Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 24.02.1999
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Oberverwaltungsgericht NRW, 13 C 3/99
Datum:
24.02.1999
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 C 3/99
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 6 Nc 380/98
Tenor:
Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 6.000,- DM
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die geltend
gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.
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1. Der Senat hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des
Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
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a) Soweit die Antragstellerin für die von dem befristet angestellten wissenschaftlichen
Mitarbeiter Dr. B. - vertragliche individuelle Lehrverpflichtung 4 DS - besetzte
Oberassistentenstelle im Institut I für Anatomie - Regellehrverpflichtung = Stellendeputat
6 DS - den Ansatz eines Stellendeputats für unbefristet angestellte wissenschaftliche
Mitarbeiter - 8 DS - begehrt, weil Dr. B. länger als fünf Jahre bei der Universität zu Köln
angestellt ist, greift das nicht durch. Zwar hatte Dr. B. im maßgeblichen Zeitpunkt der
letzten Kapazitätsberechnungsmöglichkeit für das Studienjahr 1998/99 am 30.
September 1998 die Höchstgrenze von fünf Jahren für eine befristete Anstellung gemäß
§ 57c Abs. 2 HRG bereits um ein Jahr überschritten, doch folgt daraus nach der
ständigen Rechtsprechung des Senats nicht automatisch die Berücksichtigung seiner
Stelle als eine solche für einen unbefristet beschäftigten Angestellten. Denn die
Kapazitätsverordnung ist auf der Lehrangebotsseite geprägt vom sogenannten
Stellenprinzip(§ 8 Abs. 1 KapVO). Danach ist für die einzelne Stelle die abstrakt
festgelegte Regellehrverpflichtung der Stellengruppe, der die einzelne Stelle angehört,
anzurechnen. Die Stelle geht grundsätzlich unabhängig von ihrer Besetzung mit dem
sogenannten Stellendeputat in die Lehrangebotsberechnung ein, selbst wenn sie
vakant ist, wodurch die Hochschule mittelbar zur alsbaldigen Besetzung einer vakanten
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Stelle entsprechend deren Amtsinhalt angehalten ist. Die abstrakt an die
Lehrpersonalstellen anknüpfende Berechnungsmethode der Kapazitätsverordnung führt
zu einem Ausgleich der beteiligten Interessen, nämlich einerseits der Studienbewerber
an einer praktikablen Bestimmung der Ausbildungskapazität und einer relativ stabilen
Zahl von Studienplätzen, andererseits der Hochschule an einer ihrem Lehrpotential
entsprechenden Studentenzahl. Demgemäß folgt das abstrakte Stellendeputat nicht und
erst recht nicht automatisch der dienstrechtlichen oder vertraglichen Lehrverpflichtung
des Stelleninhabers oder dem von ihm über seine Lehrverpflichtung hinaus tatsächlich
erbrachten Lehrumfang oder - was hier in Betracht kommt - dem Lehrumfang, in dessen
Voraussetzungen der Stelleninhaber inzwischen "hineingewachsen" ist (latente
individuelle Lehrverpflichtung). Erst dann kann das mit Verfassungsrang ausgestattete
Kapazitätserschöpfungsgebot vor dem Stellenprinzip Vorrang beanspruchen mit der
Folge, daß auf eine Stelle ein gegenüber dem Stellendeputat höherwertiges
individuelles Lehrdeputat des Stelleninhabers anzurechnen ist, wenn diese Stelle
dauerhaft individuell höherwertiger besetzt ist und so ihr Amtsinhalt faktisch eine
entsprechende Änderung erfährt.
vgl. hierzu Urteil des Senats vom 4. Dezember 1986 -13 A 1829/86 u.a.-
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Das ist noch nicht der Fall, wenn im letztmöglichen Kapazitätsberechnungszeitpunkt die
Verlängerung der Anstellung eines wissenschaftlichen Mitarbeiters über die Fünf-
Jahresgrenze hinaus erkennbar nur einem vorübergehenden Zweck, etwa der Deckung
einer kurzfristigen Personallücke oder dem Abschluß eines Forschungsprojekts, dient
oder das Auslaufen des Beschäftigungsverhältnisses noch im Berechnungszeitraum
oder gegen dessen Ende feststeht. Ergibt sich jedoch, daß die Hochschule erkennbar
auf eine Verwendung des betreffenden Stelleninhabers auf erheblich längere oder
unabsehbare Zeit und damit wie im Falle eines unbefristet angestellten
wissenschaftlichen Mitarbeiters eingestellt ist, kann sie sich redlicherweise nicht mehr
auf das abstrakte Stellenprinzip berufen, weil sie die Stelle faktisch in eine solche eines
"unbefristeten" Angestellten umgewandelt hat. Das kann schon dann anzunehmen sein,
wenn ein "Zeitangestellter" nach der Fünf-Jahresgrenze mehr als ein Jahr die Aufgaben
eines "Dauerangestellten" wahrgenommen hat und entsprechend weiterbeschäftigt
werden soll.
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Die Anstellungszeit des wissenschaftlichen Mitarbeiters Dr. B. hatte am 30. September
1998 die Fünf-Jahresgrenze bereits um ein Jahr überschritten, in welchem er mit aller
Wahrscheinlichkeit die Aufgaben einer auf Dauer zur Verfügung stehenden Lehrkraft,
nämlich eines C2-Oberassistenten, wahrgenommen hat - alle anderen Stellen des
Insituts I für Anatomie waren ihrem Amtsinhalt entsprechend besetzt -; einen
Befristungsgrund enthielt die letzte Vertragsverlängerung nicht mehr und das
Arbeitsverhältnis endet erst zum 31. Mai 2001; zudem ist ausweislich des
Verlängerungsvertrages seine Übernahme in eine "Dauerbeschäftigung" vorgesehen,
wobei allerdings offenbleibt, ob dies als Oberassistent oder Dauerangestellter
geschehen soll. Der Senat läßt insbesondere mit Rücksicht auf die gegenwärtige
Wahrnehmung des Amtes eines Oberassistenten und die noch offene Ausgestaltung
des künftigen Dauerbeschäftigungsverhältnisses des wissenschaftlichen Mitarbeiters
Dr. B. offen, ob gegenwärtig schon von seiner Verwendung als "Dauerangstellter" mit
einer - latenten - individuellen Lehrverpflichtung von 8 DS ausgegangen werden kann.
Denn selbst wenn nach den obigen Ausführungen in seinem Einzelfall die
höherwertigere - latente - individuelle Lehrverpflichtung des Stelleninhabers auf der
Lehrangebotsseite beachtlich wäre, folgte daraus nicht zwingend ein höheres
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bereinigtes Lehrangebot. Verfügt nämlich eine Lehreinheit über eine vakante
Lehrpersonalstelle mit einem Stellendeputat, das der - latenten - individuellen
Lehrverpflichtung der nicht stellenkonform verwendeten Lehrperson entspricht, und
könnte auf dieser vakanten Stelle die betreffende Lehrperson geführt werden, kann die
individuelle Lehrverpflichtung dieser Person auf jene Stelle angerechnet werden.
Ebenso kann die "überschießende" individuelle Lehrverpflichtung der nicht
stellenkonform verwendeten Lehrperson zur Abdeckung von unterbesetzten anderen
Stellen verwendet werden. Das rechtfertigt sich aus folgenden Erwägungen: Zum
gesetzlichen Auftrag der Hochschule zählt u.a., mit dem ihr zur Verfügung stehenden
Lehrpotential eine den jeweiligen fachlichen Ausbildungsanforderungen -
beispielsweise der im Curricularnormwert 2,17 für die vorklinische Medizin verkörperten
Ausbildungsanforderungen der Approbationsordnung für Ärzte - genügende Lehre
bereitzustellen. Ausbildung von Studenten kann aber nicht durch die abstrakte Stelle
und das auf sie entfallende Stellendeputat, sondern nur durch Lehrkräfte erfolgen, die
diese Stelle besetzen. Die Hochschule muß daher darauf bedacht sein, das durch die
Stellen vorgegebene abstrakte Lehrangebot auch durch auf diesen Stellen geführte
Lehrkräfte mit dem Amtsinhalt der jeweiligen Stelle entsprechender individueller
Lehrverpflichtung abzudecken. Bei erkennbarer Diskrepanz zwischen dem aus den
Stellen folgenden abstrakten Lehrangebot und dem aus den individuellen
Lehrverpflichtungen der Stelleninhaber folgenden realen Lehrangebot ist die
Ausführung des o.a. Auftrages der Hochschule gefährdet und kann eine den
Mindestanforderungen genügende Ausbildung der Studenten nur durch über die
Verpflichtung hinausgehende Lehrleistungen der Lehrkräfte oder auf Kosten von
Wissenschaft und Forschung der Hochschule sichergestellt werden. Eine solche
Diskrepanz würde noch verschärft durch deputatmäßige Höherbewertung einer Stelle
wegen ihrer Besetzung mit einer Lehrperson mit - latent - höherwertiger individueller
Lehrverpflichtung bei gleichzeitiger stellendeputatmäßiger Berücksichtigung einer
vakanten oder unterbesetzten anderweitigen Stelle der Lehreinheit. Eine die beteiligten
Interessen in vertretbarer Weise berücksichtigende Balance zwischen dem für die Zahl
der Lehre nachfragenden Studenten maßgeblichen abstrakten stellenabhängigen
Lehrangebot und dem realen individuellen Lehrangebot wird indes auf die oben
aufgezeigte Weise erzielt. Der Senat sieht keine rechtlichen Hindernisse, eine nicht
stellenkonform geführte Lehrkraft bei Vakanz einer lehrdeputatmäßig entsprechenden
anderweitigen Stelle der Lehreinheit kapazitätsrechtlich auf dieser Stelle zu führen. Die
der Lehreinheit einer Hochschule - hier vorklinische Medizin - zugewiesenen Stellen
sind haushaltsrechtlich nicht an ein Institut gebunden und könnten mit Einverständnis
aller Beteiligten intern vorübergehend für die Zeit ihrer Unbesetzbarkeit oder bis zu ihrer
Wiederbesetzung in ein anderes Institut verlagert, d.h. gleichsam zur anderweitigen
Besetzung für ein bis zwei Studienjahre ausgeliehen werden. Dann aber muß es
zulässig sein, kapazitätsrechtlich eine in eine höherwertige individuelle
Lehrverpflichtung hineingewachsene Lehrperson vorübergehend auf einer vakanten
anderweitig geeigneten Stelle innerhalb der Lehreinheit zu führen und im Ergebnis die
individuelle höherwertige Lehrverpflichtung auf die Vakanz anzurechnen.
Vgl. hierzu auch Urteil des Senats vom 16. Oktober 1986 - 13 A 2816/85 -.
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b) Soweit sich die Antragstellerin auf "zusätzliche Lehrpersonen aus dem
Vorlesungsverzeichnis" bezieht, erweckt das keine Zweifel an der Richtigkeit der
erstinstanzlichen Entscheidung.
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Die Antragstellerin hat nämlich nicht im Sinne des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO
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dargelegt, daß der Ansatz von Lehrpotential auf der Angebotsseite aus dem
behaupteten Gesichtspunkt geboten ist. Zwar ist ihr der langjährigen bekannten
Rechtsprechung des Senats entsprechender Ausgangspunkt richtig, wenn sie vorträgt:
"Soweit aus dem Vorlesungsverzeichnis hervorgeht, daß noch sonstige Personen in der
Lehre beschäftigt werden, sind diese entweder als wissenschaftliche Angestellte mit
einem Lehrdeputat zu versehen oder sie sind als Lehrbeauftragte entsprechend zu
zählen." Es ist andererseits aber nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht
dem Vortrag des Antragsgegners glauben geschenkt hat, daß die namentlich
angegebenen Mitarbeiter, die zwar im Vorlesungsverzeichnis WS 98/99, nicht aber im
Stellenbesetzungsplan angeführt sind, zum letztmöglichen
Kapazitätsberechnungszeitpunkt bereits ausgeschieden oder - nur - wissenschaftliche
Hilfskräfte oder Drittmittelbedienstete, mithin keine Lehrpersonen im Sinne des § 8 Abs.
1 KapVO waren. Aufgrund der jährlichen Kapazitätsüberprüfungen der Lehreinheit
vorklinische Medizin der Universität zu Köln durch das Verwaltungsgericht und den
Senat und der dabei gewonnenen Erkenntnisse über die Personalfluktuation unter den
wissenschaftlichen Mitarbeitern sowie der Tatsache, daß dem Senat insoweit
unzutreffende Angaben des Antragsgegners nicht erinnerlich sind, durfte das
Verwaltungsgericht bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen
überschlägigen Prüfung davon ausgehen, daß ein zusätzliches verdecktes personelles
Lehrangebot nicht vorhanden ist. Ist mithin davon auszugehen, daß die abweichend
vom Stellenbesetzungsplan im Vorlesungsverzeichnis aufgeführten Personen nicht
mehr zur Verfügung stehen oder ihnen keine Lehraufgaben zukommen, fehlt es an der
von der Antragstellerin selbst aufgezeigten Prämisse, "daß (sie) in der Lehre beschäftigt
werden". Die Antragstellerin hat auch mit ihrem Zulassungsantrag selbst nicht
behauptet, daß und welche im Vorlesungsverzeichnis aufgeführte Personen zusätzlich
hätten in Ansatz gebracht werden müssen. Sie bemängelt nur - und das zu Unrecht -,
"es könne nicht richtig sein, wenn ... einfach ohne weitere Nachprüfung davon
ausgegangen werde, daß solche Lehrpersonen entweder nicht vorhanden sind oder
nicht gezählt werden müssen". Damit bringt sie nur zum Ausdruck, daß sie die
Würdigung des Verwaltungsgerichts im Tatsächlichen und das Ergebnis der
Kapazitätsüberprüfung nicht akzeptiert. Das allein vermag jedoch das erstinstanzliche
Entscheidungsergebnis nicht zu erschüttern.
c) Soweit die Antragstellerin die Nichtberücksichtigung von Doppel- und Zweitstudenten
der Medizin und Zahnmedizin rügt, begründet auch das keine ernstlichen Zweifel an der
Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
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Der Senat hat seine frühere Praxis, die beiden Gruppen von Studenten
lehrangebotserhöhend zu berücksichtigen,
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vgl. OVG NW, Beschluß vom 16. September 1983 - 13 B 6583/83 u.a. -
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im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
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vgl. BVerwG, Beschluß vom 23. Dezember 1985 - 7 B 104, 105, 106.86 -, Buchholz
422.21, Nr. 9,
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nicht mehr fortgeführt.
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Vgl. OVG NW, Beschluß vom 29. Februar 1988 - 13 B 4251/88 -.
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Eine Berücksichtigung dieses die Lehreinheit entlastenden Umstandes sieht die
Kapazitätsverordnung nicht vor und ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten, mag
andererseits auch die Berücksichtigung zu Lasten der Hochschule nicht gegen
Verfassungsrecht verstoßen. Die generelle Nichtberücksichtigung dieses Umstandes
rechtfertigt sich daraus, daß aufgrund der Regelungen des Zentralen
Studienplatzvergabeverfahrens Doppelstudenten so gut wie nicht mehr vorkommen
können und die Zahlen der Zweitstudenten vernachlässigbar gering sind. Die durch
solche Studenten möglicherweise nicht erfolgte Lehrnachfrage in bestimmten Fächern
wird durch Kurswiederholer in denselben Fächern mehr als ausgeglichen. Auch letztere
doppelte Inanspruchnahme von Lehre bleibt kapazitätsmäßig unberücksichtigt. Die
Kapazitätsverordnung verzichtet aus Praktikabilitätserwägungen auf eine
Berücksichtigung eines jeden die Aufnahmekapazität rechnerisch berührenden
Umstandes der Hochschulwirklichkeit, soweit dadurch nicht signifikantes
Ausbildungspotential vernichtet wird. Dieses Grundprinzip ist nicht zu beanstanden und
rechtfertigt sich aus den genannten Gründen.
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b) Soweit die Antragstellerin den Nichtansatz eines Schwundausgleichsfaktors rügt,
führt auch das nicht zu Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses.
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Ein Schwund in höheren Semestern liegt vor bei einer die Abgänge von
eingeschriebenen Studenten unterschreitenden Zahl von Zugängen (§§ 14 Abs. 3 Nr. 3,
16 KapVO). Auch wenn der Antragsgegner eine Schwundberechnung nach dem allseits
anerkannten Hamburger Modell nicht vorgelegt hat, sieht der Senat wie das
Verwaltungsgericht aufgrund der in den vergangenen Jahren festgestellten Stagnation
der semesterlichen Kohortenzahlen der medizinischen Vorklinik an der Universität zu
Köln keinen Anlaß, für das Studienjahr 98/99 einen Schwund auf der
Berechnungsgrundlage des genannten Modells zu prognostizieren. Dafür, daß die
normativ festgesetzten Studienplatzzahlen/Auffüllgrenzen in den insoweit in Bezug zu
nehmenden Semestern vergangener Jahre ausgeschöpft worden sind, sprechen die
vom Antragsgegner glaubhaft mitgeteilten Zahlen der Quereinsteiger und
Hochschulwechsler in höheren Fachsemestern vom WS 96/97 bis WS 98/99, durch die
eventuell freiwerdende Studienplätze ohne weiteres besetzt werden konnten bzw.
können. Die Kapazitätsverordnung begründet keine Vorrangigkeit der Studienanfänger
gegenüber Quereinsteigern und Hochschulwechslern dahingehend, daß in höheren
Semestern freiwerdende Studienplätze durch eine Erhöhung der Studienanfängerzahl
auszugleichen wären.
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2. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist die Rechtssache nicht
auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die von der Antragstellerin angesprochenen Fragen sind
von der Rechtsprechung des Senats beantwortet. Der Sachverhalt ist, soweit es auf ihn
im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ankommt, geklärt.
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3. Grundsätze Bedeutung kommt der Rechtssache nicht zu (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Die Antragstellerin hat keine über ihren Einzelfall hinausgehende Frage tatsächlicher
oder rechtlicher Art aufgezeigt, die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der
Rechtsfortbildung und/oder Rechtsvereinheitlichung dienen könnte und in der
Beschwerde klärungsfähig und klärungsbedürftig wäre.
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Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1,
14 Abs. 3 GKG.
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Dieser Beschluß ist unanfechtbar.
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