Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 04.11.2005

OVG NRW: ablauf der frist, anschlussbeschwerde, verfügung, unterrichtung, vertretung, informationsrecht, behandlung, zusammenarbeit, anonymisierung, billigkeit

Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 4935/04.PVB
Datum:
04.11.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 A 4935/04.PVB
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 33 K 2738/04.PVB
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Anschlussbeschwerde wird verworfen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
G r ü n d e
1
I.
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Die Verfahrensbeteiligten streiten über den Umfang des Informationsrechts des
Antragstellers im Zusammenhang mit der Überwachung der
Arbeitszeitschutzvorschriften.
3
Auf der Grundlage der Dienstvereinbarung über die Arbeitszeit und die automatisierte
Zeiterfassung im Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) vom 24. August 2000
wurde im BMVg die automatisierte Arbeitszeiterfassung eingeführt. Nach Nr. 6.3 der
Dienstvereinbarung (DV) werden die Vorgesetzten regelmäßig informiert über die
Beschäftigten, die
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- die Kernarbeitszeit in anderen als den Fällen der Nr. 3.3. (4. - 6. Strichaufzählung) nicht
eingehalten haben,
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- ein Zeitdefizit von mehr als 40 Stunden aufweisen oder am Ende des
Abrechnungszeitraumes über ein Zeitguthaben von mehr als 40 Stunden verfügen,
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- ein anderes als das nach Nr. 3.1. Satz 2 zu benutzende Eingabegerät betätigt haben.
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Nach Nr. 6.4. DV informiert die zuständige Stelle im Inneren Dienst vierteljährlich den
Personalrat über Zahlen und Art der nach Nr. 6.3. mitgeteilten Fälle.
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Nachdem der Antragsteller Anhaltspunkte dafür hatte, dass es in einem
Organisationsbereich des BMVg zu Verstößen gegen Arbeitszeitschutzvorschriften
gekommen war, forderte er eine bessere Unterrichtung über die Einhaltung dieser
Schutzvorschriften ein. In den sich daran anschließenden Verhandlungen war das
Informationsrecht des Antragstellers dem Grunde nach außer Streit; umstritten war
lediglich dessen Umfang. Zuletzt wurden dem Antragsteller vierteljährlich Listen
vorgelegt, die die Beschäftigten ohne Namensnennung oder sonstige
Identifizierungsmöglichkeit, allerdings zugeordnet zu den jeweils angegebenen
Referaten enthielten, bei denen im letzten Vierteljahr nach Nr. 6.3 DV meldepflichtige
Vorgänge aufgetreten waren, also für jeden dieser (nicht genannten) Beschäftigten
jeweils die Anzahl der Kernzeitverletzungen, die Anzahl der Buchungen am falschen
Terminal, die Arbeitszeitguthaben sowie Zeitdefizite von jeweils mehr als 40 Stunden,
und zusätzlich die Anzahl der Tage, an denen mehr als 10 Stunden Arbeit/Dienst
geleistet wurden. Die Arbeitszeitguthaben bzw. -defizite waren jeweils mit den Werten
des vorausgegangenen Vierteljahreszeitraum saldiert worden.
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Der Antragsteller hielt diese Unterrichtung für unzureichend. Nachdem der Beteiligte es
abgelehnt hatte, die Listen in der Weise zu erstellen, dass jedem Beschäftigten eine
eigene Kennziffer zugeteilt wird und die Angaben mit diesen Kennziffern versehen
werden, hat der Antragsteller am 7. April 2004 das Beschlussverfahren eingeleitet und
zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht: Die ihm vom Beteiligten zur
Verfügung gestellte Liste sei mit dem derzeitigen Inhalt nicht ausreichend, um die zur
Erfüllung seiner Aufgaben wesentlichen Informationen zu liefern. Wegen der
anonymisierten Auflistung, bei der auch die Reihenfolge der Beschäftigten von
Berichtszeitraum zu Berichtszeitraum nicht gleichbleibend sei, sei es weder möglich
festzustellen, ob es sich im Falle erheblicher Zeitguthaben um kurzfristige
Spitzenbelastungen der einzelnen Beschäftigten handele oder etwa die Belastung über
mehrere Berichtszeiträume hinweg anhaltend sei. Ebenfalls sei nicht erkennbar, ob
gegebenenfalls einzelne Status-, Laufbahn- oder Funktionsgruppen besonders betroffen
seien. Auch sei es nicht möglich, die Gründe für die außerordentlich häufigen Verstöße
gegen die Vorgaben zur höchstzulässigen täglichen Arbeitszeit etwa in einem Gespräch
mit Betroffenen oder den Vorgesetzten der Betroffenen zu klären und damit auf Abhilfe
hinzuwirken. Mangels unzureichender Informationen sei er auch nicht in der Lage, durch
entsprechende Initiativen Verstößen gegen arbeitszeitschutzrechtliche Vorschriften
entgegenzuwirken. Es sei ihm nicht zuzumuten, sich in jedem Einzelfall an den
Beteiligten mit der Bitte um weitergehende Informationen zu wenden, zumal dieser in
der Vergangenheit um eine restriktive Beachtung des Informationsanspruchs des
Antragstellers bemüht gewesen sei. Nach der Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 6. Mai 2003 - 1 ABR 13/02 -) könnten der
Personalvertretung für ihre Überwachungsaufgabe auch Listen der Beschäftigten unter
voller Namensnennung überlassen werden. Jedenfalls könne er aber verlangen, dass
die Listen statt des Namens der Beschäftigten eine ihnen zugeordnete feste Kennziffer
enthielten. Datenschutzrechtliche Bestimmungen oder etwaige Individualrechte
einzelner Beschäftigter stünden dem kollektivrechtlichen Anspruch des Antragstellers
nicht entgegen.
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Der Antragsteller hat beantragt,
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festzustellen, dass der Beteiligte verpflichtet ist, ihm die im Zusammenhang mit der
automatisierten elektronischen Arbeitszeiterfassung zum jeweiligen Stichtag (in der
Regel zum Quartalsende) erfolgende Auswertung der Arbeitszeiterfassung
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aufgeschlüsselt nach Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern unter Namensnennung zur
Verfügung zu stellen,
hilfsweise
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festzustellen, dass der Beteiligte verpflichtet ist, die ihm zur Verfügung zu stellenden
Übersichtslisten mit festen Kennziffern, bezogen auf den/die jeweiligen Mitarbeiter, zu
versehen.
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Der Beteiligte hat beantragt,
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den Antrag und den Hilfsantrag abzulehnen.
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Er ist dem Vorbringen des Antragstellers entgegengetreten und hat im Wesentlichen
vorgetragen: Die Angaben der in anonymisierter Form erstellten Listen seien zur
Wahrnehmung der Überwachungsaufgabe des Antragstellers ausreichend. Ein
Rechtsanspruch auf Überlassung der Listen in nicht anonymisierter Form ergebe sich
weder aus der Dienstvereinbarung vom 24. August 200 noch aus den Vorschriften des
Bundespersonalvertretungsgesetzes. Der Offenlegung personenbezogener Daten
stünden auch datenschutzrechtliche Bestimmungen entgegen. Der einzelne
Beschäftigte sei hinsichtlich der Mitteilung von sensiblen personenbezogenen Daten
schutzwürdig, die seine Identifizierung und die Erstellung eines Persönlichkeitsprofils
ermöglichten. Der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 6. Mai 2003 - 1 ABR 13/02
- betreffe einen besonders gelagerten Fall und sei vorliegend nicht einschlägig.
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Mit Beschluss vom 1. Oktober 2004 hat die Fachkammer für
Bundspersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts dem Antrag teilweise
stattgegeben. Sie hat festgestellt, dass der Beteiligte verpflichtet ist, die dem
Antragsteller im Rahmen der automatischen elektronischen Arbeitszeiterfassung zur
Verfügung zu stellenden Übersichtslisten mit auf den jeweiligen Mitarbeiter bezogenen
festen Kennziffern zu versehen. Im Übrigen hat sie den Antrag abgelehnt.
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Zur Begründung hat die Fachkammer im Kern ausgeführt: Zu den Aufgaben des
Antragstellers gehöre es gemäß § 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG, darüber zu wachen, dass
die zu Gunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge,
Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt würden. Zu diesen
Vorschriften gehörten auch die Arbeitszeitschutzbestimmungen. Ferner könne die
Personalvertretung gemäß § 68 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG Maßnahmen beantragen, die der
Dienststelle und ihren Angehörigen dienten. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben müsse
der Antragsteller über die Anzahl und den Umfang der Verstöße, aber auch über die
jeweils betroffenen Organisationseinheiten unterrichtet werden. Diese Informationen
müssten so detailliert sein, dass der Antragsteller erkennen könne, ob bei einzelnen
oder mehreren Beschäftigten in den jeweiligen Organisationseinheiten vereinzelt,
wiederholt oder gar ständig Verstöße gegen Arbeitszeitschutzvorschriften vorgekommen
seien und welches Ausmaß diese Verstöße jeweils eingenommen hätten. Hierzu sei
auch eine Vergleichbarkeit der Angaben in den jeweiligen Listen erforderlich, um
Zusammenhänge erkennen, die erforderlichen Schlussfolgerungen ziehen und
geeignete Abhilfemaßnahmen anregen zu können. Diese Vergleichbarkeit - namentlich
Langzeitvergleiche betreffend - könnten die dem Antragsteller durch die Dienststelle
bisher vorgelegten Listen schon deshalb nicht gewährleisten, weil die Reihenfolge der
Beschäftigten nicht gleich sei. Um in diesen Fällen Schlussfolgerungen ziehen zu
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können, bedürfe es deshalb zwangsläufig weiterer Informationen des Beteiligten. Diese
Erschwernisse würden entfallen, wenn jedem Beschäftigten - wie mit dem Hilfsantrag
begehrt - eine bestimmte Kennziffer zugeordnet werde. So zu verfahren, sei für die
vorgeschriebene Überwachungsfunktion des Antragstellers erforderlich, aber zugleich
auch ausreichend. Die mit dem Hauptantrag geforderte namentliche Aufführung der
Beschäftigten sei nicht geboten, weil nach den maßgeblichen konkreten Umständen
des Einzelfalles zur Wahrnehmung der Aufgaben der Personalvertretung nicht
erforderlich. Sie sei überdies rechtlich bedenklich, weil auf diese Weise dem
Antragsteller die Funktion eines allgemeinen Kontrollorgans der Dienststellenleitung
zugewiesen würde. Schließlich bestünde auch die nicht fernliegende Gefahr, dass es
infolge der Namensnennungen zu Frontenbildungen und Unfrieden innerhalb der
Dienststelle komme. Der angeführte vom Bundesarbeitsgericht zum Informationsrecht
des Betriebsrates entschiedene Fall sei auf Fälle der vorliegenden Art nicht ohne
weiteres übertragbar. Soweit das Begehren - mit dem Hilfsantrag - begründet sei,
stünden dem datenschutzrechliche Bestimmungen nicht entgegen. Das
Informationsrecht des Personalrats als bereichsspezifische Regelung des Dienstrechts
gehe einem etwa weitergehenden Datenschutz grundsätzlich vor. Vorrangige
Individualinteressen eines einzelnen Beschäftigten gegen mit Kennziffern versehene
Listen seien ebenfalls nicht ersichtlich.
Gegen diese ihnen am 8. November 2004 zugestellte Entscheidung haben die
Prozessbevollmächtigten des Beteiligten am 8. Dezember 2004 Beschwerde eingelegt
und sie nach entsprechend gewährter Fristverlängerung am 31. Januar 2005
(rechtzeitig) begründet.
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Der Beteiligte trägt vor: Auf der Grundlage der Informationen, die dem Antragsteller
bisher zur Verfügung gestellt worden seien, könne dieser erkennen, ob und
gegebenenfalls in welcher Weise in den Referaten und vergleichbaren
Organisationseinheiten des BMVg Verstöße gegen Regelungen, die die Arbeitszeit
betreffen, bei einzelnen Beschäftigten im jeweils vorangehenden Vierteljahr
vorgekommen seien. Dem Antragsteller werde lediglich die Information vorenthalten,
welche Beschäftigten betroffen gewesen seien. Ferner könne er auch nicht erkennen,
ob jeweils dieselben Beschäftigten von Verstößen in mehreren aufeinanderfolgenden
Quartalen betroffen seien. „Langzeitvergleiche" könne der Antragsteller demzufolge
zwar in Bezug auf einzelne Organisationseinheiten, nicht aber in Bezug auf einzelne in
diesen Organisationseinheiten beschäftigte Personen vornehmen. Ein auf einzelne
Personen bezogener Langzeitvergleich sei zur Wahrnehmung der Aufgaben des
Antragstellers aus § 68 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 BPersVG aber auch nicht erforderlich.
Die Aufgaben des Antragstellers aus diesen Bestimmungen seien nicht auf die
Wahrung der Belange einzelner Beschäftigter, sondern der Belange der Gesamtheit der
Beschäftigten gerichtet. Um diese Aufgaben wahrnehmen zu können, brauche der
Antragsteller nicht zu wissen, ob einzelne Beschäftigte nur einmal oder mehrfach von
Verstößen über Arbeitszeitbestimmungen betroffen gewesen seien. Vielmehr sei die
Information ausreichend, wie häufig derartige Verstöße vorgekommen und welche auf
die Arbeitszeit bezogenen Regelungen verletzt worden seien. Eine auf einzelne
Personen - wenn auch in pseudonymisierter Form - bezogene Information lasse keine
zusätzlichen Schlüsse über die Einhaltung der in § 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG
bezeichneten Regelungen zu und sei auch nicht erforderlich für die Beantragung von
Maßnahmen im Sinne von § 68 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG. Sie laufe vielmehr auf eine auf
Einzelfälle bezogene allgemeine Kontrolle der Dienststelle hinaus, die der
Personalvertretung nicht zustehe. Weshalb der Antragsteller Informationen mit Blick auf
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„Langzeitvergleiche" in Bezug auf einzelne Beschäftigte benötige, habe das
Verwaltungsgericht in seinem Beschluss im Übrigen auch nicht dargelegt.
Arbeitszeitrechtlich sei nicht von Bedeutung, ob einzelne Personen von Verstößen
stärker betroffen seien als andere. Um einen Überblick über die Anzahl der Verstöße zu
gewinnen, genügten die bisher gemachten Angaben. Die Klärung der „Hintergründe
einer entsprechenden Arbeitszeitentwicklung" in Einzelfällen gehöre nicht zu den
allgemeinen Überwachungsaufgaben des Antragstellers nach § 68 Abs. 1 Nr. 2
BPersVG. Zur Wahrnehmung seiner Überwachungsaufgabe benötigte der Antragsteller
auch nicht Informationen darüber, „welcher Status-/Laufbahngruppe oder
Funktionsebene" die von Verstößen gegen arbeitszeitrechtliche Bestimmungen
betroffenen Beschäftigten angehörten. Alle Beschäftigten seien in dieser Hinsicht
gleichermaßen schutzwürdig. Schließlich habe er, der Beteiligte, bereits erstinstanzlich
darauf hingewiesen, dass auch die auf einzelne Personen bezogenen
pseudonymisierten Angaben langfristig zu einer Identifizierung solcher Beschäftigter
führen werde, bei denen häufig Verstöße gegen arbeitszeitrechtliche Bestimmungen
vorkämen. Die Fachkammer des Verwaltungsgerichts habe diese Konsequenz in ihrer
Entscheidung nicht berücksichtigt.
Der Beteiligte beantragt,
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unter entsprechender Abänderung des angefochtenen Beschlusses den Antrag des
Antragstellers in vollem Umfang abzulehnen.
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Der Antragsteller beantragt,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
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Der Antragsteller hat am 2. März 2005 außerdem Anschlussbeschwerde eingelegt mit
dem Antrag,
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unter entsprechender Abänderung des angefochtenen Beschlusses festzustellen, dass
der Beteiligte verpflichtet ist, dem Antragsteller die im Zusammenhang mit der
automatisierten elektronischen Arbeitszeiterfassung zum jeweiligen Stichtag (in der
Regel zum Quartalsende) erfolgende Auswertung der Arbeitszeiterfassung
aufgeschlüsselt nach Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern umfassend und in nicht
anonymisierter Form zur Verfügung zu stellen.
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Zur Begründung beider Anträge nimmt er im Wesentlichen auf sein erstinstanzliches
Vorbringen Bezug. Vertiefend stützt er sich nochmals auf die Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts. Hierzu führt er an, die Informationsansprüche nach § 80 Abs. 2
Satz 1 BetrVG und nach § 68 Abs. 2 BPersVG seien nicht nur von der Rechtssystematik
her unmittelbar miteinander vergleichbar, es lasse vielmehr auch die vom Gesetzgeber
gewollte Ausgestaltung der effizienten vertretungsrechtlichen Aufgabenwahrnehmung
eine vergleichende Betrachtung geboten erscheinen. Insoweit betreffe die Entscheidung
des BAG vom 6. Mai 2003 nicht nur einen besonders gelagerten Einzelfall. Das BAG
habe in dieser Entscheidung in der Sache keinen Zweifel daran gelassen, dass der
Vertretung der Beschäftigten die im vorliegenden arbeitszeitschutzrechtlichen
Zusammenhang erhobenen Daten vollumfänglich zur Verfügung zu stellen seien.
Schließlich lasse sich auch einer Entscheidung des Verwaltungsgericht G. vom 3. Juni
2004 entnehmen, dass der Personalvertretung nicht nur die für die Aufgabenerfüllung
(gleichsam als „Mindestausstattung") unbedingt notwendigen Informationen und
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Unterlagen zuzugestehen seien, sondern auch solche, die - sei es auch nur als
Hintergrund- oder Abrundungsinformation - für die Arbeit hilfreich und förderlich seien.
Der Beteiligte beantragt,
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die Anschlussbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
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Er trägt hierzu vor: Es sei schon nicht erkennbar, ob die Anschlussbeschwerde
innerhalb der Frist des § 524 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 87 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, § 83
Abs. 2 BPersVG eingelegt worden sei. Unabhängig davon sei sie jedenfalls deshalb
unzulässig, weil sie entgegen § 89 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 83 Abs. 2 BPersVG nicht von
einem Rechtsanwalt oder einer nach § 11 Abs. 2 Satz 2, 4 und 5 ArbGG zur Vertretung
befugten Person unterzeichnet sei. § 89 Abs. 1 ArbGG gelte auch für die
Anschlussrechtsbeschwerde.
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Der Antragsteller ist dem entgegengetreten und hat ausgeführt: Die
Anschlussbeschwerde sei - mit Blick auf den Eingang der Beschwerdebegründung erst
am 8. Februar 2005 - innerhalb eines Monats nach der Zustellung der
Beschwerdebegründung erhoben worden. Ein Vertretungszwang gelte für die
unselbstständige Anschlussbeschwerde im Verfahren nach dem Arbeitsgerichtsgesetz
nicht. Auf Letzteres komme es aber hier nicht einmal an, weil der Unterzeichnende nicht
nur Vorsitzender des Personalrats beim BMVg sei. Er sei vielmehr mit der
Verfahrensführung auch in seiner Funktion als stellvertretender Bundesvorsitzender und
Justitiar des Verbandes der Beamten der Bundeswehr e.V. im Deutschen Beamtenbund
beauftragt worden.
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Der Beteiligten hält Letzterem entgegen, eine etwaige Vertretung müsse für das Gericht
erkennbar, also offengelegt sein. Hieran fehle es betreffend die angesprochene
Verbandstätigkeit des Vorsitzenden des Antragstellers.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der Beiakten (2 Hefte mit vom Antragsteller überreichten Anlagen und
Unterlagen) Bezug genommen.
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II.
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Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und
begründet worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
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Der im Rahmen der Beschwerde des Beteiligten zur Prüfung des Fachsenats gestellte
Antrag, d.h. der erstinstanzlich gestellte Hilfsantrag, dem die Fachkammer des
Verwaltungsgerichts voll stattgegeben hat, ist zulässig. Er ist seinem Inhalt nach statthaft
und hat sich zwischenzeitlich nicht erledigt.
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Der Antrag ist auch begründet. Der Beteiligte ist verpflichtet, die dem Antragsteller im
Rahmen der automatischen elektronischen Arbeitszeiterfassung zur Verfügung zu
stellenden Übersichtslisten mit auf den jeweiligen Mitarbeiter bezogenen festen
Kennziffern zu versehen.
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Diese Verpflichtung, der ein entsprechender Anspruch des Antragstellers
korrespondiert, findet ihre Rechtsgrundlage in § 68 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BPersVG.
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Nach diesen Bestimmungen ist die Personalvertretung zur Durchführung ihrer Aufgaben
rechtzeitig und umfassend zu unterrichten (Satz 1) und es sind ihr die hierfür
erforderlichen Unterlagen vorzulegen (Satz 2). Über das Bestehen dieser
Verpflichtungen besteht zwischen den Beteiligten im Grunde kein Streit. Mit Blick auf
den konkret zur Entscheidung stehenden Fall geht es vielmehr (allein) darum, wie weit
der in Rede stehende Anspruch auf Information und Vorlage von Unterlagen seinem
Umfang nach reicht und ob er mit Blick auf den konkreten Fall das Antragsbegehren
noch (mit) trägt. Letzteres ist zu bejahen.
Der Inhalt und namentlich der - sachliche wie zeitliche - Umfang der sich aus § 68 Abs.
2 Sätze 1 und 2 BPersVG ergebenden Ansprüche richten sich nach dem aus dem
Wortlaut der Norm ersichtlichen Zweck, dem diese Vorschrift dient: Sie soll es der
Personalvertretung ermöglichen, die ihr obliegenden Aufgaben effektiv zu bewältigen.
Inhalt und Zeitpunkt der Pflicht zur Unterrichtung richten sich dementsprechend an der
jeweiligen Aufgabenstellung aus und sind generell bestimmt durch dasjenige, was -
nach einem objektiv vertretbaren Standpunkt - durch die effektive Aufgabenbewältigung
erfordert ist. Der Anspruch auf rechtzeitige und umfassende Information ist also nach
seinem sachlichen und zeitlichen Umfang sowie seiner näheren Ausgestaltung am
Maßstab der Erforderlichkeit ausgerichtet.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. September 1990 - 6 P 28.87 -, ZfPR 1990, 179 ff. (181);
Beschluss vom 29. August 1990 - 6 P 30.87 -, PersR 1990, 301 ff. (302); Beschluss vom
27. Februar 1985 - 6 P 9.84 -, Buchholz 238.3 A § 67 BPersVG Nr. 5; Beschluss vom 22.
September 1993 - 6 P 15.92 -, ZfPR 1994, 41 ff. (42); Beschluss vom 23. Januar 2002 - 6
P 5.01 -, ZfPR 2002, 73 = PersR 2002, 201; Beschluss vom 20. Juni 2005 - 1 WB 60.04 -
, PersV 2005, 388 (392); OVG NRW, Urteil vom 21. März 1991 - 12 A 642/90 -, ZfPR
1991, 112 ff. (113), sowie Beschlüsse vom 24. Januar 2001 - 1 A 1538/99.PVB -, PersV
2001, 454 = PersVR 2001, 391 = ZfPR 2001, 331, und vom 20. September 2002 - 1 A
1061/01.PVB -, PersR 2003, 161 = PersV 2003, 178 = ZfPR 2003, 167.
41
In diesem Zusammenhang stehen die verschiedenen Aufgaben, die das Gesetz der
Personalvertretung zugewiesen hat, prinzipiell gleichwertig nebeneinander.
Insbesondere beschränken sich die Rechte aus § 68 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BPersVG
nicht auf Informationen, die der Personalrat im Zusammenhang mit der Behandlung
beteiligungspflichtiger Angelegenheiten benötigt. Vielmehr erstreckt sich der
Unterrichtungsanspruch auch auf sonstige Aufgaben wie etwa die Wahrnehmung der im
Bundespersonalvertretungsgesetz eingeräumten Überwachungsrechte. Er hat im
letztgenannten Zusammenhang auch nicht von vornherein ein geringeres Gewicht als in
Fällen förmlicher Beteiligung. Dass sich in der näheren Ausgestaltung - etwa
hinsichtlich der Art und Weise der Vorlage von Unterlagen (z. B. bloßes
Einblickgewähren oder Zurverfügungstellung einer Kopie) oder auch bezüglich der
Einmaligkeit bzw. Regelmäßigkeit der Information - ggf. auch in der Art der Aufgabe
gründende Unterschiede ergeben können,
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vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2002 - 6 P 5.01 -, a.a.O.,
43
je nachdem ob ein Beteiligungsrecht (ggf. auch welches) betroffen ist oder „nur" ein
allgemeines Überwachungsrecht, steht dem nicht entgegen. Vielmehr stellt letztlich in
jedem Fall das Maß des Erforderlichen den rechtlichen Ausgangspunkt für Art und
Umfang der Unterrichtung dar, der seine näheren Konturen im Einzelnen durch die
Verpflichtung der Dienststellenleitung und der Personalvertretung zur wechselseitig
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vertrauensvollen Zusammenarbeit aus § 2 Abs. 1 BPersVG erhält.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. September 2002 - 1 A 1061/01.PVB -, a.a.O.
45
Der erforderliche Bezug einer von der Personalvertretung eingeforderten Unterrichtung
zu den Aufgaben dieses Gremiums darf nicht nur ein ganz abstrakter sein, sondern
muss an einen bestimmten (sachlich gerechtfertigten) Anlass anknüpfen. Das bedeutet
aber nicht, dass die Personalvertretung nur in Einzelfällen tätig werden dürfte oder im
Zusammenhang mit Überwachungsrechten bereits die (konkrete) Besorgnis einer
Rechtsverletzung darlegen müsste. Vielmehr gehört es mit zu ihren Aufgaben,
Rechtsverstößen und Unbilligkeiten nach Möglichkeit schon „im Vorfeld"
entgegenzuwirken.
46
Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 29. August 1990 - 6 P 30.87 -, a.a.O.
47
Ein von seinen (konkreten) Aufgaben und der Begrenzung auf das zur effektiven
Aufgabenerfüllung Erforderliche losgelöster, umfassender Informationsanspruch steht
dem Antragsteller hingegen nicht zu. Er würde sich weder aus seiner Stellung noch aus
seinem Auftrag rechtfertigen. Die Personalvertretung ist nämlich kein Kontrollorgan der
Verwaltung, dem es obliegt, die Aufgabenerfüllung und den inneren Betrieb der
Dienststelle allgemein zu überwachen.
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Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. August 1990 - 6 P 30.87 -, a.a.O., und vom 20. Juni
2005 - 1 WB 60/04 -, a.a.O.; entsprechend zum Landespersonalvertretungsgesetz: OVG
NRW, Beschluss vom 27. Oktober 1999 - 1 A 5100/97.PVL -.
49
In Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich für das vom Antragsteller (hilfsweise)
geltend gemachte Informationsrecht in Gestalt bestimmter Angaben in den
vorzulegenden Unterlagen das Folgende:
50
Der erforderliche Bezug zur Aufgabenerfüllung der Personalvertretung ist im
Allgemeinen wie im Konkreten gegeben. Unabhängig davon, dass ein früheres
Mitbestimmungsverfahren durch Abschluss der Dienstvereinbarung vom 24. August
2000 bereits abgeschlossen sein dürfte, das betreffende Beteiligungsrecht also
verbraucht ist, und wie Nr. 6.4 dieser Dienstvereinbarung in Richtung auf den Umfang
der dort bestimmten Unterrichtungspflicht im Einzelnen auszulegen sein mag, ist
jedenfalls die sich unmittelbar aus § 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG ergebende (und wegen
des Gesetzesvorrangs durch eine Dienstvereinbarung inhaltlich nicht einschränkbare)
allgemeine Aufgabe des Antragstellers - u.a. mit Blick auf ein auf § 75 Abs. 3 Nr. 11
BPersVG zu stützendes Initiativrecht
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offen gelassen vom BVerwG im Beschluss vom 29. September 2004 - 6 P 4.04 -, PersR
2004, 483, allerdings unter Hinweis auf entsprechende Rechtsprechung des BAG, in
welcher dies für die Parallelnorm des § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bejaht wird; dazu auch
Gronimus, PersR 2005, 384 (391f.) -
52
bestehen geblieben und hier zugleich betroffen. Nach dieser Bestimmung hat die
Personalvertretung darüber zu wachen, dass die zu Gunsten der Beschäftigten
geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und
Verwaltungsverordnungen durchgeführt werden. Zu den Gesetzen in diesem Sinne
gehören (u.a.) die Arbeitszeitvorschriften, welche die Beschäftigten - wie z.B. die
53
regelmäßige wöchentliche oder auch die tägliche Höchstarbeitszeit - vor dienstlicher
Überforderung und gesundheitlichen Schäden bewahren sollen. Auf die Schaffung einer
(regelmäßigen) Überprüfungsmöglichkeit der Einhaltung dieser Vorschriften durch den
Dienststellenleiter hat der Antragsteller - dabei an einen konkreten Anlass anknüpfend -
sein Informationsbegehren auch maßgeblich gestützt.
Soweit das Verwaltungsgericht dem Antrag stattgegeben hat (also bezüglich des
erstinstanzlichen Hilfsantrags), hält sich auch die eingeforderte konkrete Ausgestaltung
der Unterrichtung in dem Rahmen der vorgenannten Überwachungsaufgabe in
Verbindung mit dem Erforderlichkeitsgebot. Entgegen der Auffassung des Beteiligten
erwächst dem Antragsteller hieraus noch nicht die Funktion eines allgemeinen
Kontrollorgans der Leitung der Dienststelle.
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Zwar wird der Überwachungsaufgabe des Antragstellers in einem gewissen, nicht
unbeträchtlichen Umfang bereits durch die zuletzt geübte Praxis des Beteiligten einer
periodischen Vorlage von zum Teil spezifizierten Listen über meldepflichtige Vorgänge
im Sinne der Nr. 6.3 der DV entsprochen. Diese Listen ermöglichen nach ihrer
konkreten Ausgestaltung indes - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - keine
beschäftigtenscharfe und zugleich periodenübergreifende „Langzeitkontrolle" etwaiger
arbeitszeitrechtlicher Verstöße bzw. Unregelmäßigkeiten. Dieser Umstand ist für die
Effektivität des bestehenden Überwachungsauftrags aber nicht unbeachtlich. Effektive
Überwachung der Einhaltung der bestehenden arbeitszeitrechtlichen Vorschriften,
soweit diese dem Schutz der Beschäftigten dienen, in dem Sinne, dass der Antragsteller
in die Lage versetzt wird, etwaigen Rechtsverstößen anhand festgestellter
Unregelmäßigkeiten schon im Vorfeld entgegenzuwirken, setzt nämlich mehr voraus als
die bloße Kenntnisnahme vom „Ob" einer solchen Unregelmäßigkeit. Vielmehr kommt
es, damit der Personalrat ausgehend von einer zutreffenden Bewertung der Sachlage
zum Zwecke spezifischer Abhilfemaßnahmen die nötigen Schlussfolgerungen ziehen
kann, auch auf das „Wie" der vom Beteiligten aufgelisteten Verstöße an und dabei
insbesondere auf deren Gewicht. Letzteres zu beurteilen, bedarf es aber nicht nur
allgemeiner Angaben zur Häufigkeit (Anzahl) der nach Nr. 6.3 der Dienstvereinbarung
meldepflichtigen Vorgänge (und darunter namentlich besonders hoher Zeitguthaben),
auch wenn in diesem Zusammenhang - wie hier geschehen - eine Aufgliederung nach
der Art der Vorgänge, nach Zeiträumen (Quartal als Bezugszeitraum) und nach
Organisationseinheiten (Referaten) erfolgt. Zusätzlich bedarf der Antragsteller zur
wirkungsvollen Wahrnehmung seiner Überwachungsaufgabe vielmehr auch geeigneter
Informationen darüber, ob ggf. die Arbeitszeitkonten und/oder die täglichen Arbeitszeiten
einzelner Beschäftigter über einen längeren Zeitraum in besonderer Weise auffällig sind
und auf dieser Grundlage die Befürchtung zu hegen ist, dass - über eine etwaige
arbeitszeitliche Überbeanspruchung in Einzelfällen (z. B. bei kurzzeitigen
Spitzenbelastungen) hinausgehend - in einerseits die Gesundheit der betroffenen
Beschäftigten in besonderem Maße gefährdender und andererseits zumindest dem
ersten Anschein nach auch gleichheitswidriger und unbilliger Weise immer wieder
dieselben Personen von Verstößen gegen Arbeitsschutzvorschriften betroffen sind. Um
diesen Teilaspekt der Überwachungsaufgabe mit zu gewährleisten, kann - wie es die
Fachkammer des Verwaltungsgerichts zutreffend gesehen hat - nicht nur die jeweils
einzelne (Quartals-)Liste mit den dort organisationseinheitsbezogen ohne nähere
Kennzeichnung fortlaufend aufgelisteten Beschäftigten in den Blick genommen werden.
Die Angaben müssen vielmehr auch zeitraumübergreifend beschäftigtenscharfe
Vergleichsmöglichkeiten eröffnen, weil beim Fehlen solcher Möglichkeiten ohne eine
Nachfrage beim Beteiligten vom Antragsteller nicht hinreichend nachvollzogen werden
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kann, ob sich über mehrere Zeiträume erstreckende „Auffälligkeiten" in den Listen in
Bezug auf bestimmte Organisationseinheiten der Dienststelle durchgängig dieselben
Beschäftigten oder aber immer wieder andere betreffen. Die bisherige Ausgestaltung
der Listen kann dem schon deshalb nicht Rechnung tragen, weil eine bestimmte
gleichmäßige Reihenfolge der pro Organisationseinheit aufgelisteten Beschäftigten
(etwa bei Zu- und Abgängen, aber auch beim Wegfall bzw. erstmaligen Auftreten von
meldepflichtigen Vorgängen) nicht gewährleistet ist. Erhalten die Mitarbeiter
demgegenüber, wie der Antragsteller mit seinem erstinstanzlich erfolgreichen
Hilfsantrag begehrt, im Rahmen der vorzulegenden Liste feste Kennziffern, so entfällt
hierdurch zumindest im Kern das geschilderte Informationsdefizit. Andernfalls könnte
dies nur durch eine jeweils gezielte Nachfrage beim Beteiligten beseitigt werden. Unter
Mitberücksichtigung der Größe der Dienststelle und der hierdurch bedingten
(potenziellen) Vielzahl der als Gegenstand der Nachfrage in Betracht kommenden
Listenpositionen wäre solches aber wenig praktikabel und dem Antragsteller nicht
zuzumuten, zumal die Zuweisung von festen Kennziffern an die Beschäftigten nicht
wesentlich über den Aufwand hinausgeht, welcher dem Beteiligten durch den dem
Antragsteller im vorliegenden Zusammenhang bereits zugestandenen Umfang an
Unterrichtung ohnehin entsteht.
Der Umstand, dass der Beteiligte bisher die in Rede stehenden Arbeitszeitdaten selbst
nicht in einer entsprechenden Form (hier: in Gestalt der Zuordnung von festen
Kennziffern) erfasst, steht dem Bestehen eines dahin gehenden Unterrichtungsanspruch
des Antragstellers nicht prinzipiell entgegen.
56
Vgl. entsprechend BAG, Beschluss vom 6. Mai 2003 - 1 ABR 13/02 -, BAGE 106, 111 =
AP Nr. 61 zu § 80 BetrVG 1972 = ZTR 2004, 101, dort zum Unterrichtungsanspruch des
Betriebsrats nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.
57
Im Übrigen geht es vorliegend gar nicht darum, dass der Beteiligte über die
mitzuteilenden Kenntnisse als solche nicht verfügt. Vielmehr geht es nur um die näheren
Modalitäten der Weitergabe dieser Kenntnisse: Insoweit ist nur ein zusätzlicher
Arbeitsschritt nötig, indem dem Beteiligten als Folge der automatisierten
Arbeitszeiterfassung ohnehin vorliegende (wenn auch bisher nicht in die dem
Beteiligten vorgelegten Listen eingestellte) Daten, nämlich die Namen der von nach §
6.3 der DV gegenüber dem Vorgesetzten meldepflichtigen Vorgängen betroffenen
Beschäftigten, (allein) zum Zwecke der Anonymisierung durch feste Kennziffern ersetzt
werden.
58
Soweit der Beteiligte die Auffassung vertritt, es gehöre nicht zu den Aufgaben des
Antragstellers, Langzeitvergleiche in Bezug auf einzelne in den Organisationseinheiten
beschäftigte Personen vorzunehmen, sondern er sei im vorliegenden Zusammenhang
der Überwachung der Arbeitszeitbestimmungen auf die Wahrnehmung der Belange der
Gesamtheit der Beschäftigten beschränkt, kann offen bleiben, ob der damit sinngemäß
angesprochene kollektive Bezug (außerhalb ausdrücklich normierter
Beteiligungsrechte) überhaupt eine Voraussetzung für die Überwachungspflicht der
Personalvertretung nach § 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG ist. Jedenfalls liegt dem aber ein zu
enges Verständnis vom Vorliegen eines „kollektiven Tatbestandes" zugrunde. Dies setzt
nicht zwingend die unmittelbare Betroffenheit aller Beschäftigter oder wenigstens einer
(funktional zusammengehörigen) Gruppe von Beschäftigten voraus. Es reicht vielmehr,
wenn in der Dienststelle ein Regelungsproblem auftritt, welches unabhängig von der
Person oder den Wünschen einzelner Beschäftigter besteht.
59
Vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 12. September 2005 - 6 P 1.05 -, m.w.N. (im
Anschluss an die Rechtsprechung des BAG).
60
Die ggf. signifikante und sich über einen längeren Zeitraum erstreckende Höhe von sog.
Arbeitszeitguthaben bei gleitender Arbeitszeit wie auch die häufige Überschreitung
einer Arbeitszeit von 10 Stunden am Tag ggf. durch immer wieder dieselben Personen
sind aber auch dann, wenn dies nur einzelne Beschäftigte der Dienststelle betreffen
mag (was hier im Übrigen nach dem Inhalt der in der Beiakte Heft 1 enthaltenen
Listenaufstellungen eher auszuschließen ist), ohne Zweifel ein Problem, welches eine
Regelungsfrage für die Dienststelle insgesamt zumindest aufwerfen kann. Es geht
nämlich um die Frage, ob die vorhandene Arbeit von den aktuell Beschäftigten unter
Einhaltung der ihrem Schutz dienenden arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen noch
bewältigt werden kann oder ob eine personelle Verstärkung bzw. Umstrukturierung der
Arbeit nötig erscheint. Ferner geht es darum, wie die Arbeit bei Beachtung der
gesetzlichen Bestimmungen unter den vorhandenen Beschäftigten möglichst gerecht
verteilt werden kann. Allenfalls in Einzelfällen dürfte dagegen eine sich über einen
längeren Zeitraum erstreckende außergewöhnlich hohe Arbeitsleistung ausschließlich
auf den Wünschen und Interessen des bzw. der betroffenen Beschäftigten beruhen.
61
Dabei hat man sich im Übrigen Folgendes zu vergegenwärtigen: Zu den Aufgaben der
Personalvertretung gehört es nach § 67 Abs. 1 Satz 1 BPersVG auch darüber zu
wachen, dass alle Angehörigen der Dienststelle nach Recht und Billigkeit behandelt
werden und eine unterschiedliche Behandlung anhand der in der Norm näher
aufgeführten Kriterien unterbleibt. Die dort thematisierte Überwachung nach dem
Gerechtigkeitsgebot, dem Kriterium der Billigkeit und nach dem
Gleichbehandlungsgrundsatz, welche sich mit der Überwachungspflicht nach § 68 Abs.
1 Nr. 2 BPersVG überschneidet,
62
vgl. Lorenzen u.a., BPersVG, § 67 Rn. 10 b,
63
zielt speziell auf den Aspekt der (Nicht-)Benachteiligung der Beschäftigten durch die
Dienststelle, und zwar gerade und auch im Verhältnis untereinander. Dass jedenfalls
unter diesem (ergänzenden) Gesichtspunkt der Antragsteller auch die Möglichkeit
erhalten muss, arbeitszeitbezogene Unregelmäßigkeiten bzw. Besonderheiten auch
dann unter seine kritische Beobachtung zu nehmen, wenn davon nur ganz bestimmte
Beschäftigte (immer wieder) betroffen sind, während dies bei anderen nicht vergleichbar
der Fall ist, versteht sich von selbst und bedarf keiner weiteren Darlegung.
64
Im Umfang der Stattgabe des Begehrens durch die Fachkammer für
Bundespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts erwächst dem Antragsteller
daraus auch noch nicht die Funktion eines allgemeinen Kontrollorgans, welches die
Dienststellenleitung in dem hier betroffenen Bereich der Arbeitszeitgestaltung
umfassend und systematisch kontrolliert. Denn auch dann, wenn der Antragsteller die
mit seinem erstinstanzlichen Hilfsantrag erstrebten Informationen wunschgemäß erhält,
bedarf es zunächst weiterer auswertender Schritte, um auf deren Grundlage sodann
bestimmte Schlussfolgerungen in Richtung auf möglicherweise (und dabei ggf.
gravierend und dauerhaft) vorliegende Verstöße gegen bestimmte arbeitszeitrechtliche
Schutzvorschriften ziehen zu können. Dementsprechend werden die Prinzipien der
vertrauensvollen Zusammenarbeit hierduch noch nicht einseitig zu Lasten des
Beteiligten verschoben.
65
Schließlich stehen der Begründetheit des Antrags auch datenschutzrechtliche
Bedenken nicht durchgreifend entgegen. Die Vergabe fester Kennziffern an die
einzelnen (betroffenen) Beschäftigten trägt als Form der Anonymisierung
personenbezogener Daten - hier des Namens des jeweiligen Beschäftigten - gerade
dem Aspekt des Datenschutzes bzw. dem Schutz des Grundrechts auf informationelle
Selbstbestimmung - im Ergebnis angemessen - Rechnung. Dies gilt selbst dann, wenn
in besonderen Konstellationen (z.B. bei prägnanten Auffälligkeiten innerhalb von sehr
kleinen Organisationseinheiten) eine faktische Identifizierungsmöglichkeit nicht
vollständig ausgeschossen werden kann, wie der Beteiligte befürchtet. Die Möglichkeit
einer Differenzierung wird durch die Kennziffern bei sachgerechter Durchführung eines
derartigen Modells zumindest erheblich erschwert. Außerdem geht es bei den von der
Mitteilung an den Antragsteller umfassten arbeitszeitbezogenen Angaben der Art nach
nicht um im besonderen Maße schutzwürdige Daten, etwa solche aus dem Kernbereich
der privaten Lebensgestaltung. Des Weiteren ermöglicht der hier nach dem
Vorstehenden anzuwendende Maßstab der Erforderlichkeit bei der in diesem
Zusammenhang gebotenen objektiven Betrachtung (in aller Regel) ohnehin bereits eine
angemessene Berücksichtigung auch der datenschutzrechtlichen Belange.
66
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2005 - 1 WB 60.04 -, a.a.O.
67
Schließlich ist noch in Rechnung zu stellen, dass die Mitglieder des Antragstellers nach
§ 10 Abs. 1 Satz 1 BPersVG der Schweigepflicht unterliegen, wodurch - auch wegen der
sonst drohenden schwerwiegenden arbeitsrechtlichen und
personalvertretungsrechtlichen Konsequenzen -die gebotene vertrauliche Behandlung
der dem Antragsteller zu überlassenden Unterlagen grundsätzlich sichergestellt ist.
68
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2002 - 6 P 5.01 -, a.a.O.
69
Eine Zugehörigkeit der vorzulegenden Listen bzw. der darin enthaltenen (zum Teil)
personenbezogenen Daten zu den Personalakten im Sinne des § 68 Abs. 2 Satz 3
BPersVG kommt hier nicht ernsthaft in Betracht und wird auch von dem Beteiligten nicht
geltend gemacht. Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf (jegliche)
Schriftstücke, die personenbezogene Angaben über Beschäftigte enthalten, scheidet
aus.
70
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2002 - 6 P 5.01 -, a.a.O.
71
Soweit schließlich der Bundesbeauftragte für Datenschutz in dem vom Beteiligten im
Schriftsatz vom 27. April 2005 in Bezug genommenen Auszug aus seinem 20.
Tätigkeitsbericht in recht allgemeiner Form Zweifel an der Erforderlichkeit einer
Information der Personalvertretung über aktuelle Zeitkonten bzw. Gleitzeitdaten der
Beschäftigten geltend gemacht hat, kommt es auf diese Einschätzung für das
vorliegende Verfahren nicht an. Zudem ist die dortige Aussage nicht ganz eindeutig; so
werden etwa keine Bedenken gegen eine Zurverfügungstellung der Daten „in
anonymisierter Form" erhoben. Konkret zur Zuteilung fester Kennziffern äüßert sich der
Bundesbeauftragte in dem vom Beteiligten angeführten Zitat nicht.
72
Die Anschlussbeschwerde des Antragstellers ist - unbeschadet ihrer grundsätzlichen
Statthaftigkeit im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren - unzulässig. Sie
ist nämlich innerhalb der für sie geltenden Frist nicht formgerecht eingelegt worden.
73
Soweit es - wie für die nachfolgend erörterte Frage - an besonderen Vorschriften fehlt,
gelten für die Beschwerdeanschlussschrift die gleichen formellen Anforderungen wie für
die Beschwerdeschrift selbst.
74
Vgl. Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, Arbeitsgerichtsgesetz, 4. Aufl. 2002, §
89 Rn. 32; siehe namentlich dazu, dass die Schrift durch einen postulationsfähigen
Vertreter unterzeichnet sein muss: Fischer/Goeres, GKÖD Bd. V, Anh. 11 zu K § 83 Rn.
49
75
Die Beschwerdeschrift im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nach dem
BPersVG muss durch einen Rechtsanwalt oder eine nach § 11 Abs. 2 Sätze 2, 4 und 5
ArbGG zur Vertretung befugte Person - Verbandsvertreter - unterzeichnet sein (§ 83 Abs.
2 BPersVG i.V.m. § 89 Abs. 1 ArbGG). Vorliegend hat hingegen der Vorsitzende des
Antragstellers die (als solche fristgerecht eingegangene) Beschwerdeanschlussschrift
vom 25. Februar 2005 selbst „als Vorsitzender" unterzeichnet. Auch später ist eine durch
eine legitimierte Person unterzeichnete und damit formgerechte
Beschwerdeanschlussschrift nicht (fristgerecht) nachgereicht worden.
76
Soweit sich der Antragsteller nach Ablauf der Frist darauf berufen hat, sein Vorsitzender
übe zugleich die Funktion eines stellvertretenden Vorsitzenden und Justiziars des
Verbandes der Beamten der Bundeswehr e.V. aus und er sei auch in dieser Funktion
durch Personalratsbeschluss mit der Verfahrensführung beauftragt worden, vermag dies
den Formmangel weder in Wegfall zu bringen noch zu heilen.
77
Ob ein Verfahrensbeteiligter eine bestimmte Prozesshandlung selbst vornimmt oder ob
er sich hierbei - ggf. auch durch sich selbst in anderer Funktion - vertreten lässt, muss für
das Gericht und die übrigen Beteiligten klar erkennbar sein, weil hiervon die Frage der
Postulationsfähigkeit bzw. der Formgerechtigkeit der Einlegung eines Rechtsmittels
bzw. Anschlussrechtsmittels abhängen kann. Mit anderen Worten: Fehlt es nach außen
an jeglichem erkennbaren Hinweis auf ein Vertreterhandeln, so kann ein solches für die
Einhaltung der jeweiligen prozessualen Vorschriften auch nicht zugrunde gelegt
werden.
78
Vgl. in diesem Zusammenhang BGH, Urteil vom 24. November 1999 - XI ZR 94/98 -,
NJW-RR 2000, 1446; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 1. Dezember 2004 - 7 U 62/04
-, MDR 2005, 1132.
79
So liegt der Fall hier. Die Beschwerdeanschlussschrift trägt den Briefkopf „Der
Personalrat beim Bundesministerium der Verteidigung". Im Eingang (Rubrum) des
Schriftsatzes heißt es in Bezug auf den Antragsteller lediglich „vertreten durch den
Vorsitzenden des Personalrats, Herrn A." ohne jeden Hinweis auf eine weitere
Vertretung. Unterhalb der Unterschrift findet sich allein der Zusatz „A. - Vorsitzender - ".
Dies alles lässt vom Standpunkt eines objektivierten Empfängerhorizonts keinen Zweifel
daran aufkommen, dass Herr A. die Unterschrift ausschließlich in seiner Funktion als
Vorsitzender des Antragstellers geleistet hat. Für Gegenteiliges fehlt jeder Anhalt. Ob
nach der internen Willensbildung des Antragstellers eine weitere Bevollmächtigung
vorgelegen hat, wie dies später im Verfahren vorgetragen wurde, ist für die Frage der
formgerechten Einlegung des Anschlussrechtsmittels unerheblich, wenn hiervon im
Rechtsverkehr nach außen ersichtlich kein Gebrauch gemacht worden ist.
80
Für die sog. „unselbstständige Anschlussbeschwerde" gelten hinsichtlich der
Unterzeichnung der Rechtsmittelschrift durch eine postulationsfähige Person keine
Besonderheiten. Der Begriff der Unselbstständigkeit kennzeichnet vielmehr allein den
Umstand, dass die Beschwerde erst nach Ablauf der Frist für die (Haupt- )Beschwerde
eingelegt worden und daher im weiteren Verfahren an deren Fortbestand geknüpft ist.
81
Selbst wenn man aber von der Zulässigkeit der Anschlussbeschwerde ausgehen
würde, wäre diese nicht begründet. Der Fachsenat weist insoweit darauf hin, dass er die
von der Fachkammer in dem angefochtenen Beschluss vertretene Auffassung, eine
weitergehende Unterrichtung des Antragstellers, d.h. in nicht anonymisierter Form unter
Namensnennung der Mitarbeiter, entspreche nicht mehr dem Erforderlichkeitsgebot,
teilt. Auch der Beschluss des BAG vom 6. Mai 2003 (a.a.O.) rechtfertigt keine andere
Betrachtung. Er legt nämlich nicht dar, dass und ggf. warum die Namensnennung der
Beschäftigten im Verhältnis zu einem Modell mit der Vergabe fester Kennziffern für die
Aufgabenerfüllung des Betriebsrats/Personalrats unverzichtbar sei. Allem Anschein
nach hat das BAG in dieser Entscheidung ein denkbares Kennziffernmodell gar nicht in
seine Betrachtung mit einbezogen; jedenfalls geben die schriftlichen
Entscheidungsgründe dafür nichts her. Eine vollumfängliche Mitteilung der Daten unter
Offenlegung auch der Namen würde einerseits - auch als Hintergrund- oder
Abrundungsinformation - die Aufgabenerfüllung des Antragstellers nicht in beachtlicher
Weise (weiter) erleichtern. Auf der anderen Seite würde sie aber, wie die Fachkammer
für Bundespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts zutreffend erkannt hat,
die nicht geringe Gefahr mit sich bringen, dass der Antragsteller sich zur Erlangung
weiterer Informationen unmittelbar an einzelne Beschäftigte wendet und hierdurch ggf.
unnötige Unruhe in der Dienststelle entsteht. Würde der Antragsteller so vorgehen,
brächte er seine Aufgabe und Stellung im Rahmen der partnerschaftlichen
vertrauensvollen Zusammenarbeit mit der Leitung der Dienststelle in eine - einer
allgemeinen Kontrolle zumindest nahekommende - Schieflage.
82
Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen
Beschlussverfahren.
83
Die Rechtsbeschwerde ist wegen insoweit fehlender Voraussetzungen nicht
zuzulassen.
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