Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 11.11.2008

OVG NRW: vergnügungssteuer, aufschiebende wirkung, satzung, begriff, form, bekanntmachung, wahrscheinlichkeit, getränkesteuer, veröffentlichung, gerät

Oberverwaltungsgericht NRW, 14 B 883/08
Datum:
11.11.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 B 883/08
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 4 L 494/07
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf einen Betrag bis
7.000,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
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Auf der Grundlage des im Beschwerdeverfahren nur zu prüfenden Vorbringens (vgl. §
146 Abs. 4 Sätze 1, 3 und 6 VwGO) ist der Beschwerde nicht zu entsprechen.
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Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der Antragsgegner erhebe Vergnügungssteuer
u.a. für die Jahre 2005 und 2006 auf der Grundlage der Vergnügungssteuersatzung vom
18. Dezember 2002, zu der eine erste Nachtragssatzung vom 19. Dezember 2006
rückwirkend am 1. Januar 2005 in Kraft getreten sei. Nach § 8 der geänderten
Vergnügungssteuersatzung werde die Steuer nach dem Einspielergebnis erhoben. Die
Rechtmäßigkeit des Vergnügungssteuerbescheides vom 11. September 2007 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. November 2007 sei keinen ernstlichen
Zweifeln ausgesetzt. Solche Zweifel ergäben sich nicht aus der Rüge der Antragstellerin
hinsichtlich der Form der Bekanntmachung. Die gewählte Form der Bekanntmachung in
§ 15 Abs. 1 der Hauptsatzung stehe in Übereinstimmung mit § 4 Abs. 1 Buchst. c der
Bekanntmachungsverordnung. Die erste Änderungssatzung zur
Vergnügungssteuersatzung habe aufgrund der Rechtsprechung des beschließenden
Senats auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden dürfen. Anhaltspunkte dafür, dass die
festgesetzte Vergnügungssteuer zu hoch berechnet worden sei, seien weder
substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere sei nicht zu beanstanden,
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dass die Obergrenze des Steuerbetrages von 150,00 Euro je Gerät und Monat nicht auf
Teilbeträge heruntergerechnet worden sei, wenn ein Gerät nur für einen Teil eines
Monats aufgestellt worden sei.
Hiergegen macht die Antragstellerin geltend, die rückwirkend erlassene
Vergnügungssteuersatzung sei formell und materiell rechtswidrig. Das
Verwaltungsgericht habe festgestellt, dass sich die Stadt T. der inzwischen antiquierten
Methode der Veröffentlichung durch Aushang der Satzung verbunden mit einem
Zeitungshinweis auf den Aushang bediene. Aufgrund der Weihnachtsfeiertage des
Jahres 2006 habe die Satzung lediglich drei anstelle der notwendigen fünf Tage
ausgehangen.
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Die Satzung verstoße gegen das Rückwirkungsverbot. Keiner der
Ausnahmetatbestände, welche die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
zulasse, sei hier einschlägig. Ein Grundsatz, dass ein Steuerpflichtiger damit rechnen
müsse, dass Steuern rückwirkend auf eine rechtmäßige Grundlage gestellt werden
dürften, bestehe nicht. Soweit eine Rückwirkung für Beiträge anerkannt worden sei,
bestehe keine Vergleichbarkeit, weil Beiträge ein Entgelt für eine durch die öffentliche
Hand gewährte Gegenleistung seien.
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Eine Besteuerung des Aufstellers von Geldspielgeräten sei rechtswidrig. Die
Vergnügungssteuer auf Geldspielgeräte könne nicht durch eine Preisgestaltung auf den
Spieler abgewälzt werden. Das entwickelte Institut der kalkulatorischen Abwälzbarkeit
müsse hinterfragt werden, weil die hier erhobene Steuer schon lange keine
"Bagatellsteuer" mehr sei. Die Vergnügungssteuer ginge in ihrer Belastung teilweise
über die der Umsatzsteuer hinaus. Attraktivitätssteigernde Maßnahmen im Wege einer
Steigerung des Umsatzes würden als unerwünschte Förderung der Spielsucht
angesehen. Die Vergnügungssteuer sei auch wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 3
Unterabs. 2 der Richtlinie 92/12/EWG rechtswidrig. Bei der Vergnügungssteuer handele
es sich um eine hiernach untersagte "umsatzbezogene" Steuer. Das Verwaltungsgericht
habe auch übersehen, dass der Bundesfinanzhof derzeit die Erhebung einer
Umsatzsteuer auf die Erlöse aus Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit mit zumindest
großer Wahrscheinlichkeit für rechtswidrig halte. Diese Rechtswidrigkeit folge aus der
Ungleichbehandlung zwischen der Aufstellung entsprechender Geräte in staatlichen
Spielcasinos und in privaten Unternehmen. Die konkrete Berechnung der
Vergnügungssteuer sei im Hinblick auf die beigefügten Nachweise nicht
nachvollziehbar.
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Dieses Vorbringen rechtfertigt es nicht, dem Begehren der Antragstellerin zu
entsprechen und die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen. Mit ihren
Einwendungen gegen die Veröffentlichung der ersten Nachtragssatzung legt die
Antragstellerin nicht dar, dass diese unzureichend bekannt gemacht wurde. Die Form
der Bekanntmachung einer gemeindlichen Satzung bestimmt sich nach der
Bekanntmachungsverordnung i.V.m. der jeweiligen Hauptsatzung. In welcher Weise
hiergegen verstoßen wurde, wird mit dem bloßen Hinweis auf die Weihnachtsfeiertage
und die Ferienzeit sowie eines Aushangs von drei anstelle von fünf Tagen nicht
dargetan. Für eine weitere rechtliche Überprüfung dieser Frage von Amts wegen bietet §
146 Abs. 4 Satz 6 VwGO keine Grundlage.
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Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Senats
festgestellt, dass das rückwirkende Inkraftsetzen einer Vergnügungssteuersatzung
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möglich ist. Der Senat sieht im Hinblick auf die Einwendungen der Antragstellerin
keinen Anlass, seine Rechtsprechung zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht hat
Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in Urteilen des Senats, in denen
es u.a. auch um die Rückwirkung der Vergnügungssteuersatzung ging,
zurückgewiesen.
Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 2008
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- 9 B 45.07 -.
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Der Senat hat ferner in seinem Urteil vom 6. März 2007 - 14 A 608/05 - zur Frage der
Abwälzbarkeit einer nach dem Einspielergebnis erhobenen Vergnügungssteuer
Stellung genommen. Er hat in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf das Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004 - 1 BvR 1748/99, 1 BvR 905/00 -, DVBl.
2004, 705, 708, angeführt, dass die Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung der
Steuer genügt. Die rechtliche Gewähr, dass der Automatenaufsteller den von ihm
entrichteten Betrag immer von demjenigen erhält, der nach der Konzeption des
Gesetzgebers letztlich die Steuer tragen soll, müsse nicht geboten werden. Das
Vorbringen der Antragstellerin enthält keine Gesichtspunkte, die Anlass geben, von
dieser Rechtsprechung abzuweichen.
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Im Rahmen dieses Verfahrens kann auch nicht festgestellt werden, dass die
Vergnügungssteuersatzung wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 2 der
Richtlinie 92/12/EWG (Verbrauchsteuerrichtlinie) nichtig ist. Nach Art. 3 Abs. 3 der
Verbrauchsteuerrichtlinie können die Mitgliedstaaten Steuern auf andere als die in Abs.
1 genannten Waren (Mineralöle, Alkohol, Tabakwaren) einführen oder beibehalten,
sofern diese Steuern im Handelsverkehr zwischen Mitgliedstaaten keine mit dem
Grenzübertritt verbundene Formalitäten nach sich ziehen. Unter der gleichen
Voraussetzung ist es den Mitgliedstaaten ebenfalls weiterhin freigestellt, Steuern auf
Dienstleistungen, auch im Zusammenhang mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren, zu
erheben, sofern es sich nicht um umsatzbezogene Steuern handelt. Von der
Antragstellerin wird behauptet, dass die Vergnügungssteuer eine umsatzbezogene
Steuer sei. Eine nähere Darlegung hierzu etwa unter Auseinandersetzung mit
Rechtsprechung und Literatur erfolgt allerdings nicht. In diesem Zusammenhang ist
anzumerken, dass der Senat in dem angesprochenen Urteil vom 6. März 2007 auch
festgestellt hat, dass die Erhebung der Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte nicht
wegen Gleichartigkeit mit der Umsatzsteuer gegen Art. 33 RL EWG 77/388 verstößt. Da
der Begriff "Charakter einer Umsatzsteuer" in Art. 33 RL EWG 77/388 und der Begriff
"umsatzbezogene Steuer" in der Verbrauchsteuerrichtlinie vergleichbar sind, dürfte ein
Verstoß gegen die Verbrauchsteuerrichtlinie wenig naheliegend sein. In den
Schlussanträgen des Generalanwalts zu der Vorabentscheidung des Europäischen
Gerichtshofs vom 1. Juli 1999 - C 437/907 - ist ausgeführt, dass die dort in Rede
stehende österreichische Gemeindegetränkesteuer keinen allgemeinen Charakter hat
und nicht unter den Begriff der Umsatzsteuer im Sinne des Art. 33 der 6. Richtlinie
77/388 subsumiert werden kann. Zu der Vereinbarkeit der Getränkesteuer mit Art. 3 Abs.
3 der Verbrauchsteuerrichtlinie ist ausgeführt, dass die Getränkesteuer - wie sich bei der
Prüfung der ersten Frage (Vereinbarkeit mit der Mehrwertsteuerrichtlinie 77/388)
herausgestellt hat - nicht den Charakter einer Umsatzsteuer hat. Dies führe dazu, dass
sie mit Art. 3 der Verbrauchsteuerrichtlinie vereinbar sei.
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Zu dem Vorbringen, der Bundesfinanzhof werde die Erhebung einer Umsatzsteuer auf
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die Erlöse aus Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit mit großer Wahrscheinlichkeit
für rechtswidrig erachten, fehlt eine Darlegung, wie sich eine solche Bewertung für die
hier in Rede stehende örtliche Aufwandsteuer auswirken könnte.
Soweit die Antragstellerin konkrete Berechnungen der Vergnügungssteuer angreift, fehlt
eine hinreichend konkrete Darlegung, die es geboten erscheinen ließe, ihrem Begehren
in diesem einstweiligen Rechtsschutzverfahren teilweise zu entsprechen. Der
Berechnung der Vergnügungssteuer ist gegebenenfalls im Verfahren zur Hauptsache
nachzugehen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Die
Wertfestsetzung entspricht in der Gebührenstufe der Festsetzung des
Verwaltungsgerichts.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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