Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 19.05.1998

OVG NRW (bundesrepublik deutschland, botschaft, 1995, onkel, deutschland, berufliche tätigkeit, verhältnis zu, ausreise, zweifel, besuch)

Oberverwaltungsgericht NRW, 17 A 5599/96
Datum:
19.05.1998
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
17. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 A 5599/96
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 12 K 9363/95
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d :
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Die am 26. April 1967 geborene, ledige Klägerin, ist ägyptische Staatsangehörige.
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Am 25. August 1995 beantragt sie bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in
Kairo (Botschaft) die Erteilung eines Visums zum Zwecke des Besuchs bei ihrem Onkel,
Herrn R. Y. , in H. . Herr Y. ist mit der deutschen M. Y. verheiratet und von Beruf
Apotheker.
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Die Botschaft lehnte den Antrag der Klägerin mit Formularbescheid vom 24. Oktober
1995 ab.
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Mit einer Remonstration vom 3. November 1995 machten die Prozeßbevollmächtigten
der Klägerin geltend: Im Hinblick auf die vorliegende Verpflichtungserklärung des Herrn
Y. und unter Berücksichtigung seiner finanziellen Verhältnisse sei die Verweigerung
des Visums nicht nachvollziehbar. Aus der Verpflichtungserklärung ergebe sich, daß
Herr Y. zum einen für die entstehenden Kosten während des Besuchs der Klägerin in
der Bundesrepublik aufkommen werde und darüber hinaus sich auch verpflichtet habe,
die Kosten für eine freiwillige oder zwangsweise Ausreise zu übernehmen. Im übrigen
habe die Klägerin auch zu ihrem Heimatland starke Bindungen. Sie lebe in Kairo im
Verband ihrer Familie, bestehend aus ihren Eltern, zwei Schwestern und einer Nichte.
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Daraufhin lehnte die Botschaft den Antrag mit einem, mit Rechtsbehelfsbelehrung
versehenen Bescheid vom 8. November 1995. In der Begründung heißt es: Da gemäß §
28 AuslG kein Rechtsanspruch auf die Erteilung der begehrten
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Aufenthaltsgenehmigung bestehe, werde die Entscheidung im Rahmen des
pflichtgemäßen Ermessens gefällt. Nach der Befragung der Klägerin bestünden
erhebliche Zweifel an ihrer Rückkehrbereitschaft. Sie übe in Ägypten seit längerem
keine berufliche Tätigkeit aus und vermittele den Eindruck, nur äußerst unklare
Vorstellungen über ihre Zukunft zu haben. Ihre wirtschaftliche Existenz basiere im
wesentlichen auf der Unterstützung, die sie aus Deutschland erhalte. Außerdem habe
sie bei dem Gespräch in der Botschaft geäußert, daß sie "einmal aus Ägypten raus
müsse". Auch eine familiäre Verwurzelung bestehe nicht. Die Klägerin sei unverheiratet,
habe also noch keine eigene Familie. Vielmehr lebe sie immer noch mit ihren Eltern und
Geschwistern zusammen. Vor diesem Hintergrund sei bei der Abwägung des privaten
Interesses der Klägerin, eine Besuchsreise zu einem in der Seitenlinie Verwandten zu
machen, gegen das öffentliche Interesse an einer kontrollierten und gesteuerten
Einreise von Ausländern auf dem gesetzlich vorgeschriebenen Weg dem öffentlichen
Interesse mehr Gewicht beigemessen worden. Die Verpflichtungserklärung des
Einladenden habe die festgestellten Risiken nicht in ein Verhältnis zu setzen vermögen,
daß die Visaerteilung ermöglichen würde.
Die Klägerin hat am 21. Dezember 1995 Klage erhoben und zur Begründung im
wesentlichen vorgetragen: Die Zweifel an der Rückkehrabsicht seien deshalb schon
nicht nachvollziehbar, da ihr Onkel sich verpflichtet habe, für alle durch den Besuch
anfallenden Kosten aufzukommen. Wenn sie also nicht freiwillig ausreise, müsse ihr
Onkel auch für die Kosten einer Abschiebung aufkommen. Im Hinblick auf diesen
Umstand seien Belange der Bundesrepublik Deutschland nicht tangiert. Außerdem sei
noch darauf hinzuweisen, daß ihr Onkel die deutsche Staatsangehörigkeit besitze und
als Apotheker über ein ausreichendes Nettoeinkommen von ca. 5.500,-- DM monatlich
verfüge.
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Ihre weitere zukünftige Lebensplanung werde von dem Besuch im Bundesgebiet nicht
unmittelbar berührt. Sie werde nach ihrer Rückkehr wieder bei ihrer Familie in Ägypten
leben. Besondere pflegerische oder sonstige Aufgaben brauche sie in der Familie
schon wegen der Einkommensverhältnisse ihres Vaters nicht zu übernehmen.
Schließlich bleibe noch anzumerken, daß die Geschwister ihres Onkels schon mehrfach
in der Bundesrepublik Deutschland gewesen und jedesmal wieder nach Ägypten
zurückgekehrt seien, da dort ihr Lebensmittelpunkt liege. Entsprechendes gelte auch für
sie.
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Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide ihrer Botschaft in Kairo vom 24. Oktober
und 8. November 1995 zu verpflichten, ihr ein Visum zum Besuch ihres Onkels R. Y. zu
erteilen.
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Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens noch einmal darauf
hingewiesen, daß die erheblichen Zweifel der Botschaft, ob die Klägerin nach Ablauf
der Gültigkeit des beantragten Visums zu Besuchszwecken die Bundesrepublik
Deutschland wieder verlassen und in ihren Heimatstaat zurückkehren würde, nicht
hätten ausgeräumt werden können. Die Klägerin verfüge in ihrem Heimatland weder
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über eine gesicherte Existenz noch über eine feste familiäre Verwurzelung. So habe sie
bei dem Gespräch in der Botschaft trotz eingehender Fragen keine verwertbaren
Angaben zu ihren Zukunftsvorstellungen machen können. Vielmehr habe sie sich von
ihrem Besuch beim in Deutschland lebenden Onkel eine grundsätzliche Veränderung
ihrer bislang initiativlosen Lebensplanung versprochen. Auch die
Verpflichtungserklärung des Einladenden zur Übernahme der während des Aufenthalts
anfallenden Lebenshaltungskosten vermöge keine Sicherheit für die Rückkehr zu
bieten, zumal eine solche Erklärung von Gesetzes wegen dahingehend zu interpretieren
sei, daß sie allein die Kosten für die Dauer des Aufenthaltes abdecke, für den das
Visum ursprünglich erteilt worden sei.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 16. September 1996,
den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin gegen Empfangsbekenntnis zugestellt am 25.
September 1996, abgewiesen.
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Die Klägerin hat am 25. Oktober 1996 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie
ergänzend vor: Von einer fehlenden familiären Verwurzelung mangels eigener Familie
könne bei ihr nicht ausgegangen werden, da sie mit ihren Eltern und Geschwistern in
Ägypten zusammenlebe. Der in ihrem Kulturkreis traditionell stark ausgeprägte
Familienverbund stelle eine enge Verbindung zu ihrem Heimatland dar. Es könne auch
nicht davon ausgegangen werden, daß die von ihrem Onkel abgegebene
Verpflichtungserklärung die Kosten für eine etwaige zwangsweise Ausreise nicht
erfasse. Vielmehr habe ihr Onkel in der Verpflichtungserklärung vom 4. September 1995
ausdrücklich erklärt, die Kosten einer freiwilligen oder zwangsweisen Ausreise zu
übernehmen, soweit diese nicht vom Besucher aufgebracht würden. Es sei zwar
zuzugeben, daß letztlich sie selbst die Entscheidung über ihre Ausreise treffen müsse.
Insoweit sei jedoch zu berücksichtigen, daß ihr Onkel große Einflußmöglichkeiten auf
sie habe, die Ausreise auch fristgerecht vorzunehmen. Ob sie selbst in Ägypten über
eigenes Vermögen verfüge, sei für die Entscheidung völlig unerheblich, da vorhandenes
Vermögen jederzeit in andere Länder transferiert werden könne.
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Die Klägerin beantragt,
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den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung der
Bescheide ihrer Botschaft in Kairo vom 24. Oktober und 8. November 1995 zu
verpflichten, ihr ein Visum zum Besuch ihres Onkels R. Y. zu erteilen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Zur Begründung wiederholt sie im wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen.
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Die Parteien haben zu einer Entscheidung durch den Berichterstatter ihr Einverständnis
erklärt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen
auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der
Beklagten.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu
Recht abgewiesen. Die Versagung einer Aufenthaltsbewilligung in der Form des
Sichtvermerks (Visums) zu Besuchszwecken ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin
daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
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Der Klägerin steht weder ein Anspruch auf Erteilung des begehrten Besuchsvisums
noch auf Neubescheidung ihres Antrages durch die Beklagte zu. Während für die Frage,
ob der Klägerin das Besuchsvisum zu erteilen oder zwingend zu versagen ist, die Sach-
und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats zugrundezulegen ist, ist für
die Überprüfung der Ermessensentscheidung maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage
im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung - hier den Bescheid der Botschaft
vom 8. November 1995 - abzustellen.
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Vgl.: BVerwG, Urteil vom 29. Juli 1993 - 1 C 25.93 -, BVerwGE 94, 35 = DVBl. 1994, 52
= NVwZ 1994, 381 = InfAuslR 1994, 2.
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Die vor der Einreise in der Form des Sichtvermerks einzuholende, § 3 Abs. 1 Satz 1
AuslG, Aufenthaltsgenehmigung wird gemäß § 28 Abs. 1 AuslG als
Aufenthaltsbewilligung erteilt, weil der beabsichtigte Besuch von drei Monaten mit Blick
auf seinen Zweck einen seiner Natur nach nur vorübergehenden Aufenthalt erfordert.
Aufgrund des durch die Vorschrift der Beklagten eingeräumten Ermessens richtet sich
die Erteilung des Visums nach § 7 AuslG.
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Vorliegend kann dahinstehen, ob etwaige Zweifel an der Rückkehrbereitschaft der
Klägerin so intensiv sind, daß sie bereits den Regelversagungstatbestand des § 7 Abs.
2 Nr. 3 AuslG auslösen.
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Vgl.: Urteil des Senats vom 31. Mai 1995 - 17 A 3538/92 -, InfAuslR 1996, 309 = NVwZ-
RR 1996, 608, m.w.N..
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Jedenfalls ist die von der Botschaft getroffene Ermessensentscheidung, bei der
gleichfalls Raum für eine Abwägung des Risikos zweckfremder Nutzung des Visums mit
dem Gewicht des Besuchszwecks ist, frei von Fehlern der in § 114 Satz 1 VwGO
genannten Art. Aus der Begründung des Bescheides vom 8. November 1995 und den
gemäß § 114 Satz 2 VwGO einzubeziehenden ergänzenden Ausführungen der
Beklagten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren läßt sich die Absicht der Botschaft
entnehmen, durch die Versagung des Besuchsvisums eine Einreise der Klägerin zu
verhindern, mit der die Gefahr eines beabsichtigten dauerhaften bzw. längeren
Aufenthalts im Bundesgebiet verbunden wäre. Die dem zugrundeliegende Sicherung
der Einhaltung der geltenden Einreisebestimmungen entspricht dem Zweck der
gesetzlichen Ermächtigung. Aus Sicht der Botschaft bestanden auch hinreichende
tatsächliche Anhaltspunkte dafür, die Rückkehrbereitschaft der Klägerin in Zweifel zu
ziehen. Ausweislich ihrer Angaben im Visumsverfahren zu ihren persönlichen
Verhältnisses war eine nennenswerte familiäre, soziale und wirtschaftliche
Verwurzelung in ihrem Heimatland nicht gegeben. Die zum Zeitpunkt der Entscheidung
der Botschaft bereits 28 Jahre alte Klägerin war (und ist) nicht verheiratet, so daß nicht
von einer familiären Verwurzelung in Ägypten gesprochen werden kann. Auch wenn die
Klägerin mit ihren Eltern und Geschwistern zusammenlebt und zwischen ihnen eine
traditionell enge Familienverbundenheit besteht, ist sie in einem Alter, indem sich der
Kontakt und das Zusammenleben mit den Eltern zunehmend lockert und ein Verlassen
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des Elternhauses dem normalen Gang der Dinge entspricht.
Besondere Umstände persönlicher Art, die der Klägerin Anlaß und Anreiz zur Rückkehr
und Verbleib im Heimatland sein könnten, sind nicht erkennbar. Vielmehr sprechen die
von der Klägerin anläßlich des Gespräches in der Botschaft gemachten Angaben, wie
sie von der Beklagten wiedergegeben und von der Klägerin nicht bestritten worden sind,
eher für eine gegenteilige Einschätzung. Danach habe die Klägerin so gut wie keine
Vorstellungen über ihre eigene Zukunft in Ägypten gehabt und sich vom Besuch ihres
Onkels in Deutschland eine grundsätzliche Veränderung ihrer bislang initiativlosen
Lebensplanung versprochen.
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Die Einschätzung der Botschaft, wonach die wirtschaftliche Situation der Klägerin keine
derart feste Beziehung zu Ägypten aufweise, um die Zweifel an der
Rückkehrbereitschaft zu beseitigen, ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Die Klägerin
ging und geht keiner beruflichen Tätigkeit nach und verfügte auch nicht über ein eigenes
Einkommen. Sonstige Vermögenswerte, die trotz der Möglichkeit einer Transferierung
eines Verkaufserlöses ins Ausland eine Indizwirkung für eine Verbundenheit mit dem
Heimatland und damit für eine Rückkehrbereitschaft haben können, sind nicht
vorhanden.
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Schließlich begegnet auch die Annahme der Botschaft, wonach die vom Onkel der
Klägerin abgegebene Verpflichtungserklärung nicht genüge, um die vorhandenen
starken Zweifel an der Rückkehrbereitschaft der Klägerin zu beseitigen, keinen
rechtlichen Bedenken. Unabhängig von der Frage, ob von der Verpflichtungserklärung
auch die bei einer Abschiebung der Klägerin anfallenden Kosten erfaßt werden, wofür
zumindest der Wortlaut der Verpflichtungserklärung vom 4. September 1995 sprechen
könnte, wäre eine solche Verpflichtungserklärung in erster Linie dazu geeignet, ein
finanzielles Risiko der Bundesrepublik Deutschland durch einen Aufenthalt der Klägerin
im Bundesgebiet und einer nicht freiwilligen Ausreise zu beseitigen. Für die
Ermessensentscheidung der Botschaft war jedoch die Sicherung der Einhaltung der
geltenden Einreisebestimmungen von ausschlaggebender Bedeutung. Trotz der
Verpflichtungserklärung wäre die Klägerin nicht daran gehindert, nach Ablauf des
Besuchsvisums sich gegen eine Rückkehr nach Ägypten zu entscheiden und einen
Daueraufenthalt im Bundesgebiet anzustreben. Selbst wenn ihr Onkel wegen des
Kostenrisikos und der verwandtschaftlichen Beziehung seinen Einfluß auf eine
Rückkehr nach Ägypten ausüben sollte, kann nicht mit der notwendigen
Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, daß diese Einflußnahme letztlich von
Erfolg gekrönt wäre.
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Die Ermessensentscheidung hält sich auch in den Grenzen vorrangigen Rechts,
insbesondere der Grundrechte mit der in ihnen zum Ausdruck kommenden Wertordnung
und des aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitenden Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit. Namentlich steht die Versagung des Besuchsvisums im Einklang
mit der in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltenen wertentscheidenden Grundsatznorm. Die
zwischen dem Onkel und der Klägerin bestehende verwandtschaftliche Beziehung
gebietet - auch unter Berücksichtigung der deutschen Staatsangehörigkeit des Onkels -
nicht die Ermöglichung eines Besuchsaufenthalts in Deutschland; vielmehr kann der
Kontakt in ausreichender Weise gepflegt werden durch Treffen im gemeinsamen
Herkunftsland Ägypten und darüber hinaus auch in brieflicher und fernmündlicher Form.
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Erweist sich somit die Entscheidung der Botschaft als ermessensfehlerfrei, steht der
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Klägerin auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt kein Anspruch auf Erteilung des
Besuchsvisums im Wege einer Ermessensreduzierung zu, da schon keine
Anhaltspunkte für eine wesentliche Änderung der persönlichen, familiären oder
wirtschaftlichen Situation der Klägerin erkennbar sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 VwGO nicht
vorliegen.
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