Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 22.06.2006
OVG NRW: in dubio pro reo, aufschiebende wirkung, vorläufiger rechtsschutz, behinderung, bedingung, missbrauch, versuch, verfügung, ermittlungsverfahren, sicherheit
Oberverwaltungsgericht NRW, 12 B 800/06
Datum:
22.06.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 B 800/06
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 2 L 193/06
Tenor:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das
Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das
Gerichtskosten nicht erhoben werden.
G r ü n d e :
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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist aus
den nachfolgenden Gründen mangels hinreichender Erfolgsaussichten der
beabsichtigten Rechtsverfolgung (vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO)
abzulehnen.
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es ist auch im Lichte des Beschwerdevorbringens
nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht das Begehren der Antragstellerin
auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes negativ beschieden hat.
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Soweit die Antragstellerin mit ihrem - im Beschwerdeverfahren weiterverfolgten -
Hauptantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO begehrt, die aufschiebende Wirkung des
Widerspruchs vom 13. März 2006 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 7.
März 2006 anzuordnen, ist sie den diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen
Beschluss mit der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Im Übrigen erweist
sich die angefochtene Entscheidung auch in der Sache als zutreffend. Durch die dem
Teilabhilfebescheid vom 7. März 2006 beigefügte Bedingung, dass die Betreuung nicht
im häuslichen Umfeld stattfinden darf, hat die mit diesem Bescheid erstmalig erteilte
Erlaubnis nach § 43 SGB VIII zur Kindertagespflege eine Modifikation erfahren, um ein
Erteilungshindernis auszuräumen.
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Vgl. Mörsberger, in: Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl., § 43 Rdnr. 30.
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Gegen eine in einem begünstigenden Verwaltungsakt enthaltene belastende
Teilregelung kann sich der Betroffene im Hauptsacheverfahren nur mit der
Verpflichtungsklage wenden, wenn diese Teilregelung - wie hier die Bedingung - mit der
Hauptregelung untrennbar verbunden ist; vorläufiger Rechtsschutz kann daher auch nur
im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO gewährt werden.
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Vgl. etwa Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 80, Rdnr. 24 m.w.N.
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Die Ablehnung des demnach allein statthaften Hilfsantrages, den Antragsgegner im
Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin eine Erlaubnis
nach § 43 SGB VIII ohne die streitige Bedingung zu erteilen, findet seine Rechtfertigung
darin, dass es der Antragsstellerin mit der Beschwerde nicht gelungen ist, die vom
Verwaltungsgericht aufgezeigten Verdachtsmomente gegen ihren Lebensgefährten I. O.
in einem solchen Maße zu zerstreuen, dass unter Berücksichtigung des hohen
Schutzguts des Kindeswohls ein Gefährdungsrisiko bei Durchführung der Tagespflege
nicht mehr angenommen werden kann.
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Das hier von dem Antragsgegner und dem Verwaltungsgericht bejahte
Gefährdungsrisiko beurteilt sich maßgeblich nach § 8 a Abs. 1 SGB VIII. Nach dieser
Vorschrift ist das Gefährdungsrisiko anhand gewichtiger Anhaltspunkte für die
Gefährdung des Wohls des Kindes oder Jugendlichen im Zusammenwirken mehrerer
Fachkräfte abzuschätzen. Eine solche Abschätzung hat das Verwaltungsgericht
vorliegend fehlerfrei vorgenommen.
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Es hat seiner Bewertung maßgeblich den von Frau T. erstellten Bericht des
Jugendamtes des Antragsgegners vom 2. Dezember 1994 und die von der Leiterin der
Erziehungsberatungsstelle des Kreises F. , Frau Dipl. Psychologin Q. , unter dem 5.
April 2006 erstellte Stellungnahme zugrundegelegt. Die Angriffe der Antragstellerin
gegen die zuletzt genannte Stellungnahme, diese sei oberflächlich und ohnehin ein
bloßes Gedächtnisprotokoll, sind nicht nachvollziehbar. Denn die Verfasserin hat in
ihrer Stellungnahme überzeugend dargelegt, dass die Erinnerung an das betroffene
Kind aufgrund der Intensität des seelischen Störungsbildes noch sehr lebendig sei, und
genau dies wird durch die detaillierte nachfolgende Wiedergabe der Ereignisse auch
belegt. Soweit die Antragsstellerin der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung
entgegenhält, dass es zwei weitere Dokumente nicht berücksichtigt habe, so geht dies
schon deshalb fehl, weil diese Schreiben weder dem Antragsgegner noch dem
Verwaltungsgericht, sondern offenbar allein der Antragsstellerin bzw. Herrn O. zur
Verfügung standen. Der Hinweis auf diese erst im Beschwerdeverfahren vorgelegten
Schreiben stellt die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Bewertung im übrigen
bereits deshalb nicht in Frage, weil das Schreiben der Frau T. vom 25. Mai 1994 für die
hier zu treffende Risikoabschätzung völlig unergiebig ist und die Antragstellerin das
Schreiben des I1. -K. -Hauses vom 24. Februar 1994 offensichtlich nur unvollständig
vorgelegt hat. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin musste das
Verwaltungsgericht zur Abklärung, ob Herr O. einen Risikofaktor darstellt, jedenfalls
nicht schon im vorliegenden Anordnungsverfahren, das nur einer summarischen
Prüfung verpflichtet ist und in dem es Sache der Antragstellerin ist, die
anspruchsbegründenden Tatsachen glaubhaft zu machen, zusätzlich auf die Hilfe
forensisch erfahrener, sachverständiger Psychologen, Psychiater/Psychotherapeuten
oder Gynäkologen zurückgreifen. Mit den vorgelegten Studien namentlich zum
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Aussageverhalten betroffener Kinder ist nicht schon substantiiert dargelegt, dass die der
Verdachtsbewertung zugrundeliegenden Angaben von Tochter und Kindesmutter von
vornherein unglaubhaft und nicht stichhaltig sind. Bei der Frage, ob in einem
Hauptsacheverfahren weitere Untersuchungen zu veranlassen sein werden, wird im
übrigen in Rechnung zu stellen sein, dass die fraglichen Geschehnisse bereits
(mindestens) 13 Jahre zurückliegen, dass die Tochter aufgrund ihrer Behinderung nur
eingeschränkt als Auskunftsperson in Frage kommen dürfte und dass Herr O. schon in
dem 2002 gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren nicht zur Aufklärung der Vorwürfe
beigetragen, sondern - zulässigerweise - die Aussage verweigert hat.
Das Verwaltungsgericht hat auf dieser zureichenden Grundlage auch zu Recht das
Vorliegen „gewichtiger Anhaltspunkte" im o.g. Sinne angenommen. Dabei sind im
Rahmen der Gefahrenabschätzung - allgemeinen ordnungsrechtlichen Grundsätzen
folgend - keine hohen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines Gefahreneintritts
(Sexualstraftaten des Herrn O. in Bezug auf die zu betreuenden Kinder) zu stellen, weil
das Wohl der zu betreuenden Kinder besonders hoch zu gewichten ist und die
Tragweite eines sexuellen Missbrauchs dieser Kinder besonders gravierend ist. Mithin
reicht es vorliegend aus, wenn es sich nicht als völlig unwahrscheinlich darstellt, dass
Herr O. seine Tochter im Kindesalter sexuell missbraucht hat und deswegen nach wie
vor eine Disposition zu solchen Straftaten aufweist. Dies ist der Fall. Das Vorliegen
konkreter, aussagekräftiger, den Verdacht des sexuellen Missbrauchs durch Herrn O.
begründender Momente ergibt sich nicht nur aus den zitierten Stellungnahmen, sondern
- in erheblicher Dichte - auch aus dem sonstigen Akteninhalt; die theoretisierenden
Ausführungen der Antragstellerin zur Risikobewertung liegen deshalb neben der Sache.
Die verwerteten Angaben der Tochter des Herrn O. , ihrer Mutter und der Psychologen
bzw. Fachangestellten des Jugendamtes werden auch nicht etwa dadurch weniger
stichhaltig, dass sich Herr O. nach dem Vortrag der Antragstellerin seit über zehn Jahren
in der jetzigen Familiensituation unauffällig verhalten und dem Jugendamt keinen
Anlass zum Tätigwerden gegeben hat. Gegen die Annahme gewichtiger Anhaltspunkte
im o.g. Sinne spricht auch nicht, dass die Staatsanwaltschaft C. das im Jahre 2002
gegen Herrn O. geführte Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des sexuellen
Missbrauchs seiner seinerzeit neunjährigen Tochter im Frühjahr 1993 - Js - mit
Verfügung vom 20. März 2002 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt und Herr O. deshalb
strafrechtlich als unbescholten zu gelten hat. Denn auf einen wie immer gearteten
strafrechtlichen Schuldnachweis kann es im vorliegenden, der Abwehr von Gefahren für
das Kindeswohl dienenden Regelungszusammenhang nicht ankommen; maßgeb-lich
ist allein eine anhand der Gesamtumstände zu treffende Risikobewertung. Des-halb
kann hier auch der strafprozessuale Grundsatz „in dubio pro reo" keine Anwen-dung
finden. Abgesehen von alledem lassen sich sogar dem Einstellungsbescheid vom 20.
März 2002 deutliche Anhaltspunkte für das Vorliegen „gewichtiger Anhalts-punkte" im
o.g. Sinne entnehmen. Denn in diesem Bescheid wird unter detaillierter Schilderung
zahlreicher aussagekräftiger Verdachtsmomente gegen Herrn O. deutlich und vor dem
Hintergrund des langen Zurückliegens der fraglichen Ge-schehnisse sowie der
Behinderung der Tochter des Herrn O. ohne weiteres nachvollziehbar zum Ausdruck
gebracht, dass es (lediglich) deshalb nicht zur Anklageerhebung komme, weil auf der
Grundlage des Ermittlungsergebnisses nicht mit Sicherheit geschlossen werden könne,
dass der Beschuldigte seine Tochter missbraucht habe.
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Dass bereits den vorliegenden - hinreichenden - Erkenntnisquellen, namentlich den
Angaben von Tochter und Kindesmutter am 21. August 2002 bei der polizeilichen
Anhörung, gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung entnommen
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werden können, wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass sich T1. O. nach dem von der
Antragstellerin nur unvollständig vorgelegten Bericht des I1. -K. -Hauses als ein geistig
behindertes Kind mit stark sexualisiertem Verhalten dargestellt hat und diese
Verhaltensweise nach der Fachliteratur bei Kindern mit einer geistigen Behinderung
häufig auftrete und nicht unbedingt etwas mit Missbrauch zu tun habe. Der anwaltliche
Versuch, das in dem Bericht festgehaltene Verhalten der Tochter unter Berücksichtigung
ihrer seinerzeitigen Lebenssituation und der Verhaltensweisen der Eltern aufzuarbeiten,
vermag nicht die fachpsychologische Stellungnahme zu ersetzen, inwieweit den
Missbrauchsvorwürfen der T1. O. unter den gegebenen Umständen Glauben geschenkt
werden kann. Auch mit Blick auf die angeführte Studie zum häufigem Missbrauch
gerade auch durch die Mütter und die wissenschaftlichen Abhandlungen zur
Glaubhaftigkeit von Angaben kindlicher Zeugen sowie zur
Glaubwürdigkeitsbegutachtung in Prozessen über sexuellen Kindesmissbrauch kann
den laienhaften Ausführungen nur ein hypothetischer Wert zugemessen werden und
reichen diese deshalb zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs, die gemäß
§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO der Antragstellerin obliegt, nicht aus.
Abgesehen davon überzeugt der auf Seite 7 der Beschwerdeschrift unternommene
Versuch, andere Partner der Frau O. als mögliche Täter ins Spiel zu bringen, schon
deshalb nicht, weil Frau O. wechselnde Beziehungen nach diesem Vortrag (erst) im
Frühjahr 1992 aufgenommen hat, während nach der Stellungnahme von Frau Q. vom 5.
April 2006 bereits 1989/90 ein massiver Missbrauchsverdacht aufgetaucht war.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
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Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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