Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 23.04.2008
OVG NRW: grundstück, garage, gebäude, nachbar, ruhe, behörde, freifläche, zumutbarkeit, belastung, quelle
Oberverwaltungsgericht NRW, 7 B 449/08
Datum:
23.04.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 B 449/08
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 2 L 21/08
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens
einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als
Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,-- Euro
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen
Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gibt keinen Anlass,
die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern.
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Zu Unrecht wenden sich die Antragsteller dagegen, dass das Verwaltungsgericht einen
Verstoß der der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 26. November 2007 (Az.:
) für das Wohnhaus T. Straße 13 gegen § 51 Abs. 7 BauO NRW verneint hat. Nach der
vom Verwaltungsgericht angesprochenen einschlägigen Rechtsprechung der
Bausenate des beschließenden Gerichts kommt es für die Zumutbarkeit von Stellplätzen
einschließlich ihrer Zufahrten maßgeblich darauf an, was die Betroffenen in dem
Bereich, in dem sich die Stellplätze auswirken werden, bereits hinzunehmen oder zu
erwarten haben.
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Vgl. etwa: OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2007 - 7 A 4839/05 -.
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Ist die Umgebung des Baugrundstücks bereits durch bauliche Nutzungen gerade auch
für Stellplätze erheblich belastet, können Nachbarn nicht damit rechnen, bei einer
Neubebauung von jeglicher Störung durch derartige Nutzungen befreit zu werden.
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Vgl.: OVG NRW, Beschluss vom 16. August 2007
6
- 10 A 1777/06 -.
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Maßgebend ist mithin nicht, dass für die Antragsteller bislang - wie sie betonen - keine
tatsächlich merkbare Belastung durch die im Umfeld ihres Grundstücks bereits
vorhandenen Garagen einschließlich Zufahrten gegeben war. Entscheidend für die
Zumutbarkeitsbewertung ist vielmehr der Umstand, inwieweit der betreffende Bereich
bereits auf anderen Grundstücken im näheren Umfeld als Standort für Stellplätze und
damit zugleich als Quelle von Kfz-bedingten Immissionen vorgeprägt ist. Eine solche
erhebliche Vorprägung ist hier ohne weiteres zu bejahen.
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Das Baugrundstück der Beigeladenen liegt im Inneren des Dreiecks, das von der C.
Straße im Nordwesten, der N.------straße im Südwesten und der L. Straße im Osten
gebildet wird. In dieses an seinem äußeren Rand weit überwiegend in geschlossener
Bauweise bebaute Dreieck schiebt sich von Südwesten die T. Straße als Stichstraße
hinein. Diese dient insbesondere der Erschließung mehrerer Reihenhauszeilen
einschließlich der diesen zugeordneten Garagen und Stellplätze, die den inneren
Bereich des Dreiecks bereits weitgehend ausfüllen. Auch die rückwärtigen Bereiche der
dem Grundstück der Antragsteller unmittelbar benachbarten Grundstücke an der C.
Straße sind dadurch gekennzeichnet, dass sich dort Garagen befinden, die teilweise bis
zur Höhe der rückwärtigen Grenze des Grundstücks der Antragsteller in das
Hintergelände vordringen. In dieser Situation konnten die Antragsteller nicht erwarten,
dass die im Hintergelände noch frei gebliebene Obstbaumwiese, die bislang unmittelbar
an ihr Grundstück grenzte, auf Dauer unbebaut bleibt. Ebenso wenig konnten sie
erwarten, von den für die Neubebauung der Freifläche erforderlichen Stellplätzen
einschließlich Zu- und Abgangsverkehr verschont zu werden. Mit der Neubebauung
einschließlich der Stellplätze und ihrer Zufahrten manifestiert sich lediglich die bereits
gegebene Vorbelastung des Grundstücks der Antragsteller.
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Fehl geht auch der Einwand der Antragsteller, die Stellplatzanordnung des der
Beigeladenen genehmigten Vorhabens sei ihnen - den Antragstellern - nicht zuzumuten,
weil die Beigeladene alternative Lösungen hätte wählen können, die sie - die
Antragsteller - weniger beeinträchtigen würden.
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Im Gegensatz zum Planfeststellungsrecht mit seiner aus dem Abwägungsgebot als
Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eröffneten Alternativenprüfung ist die
baurechtliche Prüfung an den Bauwunsch des Bauherren gebunden; er allein bestimmt
das Vorhaben, dessen Zulässigkeit - im Regelfall auf der Grundlage seines Bauantrags
- von der Behörde zu prüfen ist. Maßgeblich ist allein die Intensität der Belastungen der
Nachbarschaft im konkreten Fall. Ergibt die Prüfung, dass die Belastungen an dem vom
Bauherren gewählten Standort für den Nachbarn zumutbar sind, so muss er die bauliche
Anlage auch dann hinnehmen, wenn es einen - aus der Sicht des betroffenen Nachbarn
- besser geeigneten Alternativstandort gibt. Diese zum Gebot der Rücksichtnahme nach
§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO entwickelten Grundsätze
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- vgl.: BVerwG, Beschluss vom 13. Oktober 1998
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- 4 B 93.98 -, BRS 60 Nr. 69 m.w.N.. -
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sind auch für die hier in Rede stehende Zumutbarkeitsbewertung nach § 51 Abs. 7
BauO NRW maßgeblich.
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Vgl.: Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Stand Oktober 2006, § 51 RdNr. 214
m.w.N..
15
Aus der vom Verwaltungsgericht und der Beschwerde angeführten Entscheidung
16
- OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 2006 - 10 A 80/04 -, BRS 70 Nr. 136 -
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folgt nichts Gegenteiliges. In jener Entscheidung wurde hervorgehoben, dass der
betroffene Nachbar mit dem zusätzlichen Störpotential im rückwärtigen Bereich seines
Grundstücks "nicht rechnen musste", und maßgeblich darauf abgestellt, dass allein das
Interesse des Bauherren, vorhandene Bausubstanz nunmehr für eine Garage zu nutzen,
es nicht rechtfertigt, dem Nachbarn die von der Nutzung der Garage und der Zufahrt
ausgehenden Belästigungen in seinem rückwärtigen Ruhebereich zuzumuten.
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Entscheidend ist hier die vom Verwaltungsgericht einleuchtend näher begründete
Einschätzung, die durch die hier in Rede stehenden wenigen Stellplätze verursachten
Fahrbewegungen seien den Antragstellern angesichts der situationsgegebenen
Vorbelastung des betroffenen Bereichs ohne weiteres zuzumuten. Auf die von der
Beschwerde vermisste Auseinandersetzung mit den vorgetragenen Argumenten zur
Nutzung der Parzelle 1503 und zur Ausrichtung der Häuser auf den Parzellen 1605 bis
1610 kommt es damit ebenso wenig an wie auf die Frage, ob die Beigeladene
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- wie die Beschwerde meint - sich bewusst dahingehend entschieden habe, lieber den
Gartenbereich der Antragsteller zu stören und den eigenen Ruhe- und Erholungsbereich
zu schützen.
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Hinsichtlich des unter Bezugnahme auf den Vortrag im Verfahren (2 L 27/08 VG Köln =
7 B 450/08 OVG NRW) nochmals angesprochenen Gebots der Rücksichtnahme ist
auch nicht ansatzweise erkennbar, dass von dem hier strittigen Vorhaben der
Beigeladenen eine "erdrückende Wirkung" auf das Grundstück der Antragsteller
ausgehen könnte. In einem Umfeld, das - wie auf den Flurstücken 1484 sowie 1605 bis
1610 - von Gebäuden mit Firsthöhen von gut 61 bis rd. 64,5 m über NN geprägt ist,
müssen die Antragsteller Nachbarbebauung hinnehmen, die - lediglich - 60,10 m über
NN erreicht. Dies gilt umso mehr, als die jeweils überbaute Grundfläche der einzelnen
Gebäude weit unter der zurückbleibt, die das rückwärtige Gebäude auf dem eigenen
Grundstück der Antragsteller aufweist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 sowie 162 Abs. 3
VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf die §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3
Satz 3 GKG).
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