Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 03.02.2006
OVG NRW: prozesskosten, studienplan, universität, datum
Oberverwaltungsgericht NRW, 12 E 1618/05
Datum:
03.02.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 E 1618/05
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 1 K 2773/03
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert und im Tenor wie
folgt neu gefasst:
Dem Kläger zu 1. wird für das erstinstanzliche Verfahren insoweit, als er
die Erteilung eines Aufnahmebescheides und die Einbeziehung seiner
Tochter - der Klägerin zu 3. - in diesen Aufnahmebescheid begehrt,
Prozesskostenhilfe bewilligt und zur vorläufig unentgeltlichen
Wahrnehmung der Rechte in erster Instanz Rechtsanwalt X. F. aus X1.
beigeordnet.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht
erstattet.
G r ü n d e :
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Die Beschwerde, die sinngemäß nur noch die Gewährung von Prozesskostenhilfe
hinsichtlich der Einbeziehung der Klägerin zu 3. zum Gegenstand haben soll, hat Erfolg.
Soweit das Verwaltungsgericht entgegen dem eindeutigen Antrag vom 8. Dezember
2005 von einem Prozesskostenhilfebegehren auch seitens der Klägerinnen zu 2. und 3.
ausgegangen ist, hat es eine obsolete Entscheidung getroffen; dem trägt die
Neufassung des Tenors Rechnung. Hinsichtlich des Begehrens des Klägers zu 1. auf
Einbeziehung seiner Tochter lässt sich die entscheidungstragende Annahme des
Verwaltungsgerichts, die Klage habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil weder
etwas dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich sei, dass sie über Sprachkenntnisse
zumindest auf der untersten Stufe des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens
für Sprachen - A1 - verfüge, angesichts der im Beschwerdeverfahren vorgelegten
Unterlagen nicht aufrechterhalten. Danach hat die Klägerin zu 3. von 2001 bis 2005 acht
Semester lang am pädagogischen Institut der staatlichen N.G. U. -Universität in T.
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Fremdsprachen - und zwar die Hauptfremdsprache Deutsch - studiert, den
entsprechenden Studienplan vollständig erfüllt und die Prüfungen und
Zwischenprüfungen mit Erfolg abgelegt hat. Unter Berücksichtigung auch des von den
Prozessbevollmächtigten des Klägers überreichten Fragebogens spricht vielmehr vieles
dafür, dass die Tochter U1. des Klägers die im Beschluss des
Oberverwaltungsgerichtes vom 26. Oktober 2005 - 2 A 980/05 - genannten
Anforderungen an die Sprachkompetenz eines Einzubeziehenden erfüllt und dies mit
dem Zwischenprüfungszeugnis hinreichend glaubhaft machen kann.
Der Senat sieht keinen Anlass, von der Einschätzung des Verwaltungsgerichts
abzuweichen, dass der Kläger zu 1. ausweislich der überreichten Erklärung zu den
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen im Sinne von § 166 VwGO i. V. m. §
114 ZPO auch die Prozesskosten für das Begehren auf Einbeziehung seiner Tochter
nicht - auch nicht zum Teil oder in Raten - aufbringen kann.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 127 Abs. 4 ZPO i. V. m. §
166 VwGO.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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