Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 14.08.2007

OVG NRW: zusicherung, transportkosten, rechtswidrigkeit, kauf, miete, sozialhilfe, beschränkung, datum, notlage

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 406/06
Datum:
14.08.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 A 406/06
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 21 K 7410/04
Tenor:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien
Zulassungsverfahrens.
G r ü n d e :
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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg, weil die von der
Klägerin beabsichtigte Rechtsverfolgung - also zunächst das
Berufungszulassungsverfahren - aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO).
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Der Zulassungsantrag ist unbegründet.
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Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des
angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag nicht die
entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, der
behauptete Anspruch auf Erstattung der von der Klägerin aufgewendeten
Transportkosten folge nicht aus der in dem Bescheid vom 16. Januar 2004 gegebenen
Zusicherung und lasse sich auch nicht aus Vorschriften des BSHG ableiten.
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Das Verwaltungsgericht hat die in dem Bescheid des Beklagten vom 16. Januar 2004
enthaltenen Formulierung, das Sozialamt erkläre sich "bereit, die Kosten eines
Transportes des eingelagerten Hausstandes bei Anmietung eines angemessenen
Wohnraumes darlehensweise zu übernehmen", als inhaltlich auf den Fall der
"Anmietung eines angemessenen Wohnraums" beschränkte Zusicherung i. S. d. § 34
SGB X bewertet und angenommen, dass dieser Fall nicht vorliege. Das hiergegen
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gerichtete Zulassungsvorbringen, diese rechtliche Würdigung des Bescheides sei
zweifelhaft, greift nicht durch. Denn die Klägerin hat schon nicht dargelegt, aus welchen
Gründen ein anderes Verständnis der Zusicherung geboten sein könnte. Die insoweit
vertretene Position, der Beklagte habe seine Zusicherung nicht derart eingeschränkt
formulieren und auch nicht lediglich eine darlehnsweise Hilfe in Aussicht stellen dürfen,
stellt nämlich nicht in Frage, dass die Zusicherung ohne weiteres erkennbar inhaltlich
eingeschränkt bzw. bedingt war und nur eine darlehnsweise Hilfegewährung zum Inhalt
hatte. Lediglich ergänzend sei insoweit ferner ausgeführt: Die Zusicherung einer nur
darlehnsweisen Hilfegewährung beruhte offensichtlich darauf, dass die anwaltlich
vertretene Klägerin mit Schreiben vom 5. Januar 2004 lediglich um Prüfung gebeten
hatte, "ob eine Darlehnsgewährung durch das Sozialamt erfolgen kann, um Lager- und
Transportkosten zu bestreiten". In Bezug auf die geltend gemachte Rechtswidrigkeit der
tatsächlich erfolgten inhaltlichen Beschränkung/Be-dingung ist außerdem nicht
erkennbar, dass eine solche Rechtswidrigkeit den be-haupteten Anspruch der Klägerin
aus der gegebenen Zusicherung zu begründen geeignet wäre. Denn der mit einer
ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene, nicht mit einem Widerspruch
angegriffene Bescheid vom 16. Januar 2004 ist, wie auch das Verwaltungsgerichts
zugrundegelegt hat (vgl. UA S. 7 Mitte), offensichtlich bestandskräftig geworden.
Die weitere Feststellung des Verwaltungsgerichts, dem behaupteten Hilfeanspruch aus
§§ 11 Abs. 1, 12 Abs. 1 BSHG stehe entgegen, dass der Bedarf im Zeitpunkt des
Entscheidung des Beklagten über den Hilfebedarf bereits gedeckt gewesen sei und hier
kein Fall vorliege, in dem ausnahmsweise von dem Erfordernis eines tatsächlich (fort-)
bestehenden Bedarfs abgesehen werden könne, wird durch das Zulassungsvorbringen
ebenfalls nicht durchgreifend in Frage gestellt. Es fehlt insoweit schon an einer
substantiierten Darlegung, aus welchen Gründen die im einzelnen begründete
Annahme des Verwaltungsgerichts ernstlich zweifelhaft sein soll, es sei der Klägerin
zuzumuten gewesen, den Beklagten vor der Beauftragung der Transportfirma Vogt über
den Zeitpunkt und die voraussichtlichen Kosten des Transports zu unterrichten und die
Entscheidung desselben abzuwarten. Die unsubstantiierte Behauptung, die Klägerin
habe sich seinerzeit "in einer außerordentlichen Notlage" befunden, reicht insoweit
ebensowenig aus wie das Vorbringen, sie habe die Rechnung für den Transport mit
Mitteln der Sozialhilfe beglichen und dafür in Kauf genommen, ihre Miete schuldig zu
bleiben.
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Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass die Berufung auch nicht nach § 124
Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der
Rechtssache zugelassen werden kann. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass der der
Rechtssache zugrundeliegende Sachverhalt Teil eines von der Klägerin als komplex
bewerteten Lebenssachverhaltes ist.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil
ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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