Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 02.08.2002
OVG NRW: wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, gebühr, auflage, bezahlung, vollziehung, datum
Oberverwaltungsgericht NRW, 2 E 219/02
Datum:
02.08.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 E 219/02
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 26b L 1104/01
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Die nach dem rechtskräftigen Beschluss des erkennenden Senates vom
29. August 2001 - 2 B 1086/01 - von der Antragsgegnerin an die
Antragsteller zu erstattenden Kosten werden unter Änderung des
Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 18. Februar 2002 auf 736,61
Euro (= 1.493,50 DM) nebst vier von Hundert Zinsen ab dem 24.
September 2001 festgesetzt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens und
des Beschwerdeverfahrens. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
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Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung
der Antragsteller vom 29. November 2001 gegen den Beschluss der Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle vom 13. November 2001 zu Unrecht zurückgewiesen. Denn die
Antragsteller haben einen Kostenerstattungsanspruch gegen die Antragsgegnerin in
Höhe des durch den Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 27.
September 2001 festgesetzten Betrages.
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Das Verwaltungsgericht ist in der angefochtenen Entscheidung zutreffend davon
ausgegangen, dass das Verfahren auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 VwGO einerseits und das
Verfahren auf Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen über Regelung der
Vollziehung nach § 80 Abs. 7 VwGO andererseits gemäß § 40 Abs. 2 BRAGO
gebührenrechtlich zu einer Angelegenheit zusammengefasst sind und deshalb der
Rechtsanwalt, der in beiden Verfahren tätig wird, seine Gebühren nach § 13 Abs. 2 Satz
1 BRAGO von seinem Auftraggeber auch nur einmal verlangen kann. Das heißt, dass
der Rechtsanwalt für seine gesamte Tätigkeit höchstens eine volle Gebühr und darüber
hinaus die ihm entstandenen Auslagen grundsätzlich nur einmal verlangen kann. Mehr
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kann der Beteiligte vom Gegner auch nicht erstattet verlangen.
Sind im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und § 80 Abs. 7 VwGO jedoch - wie hier -
unterschiedliche Kostenentscheidungen ergangen, kann jeder Beteiligte aus der ihm
günstigen Kostenentscheidung die ihm erwachsenen Kosten erstattet verlangen.
Allerdings ist auch dabei unter Berücksichtigung der Regelung in § 40 Abs. 2 BRAGO
der Grundsatz der Einmalvergütung des § 13 Abs. 2 BRAGO zu wahren.
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Vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 1. August 1980 - 8 W
143/80 -, JurBüro 1981, 277; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss
vom 18. November 1994 - 9 W 167/94 -, JurBüro 1995, 308; von Eicken in
Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, 15. Auflage 2002, § 40 Rdn. 23 ff.
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Hiervon ausgehend können die Antragsteller aufgrund der Kostenentscheidung des
Senates in seinem Beschluss vom 29. August 2001 - 2 B 1086/01 - von der
Antragsgegnerin grundsätzlich die ihnen in dem Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO
entstandenen Kosten erstattet verlangen. Der Erstattungsanspruch ist der Höhe nach
jedoch gemäß § 40 Abs. 2 BRAGO auf eine volle Gebühr für beide Verfahren nach § 80
Abs. 5 VwGO und § 80 Abs. 7 VwGO begrenzt. Entsprechendes gilt grundsätzlich für die
Erstattung der übrigen Auslagen.
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Da die Kosten der Antragsteller für das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht
festgesetzt worden sind und nach dem von der Antragsgegnerin nicht widersprochenen
Vortrag ihrer Prozessbevollmächtigten im Schriftsatz vom 26. November 2001 eine
Bezahlung ihrer anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen
der Versagung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren auch durch die Antragsteller
nicht erfolgt ist, können sie deshalb von der Antragsgegnerin aufgrund der
Kostenentscheidung im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO die Erstattung der geltend
gemachten Kosten mit Erfolg verlangen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO und 128 Abs. 5 BRAGO.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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