Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 26.04.2010
OVG NRW (kläger, aufenthaltserlaubnis, zpo, bewilligung, eltern, beschwerde, verbindung, anfechtung, deckung, teilnahme)
Oberverwaltungsgericht NRW, 18 E 1683/09
Datum:
26.04.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 E 1683/09
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 K 5449/09
Leitsätze:
Wirkt sich die Anfechtung einer Abschiebungsandrohung nicht
streitwerterhöhend aus (vgl. Nr. 8.1 des Streitwertkatalogs 2004),
verursacht sie keine zusätzlichen Kosten, zu deren Deckung der Kläger
auf Prozesskostenhilfe angewiesen sein könnte.
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever¬fahrens.
Außergerichtliche Kosten werden nicht er¬stattet.
Gründe:
1
Die Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche
Klageverfahren versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zurückzuweisen.
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Soweit der Kläger sich gegen die nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer der ihm
zum Ehegattennachzug erteilten Aufenthaltserlaubnis wendet, bietet die Klage nicht die
nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO für die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung wird
auf den Beschluss des Senats vom heutigen Tag – 18 B 1801/09 – im Eilverfahren
gleichen Rubrums verwiesen.
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Es kann offen bleiben, ob ein Anspruch des Klägers auf Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums bereits Gegenstand des
Klageverfahrens ist und in zulässiger Weise sein kann. Der Bewilligung von
Prozesskostenhilfe steht insoweit jedenfalls entgegen, dass die Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG derzeit mangels Sicherung des
Lebensunterhalts ausscheidet (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Der Kläger hat lediglich
vorgetragen, ein ehemaliger Arbeitgeber sei bereit, ihn zumindest in Teilzeit zu
beschäftigen. Er werde sicherlich ebenfalls noch Leistungen seiner Großeltern
bekommen können. Es ist bereits offen, in welcher Höhe der Kläger während der
Teilnahme am Sprachkurs Arbeitseinkommen erzielen kann. Erst Recht ist nicht
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erkennbar, ob das Einkommen zusammen mit erhofften Zuwendung der Großeltern
ausreichen wird, um die Kosten für Ausbildung und Lebensführung zu decken. Vor
diesem Hintergrund ist der Frage nicht weiter nachzugehen, ob angesichts des
bisherigen Ausbildungsgangs des Klägers die Prognose gerechtfertigt ist, er werde in
angemessener Zeit ein Studium erfolgreich abschließen können.
Die Anfechtung der Abschiebungsandrohung, die der Verkürzung der Geltungsdauer
der Aufenthaltserlaubnis beigefügt war, wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus (vgl.
Nr. 8.1 des Streitwertkatalogs 2004). Sie verursacht mithin keine zusätzlichen Kosten,
zu deren Deckung der Kläger auf Prozesskostenhilfe angewiesen sein könnte.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 VwGO in
Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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