Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 05.05.1999

OVG NRW (beschwerde, rechtsmittel, antragsteller, verwaltungsgericht, gesetz, asyl, deutschland, zulassung, gerichtskosten, vorinstanz)

Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 865/99
Datum:
05.05.1999
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 865/99
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 3 L 141/99.A
Tenor:
Die Beschwerde wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das
Gerichtskosten nicht erhoben werden.
G r ü n d e :
1
Das als "Beschwerde" bezeichnete Rechtsmittel ist unzulässig. Dies gilt auch dann,
wenn das Rechtsmittel als Antrag auf Zulassung der Beschwerde im Sinne von § 146
Abs. 4 und 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - anzusehen sein sollte.
2
Gemäß § 80 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG - können Entscheidungen in
Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz (vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 VwGO) nicht
mit der Beschwerde angefochten werden. Um eine derartige Entscheidung handelt es
sich im vorliegenden Fall, denn der Antragsteller hat beim Verwaltungsgericht um
Abschiebungsschutz nachgesucht, um sein Asyl-Folgeverfahren im Wege der Klage 3 K
301/99.A in Deutschland fortsetzen zu können.
3
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83 b Abs. 1 AsylVfG.
4
Dieser Beschluß ist unanfechtbar.
5