Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 26.07.2001

OVG NRW (bundesrepublik deutschland, prüfung, mitgliedstaat, kläger, durchführung, asylbewerber, annahme, italien, staat, vertragsstaat)

Oberverwaltungsgericht NRW, 14 A 1989/01.A
Datum:
26.07.2001
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 A 1989/01.A
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 7 K 3755/00.A
Tenor:
Der Antrag wird auf Kosten der Kläger abgelehnt.
G r ü n d e :
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Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Kläger haben die allein geltend gemachte
grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (vgl. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) nicht dem
Erfordernis des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG genügend dargelegt.
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Die Kläger haben als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnet, "ob in den Fällen, in
denen die Überstellung eines Asylsuchenden in das Hoheitsgebiet eines
Vertragsstaates des DÜ, das grundsätzlich für die Durchführung des Asylverfahrens
zuständig wäre, aus Gründen, die der Asylsuchende nicht zu vertreten hat, nicht möglich
ist, der Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes zur Durchführung des Asylverfahrens
verpflichtet ist. Damit stellt sich zugleich die Frage, ob die Überschreitung der
Überstellungsfrist des Artikels 11 DÜ dem Asylsuchenden das Recht gibt, sein
Asylbegehren durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
geprüft zu bekommen."
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Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung, weil sie ohne weiteres
beantwortet werden kann. Wenn eine Überstellung eines Asylsuchenden in einen
Vertragsstaat des Übereinkommens über die Bestimmung des zuständigen Staates für
die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten
Asylantrags vom 15. Juni 1990 - DÜ - (BGBl. 1994 II S. 791) nicht möglich ist, ist der
Staat, in dem er den Asylantrag gestellt hat, zur Durchführung des Asylverfahrens
verpflichtet. Eine solche Unmöglichkeit ist aber nicht bereits dann anzunehmen, wenn
der Asylbewerber nicht innerhalb der Monatsfrist des Art. 11 Abs. 5 des Dubliner
Übereinkommens in den Mitgliedstaat überstellt worden ist.
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A.A. ohne Begründung VG Karlsruhe, Beschluss vom 11. November 1999 - A 5 K
11145/99 -, InfAuslR 2000, 144.
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Dies ergibt sich zum einen aus der Systematik der Regelungen über das
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Übernahmeverfahren nach dem Dubliner Übereinkommen. Nach Art. 11 Abs. 1 DÜ kann
ein Mitgliedstaat, der einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung eines gestellten
Asylantrags für zuständig hält, diesen ersuchen, den Asylbewerber aufzunehmen. Wird
das Aufnahmegesuch nicht innerhalb von sechs Monaten unterbreitet, so ist der Staat, in
dem der Asylantrag gestellt wurde, für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Nach Art.
11 Abs. 4 DÜ muss der Mitgliedstaat binnen drei Monaten über das Aufnahmegesuch
entscheiden, nachdem er damit befasst wurde. Liegt bei Ablauf dieser Frist keine
Antwort vor, so kommt dies einer Annahme des Aufnahmegesuchs gleich. Die
Nichteinhaltung der Fristen in Art. 11 Abs. 1 und 4 DÜ löst somit jeweils exakt
umschriebene Rechtsfolgen aus. In Art. 11 Abs. 5 DÜ sind indessen keine
Konsequenzen für den Fall geregelt, dass die Überstellung des Asylbewerbers nicht
innerhalb eines Monats nach Annahme des Aufnahmegesuchs erfolgte. Insbesondere
sieht die Vorschrift keine Auswirkungen auf die Bestimmung des zuständigen Staates
für die Prüfung eines Asylantrages durch das Verfahren nach Art. 11 Abs. 1 bis 4 DÜ
vor. Eine ausdrückliche Regelung wäre aber erforderlich, wenn die nachfolgende Norm
die Rechtsfolgen der voraufgehenden Normen wieder beseitigen soll.
Auch nach Sinn und Zweck der Regelungen kommt ein solches Normverständnis nicht
in Betracht. Angesichts der differenzierten Verfahrensregelungen in Art. 11 Abs. 1 bis 4
DÜ kann nicht angenommen werden, dass der Fortbestand des dadurch gewonnenen
verfahrensrechtlichen Ergebnisses, nämlich die Bestimmung des zuständigen Staates,
durch bloße Nichteinhaltung der Überstellungsfrist unabhängig vom Willen der
beteiligten Staaten von Zufälligkeiten bei der Durchführung der Rückführung abhängen
oder gar in der Hand des Asylbewerbers oder der Ausländerbehörde liegen soll.
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Es ist von den Klägern auch nicht dargetan oder sonst ersichtlich, dass Italien zur
Aufnahme nicht mehr bereit wäre. Im Übrigen wird lediglich behauptet, die Klägerin zu
2. könne aus gesundheitlichen Gründen nicht überstellt werden; hierfür wird aber nichts
im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt. Weder lassen sich aus den
bisherigen Erkrankungen für eine solche Annahme Rückschlüsse ziehen, noch wurden
entsprechende ärztliche Atteste vorgelegt. Die Überstellung der Kläger nach Italien ist
somit nach wie vor rechtlich und tatsächlich möglich.
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Der Hinweis der Kläger, sie hätten einen Anspruch auf Durchführung eines
Asylverfahrens, ist zwar zutreffend. Für dieses Verfahren ist aber Italien und nicht die
Bundesrepublik Deutschland zuständig. Es ist durch die Regelungen des Dubliner
Übereinkommens gerade sichergestellt, dass ein Asylbewerber nicht von einem
Vertragsstaat in einen anderen abgeschoben wird, ohne dass sich einer dieser Staaten
für die Prüfung des Asylantrags für zuständig erklärt.
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Vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938, 2315/93 -, BVerfGE 94, 49,
86.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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