Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 03.12.2002

OVG NRW: gefährdung, ausländerrecht, aufenthalt, gesellschaft, eugh, erfüllung, gemeinschaftsrecht, aufklärungspflicht, verfahrensmangel, anerkennung

Oberverwaltungsgericht NRW, 18 A 2507/01
Datum:
03.12.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 A 2507/01
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 11 K 1500/00
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 4.000,- EUR (Wertstufe
bis 8.000,- DM) festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die benannten
Zulassungsgründe rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.
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Hinsichtlich des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der
verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bedarf es insoweit
einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den
entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in
substantiierter Weise darzustellen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht
gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Sofern sich ein Kläger
in diesem Zusammenhang - wie hier - auf einen Verfahrensmangel beruft, muss dieser
sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen
Würdigung in einer den Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensmangels
entsprechenden Weise substantiiert dargetan werden. Bezüglich des sinngemäß
behaupteten Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist
demnach konkret darzulegen, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände
Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen
Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen
Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung
voraussichtlich getroffen worden wären. Weiterhin muss entweder dargelegt werden,
dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen
Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben
nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist, oder dass sich dem Gericht die
bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten
aufdrängen müssen.
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Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 =
DÖV 1998, 117 = Buchholz 310 § 133 (nF) VwGO Nr. 26 und Senatsbeschluss vom 10.
Januar 2002 - 18 A 351/00 -, jeweils m.w.N.; zum Streitstand: Seibert in Sodan/Ziekow,
VwGO, § 124 Rn. 124 - 129; OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Juli 2001 - 19 A 26/01 -
und vom 7. April 1998 - 22 A 661/98 -.
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Daran fehlt es hier. Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 8. Mai 2001 ist vom
anwaltlich vertretenen Kläger in der mündlichen Verhandlung lediglich ein Sachantrag
gestellt worden. Dem Verwaltungsgericht musste sich eine Beweisaufnahme auch nicht
aufdrängen. Ein Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht grundsätzlich dann nicht, wenn
es von einer Beweiserhebung absieht, die eine von einem Rechtsanwalt vertretenen
Partei nicht beantragt hat.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 1988 - 7 B 28.88 -, NVwZ 1988, 1019 = DÖV
1988, 559 = Buchholz 406.25 § 5 BImSchG Nr. 11; Senatsbeschluss vom 2. Juli 2001 -
18 A 3210/99 -, m.w.N.
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Die von dem Kläger ferner geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von §
124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher
höchstrichterlich (oder obergerichtlich) nicht beantwortete Frage aufwirft, die im
Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen
Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf und die für die Entscheidung erheblich
sein wird, oder wenn die in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung von
Tatsachenfragen eine verallgemeinerungsfähige, d. h. einer unbestimmten Vielzahl von
Fällen dienende Auswirkung entfaltet.
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Vgl. nur Senatsbeschluss vom 17. Juni 2002 - 18 A 717/02 -.
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Dementsprechend verlangt das Darlegungserfordernis des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO
a.F. die konkrete Bezeichnung einer für die Berufungsentscheidung erheblichen Frage
und einen Hinweis auf den Grund, der die Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam
rechtfertigen soll.
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Diesen Anforderungen entspricht der Zulassungsantrag nicht. Das Antragsvorbringen
enthält keine hinreichend präzisierte Rechts- oder Tatsachenfrage. Der Kläger macht
vielmehr lediglich geltend, aus dem Urteil ergäben sich verallgemeinerungsfähige
Auswirkungen, weil einem EG-Bürger die Freizügigkeit versagt werde.
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Im Übrigen kommt die Verhängung eines Ausreiseverbots grundsätzlich gegenüber
allen Gruppen von Ausländern unter Einschluss der Unionsbürger in Betracht. Das
europäische Gemeinschaftsrecht erfordert nicht prinzipiell eine andere Beurteilung. Das
Ausreiseverbot des § 62 Abs. 2 AuslG gehört nicht zu den in § 12 Abs. 1 AufenthG/EWG
aufgezählten Maßnahmen,
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- vgl. Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht § 62 AuslG Rn. 29 und § 12
AufenthG/EWG Rn. 7 -
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so dass es mangels einer abweichenden Regelung im Aufenthaltsgesetz/EWG über
dessen § 15 grundsätzlich auch auf Gemeinschaftsangehörige anzuwenden ist. Dem
steht nicht die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entgegen. Dieser bejaht
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die Zulässigkeit von Freizügigkeitsbeschränkungen aus Gründen der öffentlichen
Ordnung, wenn festgestellt wird, dass der weitere Aufenthalt des Ausländers im
Bundesgebiet zu einer tatsächlichen und hinreichend schweren, das Grundinteresse der
Gesellschaft berührenden Gefährdung führt.
Vgl. EuGH, Urteile vom 18. Mai 1982 - Rs. 115 und 116/81 -, NJW 1983, 1250, vom 19.
Januar 1999 - Rs. C-348/96 (Calfa) -, InfAuslR 1999, 165 und vom 10. Februar 2000 -
Rs. C-340/97 (Nazli) -, NVwZ 2000, 1029.
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Eine solche Gefährdung dürfte bei Erfüllung der im Gesetz genannten
Ausreiseverbotstatbestände grundsätzlich immer gegeben sein.
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Vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand August 2002, § 62 Rn. 15; Funke/Kaiser in: GK-
AuslR, Stand Juli 2002 § 62 Rn. 5.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt
aus den §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3, 73 Abs. 1 Satz 1 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
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