Vorschriften das Gebäude ohne Grenzabstand gebaut werden
muss (§ 6 Abs. 1 Satz 2 a) BauO NRW) oder das Gebäude ohne Grenzabstand gebaut
werden darf und öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück
ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird (§ 6 Abs. 1 Satz 2 b) BauO NRW).
6
Diese Voraussetzungen sind bei summarischer Prüfung nicht gegeben. Dabei kann im
vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren dahinstehen, ob der
Durchführungsplan Nr. 6068.14 der Stadt E. wirksam ist.
7
Sollte der Durchführungsplan nicht wirksam sein, richtet sich die planungsrechtliche
Beurteilung allein nach § 34 Abs.1 BauGB. Im Hinblick auf die hier maßgebliche Frage
einer offenen oder geschlossenen Bauweise in der näheren Umgebung ergibt sich aus
der von dem Antragsgegner vorgelegten Übersichtskarte zum aktuellen
Gebäudebestand, dass die Gebäude in der das Grundstück des Beigeladenen
prägenden näheren Umgebung in teils offener, teils geschlossener Bauweise errichtet
sind. So sind das Gebäude des Antragstellers "H. straße 37" und das östlich hiervon
gelegene Gebäude "H. straße 41" nur an ihrer gemeinsamen Grundstücksgrenze
grenzständig, im übrigen in offener Bauweise errichtet, während die weiteren sich
anschließenden Gebäude "H. straße 41/43, 45 und 47" jeweils vollständig in offener
Bauweise erstellt sind. Das westlich neben dem Grundstück des Beigeladenen liegende
Grundstück "H. straße 31" ist wiederum an der gemeinsamen Grenze errichtet. Auf der
gegenüberliegenden Straßenseite stehen die Gebäude überwiegend in vollständig
geschlossener Bauweise mit Ausnahme allerdings des Gebäudes "H. straße 40, das
ebenfalls nur einseitig grenzständig errichtet ist.
8
In derartigen Gemengelagen mit teils offener, teils geschlossener Bebauung darf zwar,
muss aber nicht im Sinne der landesrechtlichen Abstandflächenvorschriften an die
Grenze gebaut werden. Dies gilt selbst dann, wenn die geschlossene Bauweise
überwiegt oder vorherrscht.
9
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. März 1994 - 4 B 53/94 -, BRS 56 Nr. 65 = ZfBR 1994,
192.
10
Daraus folgt, dass hier die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 2 b) BauO NRW eingreift,
mithin das streitige Vorhaben ohne Grenzabstand zum Grundstück des Antragstellers
nur zulässig ist, wenn öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass auf diesem Grundstück
ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird. An der letztgenannten Voraussetzung fehlt
11
es hier jedoch.
Verstösst das genehmigte Vorhaben demnach bei Zugrundelegung des § 34 Abs.1
BauGB als maßgeblichem Planungsrecht gegen § 6 Abs. 1 BauO NRW, so gilt nichts
anderes, wenn davon ausgegangen wird, der Durchführungsplan sei wirksam.
12
In diesem Fall würde die erteilte Baugenehmigung allein dann die
Abstandflächenvorschriften nicht zu Lasten des Antragstellers verletzen, wenn der
Durchführungsplan eine verbindliche Festsetzung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 a)
BauO NRW enthält, dass das streitige Vorhaben (auf der gesamten Länge seiner
östlichen Außenwand) ohne Grenzabstand gebaut werden muss. Eine derartige
Festsetzung lässt sich dem Durchführungsplan bei summarischer Prüfung nach dem
derzeitigen Erkenntnisstand jedoch nicht mit der erforderlichen Gewissheit entnehmen.
13
Die im Durchführungsplan für das hier betroffene Gebiet festgesetzte geschlossene
Bauweise kann nicht unabhängig von den zugleich erfolgten Festsetzungen der
überbaubaren Grundstücksflächen betrachtet werden. Die Festsetzung einer
geschlossenen Bauweise kann notwendigerweise nur auf jenen Flächen Geltung
beanspruchen, für die der Durchführungsplan überhaupt eine Überbaubarkeit zulässt.
Im Hinblick auf die überbaubare Fläche auf dem Grundstück des Beigeladenen trifft der
Durchführungsplan bei summarischer Prüfung jedenfalls keine eindeutige Regelung in
dem Sinne, dass er die gesamte Fläche, auf der das streitige Vorhaben errichtet werden
soll, zur Bebauung freigibt. Der Durchführungsplan enthält für den hier interessierenden
Bereich entlang der H. straße eine so bezeichnete neue Baulinie, die auf dem östlich
angrenzenden Grundstück des Antragstellers mit einem "Haken" endet. Ebenso endet
die (vordere) Flucht- und Baulinie an der C. straße auf dem sich westlich an das
Grundstück des Beigeladenen anschließenden Flurstück 183, das im Zeitpunkt der
Beschlussfassung über den Durchführungsplan mit dem heutigen Grundstück des
Beigeladenen ein gemeinsames Grundstück bildete, mit einem "Haken". Derartigen
"Haken" ist in der bisher ergangenen Rechtsprechung die Bedeutung beigemessen
worden, dass der Planungsträger damit festsetzte, dass die Baulinie an den "Haken" im
rechten Winkel abknicken sollte und nur Baukörper zulässig waren, die mit der
Hauskante diesen rechten Winkel nicht überschritten. Die zulässige Bebauungstiefe
ergab sich dann im Regelfall aus den Vorschriften der Baupolizeiverordnung für den
Regierungsbezirk E. vom 1. April 1939, die eine maximale Bebauungstiefe von 14 m
vorsahen.
14
Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 28. Oktober 1985 - 11 A 2586/82 -.
15
Bei Zugrundelegung dieser Auslegungsgrundsätze spricht einiges dafür, dass das
heutige Grundstück des Beigeladenen nach dem Durchführungsplan - weil es zwischen
den abgehakten Baulinien und somit nicht im Bereich der festgesetzten überbaubaren
Flächen liegt - zumindest ganz überwiegend überhaupt nicht, also weder in
geschlossener noch in offener Bauweise, bebaubar ist. Ob die dargelegten Grundsätze
namentlich unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die genannte Verordnung
bereits vor der förmlichen Feststellung des Durchführungsplanes (18.Dezember 1962)
gemäß § 108 Abs. 1 Satz 2 Nr. 36 BauO NRW 1962 aufgehoben worden ist, auch im
vorliegenden Fall anzuwenden sind, kann verbindlich nur im Hauptsacheverfahren unter
Auswertung der bislang - nach Mitteilung des Antragsgegners vom 23. Oktober 2001 -
nicht auffindbaren Aufstellungsvorgänge geklärt werden. Jedenfalls zeigen die
vorstehenden Ausführungen, dass dem Durchführungsplan nach dem derzeitigen
16
Erkenntnisstand nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit entnommen werden kann,
dass der Planungsträger im Zeitpunkt seiner Beschlussfassung das Grundstück des
Beigeladenen im hier streitigen Bereich an dessen östlicher Grenze als überbaubar in
geschlossener Bauweise festsetzten wollte bzw. festgesetzt hat.
Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass die im Durchführungsplan mittels der
abgehakten Baulinien erfolgte Festsetzung der überbaubaren Flächen im maßgeblichen
jetzigen Zeitpunkt wegen des Wegfalls früherer sinngebender Vorschriften - etwa zur
zuläsigen Bebauungstiefe - oder aus sonstigen Gründen unvollständig bzw. zumindest
teilweise funktionslos geworden ist und jedenfalls für den Bereich zwischen den
"Haken" eine (ergänzende) Beurteilung nach § 34 Abs.1 BauGB vorzunehmen ist,
17
Vgl. auch dazu OVG NRW, Urteil vom 28. Oktober 1985 - 11 A 2586/82 -,
18
ergibt sich auch hieraus nicht mit hinreichender Gewissheit, dass an der östlichen
Grenze des Grundstücks des Beigeladenen im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 a) BauO
NRW planungsrechtlich ohne Grenzabstand gebaut werden muss. Bei summarischer
Prüfung kann sich eine derartige, von den ursprünglichen Festsetzungen des
Durchführungsplans losgelöste Betrachtungsweise nicht allein auf die Bestimmung der
überbaubaren Flächen anhand der prägenden Umgebungsbebauung beschränken,
sondern hat zugleich die dort vorhandene Bauweise mit in den Blick nehmen. Da sich
die im Durchführungsplan erfolgte Festsetzung der geschlossenen Bauweise allein auf
die im Plan zugleich festgelegten überbaubaren Flächen bezieht, dürfte diese
Festsetzung keine Geltung für solchen Flächen beanspruchen können, deren
Überbaubarkeit nunmehr ungeachtet der ursprünglichen Regelungen des
Durchführungsplans auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 BauGB bestimmt wird.
Infolgedessen wäre dann auch die Frage der zulässigen Bauweise auf dem Grundstück
des Beigeladenen gemäß § 34 Abs.1 BauGB nach der vorhandenen Bebauung in der
näheren Umgebung zu beurteilen. Hierzu ist aber bereits oben dargelegt worden, dass
die prägende Umgebungsbebauung teils in offener, teils in geschlossener Bauweise
errichtet ist und von daher keine Situation begründet, in der gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 a)
BauO NRW nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden
muss.
19
Sprechen nach alledem gewichtige Gründe gegen eine abstandflächenrechtliche
Unbedenklichkeit des genehmigten Vorhabens, so war die aufschiebende Wirkung des
Widerspruchs des Antragstellers anzuordnen.
20
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 159, 162 Abs. 3 VwGO.
21
Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.
22
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
23