Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 15.09.2010

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Oberverwaltungsgericht NRW, 14 B 1212/10
Datum:
15.09.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 B 1212/10
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 Euro
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den im
Beschwerdeverfahren weiterverfolgten Antrag des Antragstellers,
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den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten,
dem Antragsteller die schriftlichen Prüfungsleistungen im Pflichtfach
Zivilrecht und im Wahlfach Strafrecht bei der Eignungsprüfung für die
Zulassung zur Rechtsanwaltschaft am 20. und 21. September 2010 zu
erlassen,
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zu Recht abgelehnt. Ein Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123
Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 920 Abs. 2 der
Zivilprozessordnung). Es ist nach den vom Senat allein zu prüfenden Gründen, die im
Beschwerdeverfahren dargelegt worden sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), nicht
überwiegend wahrscheinlich, dass der gleichgerichtete Klageanspruch im Verfahren 15
K 5279/10 vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf besteht.
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Zu Unrecht meint der Antragsteller, er habe die erforderlichen Kenntnisse für einen
Erlass der schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 17 Satz 3 des Gesetzes über die
Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte (EuRAG) i.V.m. § 5 der Verordnung über die
Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (RAZEignPrV) durch die
erfolgreiche Ablegung der Ersten Juristischen Staatsprüfung in Bayern nachgewiesen.
Der Zweck der Eignungsprüfung besteht nach § 17 Satz 1 EuRAG darin, die Fähigkeit
des Antragstellers zu beurteilen, den Beruf eines Rechtsanwalts in der Bundesrepublik
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Deutschland auszuüben. Sie betrifft ausschließlich die beruflichen Kenntnisse des
Antragstellers. Demgegenüber ging es bei der Ersten Juristischen Staatsprüfung darum
festzustellen, ob der Bewerber das Ziel des rechtswissenschaftlichen Studiums erreicht
hat. Er sollte zeigen, dass er das Recht mit Verständnis erfassen und anwenden kann
und über die hierzu erforderlichen Kenntnisse in den Prüfungsfächern mit ihren
geschichtlichen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, politischen und
rechtsphilosophischen Grundlagen verfügt. (§ 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 der bayerischen
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen i.d.F. der Bekanntmachung vom 16.
April 1993 (GVBl. Bayern S. 335), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Juni 2000
(GVBl. Bayern S. 285), - JAPO a.F. -.
Der Antragsteller hat also durch die Erste Juristische Staatsprüfung vornehmlich seine -
selbst gegenüber Volljuristen überdurchschnittliche - Beherrschung des Rechts
nachgewiesen, nicht aber seine Qualifikation, den Beruf eines Rechtsanwalts ausüben
zu können. Diese Qualifikation wurde und wird in Bayern durch die Zweite Juristische
Staatsprüfung nachgewiesen, mit der festgestellt werden sollte und soll, ob der
Rechtsreferendar in der Lage ist, in der Rechtspraxis eigenverantwortlich tätig zu sein (§
43 Abs. 2 i.V.m. § 32 Abs. 1 Satz 2 JAPO a.F., heute § 57 Abs. 2 i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz
2 JAPO). Diese auf die berufliche Rechtspraxis, nicht allein die Beherrschung des
Rechts zugeschnittenen Kenntnisse sind die vornehmlich durch die Eignungsprüfung zu
beurteilende Fähigkeit. Dem entspricht auch die Art der in der Eignungsprüfung
gestellten Aufgaben, wie sie der Antragsteller dargelegt hat. Es handelt sich
ausschließlich um praktische Aufgaben aus dem Tätigkeitsbereich eines Rechtsanwalts
(vgl. auch § 7 Abs. 1 Satz 1 RAZEignPrV.
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Soweit der Antragsteller eine Ungleichbehandlung gegenüber dem Bewerber L.
geltend macht, kann im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
schon nicht festgestellt werden, ob vergleichbare Fallgestaltungen vorliegen und wenn
dies zu bejahen sein sollte - die Entscheidung im Parallelfall rechtmäßig war.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Der
Streitwert orientiert sich am im Hauptsacheverfahren festzusetzenden Streitwert von
15.000 Euro. Da der Antragsteller jedoch nur eine vorläufige Vorwegnahme der
Hauptsache erstrebt, die darüber hinaus für die letztlich erstrebte Zulassung zur
Rechtsanwaltschaft möglicherweise ohne Bedeutung ist, wird im vorliegenden
Verfahren so deutlich weniger als im Hauptsacheverfahren erstrebt, dass eine
Halbierung des Hauptsachestreitwerts angezeigt ist.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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