Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 08.12.2010

OVG NRW (duldung, abschiebung, ausländer, aufenthalt, ermessen, ausnahme, prüfung, versehen, zeitpunkt, entstehung)

Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 1468/10
Datum:
08.12.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 1468/10
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 8 L 615/10
Schlagworte:
Duldung Anordnungsgrund Anordnungsanspruch
Normen:
AufenthG § 60a Abs. 2; VwGO § 123
Leitsätze:
Zur Verpflichtung einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer eine
Duldung zu erteilen, wenn seine Abschiebung zwar grundsätzlich
möglich, aber ungewiss ist, innerhalb welchen Zeitraums die
Ausreisepflicht durchgesetzt werden kann.
Zum Vorliegen eines Anordnungsgrundes im Sinne des § 123 VwGO,
wenn eine Abschiebung weder geplant ist noch unmittelbar bevorsteht.
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der angefochtene Beschluss ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung
wirkungslos.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdever-fahren auf 1.250,-- Euro
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Nachdem die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt
erklärt haben, ist es durch die Berichterstatterin (vgl. §§ 87a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 3 und 5
i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO) in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 i.V.m.
§ 125 Abs. 1 VwGO einzustellen. Zur Klarstellung ist der angefochtene Beschluss des
Verwaltungsgerichts mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung für wirkungslos zu erklären
(§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO analog).
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Gemäß § 161 Abs. 2 VwGO entscheidet das Gericht im Falle der Erledigung über die
Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung des
bisherigen Sach- und Streitstandes. Es entspricht regelmäßig billigem Ermessen,
demjenigen die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne Eintritt des erledigenden
Ereignisses voraussichtlich unterlegen wäre. Daneben oder anstelle dieses für die
Kostenentscheidung maßgeblichen Gesichtspunkts können im Rahmen der nach § 161
Abs. 2 VwGO zu treffenden Billigkeitsentscheidung aber auch andere Erwägungen von
Bedeutung sein, wie etwa die Frage, ob und inwieweit die Beteiligten durch eigene
Maßnahmen die Erledigung herbeigeführt haben.
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Von diesen Grundsätzen ausgehend entspricht es der Billigkeit, die Kosten des
Verfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen, weil der Antrag auf Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes erfolgversprechend gewesen wäre.
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Die Antragstellerin hatte glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch auf Erteilung einer
Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG zustand:
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Die Systematik des Aufenthaltsgesetzes lässt grundsätzlich keinen Raum für einen
ungeregelten Aufenthalt eines Ausländers. Ist ein Ausländer - wie hier die
Antragstellerin nach Ablauf der ihr mit dem Ablehnungsbescheid vom 18. März 2010
gesetzten Ausreisefrist bis zum 30. April 2010 - vollziehbar ausreisepflichtig (§ 50 Abs.
1, 58 Abs. 2 AufenthG), ist er nach der Konzeption des Aufenthaltsgesetzes entweder
unverzüglich abzuschieben oder zu dulden. Die Duldung wegen einer Unmöglichkeit
der Abschiebung im Sinne des § 60a Abs. 2 AufenthG ist auch dann zu erteilen, wenn
die Abschiebung zwar grundsätzlich möglich ist, die Ausreisepflicht tatsächlich aber
nicht ohne Verzögerung durchgesetzt werden kann. Die Ausländerbehörde hat insofern
nicht nur zu untersuchen, ob die Abschiebung des Ausländers überhaupt erfolgen kann,
sondern auch innerhalb welchen Zeitraums diese zu erwarten ist. Ist die Abschiebung
nicht alsbald möglich, der Zeitraum vielmehr ungewiss, ist eine Duldung zu erteilen.
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Vgl. zur Möglichkeit, die Duldung mit Nebenbestimmungen, insbesondere
einer auflösenden Bedingung zu versehen, Funke-Kaiser, GK-AufenthG,
Stand Mai 2010, § 60a Rdnr. 91.
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Dabei ist unerheblich, ob der Ausländer freiwillig ausreisen könnte und ob er die
Entstehung des Ausreisehindernisses zu vertreten hat.
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Vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 6. März 2003 - 2 BvR 397/02 -,
juris; BVerwG, Urteil vom 25. September 1997 - 1 C 3.97 -, juris;
Senatsbeschluss vom 24. März 2010 - 18 B 84/10 -.
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Vorliegend war schon bei Beantragung der Duldung bzw. der Duldungsbescheinigung
im Juli 2010 und erst recht im Zeitpunkt der Beantragung vorläufigen Rechtsschutzes im
Oktober 2010 ungewiss, wann eine Abschiebung der Antragstellerin, die seit Juni 2010
nicht mehr über gültige Ausweispapiere verfügte, möglich gewesen wäre. Die von
Seiten des Antragsgegners erfolgte Prüfung einer möglichen Rückführung dauerte
seinerzeit bereits seit Wochen an, ohne dass ein Ende konkret absehbar war.
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Für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung bestand auch ein
Anordnungsgrund. Insoweit kommt es nicht darauf an, dass eine Abschiebung der
Antragstellerin weder geplant war noch unmittelbar bevorstand. Dies ist unerheblich,
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weil die Antragstellerin keinen Abschiebungsschutz, sondern die Zuerkennung des von
ihr beanspruchten Aufenthaltsstatus sowie die hierüber nach § 60a Abs. 4 AufenthG
auszustellende schriftliche (Duldungs-)Bescheinigung begehrte. Da die Duldung den
Aufenthalt des Ausländers nicht legalisiert, sondern im Rahmen der
Verwaltungsvollstreckung ergeht und lediglich eine vorübergehende Aussetzung der
Vollstreckung bedeutet, scheidet die rückwirkende Erteilung in einem
Hauptsacheverfahren regelmäßig aus. Aus der Verpflichtung zur Gewährung effektiven
Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) folgt daher, dass Rechtsschutz bei Vorliegen der
Anspruchsvoraussetzungen grundsätzlich im Verfahren nach § 123 VwGO zu gewähren
ist.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
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Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.
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