Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 14.05.2009

OVG NRW: rücknahme der klage, funktionelle zuständigkeit, innere medizin, bindungswirkung, augenleiden, rüge, aufklärungspflicht, hauptsache, blindheit, verwaltungsakt

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 461/09
Datum:
14.05.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 A 461/09
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 21 K 5772/08
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien
Zulassungsverfahrens.
G r ü n d e :
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten
Gesichtspunkte Erfolg.
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Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des
erstinstanzlichen Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag nicht die
entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, die
Voraussetzungen zur Bewilligung von Blindengeld nach § 1 Abs. 1 GHBG lägen bei der
Klägerin schon deshalb nicht vor, weil aufgrund der bestandskräftigen Bescheide des
Versorgungsamtes E. und der Bezirksregierung N. feststehe, dass die Klä-gerin nicht
blind i. S. d. GHBG sei.
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Die von der Versorgungsverwaltung getroffene und einer sozialgerichtlichen Anfechtung
zugängliche Regelung ergibt sich nicht allein aus dem Ausgangsbescheid, sondern aus
dem ursprünglichen Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den
Widerspruchsbescheid gefunden hat (vgl. § 95 SGG). Deshalb spielt es zunächst keine
Rolle, dass hier im Bescheid vom 28. Februar 2006 des Versorgungsamtes E. mangels
dahingehenden Antrags keinerlei Feststellungen zu dem Merkmal "Bl" getroffen worden
sind. Es kommt ferner auch nicht darauf an, ob die Bezirksregierung N. das Schreiben
vom 7. März 2006 als Widerspruch gegen den Bescheid des Versorgungsamtes E. vom
28. Februar 2006 verstehen durfte oder die Eingabe nicht vielmehr als - zunächst von
der Ausgangsbehörde zu entscheidenden - Änderungsantrag ansehen musste. Soweit
es verfahrensfehlerhaft gewesen sein sollte, dass hier gleich die Widerspruchsbehörde
über die Feststellung der gesundheitlichen Merkmale zur Inanspruchnahme des
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Nachteilsausgleichs "Bl" entschieden hat, führte das nämlich als bloßer Verstoß gegen
die funktionelle Zuständigkeit nicht zur Nichtigkeit,
vgl. etwa Roos, in: von Wulffen, SGB X, 6. Aufl. 2008, § 40, Rn. 18, m. w. N. aus der
Rechtsprechung u. a. des BVerwG,
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sondern allenfalls zur Rechtswidrigkeit, die aber mit der Rücknahme der Klage beim
Sozialgericht E. (S 30 SB 146/06) überwunden worden ist. Denn die - im Übrigen
gerade vor dem Hintergrund eines augenärztlichen Gutachtens zur Blindheit der
Klägerin erfolgte - Klagerücknahme erledigt den Rechtsstreit in der Hauptsache und die
streitgegenständliche Regelung wird für die Beteiligten gem. § 77 SGG trotz des
Verfahrensmangels verbindlich. Eine Entscheidung, nach der die insoweit bindende
Feststellung, dass die Klägerin nicht blind ist, auf ihren Antrag nach § 44 SGB X vom 23.
Januar 2009 rückwirkend geändert wird, ist dem Senat bisher nicht nachgewiesen
worden. Solange aber der Bescheid des Versorgungsamtes E. vom 28. Februar 2006 in
der Fassung durch den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung N. vom 29. März
2006 Bestand hat, ist er für den Beklagten im Rahmen der Bewilligung von Blindengeld
bindend.
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Die Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen einer
grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen werden. Es ist weder
dargelegt worden noch sonst wie ohne Weiteres ersichtlich, dass die Beantwortung der
von der Klägerin aufgeworfenen Frage,
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ob die Rechtsprechung zur Bindungswirkung der Entscheidungen der
Versorgungsbehörden für die Verwaltungsgerichte hier nicht überzogen angenommen
wird,
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über den Einzelfall hinaus der Fortentwicklung des Rechts oder der einheitlichen
Rechtsanwendung dienen könnte. Die Frage der Bindungswirkung der Entscheidungen
der Versorgungsbehörden ist vielmehr generell bereits durch die vom
Verwaltungsgericht angeführte obergerichtliche- und höchstrichterliche Rechtsprechung
geklärt, so dass es vorliegend lediglich noch um die Anwendung entsprechender
Leitlinien auf den konkreten Einzelfall geht.
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Ebenso wenig kommt eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen
eines Verfahrensfehlers in Betracht. Soweit die Klägerin mit ihrer Aufklärungsrüge auf
die ärztliche Bescheinigung der Internistin Dr. med. I. -L. vom 8. Dezember 2008
abheben sollte, kann sie damit von vornherein nicht gehört werden. Die Verletzung des
Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) setzt nämlich u. a. die Darlegung
voraus, dass die unterlassene Aufklärung vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt
worden ist.
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Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Januar 2008 - 12 A 3497/06 -, vom 14.
Januar 2008 - 12 A 3969/06 - und vom 9. Oktober 2007 - 12 A 2425/07 -, jeweils m. w. N.
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Diesen Anforderungen genügt die Darlegung hier schon deshalb nicht, weil daraus nicht
ersichtlich ist, dass die anwaltlich vertretene Klägerin die unterlassene Aufklärung in der
mündlichen Verhandlung am 9. Januar 2009 gegenüber dem Verwaltungsgericht
angesprochen und gerügt hat. Dem insoweit maßgeblichen Protokoll der mündlichen
Verhandlung ist eine derartige Rüge nicht zu entnehmen. Auch im Zulassungsantrag ist
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hierzu nichts ausgeführt.
Im Übrigen liegt eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO
nur vor, wenn sich dem Verwaltungsgericht nach dem seinerzeitigen Verfahrensstand
eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 1998 - 8 B 253.97 -, Buchholz 401.61
Zweitwohnungssteuer Nr. 14; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Februar
1997 - 5 S 352/97 -, NVwZ 1998, 865.
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Das kann hier - abgesehen vom mangelnden Aussagewert, der der Bescheinigung
eines Facharztes für innere Medizin zu einem Augenleiden zukommen dürfte - mit Blick
auf die obigen Ausführungen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, nach
denen das Verwaltungsgericht von einer Bindung an die negative Feststellung zur
Blindeneigenschaft im Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung N. vom 29. März
2006 ausgehen durfte, nicht festgestellt werden.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
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Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des
Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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