Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 03.03.2006

OVG NRW: grundstück, härte, einziehung, sondervorteil, widerklage, begriff, klageänderung, rendite, befreiung, erlass

Oberverwaltungsgericht NRW, 3 A 2025/04
Datum:
03.03.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
3. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 A 2025/04
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 5 K 2180/02
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen
Streitwertfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren und das
Berufungszulassungsverfahren auf jeweils 86.104, 91 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Antrag hat keinen Erfolg. Das Antragsvorbringen rechtfertigt die Zulassung der
Berufung nicht. Es weckt weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen
Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch weist es besondere
tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache auf (Zulassungsgrund
nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn auf der Grundlage
des Zulassungsvorbringens überwiegende Gründe für die Unrichtigkeit der
angefochtenen Entscheidung im Ergebnis sprechen. Lässt sich im
Berufungszulassungsverfahren wegen besonderer Schwierigkeiten eine Prognose über
den wahrscheinlichen Ausgang eines Berufungsverfahrens nicht treffen, sind dessen
Erfolgsaussichten also offen, ist der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO
gegeben.
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Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten werden entgegen der
Auffassung des Klägers nicht bereits dadurch indiziert, dass das Verwaltungsgericht
den Rechtsstreit nicht gemäß § 6 VwGO auf den Einzelrichter übertragen hat.
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Vgl. Beschluss des Senats vom 26. Januar 1999 - 3 B 2861/97 -; Hess. VGH, Beschluss
vom 28. Juni 2000 - 8 TZ 439/00 - GewArch 2000, 424.
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Im Berufungszulassungsverfahren kommt es darauf an, ob der geltend gemachte
Berufungszulassungsgrund aus Sicht des Berufungsgerichts vorliegt. Demzufolge kann
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aus einer unterbliebenen Einzelrichterübertragung in erster Instanz nichts für das
Vorliegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache
hergeleitet werden, zumal eine im erstinstanzlichen Verfahren besonders schwierige
Rechtssache sich im Hinblick auf die in erster Instanz getroffenen Feststellungen und
Würdigungen und die hierdurch erfolgten Klärung tatsächlicher und rechtlicher Fragen
für das Berufungsverfahren als nicht mehr in diesem Maße schwierig darstellen kann.
Anderes ergibt sich auch nicht aus der von dem Kläger zum Beleg für seine Auffassung
herangezogenen Kommentierung,
vgl. Eyermann/Happ, VwGO, 11. Aufl., § 124 Rn 19,
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die sich an dieser Stelle zu der hier erörterten Frage überhaupt nicht verhält und an
anderer Stelle,
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vgl. § 124 Rn 67,
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sogar ausdrücklich die gegenteilige Position einnimmt.
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Das Antragsvorbringen weckt mit den gegen die Erforderlichkeit der
Erschließungsanlage vorgebrachten Einwänden keine ernstlichen Zweifel an der
Richtigkeit des angefochtenen Urteils noch zeigt es insoweit besondere tatsächliche
oder rechtliche Schwierigkeiten auf. Die in diesem Zusammenhang seitens des Klägers
vorgebrachten Argumente sind bereits in dem angefochtenen Urteil (UA S. 14 ff.)
zutreffend behandelt worden, sodass der Senat an dieser Stelle gemäß § 122 Abs. 2
Satz 3 VwGO von einer weiteren Begründung absehen kann.
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Der Zulassungsantrag hat ferner keinen Erfolg mit dem Hinweis, wegen teilweiser
straßenrechtlicher Einziehung der I. Straße stehe ihm ein Kompensationsanspruch nach
§ 20 Abs. 5 StrWG NRW zu, den der Beklagte mit der Neuanlage der B. Straße als
"Ersatzstraße" erfüllt habe, was eine Erschließungsbeitragsforderung gegenüber dem
Kläger und anderen kompensationsberechtigten Anliegern ausschließe. Insoweit
übersieht der Kläger, dass bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 20 Abs.
5 StrWG NRW nicht vorliegen. Ein Kompensationsanspruch entsteht danach nur, wenn
durch die Änderung oder Einziehung einer Straße Zufahrten oder Zugänge zu
Grundstücken auf Dauer unterbrochen werden oder ihre Benutzung erheblich erschwert
wird. Das ist hier nicht der Fall. Die teilweise Einziehung der I. Straße wirkt sich zwar
darauf aus, welche öffentlichen Straßen und Wege des gemeindlichen Straßen- und
Wegenetzes benutzt werden können, um zu dem Grundstück des Klägers zu gelangen.
Diese neue Wegführung mag der Kläger gegenüber dem vorherigen Zustand auch als
nachteilig empfinden. Sie berührt die Zufahrts- oder Zugangsmöglichkeiten von der I.
Straße auf das Grundstück des Klägers aber nicht, weil die Straße nicht in Höhe dieses
Grundstücks eingezogen worden ist und er sein Grundstück ohne weiteres von der in
diesem Teilbereich nach wie vor öffentlichen Straße aus erreichen kann.
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Nicht durchdringen kann der Kläger ferner mit seiner Auffassung, bei der abgerechneten
B. Straße und der I. Straße (sowie wohl auch der C. Straße) handele es sich nicht um
jeweils selbstständige Anbaustraßen, sondern vielmehr um eine einzige
Erschließungsanlage. Insoweit genügt das Antragsvorbringen den
Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht, weil es nicht
berücksichtigt, dass das Verwaltungsgericht seine rechtliche Bewertung u.a. auch
darauf gestützt hat, dass es sich bei der I. Straße um eine "altvorhandene"
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Erschließungsanlage handele. Hiervon ausgehend können B. und I. Straße schon
deshalb keine gemeinsame Erschließungsanlage darstellen, weil selbst die
Verlängerung einer vorhandenen bzw. programmgemäß hergestellten
Erschließungsanlage aus Rechtsgründen sogar dann eine neue und selbstständige
Erschließungsanlage bildet, wenn die Verhältnisse in der Örtlichkeit sie als eine einzige
Erschließungsanlage erscheinen lassen.
Vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeitragsrecht, 7. Aufl., § 12 Rz 15.
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Entsprechendes gilt für das Verhältnis von B. und C. Straße, die parallel zueinander
verlaufen und nur über die I. Straße miteinander verbunden sind. Nach den im Februar
2004 getroffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts wurde die C. Straße "vor gut
15 Jahren abgerechnet", sodass sie "schon deshalb nicht mehr auf die jetzt
vorzunehmende Anlagenbetrachtung einzuwirken" vermag. Auch hierauf geht das
Antragsvorbringen nicht ein.
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Aus dem vorstehenden Befund, dass B. und I. Straße unterschiedliche
Erschließungsanlagen sind, folgt zugleich, dass das Vorbringen des Klägers, die
Herstellung der I. Straße ohne Abbindung des Straßenverkehrs an der
Eisenbahnbrücke widerspreche dem Bebauungsplan, auf die im angefochtenen Urteil
bejahte Beitragspflicht für die B. Straße keinen Einfluss haben kann.
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Keinen Erfolg hat der Kläger auch mit dem Einwand, dass die Flächen der Firma G. AG
bzw. des Q. -Möbelmarktes in die Verteilung des Erschließungsaufwandes
einzubeziehen seien. Die betreffenden Grundstücke werden ausschließlich durch die I.
bzw. die C. Straße, an die sie angrenzen, im Sinne von § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB
"erschlossen", nicht aber durch B. Straße, zu der auch nicht etwa eine sog.
Hinterliegererschließung in Form einer Zuwegung über andere Grundstücke besteht.
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Schließlich weckt die Antragsschrift keine ernstlichen Zweifel oder zeigt besondere
tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, soweit sie den erstinstanzlichen
Hilfsantrag weiter verfolgt, den Beklagten zu verpflichten, den Erschließungsbeitrag
wegen unbilliger Härte gemäß § 135 Abs. 5 BauGB zu erlassen. Hierzu verweist der
Kläger zunächst darauf, dass sein Grundstück nunmehr von drei öffentlichen Straßen
umgeben sei, obgleich eine Straße für die Erschließung ausgereicht hätte. Hieraus
könnte sich eine unbillige Härte jedoch nur ergeben, wenn der Kläger von einer
dreifachen Beitragslast betroffen wäre.
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Vgl. zur Frage der unbilligen Härte bei Mehrfacherschließung Driehaus, a.a.O., § 26 Rz
9.
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Das scheidet hier schon deshalb aus, weil die I. Straße nach den Feststellungen des
Verwaltungsgerichts eine "altvorhandene" Straße ist, für die eine
Erschließungsbeitragspflicht nicht entstehen kann (§ 242 Abs. 1 BauGB).
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Fehl geht auch die Annahme des Klägers, eine unbillige Härte liege darin, dass die
abgerechnete B. Straße seinem Grundstück keinen Sondervorteil biete, der allein eine
Beitragserhebung rechtfertigen könne, und von dem nur ausgegangen werden könne,
wenn die Anlage dem Grundstück eine prinzipiell bessere Erschließung als die bereits
vorhandene vermittele. Insoweit wird verkannt, dass der die Beitragserhebung
rechtfertigende Sondervorteil in dem durch die B. Straße vermittelten Erschlossensein
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des Grundstücks im Sinne von §§ 131 Abs. 1 Satz 1, 133 Abs. 1 BauGB besteht. Das
Grundstück des Klägers ist dieser Straße wegen in erschließungsbeitragsrechtlich
relevanter Weise (durch Bebauung oder Gewerbeausübung) nutzbar. Solche
Sondervorteile haben die in dem Gewerbegebiet ansässigen Firmen, namentlich die G.
AG und der Q. -Möbelmarkt nicht. Ihnen vermittelt die B. Straße ausschließlich die
Vorteile, die sich aus ihrer Anbindung an das gemeindliche Straßen- und Wegenetz
ergeben.
Schließlich rechtfertigt auch der Hinweis des Klägers, die Erhebung des streitigen
Betrages mindere die Rendite des gewerblich genutzten Grundstücks um mehr als vier
Prozent, die Zulassung der Berufung nicht. Zu einer sachlich begründeten unbilligen
Härte könnte es allenfalls führen, wenn eine längerfristige (über zehn Jahre
hinausgehende) Renditelosigkeit und damit gleichsam eine Beseitigung der
Privatnützigkeit des Grundeigentums zu besorgen wäre.
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Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1979 - 1 BvL 19/76 - BVerfGE 52, 1, 30 und
BVerwG, Urteil vom 22. April 1992 - 8 C 50.90 - , DVBl. 1992, 1105.
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Davon kann nach dem Antragsvorbringen keine Rede sein.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens auf §§ 13
Abs. 2, 19 Abs. 1 Sätze 2 und 3, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG in der bei Klageerhebung
geltenden Fassung i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG und § 73 Abs. 1 GKG in der Fassung des
Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390). Die Streitwertfestsetzung für das
zweitinstanzliche Verfahren folgt aus §§ 13 Abs. 2, 19 Abs. 1 Sätze 2 und 3, 14 Abs. 1
und 3 GKG in der bei Einleitung des Zulassungsverfahrens geltenden Fassung i.V.m. §
72 Nr. 1 GKG und § 73 Abs. 1 GKG in der Fassung des Gesetzes vom 12. März 2004.
Für das Verhältnis von Haupt- und Hilfsantrag hat der 15. Senat des beschließenden
Gerichts in einer der vorliegenden vergleichbaren Fallkonstellation in dem
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Beschluss vom 5. Juni 2003 - 15 A 1738/03 - NwVBl. 2003, 435
26
ausgeführt:
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"Im Gegensatz zum Verwaltungsgericht rechnet der Senat den hilfsweise geltend
gemachten Anspruch auf Befreiung vom Anschlusszwang nicht mit dem in der
Hauptsache verfolgten Antrag auf Feststellung, dass das Grundstück dem
Anschlusszwang nicht unterliegt, zusammen. Zwar ist für den Streitwert gemäß § 19
Abs. 1 Satz 2 GKG ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch mit dem Hauptanspruch
zusammenzurechnen, soweit - wie hier - eine Entscheidung über ihn ergeht. Dies gilt
jedoch nach § 19 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht, wenn die Ansprüche denselben Gegenstand
betreffen. Dann ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend. Diese
ursprünglich nur für Klage und Widerklage geltende Regelung wurde durch Art. 1 Abs. 1
Nr. 11 des Kostenrechtsänderungsgesetzes 1994 (KostRÄndG 1994), BGBl. I S. 1325,
auf Haupt- und Hilfsansprüche ausgedehnt. Ausweislich der amtlichen Begründung des
Gesetzentwurfs,
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vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 12/6962, S. 63,
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wurde mit dem Zusammenrechnungsausschluss bei demselben Gegenstand "die von
der Rechtsprechung entwickelte Unterscheidung zwischen dem prozessualen und dem
kostenrechtlichen Gegenstandsbegriff übernommen. Nach allgemeiner Auffassung, die
auf einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16. Dezember 1964 (NJW 1965, S.
444) beruht, liegen kostenrechtlich nur dann verschiedene Gegenstände vor, wenn die
mit der Klage und Widerklage geltend gemachten Ansprüche einander nicht
ausschließen, so dass die Zuerkennung des einen Anspruchs nicht notwendigerweise
die Aberkennung des anderen Anspruchs zur Folge hat. Diese wirtschaftliche
Betrachtungsweise schließt jedoch nicht aus, dass verschiedene Ansprüche, die
denselben Streitgegenstand betreffen, einen unterschiedlichen Wert haben können."
Nach diesem kostenrechtlichen Gegenstandsbegriff sind für das Merkmal "desselben
Gegenstands" zwei Voraussetzungen erforderlich, nämlich dass die Ansprüche nicht
nebeneinander bestehen können und dass sie auf dasselbe Interesse gerichtet sind.
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Vgl. LAG Brandenburg, Beschluss vom 1. September 2000 - 6 Ta 70/00 -, juris Nr.
KARE600002958; Hartmann/Albers, Kostengesetze, 32. Aufl., § 19 GKG Rn. 9 ff.;
Markl/Meyer, Gerichtskostengesetz, 5. Aufl., § 19 Rn. 12.
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Diese beiden Voraussetzungen werden auch unter dem Begriff der (rechtlichen oder
wirtschaftlichen) Identität zusammengefasst.
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BGH, Beschluss vom 29. Januar 1987 - V ZR 136/86 -, MDR 1987, 570; OLG
Düsseldorf, Beschluss vom 28. Januar 2000 - 9 U 212/99 -, MDR 2000, 543; Emde,
Folgen der Novellierung des § 19 GKG: Kostenentscheidungen bei Haupt- und
Hilfsantrag, MDR 1995, 990; Liebheit, Streitwert nach einer Klageänderung, JuS 2001,
687."
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Dem schließt sich der erkennende Senat an. Nach diesen Maßstäben betreffen der
Anfechtungsantrag und der hilfsweise geltend gemachte Erlassanspruch denselben
Gegenstand: Beide können nicht nebeneinander bestehen, da ein Erlass des
Erschließungsbeitrags wegen unbilliger Härte logisch dessen mit dem
Anfechtungsantrag geleugnetes Bestehen voraussetzt. Sie sind auf dasselbe Interesse
gerichtet, da das Ziel beider Anträge darin besteht, den Erschließungsbeitrag nicht
zahlen zu müssen. Es handelt sich zwar prozessual um verschiedene
Streitgegenstände, die aber wirtschaftlich identisch sind, sodass kostenrechtlich nur ein
Gegenstand vorliegt.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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