Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 26.11.1997

OVG NRW (antragsteller, aufschiebende wirkung, verfügung, umsetzung, hausordnung, interesse, aussiedler, zuweisung, räumung, ersatzvornahme)

Oberverwaltungsgericht NRW, 9 B 2002/97
Datum:
26.11.1997
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 B 2002/97
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 L 3838/97.A
Tenor:
Der angefochtene Beschluß wird geändert. Der Antrag der Antragsteller
wird abgelehnt.
Die Antragsteller als Gesamtschuldner tragen die Kosten des Verfahrens
beider Instanzen.
Der Streitwert wird für den Beschwerderechtszug auf 4.000,00 DM
festgesetzt.
r ü n d e
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Die Beschwerde ist begründet.
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Für die Beurteilung des Antrags der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihres
Widerspruchs vom 3. Juli 1997 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 18. Juni
1997 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, kommt es nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. §
80 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO, § 8 AG VwGO NW maßgeblich darauf an, ob das
öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung, mit der die Zuweisung
eines Heimplatzes für die Antragsteller in das Übergangswohnheim für ausländische
Flüchtlinge, F. straße 40 in N. widerrufen, ihnen die Räumung der Unterkunft bis zum 7.
Juli 1997 aufgegeben und das Zwangsmittel der Ersatzvornahme und des unmittelbaren
Zwangs angedroht worden ist, bei gleichzeitiger Zuweisung einer anderen Unterkunft
das Interesse der Antragsteller an der Beibehaltung der bisherigen Unterkunft bis zur
Entscheidung über ihren Widerspruch überwiegt. Diese Abwägung geht zum Nachteil
der Antragsteller aus. Hierzu ist folgendes auszuführen:
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Der Antragsgegners ist grundsätzlich berechtigt, die Benutzung der von ihm gemäß § 18
Gemeindeordnung, § 6 Landesaufnahmegesetz, § 1 Flüchtlingsausnahmegesetz als
öffentliche Einrichtung unterhaltenen Übergangsheime für Aussiedler, Spätaussiedler,
Zuwanderer und ausländische Flüchtlinge zu regeln. Dies folgt aus seiner Stellung als
öffentlich-rechtlicher Anstaltsherr.
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Vgl. Beschluß des Senats vom 25. Juni 1993 - 9 E 1030/92 -.
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Als solcher ist er kraft seiner Anstaltsgewalt berechtigt, im Rahmen der hier durch
Satzung (ursprünglich vom 29. März 1990, jetzt vom 20. Dezember 1996) und
Organisationsakt d.h. durch die Indienststellung des Übergangsheimes F. straße 40,
gegenüber den Anstaltsnutzern die notwendigen Maßnahmen zu treffen, die eine
sachgemäße Nutzung des Übergangsheims ermöglichen sollen.
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Die konkrete Berechtigung des Antragsgegners, den Antragstellern die Zuweisung
eines Heimplatzes in das Übergangswohnheim F. straße 40 in N. zu widerrufen und
daraus folgend, die Räumung anzuordnen, ergibt sich aus § 2 Abs. 4 der Satzung über
die Unterhaltung von Übergangsheimen der Stadt N. für Aussiedler und ausländische
Flüchtlinge und der Einweisungsverfügung vom 21. Oktober 1996 einschließlich der
Nebenbestimmungen Ziffer 1 und 5, die Bestandteil der Einweisung waren, i.V.m. der für
Übergangsheime geltenden Hausordnung. Danach läßt sich zwar nicht in jeder Hinsicht
sicher beurteilen, in welchem Umfang die Antragsteller gegen die Hausordnung für die
städtischen Übergangsheime verstoßen haben. Das Interesse an der sofortigen
Vollziehung der Verfügung überwiegt jedenfalls deshalb, weil die Verfügung nicht
offensichtlich rechtswidrig ist und gewichtige, die privaten Interessen der Antragsteller
überwiegende Gründe dafür sprechen, ihnen die sofortige Räumung der Unterkunft
zuzumuten. Denn der Antragsgegner ist bei ernsthaften Störungen des
Anstaltsbetriebes grundsätzlich berechtigt, das bestehende Konfliktpotential durch
Umsetzung von Bewohnern der betreffenden Unterkunft zu beseitigen. Dabei ist unter
ordnungsrechtlichen Gesichtspunkten den Anforderungen an die rechtsfehlerfreie
Ausübung des Auswahlsermessens im Regelfall, d.h. wenn nicht besondere Umstände
zugunsten oder die maßgebenden Verursachungsbeiträge eindeutig zu Lasten einer
Konfliktpartei zu berücksichtigen sind, schon dann genügt, wenn die Umsetzung einen
oder mehrere Bewohner erfaßt, die - in welcher Form auch immer - an dem Konflikt
beteiligt ist bzw. sind, und davon auszugehen ist, daß damit der Konflikt sein Ende findet
oder zumindest weitgehend entschärft wird. Dem Maß des jeweiligen Verschuldens
braucht die Behörde in diesem Zusammenhang nicht weiter nachzugehen. Denn es
gehört zur Typik bestehender Spannungen unter Bewohnern einer Unterkunft sowie von
Störungen der Hausordnung, daß sich vielfach nicht abschließend klären läßt, wem ein
spezieller Schuldvorwurf gemacht werden kann, daß es andererseits aber die
Aufrechterhaltung des geordneten Betriebes der Obdachlosenunterkunft gleichwohl
erfordert, Vorsorge zu treffen, daß die bestehenden Spannungen abgebaut und weitere
jedenfalls nicht auszuschließende Verstöße gegen die Hausordnung vermieden
werden.
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Vgl. Beschluß des Senats vom 19. August 1996 - 9 B 1904/96 -.
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Gemessen an diesen Voraussetzungen sind nicht nur die in den Aktenvermerken des
Antragsgegners enthaltenen Darstellungen über Vorkommnisse im Übergangsheim F.
straße 40 und über Belästigungen von Anwohnern und Dritten in Zusammenhang mit
den Antragstellern zu berücksichtigen, sondern insbesondere der dem Antragsgegner
durch die Anzeige der Frau S. vom 2. Juni 1997 bekanntgewordene Vorfall, wonach der
Antragsteller zu 5. Ihren Sohn wegen eines Spielzeugs ein Klappmesser an den Hals
gehalten haben soll. Schon zur Meidung gleichgelagerter Vorfälle erscheint die
Umsetzung der Antragsteller von dem im Wohngebiet liegenden Übergangsheim, in
dem erfahrungsgemäß viele Kinder wohnen, in das im Gewerbegebiet liegende
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Übergangsheim, das von Mitarbeitern des M. H. ständig betreut wird, angezeigt. Dem
steht nicht entgegen, daß die Antragstellerin zu 2. herzkrank ist, da nicht erkennbar ist,
daß und warum die Erkrankung aus ärztlicher Sicht einer Umsetzung der Antragstellerin
zu 2. in die Unterkunft K. Straße 9 entgegenstehen könnte. Die häufigen Erkrankungen
des Antragstellers zu 6. dürften im übrigen für ein Kleinkind nichts ungewöhnliches sein.
Aus den danach für die Rechtmäßigkeit der Widerrufs- und Räumungsverfügung
sprechenden Gründe ergibt sich zugleich auch das überwiegende öffentliche Interesse
an der sofortigen Vollziehbarkeit der Verfügung. Der geordnete Betrieb des von dem
Antragsgegner unterhaltenen Übergangsheims für Aussiedler und ausländische
Flüchtlinge hat bei der Abwägung gegen die Interessen der Antragsteller einen hohen
Stellenwert, zumal die Antragsteller im Rahmen ihrer Unterbringung keinen Anspruch
auf eine bestimmte Unterkunft, sondern ausschließlich ein Recht auf vorläufige
Unterkunft haben.
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Auch die Androhung der zwangsweisen Durchsetzung der Räumungsaufforderung
durch Anwendung des unmittelbaren Zwangs und der Ersatzvornahme ist nicht zu
beanstanden (§§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 2, 58, 59, 62, 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz
Nordrhein-Westfalen).
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Bemessung
des Streitwertes richtet sich nach §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.
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Der Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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