Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 27.03.2000

OVG NRW: demokratische republik kongo, organisation, anerkennung, solidarität, flughafen, international, verfahrensmangel, kreis, abschiebung, gefährdung

Oberverwaltungsgericht NRW, 4 A 5026/99.A
Datum:
27.03.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 A 5026/99.A
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 8 K 11075/96.A
Tenor:
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
G r ü n d e :
1
Der auf die Zulassungsgründe des § 78 Abs. 3 Nrn. 1 und 3 AsylVfG gestützte Antrag
hat keinen Erfolg.
2
Der Kläger meint, "grundsätzliche Klärung bedürfe die Frage der asylrelevanten
Gefährdung bei einer Rückkehr bzw. Abschiebung in die "Demokratische Republik
Kongo" (DRK) solcher Personen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland an
hervorgehobener Position exilpolitisch betätigt hätten, ohne der Führungsebene im
engeren Sinne von in der DRK verbotenen Organisationen und Parteien anzugehören".
Diese Frage würde sich jedoch in einem Berufungsverfahren nicht stellen, denn nach
den Feststellungen des Verwaltungsgerichts gehört der Kläger nicht nur keinesfalls zum
Kreis führender Persönlichkeiten der exilpolitischen Szene, sondern er leistet bei seiner
exilpolitischen Betätigung auch keine wesentlichen eigenen Beiträge inhaltlicher oder
organisatorischer Natur (UA S. 17/18). Letztlich wendet sich der Kläger in Form einer
Richtigkeitsrüge gegen die Einstufung seiner exilpolitischen Betätigung durch das
Verwaltungsgericht. Angriffe gegen die Richtigkeit der Entscheidung des
Verwaltungsgerichts vermögen eine Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 AsylVfG
jedoch nicht zu rechtfertigen. Soweit der Kläger ausführt, es sei nicht nachvollziehbar,
weshalb die angefochtene Entscheidung davon ausgehe, es gebe keinerlei
Referenzfälle für die Vorgänge auf dem Flughafen Ndjili, und daraus ergebe sich auch
der Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Ziffer 1 AsylVfG, ist nicht ersichtlich, welche Frage
er geklärt wissen will. Nach gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung muss
in dem Zulassungsantrag eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage aufgeworfen
werden und außerdem ein Hinweis auf den Grund enthalten sein, der ihre Anerkennung
als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll.
3
Vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -,
NJW 1997, 3328.
4
Die Gehörsrüge greift nicht durch, weil eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht
vorliegt. Das Engagement des Klägers für die Organisation "Solidarität International"
wird im Tatbestand des Urteils erwähnt und in den Entscheidungsgründen gewürdigt
(UA S. 3 u. S. 18). Mit der Behauptung, das Verwaltungsgericht habe versäumt, eine
weitere Sachaufklärung zu betreiben, wird nicht der in § 138 Nr. 3 VwGO in Verbindung
mit § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG bezeichnete Verfahrensmangel gerügt.
5
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
6
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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