Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 15.09.2008

OVG NRW: eltern, schule, geistig behinderter, psychotherapie, internat, behinderung, klinik, trennung, verfügung, psychiatrie

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 B 1249/08
Datum:
15.09.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 B 1249/08
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 L 1086/08
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung
verpflichtet, ab dem 1. August 2008 vorläufig - längstens bis zum Ende
des 1. Halbschuljahres 2008/2009 - dem Antragsteller
Eingliederungshilfe in Form der Übernahme des Schulgeldes für die I. -
Schule, B. C. , C1. - sowie der Kosten für die Unterbringung im Haus W. ,
F.----weg , X. -W. , des C2. H1. Internats N. ( ), A.-----straße , C1. -C2. H. ,
zu gewähren.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Rechtszüge trägt
der Antragsgegner.
G r ü n d e :
1
Die zulässige Beschwerde hat Erfolg, denn der Antrag des Antragstellers auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung stellt sich mit dem aus dem Tenor ersichtlich Aus-spruch
als begründet dar.
2
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur
Regelung eines vorläufigen Zustandes treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung
wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies ist auf der Grundlage der durch das
Beschwerdevorbringen ergänzten Antragsbegründung zu bejahen. Aus dem Vortrag
des Antragstellers ergibt sich insoweit in Verbindung mit dem Akteninhalt die
erforderliche Glaubhaftmachung sowohl eines Anordnungsanspruches als auch eines
Anordnungsgrundes (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO, § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB
X).
3
Der Senat sieht es mit der für ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
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erreichbaren Sicherheit auch unabhängig von den Ausführungen der Antragstellerseite
im Schreiben vom 11. September 2008 als gegeben an, dass der Antragsteller gegen
den Antragsgegner gem. § 35a Abs. 1 Satz 1 und 3 SGB VIII i. V. m. § 54 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 SGB XII, § 12 EinglVO (i. d. F. d. SGB-SHREinOG vom 27. Dezember 2003, BGBl.
I, 3022) einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für den versuchsweisen Besuch der
- auf die spezifische Förderung u. a. von ADHS- Kindern ausgerichteten (vergl. etwa den
Elternbrief aus Juni 2008) - I. -Schule in C1. -C2. H. sowie der Kosten der Unterbringung
im - auf die Betreuung und pädagogische Begleitung u. a. von ADHS-Kindern
spezialisierten (vgl. z. B den Brief an die Eltern des Antragstellers vom 21. August 2008)
- C2. H1. Internat N. als Kooperationspartner der Schule im Anordnungszeitraum hat.
Dass der Antragsteller zum Personenkreis des § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zählt, steht
zwischen den Beteiligten nicht im Streit und wird auch vom Senat auf der Grundlage
insbesondere des kinder- und jugendpsychiatrischen Abschlussberichts vom 27. Juni
2008 der S. Kliniken C3. -I1. - Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Kindes- und
Jugendalters - als Stellungnahme i. S. v. § 35a Abs. 1 a) SGB VIII, derzufolge zumindest
von einer drohenden seelischen Behinderung S. auszugehen ist, nicht bezweifelt. Der
Antragsteller leidet unter einer hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens (ICD
10:FS 90.1), einer kombinierten Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen (ICD
10:F92.8) und einer Entwicklungsstörung der Grobmotorik (ICD 10:F82), weswegen er
deutlich an der Teilnahme am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.
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Es steht auch nicht in Frage, dass für den nach § 35a Abs. 1 SGB VIII hilfeberechtigten
Personenkreis Eingliederungshilfe grundsätzlich auch durch die Übernahme der Kosten
eines Schulbesuches als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung i. S. d. §§ 35a
Abs. 3 SGB VIII, 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII, 12 Nr. 2 EinglVO bzw. für den
parallelen Besuch eines Internats als erforderliche und geeignete Maßnahme, einen
solchen Schulbesuch i. S. v. § 12 Nr. 1 EinglVO überhaupt zu ermöglichen, gewährt
werden kann. Soweit - wie hier - als Ursache des Bedarfs eine seelische Behinderung
vorliegt, ergibt sich aus der bloß beispielhaften Bestimmung in § 12 EinglVO ("umfasst
auch"), nach der die Maßnahme "zugunsten körperlich und geistig behinderter Kinder
und Jugendlicher" - erfolgen kann, keine Ausgrenzung seelischer Behinderter und folgt
aus § 10 Abs. 4 SGB VIII, dass Eingliederungshilfe in diesem Fall nicht nach dem SGB
XII, sondern vorrangig nach dem SGB VIII zu gewähren ist.
6
Vgl. zu Vorstehendem: OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2008 - 12 B 319/08 -, m. w.
N.
7
Der Besuch der I. -Schule und des C2. H1. Internats N. stellt sich nach den Umständen
des Einzelfalles (vgl. § 35a Abs. 2 SGB VIII) als erforderlich und geeignet dar, dem
Antragsteller eine angemessene Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht
angedeihen zu lassen. Diese Annahme entspricht der Einschätzung, wie sie der den
Antragsteller betreuende Dr. med. D. T. in seinem Arztbrief vom 29. August 2008 aus
kinder- und jugendpsychiatrischer Sicht in An-spruch nimmt. Was die schulische Seite
anbelangt, so steht sie außerdem in Einklang mit den Empfehlungen in dem o. g.
Abschlussbericht der S. Kliniken C3. -I1. , wonach der Antragsteller mit einer
Beschulung auf Realschulniveau in einer Regelschule sicherlich überfordert wäre und
auf Grund seiner hyperkinetischen Störung eine Förderung in einer Kleinstgruppe
wünschenswert wäre.
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Etwas anderes ergibt sich nicht etwa aus der besonderen Konstellation, dass der
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Antragsteller nicht im Elternhaus, sondern internatsmäßig im Haus W. des H2.
untergebracht ist. Ein Schulweg von Tür zu Tür von 40 - 45 Minuten ist alters- konform
und nach den überzeugenden Angaben des Antragstellers, die durch das Schreiben
des H2. vom 21. August 2008 gestützt werden, keinesfalls höher als der zeitliche
Aufwand, wie er bei Besuch einer Regelschule vom elterlichen Wohnhaus in Y. -N1.
aus anfallen würde. In seinem Arztbrief vom 29. August 2008 bringt Dr. med. D. T. zum
Ausdruck, dass die Fahrtzeit zwar nicht gerade günstig sei, die Erfolgsaussichten der
gesamte Lösung aber nicht nennenswert gefährde.
Das besagte Schreiben des Internats und die vom Antragsteller überreichten
Stundenpläne belegen auch hinreichend, dass die vorgegebenen Pflichtstunden
regelmäßig eine Rückkehr der Schüler ins Internat mit dem ÖNV bis spätestens 14.30
Uhr zulassen, so dass hinreichend Raum für eigene Aktivitäten, Ruhephasen und
Rückzugsmöglichkeiten geschaffen werden kann und - soweit nicht das Schulangebot
einerseits und das Internatsangebot andererseits ohnehin gleichwertige Alternativen
bieten - der Antragsteller Gelegenheit zur - im Abschlussbericht der S. Kliniken C3. -I1.
vom 27. Juni 2008 empfohlenen - Fortsetzung der Ergother-apie und des
heilpädagogischen Voltigierens hätte. Der Senat nimmt es dem Antragsteller ab, dass
es sich bei den in der Zeit von 8.00 - 8.45 und in den 7. - 9. Schulstunden stattfindenden
Veranstaltungen jeweis um Lehrangebote handelt, die nicht verpflichtend sind, sondern
von den Schülern freiwillig in Anspruch genommen werden können. Auch unter
Berücksichtigung der bei vielen Schülern vorliegenden seelischen Behinderung lässt
die zeitliche Strukturierung des Schulalltags, wie sie der Antragsteller detailliert
dargestellt hat, eine Überforderung oder Überlastung der Kinder bzw. Jugendlichen
nicht erkennen. Der Senat glaubt es dem Antragsteller und seinen Eltern gleichfalls,
dass seine ambulante Weiterbehandlung durch den Facharzt für Kinder- und
Jugendpsychiatrie und -psychotherapie Dr. med. D. T. trotz Internatsbesuches
gewährleistet bleibt, weil Dr. med. T. für die Behandlung von entfernt wohnenden
Patienten mit auswärtiger Unterbringung eine Samstagssprechstunde eingerichtet hat
und darüber hinaus Ferientermine in Betracht kommen; dass sich der Antragsteller
dennoch notgedrungen einen neuen Therapeuten im Bereich C1. -C2. H. suchen muss,
ist nicht zuletzt mit Blick auf die von der psychotherapeutischen Begleitung durch I. -
Schule und H2. ausgehenden Synergieeffekte eher unwahrscheinlich.
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Im Lichte des Beschwerdevorbringens teilt der Senat demgegenüber nicht die Be-
denken an der Eignung der Maßnahme in Bezug auf die persönliche Situation des
Antragstellers und auf seine familiären Bindungen zu den Eltern insoweit, als er aus
dem gesicherten Haushalt seiner sehr um sein auch schulisches Wohlergehen
bemühten Eltern herausgerissen und weit entfernt anderswo vollstationär in einem
Internat untergebracht werden sollte und inzwischen ist. Die S. Klinik C3. - I1. - Klinik für
Psychiatrie und Psychotherapie des Kindes- und Jugendalters - hat unter dem 15.
August 2008 bescheinigt, dass bei den regelmäßigen Familientherapiegesprächen, die
im Rahmen der teilstationären Behandlung des Kindes S2. stattgefunden haben, unter
anderem auch eine Fremdunterbringung und die damit verbundene mögliche
emotionale Belastung des Kindes thematisiert worden sei, sich bei dem Antragsteller
aber keine altersunangemessenen Trennungsängste hätten diagnostizieren lassen.
Auch der behandelnde Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
Dr. med. D1. T. bestätigt in seinem Arztbrief vom 29. August 2008, dass im Rahmen der
Elterngespräche, die in seiner Praxis mit der Mutter geführt worden seien, die Frage
einer Trennung von S2. und Eltern für den Schulalltag ausführlich thematisiert worden
sei, da seine Empfehlung, das Kind eine spezialisierte Schule besuchen zu lassen, die
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Notwendigkeit einer Fremdunterbringung eingeschlossen habe. Weiter führt der mit der
Problematik des Antragstellers vertraute Fachmann aus:
"Die Trennung eines 11 ½-jährigen Kindes von den psychologischen Eltern ist aus
entwicklungspsychologischer Sicht für den Alltag durchaus möglich, wenn für das Kind
erkennbar ist, das die emotionale Bindung von den Eltern weiterhin gewünscht und
gehalten wird. Dies kann in Form von Briefen, Telefonaten und Besuchskontakten in
angemessenen Abständen erfolgen. Gerade wenn die emotionale Bindung zu den
Eltern gut und tragfähig ist, wird eine solche Trennung von den Kindern gut toleriert.
Dies gilt insbesondere, wenn die Kinder mit den ihnen alltagstypisch zur Verfügung
stehenden kognitiven Mitteln die Gründe für die Trennung im Alltag erkennen und
akzeptieren können. Bei ihrem Sohn S2. ist nach meiner Kenntnis sowohl eine gute
emotionale Beziehung zu ihnen als den psychologischen Eltern festzustellen, als auch
ist S2. in der Lage, die Gründe für die Trennung zu überblicken und im Rahmen seiner
Möglichkeiten dem von ihnen gewählten Vorgehen zuzustimmen."
12
Danach und nach den insoweit nachvollziehbaren Erläuterungen des Antragstellers in
der Beschwerdebegründung (S. 6/7) spricht alles für eine entsprechende Belastbarkeit
der Beziehung zwischen dem Antragsteller und seinen Eltern.
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Dass den früheren ärztlichen Stellungnahmen keine direkten Ausführungen zu den
durch die auswärtige Unterbringung eventuell auftretenden Problemen - wie dem
vorgenannten - zu entnehmen sind, hat der Antragsteller plausibel und nachvollziehbar
sinngemäß damit erklärt, dass man wie selbstverständlich bei Bejahung der
Internatsunterbringung als geeignetem Weg für eine adäquate Beschulung davon
ausgegangen sei und nicht für erwähnenswert gehalten habe, dass er alle Probleme
bewältigen könne.
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Dr. med. T. sieht in seinem Arztbericht vom 29. August 2008 ebenso wenig
Schwierigkeiten für den Antragsteller darin, dass er über weite Strecken des Tages mit
anderen Kindern zusammenleben muss. Zudem wird im kinder- und
jugendpsychiatrischen Abschlussbericht der S. Kliniken C3. -I1. - Klinik für Psychiatrie
und Psychotherapie des Kindes- und Jugendalters - vom 27. Juni 2008 am Ende des
"Ergotherapeutischen Berichts" dem Antragsteller die Förderung des sozialen
Verhaltens, der Frustrationstoleranz, der Selbststeuerung und der Selbst- und
Fremdwahrnehmung in einer Gruppe empfohlen, wie sie nach der
Leistungsbeschreibung gerade auch durch die Internatsbewohner des Hauses F.----
weg in W. des H2. gebildet wird.
15
Ob hier zur Glaubhaftmachung der Geeignetheit einer - untrennbar mit dem Besuch der
konkreten I. -Schule verbundenen - internatsmäßigen Unterbringung auch ein ein- bis
zweiwöchiges Probewohnen unter realistischen Bedingungen verlangt werden kann,
mag dahinstehen. Nach den widerspruchsfreien, schlüssigen Angaben der Eltern des
Antragstellers, an deren Richtigkeit zu zweifeln der Senat keinen Anlass sieht, konnte
ein Probewohnen angesichts der Belegung der Internatshäuser auf der zur Verfügung
stehenden Rest-Zeitschiene nämlich jedenfalls rein tatsächlich gar nicht stattfinden. Die
sich nach einer vierwöchigen Schulzeit abzeichnende Entwicklung hat zudem keine
Anzeichen erbracht, die die Befürchtungen des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf
eine Entfremdung des Antragstellers von seinen Eltern und eine Überforderung durch
das Zusammenleben mit anderen Kindern bestätigt.
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Ob der Antragsteller mit seinen 11 Jahren allein aufgrund des zweitägigen Probe-
unterrichts in der Schule intellektuell in der Lage gewesen ist, im Vorhinein die gesamte
Tragweite seiner Entscheidung, die I. -Schule in C1. -C2. H. zu besuchen und dazu im
Haus F.----weg in W. des H2. untergebracht zu werden, zu erfassen und seine Meinung
als Beweismittel in Frage kommt bzw. Gewicht hat, ist für die Frage der objektiven
Eignung der Jugendhilfemaßnahme letztlich ohne Belang.
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Diese Eignung kann auch nicht damit in Abrede gestellt werden, dass die Konzeption
der I. -Schule in Verbindung mit dem Internat nicht darauf gerichtet sei, eine Hilfe i. S. d.
Jugendhilferechts zur Bewältigung und Überwindung besonderer Probleme mit dem
Endziel einer Rückkehr in den Haushalt der Eltern zwecks Wiederherstellung einer
harmonischen Familieneinheit anzubieten. Abgesehen davon, dass laut
Leistungsbeschreibung für die Wohngruppe F.----weg in W. für die Hilfeform "Internat"
der emotionale Bezugspunkt in der Regel die Herkunftsfamilie bleibt (S. 1) und eine
Rückführung dorthin sowie die Beschulung an einer Regelschule als Ziel des
Konzeptes angestrebt wird (S. 1 und 4), handelt es sich hier nicht um eine den Eltern zu
gewährende Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht nach §§ 27,
34 SGB VIII, die nach § 34 Satz 2 Nr. 1. SGB VIII auf eine Rückkehr in die Familie
gerichtet sein soll, sondern um Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII, die zwar gem.
§ 35a Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII mit den Mitteln der Heimunterbringung arbeitet, aber nach §
35a Abs. 3 SGB VIII i. V. m. §§ 53 Abs. 3, 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII zur Aufgabe hat, die
dem Betreffenden drohende Behinderung zu verhüten und ihn wieder in die
Gesellschaft einzugliedern, in dem ihm eine angemessene Schulbildung ermöglicht
wird. Die Herstellung der Familiengemeinschaft ist nicht primäres Ziel einer so gearteten
Eingliederungshilfe, sondern hat sich dem Ziel, den behinderten Menschen die
Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern,
unterzuordnen.
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Der Antragsteller kann nach alldem nicht in Anwendung von § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII
auf den von einem Integrationshelfer begleiteten Besuch einer vom Elternhaus in
angemessener Zeit erreichbare Regelschule - ein Verfahren zur Feststellung des
sonderpädagogischen Förderbedarfs, des Förderschwerpunkts und der Festlegung des
schulischen Förderortes gem. § 10 AU-SF (SGV.NRW 223) hat nicht stattgefunden -
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vgl. zu dessen Erforderlichkeit: OVG NRW, Urteil vom 22 März 2006 - 12 A 806/03 -,
m.w.N.
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verwiesen werden. Der Vorrang des öffentlichen Schulwesens nach § 10 Abs. 1 Satz 1
SGB VIII setzt voraus, dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalles dort eine
bedarfsdeckende Hilfe zu erhalten ist.
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Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2008 - 12 B 319/08 -, m. w. N.
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Davon kann - ungeachtet der unbestimmten oder zumindest völlig unklaren Angaben
des Antragsgegners dazu, für wie viele Schulstunden ein Integrationshelfer zur
Begleitung in welcher Schule zur Verfügung stehen soll - hier nicht die Rede sein. Im
kinder- und jugendpsychiatrischen Abschlussbericht vom 27. Juni 2008 der S. Kliniken
C3. -I1. - Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Kindes- und Jugendalters - ist
unter "Zusammenfassung und Empfehlungen" ausdrücklich und unmissverständlich
ausgeführt, dass die Förderung des Antragstellers in einer Kleinstgruppe
wünschenswert wäre, eine Beschulung des Jungen in einer Regelschule nicht als
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geeignete Maßnahme angesehen und eine begleitende ambulante
Jugendhilfemaßnahme in Form eines schulischen Integrationshelfers als Maßnahme
geringerer Intensität als nicht ausreichend betrachtet werde. Diese Einschätzung aus
fachärztlicher Sicht wird in dem Arztschreiben des Kinder- und Jugendpsychiaters Dr.
med. D1. T. vom 29. August 2008 geteilt. Er geht davon aus, dass eine zum Konzept der
Eingliederung durch einen Integrationshelfer und zu den Bedürfnissen des Kindes
passende Schulform nicht zur Verfügung steht, so dass das Konzept des
Integrationshelfers in der speziellen Situation von S2. und den gegebenen regionalen
schulischen Möglichkeiten nicht als erfolgversprechende Maßnahme in Frage kommt.
Der Feststellung von Dr. med. T. ist dabei insoweit besonderes Gewicht und
Überzeugungskraft beizumessen, als nach den Angaben des als Zeugen geladenen
Geschäftsführers des Kinderschutzbundes E. /W1. - Herrn W2. H3. - im
Erörterungstermin vor dem Verwaltungsgericht am 23. Juli 2008 die vom
Kinderschutzbund betriebene Integrationshilfe in Zusammenarbeit mit der Praxis Dr.
med. T. erfolgt, so dass von besonderen Kenntnissen dieses Facharztes über die
Arbeitsweise und die Leistungsfähigkeit einer solchen Hilfe ausgegangen werden kann.
Da danach eine als geeignete Alternative zur I. -Schule und H2. in Betracht kommende
Hilfemaßnahme weder vom Antragsgegner angeboten noch sonstwie erkennbar ist,
stellt sich das Problem der Begrenzung des Wunsch- und Wahlrechts des
Leistungsberechtigten nach § 5 Abs. 2 SGB VIII von vornherein nicht. Dem
Antragsgegner bleibt es auch unbenommen, die Eltern des Antragstellers nach
Maßgabe von §§ 91 Abs. 1 Nr. 6, 92 Abs. 1 Nr. 5, 93 und 94 SGB VIII zu
Kostenbeiträgen heranzuziehen, die bei einer ambulanten Hilfeform - wie der
Finanzierung eines Integrationshelfers - nicht erhoben werden könnten.
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Die Voraussetzungen, unter denen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 36a
Abs. 3 SGB VIII im Falle der Selbstbeschaffung zur Übernahme der erforderlichen
Aufwendungen verpflichtet ist, sieht der Senat insgesamt als gegeben an. Der
Antragsgegner ist vor Abschluss des Schulvertrages am 10. Juli 2008 und des zeitgleich
anzunehmenden Vertrages über den Internatsplatz über den Hilfebedarf in Kenntnis
gesetzt worden. Ausweislich der obigen Ausführungen haben die Voraussetzungen für
die Gewährung der Hilfe vorgelegen. Es bedarf auch keiner weiteren Darlegungen, dass
die Deckung des Bedarfs bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu
Unrecht abgelehnten Leistung (Feststellungsbescheid vom 12. Juni 2008 und
Bewilligungsbescheid vom 30. Juni 2008) wegen des herannahenden
Schuljahresbeginns keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
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Der drohende Verlust eines weiteren effektiven Schuljahres und eine dadurch drohende
Frustration des Antragstellers bis hin zur Schulunlust oder gar - verweigerung sowie
insbesondere die auch darüber hinaus durch eine inadäquate Beschulung
heraufbeschworene Gefahr der Verfestigung oder auch Verschlimmerung der zumindest
drohenden seelischen Behinderung des Kindes begründen auch in ausreichendem
Maße einen Anordnungsgrund. Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters
der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache zwar nicht
vorweggenommen werden, wie es hier im Regelungszeitraum der Fall ist. Wegen des
Gebots, effektiven Rechtsschutz zu gewähren (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG), ist von diesem
Grundsatz aber eine Abweichung dann geboten, wenn ohne die begehrte Anordnung
schwere und unzumutbare, später nicht wieder gutzumachende Nachteile entstünden,
zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in
der Lage wäre.
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Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 -, BVerfGE 79, 69
(74), m. w. N.
27
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 i. V. m. § 188 Satz 2 1. Halbsatz
VwGO.
28
Der Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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