Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 09.06.2004

OVG NRW: öffentliches interesse, allgemeine lebenserfahrung, steuerhinterziehung, kapitalvermögen, sparkasse, aktiven, strafbefehl, disziplinarverfahren, beamter, selbstanzeige

Oberverwaltungsgericht NRW, 22d A 1396/02.O
Datum:
09.06.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
Landesdisziplinarsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22d A 1396/02.O
Tenor:
Die Berufung wird auf Kosten des Ruhestands-beamten verworfen.
G r ü n d e :
1
I.
2
Der am 15. November 19.. geborene Ruhestandsbeamte trat nach Erlangung der
allgemeinen Hochschulreife am 10. April 19.. als Finanzanwärter in den Dienst des
Landes ... . Nach bestandener Steuerinspektorenprüfung wurde er am 23. April 19..
unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe zum Steuerinspektor z.A.
ernannt. Die Ernennung zum Steuerinspektor erfolgte am 30. August 19... Am
13. August 19.. wurde der Beamte, dem zwischenzeitlich am 16. Dezember 19.. die
Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen worden war, zum
Steueroberinspektor und am 10. März 19.. zum Steueramtmann befördert. Seine
Ernennung zum Steueramtsrat erfolgte mit Wirkung zum 1. April 19... Seit Oktober 1988
war der Beamte im Finanzamt W. als Sachgebietsleiter der Veranlagungsstelle, ab dem
1. März 19.. zusätzlich als Hauptsachgebietsleiter für Vermögensteuer und
Einheitsbewertung des Betriebsvermögens eingesetzt. Mit Ablauf des 31. Juli 19.. wurde
der Beamte, der mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. schwerbehindert ist, auf
eigenen Antrag in den Ruhestand versetzt.
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Der bisher disziplinarrechtlich unbelastete Ruhestandsbeamte ist verheiratet und hat
zwei erwachsene Kinder. Er lebt mit seiner Ehefrau im eigenen, lastenfreien Haus.
Schulden sind nicht vorhanden.
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Nachdem Tatsachen bekannt geworden waren, die den Verdacht einer
Steuerhinterziehung durch den Ruhestandsbeamten begründeten, leitete der
Oberfinanzpräsident D. am 12. Februar 19.. gemäß § 26 DO NRW ein
Vorermittlungsverfahren ein. Auf Grund des Ergebnisses der Vorermittlungen erfolgte
mit Verfügung vom 23. März 19.. die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens.
Gleichzeitig wurde der Beamte gemäß § 91 DO NRW vorläufig des Dienstes enthoben
und gemäß § 92 DO NRW die Einbehaltung von 50 v.H. seiner jeweiligen Dienstbezüge
angeordnet. Seit seinem Eintritt in den Ruhestand wird im Hinblick auf § 92 Abs. 3
DO NRW ein Drittel des Ruhegehalts einbehalten.
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Mit der am 15. Oktober 20.. bei Gericht eingegangenen Anschuldigungsschrift vom
10. Oktober 20.. wird der Ruhestandsbeamte angeschuldigt,
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pflichtwidrig und schuldhaft seine Dienstpflichten dadurch verletzt zu haben,
dass er
7
1. gemeinschaftlich mit seiner Ehefrau in den Jahren 19.. bis 19..
unvollständige Einkommensteuererklärungen für die Veranlagungszeiträume
19.. bis 19.. abgegeben und dadurch Einkommensteuer i.H. von insgesamt
367.056 DM hinterzogen hat,
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2. gemeinschaftlich mit seiner Ehefrau in den Jahren 19.. bis 19.. durch
Nichtabgabe von Vermögensteuererklärungen für die Veranlagungszeiträume
1987 bis 1996 Vermögensteuer i.H. von insgesamt 98.085 DM hinterzogen
hat.
9
Die Disziplinarkammer hat in der Hauptverhandlung vom 23. Januar 2002 dem
Ruhestandsbeamten wegen eines Dienstvergehens das Ruhegehalt aberkannt. Es hat
dazu folgenden Sachverhalt festgestellt:
10
Der Beamte und seine Ehefrau unterhielten bei verschiedenen Banken und
Sparkassen zahlreiche Konten und Wertpapierdepots. Wie deren spätere
Auswertung durch die Steuerfahndung ergab, betrug das darauf angesammelte
Kapitalvermögen jeweils zum Jahresende:
11
1986
1.070.658,70 DM
1987
1.153.827,57 DM
1988
1.271.964,12 DM
1989
1.430.544,28 DM
1990
1.571.257,25 DM
1991
1.721.870,77 DM
1992
1.880.081,06 DM
1993
2.037.896,28 DM
1994
2.184.848,69 DM
1995
2.347.715,77 DM
1996
2.567.957,45 DM
1997
2.731.042,79 DM
12
In ihren Einkommensteuererklärungen für die Jahre 19.. bis 19.., die von dem
Ruhestandsbeamten erstellt wurden, erklärten er und seine Ehefrau folgende
Zinseinnahmen aus Kapitalvermögen:
13
14
Jahr
erklärte Zinsen
1987
455,-- DM
1988
778,-- DM
1989
830,-- DM
1990
883,-- DM
1991
1.173,-- DM
1992
1.315,-- DM
1993
"unter 12.200,-- DM"
1994
"unter 12.200,-- DM"
1995
"unter 12.200,-- DM"
1996
"unter 12.200,-- DM"
U.a. auf dieser Grundlage setzte das Finanzamt W. die Einkommensteuer des
Ruhestandsbeamten und seiner Ehefrau wie folgt fest:
15
Jahr
zu versteuerndes Einkommen
Einkommensteuer
1987
41.738,-- DM
7.268,-- DM
1988
44.893,-- DM
7.920,-- DM
1989
46.361,-- DM
8.306,-- DM
1990
28.618,-- DM
3.398,-- DM
1991
13.203,-- DM
368,-- DM
1992
41.501,-- DM
6.230,-- DM
1993
49.252,-- DM
8.052,-- DM
1994
60.344,-- DM
10.790,-- DM
1995
56.977,-- DM
9.938,-- DM
1996
62.242,-- DM
10.502,-- DM
16
Im Februar 19.. durchsuchten Beamte der Staatsanwaltschaft und des Finanzamts
für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Essen wegen des Verdachts der Beihilfe
zur Steuerhinterziehung durch Mitarbeiter der Verbands-Sparkasse W. deren
Geschäftsräume und stellten zahlreiche Unterlagen sicher. Die Auswertung der
dabei gewonnenen Erkenntnisse ergab u.a., dass am 10. Dezember 19..
Wertpapiere des Beamten und seiner Ehefrau im Nennwert von 956.000,-- DM nach
Luxemburg transferiert sowie am 15. Dezember 19.. und 7. Juli 19.. Geldbeträge in
Höhe von 160.000,-- DM bzw. 155.000,-- DM an die WestLB International S.A.
Luxembourg überwiesen worden waren. Im weiteren Verlauf der Ermittlungen traf
die Steuerfahndung folgende Feststellungen zu den vom Beamten und seiner
Ehefrau im Zeitraum 19.. bis 19.. tatsächlich erzielten Zinserträgen:
17
Jahr
vollständige Zinsen
1987
63.186,-- DM
1988
98.136,-- DM
1989
70.819,-- DM
1990
120.712,-- DM
1991
130.613,-- DM
1992
138.210,-- DM
1993
137.815,-- DM
1994
126.952,-- DM
1995
142.867,-- DM
1996
142.907,-- DM
18
Das Finanzamt Wesel setzte daraufhin die Einkommensteuer des Beamten und
seiner Ehefrau für die Jahre 19. bis 19.. mit geänderten
Einkommensteuerbescheiden vom 18. November 19.. wie folgt neu fest:
19
Jahr
zu versteuerndes Einkommen
Einkommensteuer
1987
104.107,-- DM
30.914,-- DM
1988
142.230,-- DM
45.352,-- DM
1989
115.781,-- DM
33.294,-- DM
1990
147.931,-- DM
39.124,-- DM
1991
142.417,-- DM
36.998,-- DM
1992
179.018,-- DM
51.990,-- DM
1993
169.452,-- DM
47.904,-- DM
1994
166.881,-- DM
46.812,-- DM
1995
179.340,-- DM
52.132,-- DM
1996
186.257,-- DM
55.194,-- DM
20
Unter Berücksichtigung anrechenbarer Kapitalertragsteuerbeträge ergaben sich
hieraus folgende Mehrsteuern:
21
Jahr
Mehrsteuern ESt
1987
23.646,-- DM
1988
37.432,-- DM
22
1989
24.988,-- DM
1990
35.726,-- DM
1991
36.630,-- DM
1992
45.760,-- DM
1993
39.753,-- DM
1994
36.022,-- DM
1995
42.194,-- DM
1996
44.692,-- DM
Summe:
366.843,-- DM
Soweit in der Anschuldigungsschrift ein Mehrsteuer-Betrag von
23
367.056,- DM genannt worden ist, beruht dies auf Übertragungsfehlern bei den auf
die Jahre 19.. und 19.. entfallenden Mehrsteuern.
24
Die geänderten Einkommensteuerbescheide sind bestandskräftig. Die festgesetzten
Mehrsteuern wurden bezahlt.
25
Der Beamte und seine Ehefrau reichten dem Finanzamt für die
Veranlagungszeiträume 19.. bis 19.. keine Vermögensteuererklärungen ein, obwohl
sie dazu verpflichtet waren. Folglich setzte das Finanzamt keine Vermögensteuer
fest.
26
Auf Grund der von der Steuerfahndung getroffenen Feststellungen wurde für die Jahre
19.. bis 19.. Vermögensteuer wie folgt festgesetzt:
27
Jahr
Bescheid vom
Mehrsteuern
1987
26.11.98
4.530,-- DM
1988
30.11.98
5.375,-- DM
1989
24.11.98
5.970,-- DM
1990
26.11.98
6.790,-- DM
1991
01.12.98
6.790,-- DM
1992
03.12.98
8.140,-- DM
1993
24.11.98
8.920,-- DM
1994
26.11.98
9.740,-- DM
1995
24.11.98
20.040,-- DM
1996
26.11.98
21.790,-- DM
28
29
Summe
98.085,-- DM
Die Vermögensteuerbescheide sind bestandskräftig. Die festgesetzten Mehrsteuern
wurden bezahlt.
30
Mit Strafbefehl vom 04. Oktober 19.. setzte das Amtsgericht D. gegen den Beamten
wegen gemeinschaftlicher Steuerhinterziehung eine Gesamtgeldstrafe von 180
Tagessätzen zu je 150,-- DM ( = 27.000,-- DM) fest. Einspruch hiergegen erhob der
Beamte nicht. Gleichzeitig erging ein Strafbefehl gegen seine Ehefrau über eine
Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 100,-- DM ( = 18.000,-- DM).
31
Der Beamte hatte den Sachverhalt eingeräumt, sich jedoch dahin eingelassen, von der
Existenz seines die Vermögensteuerpflicht begründenden Vermögens und den daraus
tatsächlich erzielten Zinserträgen nichts gewusst zu haben. Dieser Einlassung hat die
Disziplinarkammer keinen Glauben geschenkt. Sie hat hierzu ausgeführt:
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Gegen die Aufrichtigkeit des Beamten bei seiner Behauptung, sich selbst nie um
finanzielle Dinge gekümmert, sondern dies ausschließlich seiner Ehefrau
überlassen zu haben und bis zum Auftauchen der Steuerfahndung davon
ausgegangen zu sein, über keine vermögensteuerlich relevanten Kapitalanlagen zu
verfügen sowie lediglich die bis dahin in seinen Einkommensteuererklärungen
angegebenen Zinserträge erzielt zu haben, spricht bereits die allgemeine
Lebenserfahrung. Dass ihm - wie der Beamte glauben machen will - über einen
Zeitraum von 10 Jahren hinweg der - und sei es auch nur ungefähre Umfang des
gemeinsamen Kapitalvermögens und der Zinseinnahmen verborgen geblieben sein
soll, erscheint der Kammer ausgeschlossen, denn ein derartiger Sachverhalt würde
nicht nur voraussetzen, dass der Beamte an seiner Vermögenssituation völlig
desinteressiert gewesen ist, sondern zusätzlich die Annahme erfordern, dass sich
auch seine Ehefrau zu keinem Zeitpunkt veranlasst gesehen hat, ihn über das
Ergebnis ihrer überaus erfolgreichen Bemühungen um die Vermehrung des
gemeinsamen Vermögens in Kenntnis zu setzen. Ein solches Verhalten in einer
intakten Ehe wäre derart atypisch, dass es schon besonderer Umstände bedürfte,
um dem Beamten seinen entsprechenden Vortrag zu glauben. Derartige Umstände
sind in der Hauptverhandlung nicht erkennbar geworden, statt dessen hat sich die
entsprechende Behauptung des Beamten unter Berücksichtigung einer Reihe von
Angaben, die er in der Hauptverhandlung gemacht hat, als völlig unplausibel
erwiesen.
33
So hat der Beamte die ursprünglich gemachte Aussage, mit seiner Ehefrau zu
Hause nie über Geld geredet zu haben, dahingehend relativieren müssen, dass
man - wenn man größere Anschaffungen geplant habe - "natürlich darüber
gesprochen (habe), ob das nötige Geld vorhanden (sei)". Dass in einem solchen
Zusammenhang das Gespräch zu keinem Zeitpunkt - und sei es auch nur
ansatzweise - auf den Umfang des insgesamt zur Verfügung stehenden
Kapitalvermögens gekommen sein soll, ist nicht glaubhaft.
34
Der Beamte hat in der Hauptverhandlung weiterhin erklärt, er sei für die Anfertigung
der Steuererklärungen zuständig gewesen und habe insoweit auch das hierfür
erforderliche Zahlenmaterial verwaltet. Was die anzugebenden Zinseinkünfte
35
anbelangt habe, habe er allerdings jeweils seine Frau gefragt und sich - da er dieser
vertraut habe - jeweils mit deren diesbezüglichen Angaben zufrieden gegeben,
ohne auch nur ein einziges Mal nachzufragen, welches Kapitalvermögen den
Einkünften zu Grunde lag. Andererseits hat der Beamte jedoch einräumen müssen,
von seinem 19.. verstorbenen Vater etwa 80.000,-- bis 90.000,-- DM geerbt zu
haben. Selbst wenn man dem Beamten also glauben würde, die Verwaltung des
vorhandenen Kapitalvermögens ausschließlich seiner Ehefrau überlassen zu
haben, wäre seine Aussage, seiner Frau stets in Vermögensangelegenheiten
vertraut zu haben, nicht schlüssig, denn allein aus den geerbten 80.000,-- DM hätten
jährlich weit mehr als die dem Beamten angeblich von seiner Ehefrau genannten
Zinsen erzielt werden müssen.
Dass die Einlassung des Beamten, bei der Anfertigung der Steuererklärungen die
zu erklärenden Zinseinkünfte stets bei seiner Ehefrau erfragt und sich auf deren
Angaben verlassen zu haben, nichts als eine Schutzbehauptung ist, ergibt sich auch
aus Folgendem: Der Beamte hat im März 19.. über die Verbands-Sparkasse W. bei
der WestLB International S.A. Luxembourg für 150.000,-- DM eine
Inhaberschuldverschreibung zu einem Zinssatz von 7 % geordert. Das
entsprechende Telefax trägt seine Unterschrift. Selbst wenn der Wertpapierkauf -
wie der Beamte glauben machen will - ausschließlich von seiner Ehefrau mit der
Verbands-Sparkasse W. ausgehandelt worden sein sollte, kann mithin kein Zweifel
daran bestehen, dass der Beamte jedenfalls davon wusste. Niemand legt jedoch
Familienvermögen in einer solchen Größenordnung in einem Titel an, ohne eine
Vorstellung von seinem Gesamtvermögen zu haben. Im Übrigen hat die Zeugin M.,
eine Angestellte der Verbands-Sparkasse W., ausgesagt, dass sie bei der
Vorbereitung von Kapitalanlagen des Beamten und seiner Ehefrau zwar meistens
mit letzterer gesprochen habe, dass aber der Beamte jedenfalls bei den Konten und
Depots, die nicht ausschließlich auf den Namen seiner Ehefrau liefen, die
jeweiligen Transaktionen durch Unterschriftsleistung genehmigt habe. Die
Einlassung des Beamten, den Inhalt der von ihm unterschriebenen Aufträge nicht
zur Kenntnis genommen zu haben, ist unglaubhaft.
36
Schließlich hat der Beamte bei seiner Vernehmung im Strafverfahren das ihm dort
vorgeworfene Fehlverhalten, nämlich die Abgabe unrichtiger Steuererklärungen in
Kenntnis aller Umstände der damit verbundenen Hinterziehungen, eingeräumt und
den daraufhin gegen ihn erlassenen Strafbefehl akzeptiert. Dass er dies - wie in der
Hauptverhandlung behauptet - nur deshalb getan haben soll, weil seine Ehefrau
ansonsten nicht mit einem Strafbefehl "davongekommen" wäre, ist nicht plausibel,
denn diese war voll geständig und auf den gegen sie erhobenen Vorwurf der
Steuerhinterziehung hätte das Leugnen des Beamten, davon gewusst zu haben,
keinen Einfluss gehabt.
37
In Würdigung dieses Sachverhaltes hat die Disziplinarkammer festgestellt, dass der
Ruhestandsbeamte die ihm obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt und dadurch ein
Dienstvergehen im Sinne des § 83 Abs. 1 LBG NRW begangen hat. Die disziplinare
Ahndung des Dienstvergehens sei verfahrensrechtlich zulässig. Ein aus dem
Steuergeheimnis (§ 30 Abs. 1 AO) herzuleitendes Verwertungsverbot bestehe nicht. Die
Verwertung steuerrelevanter Daten in einem Disziplinarverfahren sei bei Vorliegen
eines zwingenden öffentlichen Interesses (§ 30 Abs. 4 Nr. 5 AO) zulässig. Dies sei hier
der Fall, weil der Sachverhalt, wie er sich auf Grund des steuerstrafrechtlichen
Ermittlungsverfahrens darstelle, auf ein schweres disziplinarrechtlich relevantes
38
Fehlverhalten schließen lasse, das generell geeignet sei, eine Entfernung aus dem
Dienst bzw. Aberkennung des Ruhegehalts zu tragen. Die Disziplinarkammer ist zu der
Überzeugung gelangt, dass das Dienstvergehen so schwer wiege, dass die
Aberkennung des Ruhegehalts unabweisbar sei.
Der Ruhestandsbeamte hat gegen das ihm am 26. Februar 2002 zugestellte Urteil am
26. März 2002 Berufung eingelegt mit der Begründung, er habe den subjektiven
Tatbestand einer Steuerhinterziehung nicht erfüllt, weil er keine Kenntnis von den
Zinseinkünften gehabt habe. Seine Ehefrau habe nämlich allein und ausschließlich den
gesamten Finanzstatus der Familie verwaltet. Das Verwaltungsgericht habe
verfahrensfehlerhaft die von ihm benannten Zeugen, seine Ehefrau und die
Sparkassenmitarbeiterin Frau M., hierzu nicht angehört.
39
Der Ruhestandsbeamte beantragt,
40
das angefochtene Urteil aufzuheben und ihn freizusprechen,
41
hilfsweise,
42
das Verfahren einzustellen,
43
hilfsweise,
44
auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen.
45
Die Vertreterin der obersten Dienstbehörde beantragt,
46
die Berufung zu verwerfen.
47
Der Senat hat in der Hauptverhandlung vom 9. Juni 2004 die Ehefrau des
Ruhestandsbeamten als Zeugin vernommen. Wegen des Ergebnisses der
Beweisaufnahme und der Anhörung des Ruhestandsbeamten durch den Senat wird auf
die Sitzungsniederschrift verwiesen.
48
II.
49
Die Berufung ist unbegründet.
50
Dem Disziplinarverfahren steht kein durchgreifendes Verfahrenshindernis entgegen. Die
in dem Ermittlungsverfahren festgestellten steuerlichen Sachverhalte durften auch für
disziplinarische Zwecke weitergegeben werden, weil ein zwingendes öffentliches
Interesse besteht (§ 30 Abs. 4 Nr. 5 AO). Ein solches Interesse liegt nach der ständigen
Rechtsprechung der mit Disziplinarsachen befassten Senate des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen dann vor, wenn die
mitteilende Stelle aufgrund einer Schlüssigkeitsprüfung zu der Überzeugung gelangt,
dass der Sachverhalt geeignet ist, eine im förmlichen Disziplinarverfahren zu
verhängende Maßnahme von Gewicht, insbesondere eine reinigende Maßnahme wie
die Entfernung aus dem Dienst oder eine Degradierung, zu tragen.
51
OVG NRW, Beschluss vom 5. April 2001 - 15d A 878/00.O -, RiA 2002, 43,
44.
52
Daneben kommt es nicht auf ministerielle Erlasse an, durch die - ohne Bindung für
Gerichte - lediglich eine verwaltungsinterne Konkretisierung des unbestimmten
Rechtsbegriffs vorgenommen worden ist.
53
Zieht man die ständige obergerichtliche Rechtsprechung heran, stand für das Finanzamt
für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung außer Zweifel, dass im vorliegenden Fall im
Hinblick auf die Höhe der hinterzogenen Abgaben eine gravierende
Disziplinarmaßnahme zu verhängen sein wird, zumal nicht einmal eine freiwillige
Selbstanzeige vorlag.
54
OVG NRW, Urteile vom 12. November 2001 - 15d A 5014/99.O - , vom 13.
November 2002 - 15d A 4131/01.O - und vom 21. Mai 2003 - 22d A
2672/01.O - (Degradierung und Ruhegehaltskürzung in Fällen von
Finanzbeamten, die 25.000,- DM bzw. 39.000,- DM bzw. fast 150.000,- DM
Steuern hinterzogen und jeweils eine freiwillige Selbstanzeige erstattet
hatten).
55
Die Berufung ist unbeschränkt eingelegt. Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst zu
ermitteln und disziplinarrechtlich zu würdigen.
56
Der Senat trifft zu den beiden Tatvorwürfen die gleichen objektiven Feststellungen wie
die Disziplinarkammer, sodass zur Vermeidung von Wiederholungen auf deren oben
wiedergegebene Darstellung verwiesen werden kann. Diese Feststellungen werden
auch vom Ruhestandsbeamten mit der Berufung nicht in Zweifel gezogen.
57
Nach den Feststellungen der Disziplinarkammer hat der Ruhestandsbeamte in den
Steuererklärungen für die Jahre 19.. bis 19.. nicht die in diesen Jahren tatsächlich
erzielten Zinseinnahmen deklariert, sondern nur Minimalbeträge, die unterhalb einer
Steuerpflicht lagen. Dabei handelte der Beamte vorsätzlich und erfüllte dadurch den
Straftatbestand der Steuerhinterziehung iSd § 370 Abs. 1 AO.
58
Zwar lässt sich aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht sicher feststellen,
dass der Ruhestandsbeamte bei Abgabe der jährlichen Steuererklärungen die genauen
Einkünfte, die seine Ehefrau und er aus Kapitaleinkommen erzielt hatten, kannte.
Aufgrund seiner ihm nicht zu widerlegenden Einlassung und der Zeugenaussage seiner
Ehefrau ist vielmehr davon auszugehen, dass der Ruhestandsbeamte bei den
jeweiligen Steuererklärungen die Zinseinkünfte allein aufgrund der ihm von seiner
Ehefrau gemachten Angaben eingetragen hat, ohne nach Einzelheiten zu fragen. Dass
seine Ehefrau insoweit die treibende Kraft war, erklärt auch ihre emotionale
Betroffenheit bei ihrer Vernehmung durch den Senat. Ihr standen die Tränen in den
Augen, weil ihr bewusst war, dass sie durch ihr Verhalten maßgeblich dazu beigetragen
hat, dass das Strafverfahren und das Disziplinarverfahren gegen ihren Ehemann
eingeleitet worden sind.
59
Der Senat ist indessen mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit zu
60
der Überzeugung gelangt, dass der Ruhestandsbeamte im angeschuldigten Zeitraum
stets mit Einkünften aus Kapitalvermögen und mit Vermögenswerten rechnete, die für
die Besteuerung erheblich waren. Er erwartete insbesondere, dass
61
die tatsächlich erzielten Einkünfte aus Kapitalvermögen die in den Steuererklärungen
angegebenen Beträge jeweils um ein Vielfaches überschritten und Steuern in einer
bedeutenden Größenordnung hinterzogen wurden. Auf dieses Erklärungsverhalten ließ
er sich ein, weil er seine Ehefrau gewähren lassen wollte,
62
die es nicht einsah, das unter Entbehrungen und durch aufopferungsvolle Betreuung
naher Angehöriger allmählich aufgebaute Vermögen und dessen
63
Erträge versteuern zu müssen. Mit dem Hinterziehungserfolg fand sich der Ruhe-
64
standsbeamte ab, zumal er von dem Vorteil profitierte. Diese Feststellungen
65
ergeben sich aus einer Vielzahl von Indizien:
66
Der Ruhestandsbeamte unterhielt ein auf seinen Namen lautendes Girokonto, auf
das monatlich sein Gehalt eingezahlt wurde, von dem aber die laufenden
Ausgaben der Familie nicht bezahlt wurden, obwohl seine Ehefrau keiner
Erwerbstätigkeit nachging; auf diesem Konto befanden sich durchgehend hohe
Guthabenbeträge; dies blieb auch dem Ruhestandsbeamten nicht verborgen,
der selbst einräumt, wenn auch nicht von allen, so doch von einigen Konto-
auszügen Kenntnis erlangt zu haben;
der Ruhestandsbeamte wusste, dass das Vermögen Monat für Monat stieg, weil
seine Ehefrau und er sparsam lebten und, wie beide Ehegatten vor dem Senat
übereinstimmend ausgesagt haben, so gut wie keine Ausgaben hatten; sie hatten
keine größeren Ausgaben für das Haus oder für Hobbys; sie gaben kein Geld für
teure Urlaubsreisen oder für teure Autos aus; aus Gründen der Ersparnis nähte die
Ehefrau und flickte Kleidung; Kosten für den Einkauf von Obst und Gemüse
entfielen weitgehend, weil diese im eigenen Garten geerntet werden konnten;
selbst Kosten für den Friseur fielen nicht an, weil die Ehefrau die Haare schnitt;
der Ruhestandsbeamte wusste, dass das gemeinsame Vermögen auch deshalb
stetig stieg, weil seine Ehefrau von ihrem Schwiegervater und ihren Eltern, die
nach seiner Einschätzung über hohe Renteneinkünfte verfügten, Geld für die
Pflege und sonstige Unterstützung bekam;
der Ruhestandsbeamte rechnete damit, dass sich das Vermögen im Jahr 19..
vergrößert hatte, weil seine Ehefrau nach dem Tod ihrer Mutter in diesem Jahr
einen Geldbetrag aus dem Nachlass geerbt hatte; auch wenn ihm der genaue
Betrag von 80.000,- DM nicht bekannt gewesen sein sollte, so wusste er doch
wegen der ihm bekannten guten Renteneinkünfte seiner Schwiegereltern, dass es
sich um keinen geringen Betrag handelte;
der Ruhestandsbeamte wusste, dass seine Ehefrau öfter wegen Geldanlagen mit
der Sparkasse verhandelte; er musste deshalb mehrmals, wie die vom
Untersuchungsführer vernommene Zeugin M., aber auch der Ruhestandsbeamte
selbst ausgesagt haben, die Bank aufsuchen, um wegen der von der Ehefrau
eingefädelten Geschäfte zu unterschreiben;
der Ruhestandsbeamte wusste bei Unterzeichnung der ihm von der Bank
vorgelegten Verträge, dass er über erhebliches Vermögen verfügte; so
unterzeichnete er im März 19.. einen Auftrag zum Erwerb von Wertpapieren in
einem Umfang von 150.000,- DM; wer Wertpapiere in dieser Größenordnung
67
erwirbt und weiß, dass er daneben auch noch im Besitz mehrerer langfristig
angelegter Sparkassenbriefe ist, erkennt, dass er über erhebliches weiteres
Vermögen verfügt, und zwar auch dann, wenn er sich nicht nach der genauen
Höhe seines Vermögens erkundigt;
der Ruhestandsbeamte setzte bei größeren Anschaffungen – dem gelegentlich
vorkommenden Erwerb gebrauchter Kraftfahrzeuge – wie selbstverständlich
voraus, dass die Mittel vorhanden waren, um den Anschaffungswunsch zu
verwirklichen; wer die Verwaltung des Vermögens dem Ehepartner anver-
68
traut und selbst keine groben Vorstellungen vom Stand des Vermögens hat,
69
wird aber den Ehepartner zunächst auf den finanziellen Spielraum ansprechen und
dann erst das Anschaffungsziel stecken;
70
der Ruhestandsbeamte war entgegen seiner Darstellung nicht völlig
desinteressiert an finanziellen Dingen: er hat federführend die Steuererklärungen
der Eheleute gefertigt, er hat mehrmals die Bank aufgesucht, um dort
Geldgeschäfte zu unterzeichnen, wobei ihm im März 19..die Transaktion von
150.000,- DM nicht außergewöhnlich hoch vorkam, wie er bei seiner Anhörung vor
der Disziplinarkammer ausgesagt hat; daneben hat er zumindest einmal die Bank
zwecks einer Darlehensaufnahme aufgesucht, weil im Jahr 19../.. nach
Übernahme der Grundbesitzung der Schwiegereltern kurzfristig ein Finanzbedarf
wegen erforderlicher Umbauarbeiten aufgetreten war, der wegen der langfristig
angelegten Gelder eine Kreditaufnahme erforderte.
71
72
Aus den vorstehenden Umständen ergibt sich zur Überzeugung des Senats, dass der
Ruhestandsbeamte bewusst die Augen vor einer genauen Kenntnis des jeweiligen
Vermögensstandes bzw. der jährlich erzielten Zinseinkünfte verschlossen hat, um sich
bei der Abgabe der Steuererklärungen nicht "bösgläubig" zu machen. Er hat jedoch mit
erheblich höheren als den angegebenen Zinseinkünften –
73
1987: 455,-- DM
74
1988: 778,-- DM
75
1989: 830,-- DM
76
1990: 883,-- DM
77
1991: 1.173,-- DM
78
1992: 1.315,-- DM
79
1993 bis 1996 jeweils: "unter 12.200,-- DM"
80
– und dementsprechend mit einer höheren steuerrechtlichen Abgabepflicht gerechnet,
die er aber um des eigenen Vorteils willen nicht erfüllen wollte. Er hat daher mit einem
hier ausreichenden bedingten Vorsatz gehandelt.
81
Durch dieses Verhalten hat der Ruhestandsbeamte ein außerdienstliches
Dienstvergehen im Sinne von § 83 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW begangen, indem er durch
unvollständige Angaben hinsichtlich der Kapitalerträge in den Veranlagungszeiträumen
für die Jahre 19.. bis 19..Einkommensteuer in einer Gesamthöhe von 366.843,- DM und
für die Veranlagungszeiträume 19.. bis 19.. durch Nichtabgabe von
Vermögensteuererklärungen Vermögensteuer in einer Gesamthöhe von 98.085,- DM
hinterzogen hat.
82
Weil das außerdienstliche Fehlverhalten des Ruhestandsbeamten nach den Um-
83
ständen des Einzelfalles in besonderem Maß geeignet ist, Achtung und Vertrauen in
einer für sein Amt oder das Ansehen des Berufsbeamtentums bedeutsamen
84
Weise zu beeinträchtigen, handelt es sich um ein disziplinarrechtlich bedeutsames
außerdienstliches Dienstvergehen (§§ 57 Satz 3, 83 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW). Hier ist
von Belang, dass der Beamte schon aufgrund ihres Beamtenver-
85
hältnisses das Vertrauen in ihre Amtsführung beeinträchtigen und die Achtung in
86
einer für ihr Amt und das Ansehen des Berufungsbeamtentums bedeutsamen
87
Weise schmälern, wenn sie glauben, alle Rechte aus dem Beamtenverhältnis
88
für sich in Anspruch nehmen zu können – dies betrifft hier insbesondere die
89
Alimentation und die Beihilfe -, den geschuldeten Beitrag zum Abgabenaufkommen
aber verweigern zu können. Wer es mit den steuerlichen Verpflichtungen
90
nicht ernst nimmt, erweckt den Eindruck, die Rechtsordnung stehe im Interesse
91
des eigenen Vorteils zur Disposition. Hier kommt hinzu, dass der Ruhestands-
92
beamte als Finanzbeamter des gehobenen Dienstes gerade zur Durchsetzung
93
des Steuerrechts verpflichtet war und eine Vorgesetztenstellung einnahm.
94
Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme für das dem Ruhestandsbeamten
vorwerfbare Dienstvergehen ist, da es für die Ahndung eines Dienstvergehens, das die
Hinterziehung von Steuern betrifft, keine alle denkbaren Fallgestaltungen erfassende
Regelmaßnahme gibt,
95
vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. November 2001 - 15d A 5014/99.O -,
96
eine Gesamtwürdigung anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Es ist
vom Zweck des Disziplinarverfahrens ausgehend maßgeblich darauf abzustellen,
97
inwieweit durch das Dienstvergehen die Funktionsfähigkeit der Verwaltung und /oder
das Ansehen des Berufsbeamtentums, des betroffenen Verwaltungszweiges, der
Dienststelle und des Amts selbst beeinträchtigt sind. Eine Entfernung aus dem Dienst
oder erzieherische Maßnahmen sind daher nur unter Berücksichtigung der
Gesamtpersönlichkeit des Beamten im Hinblick darauf zulässig, ob er für den
öffentlichen Dienst noch tragbar ist. Hat ein Beamter im Kernbereich seines
Pflichtenkreises schuldhaft versagt und das Vertrauen seines Dienstherrn endgültig
verloren, ist er für den öffentlichen Dienst objektiv untragbar und sein Verbleiben im
Dienst dem Dienstherrn nicht länger zumutbar. Handelt es sich - wie hier - um einen
Ruhestandsbeamten, ist die Aberkennung des Ruhegehalts geboten, wenn die
Entfernung aus dem Dienst gerechtfertigt wäre, falls sich der Ruhestandsbeamte noch
im aktiven Dienst befände (§ 12 Abs. 2 Satz 1 DO NRW).
Gemessen an diesen Grundsätzen ist hier die Aberkennung des Ruhegehalts geboten.
Bei der gebotenen abwägenden Gesamtwürdigung gilt es zunächst zu Lasten des
Ruhestandsbeamten einzustellen, dass das Dienstvergehen objektiv schwer wiegt. Ein
Beamter, der sich außerhalb des Dienstes der vorsätzlichen Steuerhinterziehung
erheblicher Beträge schuldig gemacht hat, begeht ein schweres Wirtschaftsdelikt.
Disziplinarrechtlich wirkt sich dabei besonders aus, dass er sich durch ein zudem
grundsätzlich strafbares Verhalten unberechtigte Steuervorteile verschafft hat, obwohl
er öffentliche Aufgaben wahrzunehmen hat und durch öffentliche Mittel alimentiert wird.
Das beeinträchtigt in erheblichem Maße sein eigenes Ansehen und das Ansehen der
Beamtenschaft insgesamt, auf das der freiheitliche Rechtsstaat in besonderem Maße
angewiesen ist, wenn er die ihm gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben
sachgerecht erfüllen will.
98
Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1994 - 1 D 57.93 -, BVerwGE 103,
184.
99
Über die Ansehensschädigung hinaus führt ein solches Verhalten grundsätzlich auch zu
erheblichen Zweifeln an der Vertrauenswürdigkeit des Beamten im Übrigen. In
gesteigertem Maße gilt dies für den im vorliegenden Verfahren beschuldigten
Ruhestandsbeamten, dessen Aufgabe es als Finanzbeamter gerade gewesen ist, die
Steuerehrlichkeit zu überprüfen und in diesem Zusammenhang die Steuerpflichtigen zur
Steuerehrlichkeit und zu einem ordentlichen Erklärungsverhalten anzuhalten.
100
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. September 2002 - 15d A 3598/00.O -, m.w.N.
zur ständigen Rechtsprechung des früher zuständigen 2. Disziplinarsenats.
101
Das außerdienstliche Verhalten weist insoweit einen engen dienstlichen Bezug zu den
Kernpflichten eines Finanzbeamten auf, wobei hier noch dessen seit Oktober 19..
herausgehobene Funktion als Sachgebietsleiter der Veranlagungsstelle sowie die
Vorbildfunktion in diesem Amt des gehobenen Dienstes hinzutreten. Bereits dies
verleiht einem Dienstvergehen der hier fraglichen Art ein besonderes, für die
Maßnahmebemessung bedeutsames Gewicht.
102
Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2000 - 1 D 66.98 -, DÖD 2000, 290.
103
Ferner spricht gegen den Ruhestandsbeamten, dass er nicht nur einmalig versagt,
sondern sein pflichtwidriges Tun über zehn Veranlagungsjahre fortgesetzt hat.
Zwischen den einzelnen Tathandlungen hätte für ihn ausreichend Gelegenheit
104
bestanden, über die Pflichtwidrigkeit seines Handelns nachzudenken und davon
Abstand zu nehmen. Dies hat er unterlassen und sein Handeln erst eingestellt,
nachdem sein Tun durch die Steuerfahndung aufgedeckt worden war.
Schließlich gilt es auch, die Gesamtgrößenordnung der Hinterziehungsbeträge zu
berücksichtigen. Es geht hier um die Hinterziehung von Einkommensteuer in einer
Gesamthöhe von 366.843,- DM und von Vermögensteuer in einer Gesamthöhe von
98.085,- DM, zusammen also 464.928,- DM. Dem lag u.a. ein Kapitalvermögen in Höhe
von zuletzt (1997) 2.731.042,79 DM bzw. die Nichtangabe von Einnahmen aus
Kapitalvermögen in Höhe von insgesamt - d.h. für 19.. bis 19.. - 1.172.217,-- DM zu
Grunde. Hinterziehungsbeträge in dieser Größenordnung bewegen sich deutlich
jenseits einer etwaigen "Bagatellgrenze" und verleihen dem Dienstvergehen ein
entsprechendes Eigengewicht. Der Auffassung des Ruhestandsbeamten, ihm könne nur
die Hälfte der ihm vorgeworfenen Hinterziehungsbeträge angelastet werden, weil die
andere Hälfte zu Lasten seiner Ehefrau gehe, folgt der Senat nicht. Der
Ruhestandsbeamte und seine Ehefrau wurden gemeinsam steuerlich veranlagt und
haften beide gesamtschuldnerisch für die Steuerschuld in voller Höhe.
105
Demgegenüber fallen die ansonsten tadellose Führung des Beamten, die
fehlende disziplinar- und strafrechtliche Vorbelastung und die zuvor
unbeanstandete Verrichtung seines Dienstes nicht entscheidend ins Gewicht. Das
gleiche gilt, soweit der Beamte die hinterzogenen Steuern nachgezahlt hat; denn
hierzu war er auf Grund der bestandskräftigen Steuerbescheide verpflichtet. In den
Fällen, in denen es um die Hinterziehung hoher Steuerbeträge ging, der Senat
aber gleichwohl von der Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme
abgesehen hat, trat als entscheidendes milderndes Kriterium hinzu, dass in die
vorzunehmende Gesamtwürdigung zu Gunsten der Beamten eine vorbehaltlose
Selbstanzeige nach § 371 AO eingestellt werden konnte. Dieses Kriterium fehlt
vorliegend.
106
107
Der Ruhestandsbeamte hat für die disziplinarrechtliche Würdigung entscheiden-
108
den Schuldvorwurf bis zuletzt bestritten und die Gelegenheit ungenutzt gelassen, im
gerichtlichen Verfahren zur Steuerehrlichkeit zurückzukehren und so einen
109
Versuch zu unternehmen, das zerstörte Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn
110
wiederherzustellen.
111
Vgl. dazu bei einer Hinterziehungssumme von
112
91.000,- DM OVG NRW, Urteil vom 27. August
113
2002 – 15d A 1836/01.O –
114
Ob ein Geständnis hier zu einer milderen Maßnahme geführt hätte, bedarf keiner
115
Entscheidung.
116
Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Ruhestandsbeamten sprechenden
Umstände wäre, sofern er sich noch im aktiven Dienst befände, die Entfernung aus dem
Dienstverhältnis als die gebotene und angemessene Ahndung des Dienstvergehens
unerlässlich. Damit ist bei einem Beamten im Ruhestand die Aberkennung des
Ruhegehalts als disziplinare Höchstmaßnahme geboten. Rückwirkungen auf das
Vertrauen in die Integrität der Beamtenschaft wären nämlich auch dann zu erwarten,
wenn ein Ruhestandsbeamter trotz eines erheblichen, während seiner aktiven
Dienstzeit begangenen Dienstvergehens, welches das Vertrauen in seine
Zuverlässigkeit zerstört hat, weiterhin sein Ruhegehalt beziehen könnte und berechtigt
bliebe, die Amtsbezeichnung und etwaige im Zusammenhang mit seinem früheren Amt
verliehene Titel zu führen. Darüber hinaus soll auch aus Gründen des Gebotes der
Gleichbehandlung ein Beamter, der nach Begehung einer schwerwiegenden
Verfehlung in den Ruhestand tritt, grundsätzlich nicht besser gestellt werden als ein
Beamter, der im aktiven Dienst bleibt (vgl. § 12 Abs. 2 S. 1 DO NRW).
117
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 2003 12d A 1318/01.O .
118
Die Aberkennung des Ruhegehalts verstößt schließlich auch nicht gegen das
Verhältnismäßigkeitsgebot. Danach muss die dem Einzelnen staatlicherseits auferlegte
Belastung geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen.
Darüber hinaus darf der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur
Bedeutung der Sache und zu den von dem Beamten hinzunehmenden Einbußen
stehen. Die Disziplinarmaßnahme der Aberkennung des Ruhegehalts verfolgt Zwecke
der Generalprävention, der Gleichbehandlung und der Wahrung des Ansehens des
Dienstherrn. Ist, wie vorliegend, der durch das Gewicht des Dienstvergehens
eingetretene Vertrauensschaden mangels Milderungsgründen so erheblich, dass bei
aktiven Beamten die Entfernung aus dem Dienst geboten ist, dann erweist sich die
Aberkennung des Ruhegehalts als Höchstmaßnahme gegenüber dem
Ruhestandsbeamten als geeignete und erforderliche Maßnahme, um den o.g. Zwecken
einer disziplinaren Maßregelung von Ruhestandsbeamten Geltung zu verschaffen.
119
Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2002 - 2 WD 18.01 - , Dok. Berichte B
2002, 253; Urteil OVG NRW vom 7. Mai 2003 - 22d A 1318/01.O -.
120
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 DO NRW.
121
Ein Unterhaltsbeitrag nach § 76 Abs. 1 DO NRW ist in Anbetracht der außergewöhnlich
guten wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen der Ruhestandsbeamte lebt, nicht zu
bewilligen.
122
Das Urteil ist seit seiner Verkündung rechtskräftig (§ 90 DO NRW).
123