Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 04.10.2002

OVG NRW: behörde, interessenabwägung, ausnahmecharakter, erlass, vollziehung, kassation, aufenthaltserlaubnis, datum, beschränkung, anforderung

Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 380/02
Datum:
04.10.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 380/02
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 11 L 62/02
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, die
vom Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur zu prüfen sind, rechtfertigen keine
Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.
2
Entgegen der Ansicht des Antragstellers entspricht die Anordnung des Sofortvollzugs für
die nachträgliche zeitliche Beschränkung der ihm befristet erteilten Aufenthaltserlaubnis
den gesetzlichen Erfordernissen.
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Zunächst einmal sind die formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO erfüllt. Der
Senat sieht in dieser Vorschrift eine rein formelle Anforderung. Alleiniger Zweck des
Begründungserfordernisses ist es, der Behörde den Ausnahmecharakter ihres
Verhaltens bewusst zu machen. Nur dann, wenn dieser Gesetzeszweck verkannt
worden ist, ist das Gericht der Notwendigkeit einer eigenständigen Interessenabwägung
enthoben und kann sich auf die bloße Kassation der Vollziehungsanordnung mit der
Folge beschränken, dass es der Behörde freisteht, anschließend den Sofortvollzug
erneut mit dann rechtlich bedenkenfreier Begründung anzuordnen. Demgegenüber kann
in diesem Zusammenhang nicht verlangt werden, dass die zur Begründung der
Vollziehungsanordnung angeführten Gesichtspunkte den Sofortvollzug tatsächlich
rechtfertigen oder wenigstens über die für den Erlass des zu vollziehenden
Verwaltungsakts maßgeblichen Erwägungen hinausgehen. Vielmehr genügt jede
schriftliche Begründung, die - sei sie sprachlich oder gedanklich auch noch so
unvollkommen - zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu
entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält.
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Vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. Juli 1994 - 18 B 1171/94 -, NWVBl. 1994, 424 = AuAS
1994, 258, und vom 2. Oktober 2001 - 18 B 1054/01 -.
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Die weitere Frage danach, ob die Vollziehungsanordnung der Sache nach gerechtfertigt
ist, stellt sich erst im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO vom Gericht selbst
vorzunehmenden Interessenabwägung. Erst dabei ist zu beachten, dass für die
Vollziehungsanordnung im Regelfall ein Erfordernis bestehen muss, das über dasjenige
des zu vollziehenden Verwaltungsaktes hinaus geht.
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Gemessen hieran ist gegen die Begründung der streitigen Vollziehungsanordnung
nichts einzuwenden. Der Antragsgegner hat in seiner angefochtenen
Ordnungsverfügung vom 19. September 2001 zu erkennen gegeben, den
Ausnahmecharakter des Sofortvollzugs erfasst zu haben.
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Die demnach gebotene Sachentscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO fällt zu Lasten des
Antragstellers aus. Dies hat seinen ausschlaggebenden Grund darin, dass die
inzwischen mit der Klage angegriffene Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 19.
September 2001 offensichtlich rechtmäßig ist. Insoweit wird zur Vermeidung von
Wiederholungen auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung des
Verwaltungsgerichts, die in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats steht
und durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet wird, verwiesen (§ 122 Abs. 2
Satz 3 VwGO).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwertes beruht auf § 14 Abs. 1 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.
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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.
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