Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 05.03.2009
OVG NRW: erwerbseinkommen, aktiven, einkünfte, berufliche tätigkeit, versorgung, pflicht des beamten, aufnahme einer erwerbstätigkeit, altersgrenze, ruhegehalt, ungerechtfertigte bereicherung
Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 2560/07
Datum:
05.03.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 A 2560/07
Tenor:
Auf die Berufung des beklagten Landes wird das angefochtene Urteil
geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe
des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land
vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Die Beteiligten streiten um die Anrechnung von Erwerbseinkommen auf die
Versorgungsbezüge.
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Der am 3. Mai 1943 geborene Kläger stand während seiner aktiven Dienstzeit zuletzt als
Direktor des Arbeitsgerichts L. im Dienste des beklagten Landes. Er wurde mit Ablauf
des 30. Juni 2006 auf seinen Antrag nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 LRiG NRW mit 63 Jahren
vorzeitig in den Ruhestand versetzt.
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Mit Bescheid vom 7. Juli 2006 setzte das Landesamt für Besoldung und Versorgung die
Versorgungsbezüge des Klägers auf monatlich 3.936,86 Euro brutto fest. Die
Festsetzung erfolgte unter dem Vorbehalt der Anrechnung etwaiger Leistungen, die der
Kläger anderweitig beziehe.
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Nachdem der Kläger dem Landesamt für Besoldung und Versorgung mitgeteilt hatte,
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dass er weiterhin als Vorsitzender verschiedener Einigungsstellen nach
Betriebsverfassungs- bzw. Personalvertretungsrecht, aber auch bei Schulungen und
Vorträgen tätig sei, wofür er ständig wechselnde Vergütungen erhalte (1.450,- Euro im
Juli 2006 und insgesamt 8.120,- Euro im August 2006), wurde mit Bescheid vom
30. August 2006 eine Regelung der Versorgungsbezüge ab dem 1. Juli 2006 – dem
Zeitpunkt des Eintritts in den vorzeitigen Ruhestand – nach § 53 BeamtVG
vorgenommen. Zugleich forderte das Landesamt nach der Neuberechnung für die Zeit
vom 1. bis 31. August 2006 die nach seiner Ansicht zuviel gezahlten
Versorgungsbezüge in Höhe von 3.149,49 Euro vom Kläger zurück. Dabei verwies es
auf die beigefügten Berechnungen.
Dagegen legte der Kläger am 13. September 2006 Widerspruch ein, den er im
Wesentlichen damit begründete, dass die Höhe der Kürzung der Versorgungsbezüge
gegen das Alimentationsprinzip verstoße; zudem liege eine sachlich nicht
gerechtfertigte Ungleichbehandlung zu Einkünften aus Kapital und Vermietung und
Verpachtung vor.
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Mit Schreiben vom 18. September 2006 führte das Landesamt für Besoldung und
Versorgung aus, gemäß § 53 Abs. 1 BeamtVG würden Versorgungsbezüge nur insoweit
gezahlt, als das anrechenbare Einkommen hinter der Höchstgrenze nach § 53 Abs. 2
BeamtVG zurückbleibe; der darüber hinausgehende Teil ruhe. Die Vorschriften über
den Ruhestandseintritt vor der allgemeinen Altersgrenze und die daraus folgenden
Versorgungsansprüche könnten nicht zum Ziel haben, den Beamten ohne jedwede
Einschränkung eine andere Erwerbstätigkeit zu eröffnen. Mit der Regelung der
Versorgungsbezüge gemäß § 53 BeamtVG werde das personalwirtschaftliche Ziel
verfolgt, die finanziellen Mittel sicherzustellen, die einerseits für die Versorgung
frühpensionierter Beamter aufgebracht werden müssten und die andererseits auch für
die damit einhergehende Neubesetzung der vorzeitig freigeworfenen Stelle anfielen. In
§ 53 BeamtVG komme die Intention des Gesetzgebers zum Ausdruck, wonach die
Regelung der Versorgungsbezüge in den Fällen vorzeitiger Zurruhesetzung im
Zusammenhang mit der Erzielung eines weiteren Einkommens unverzichtbar und
unabdingbar sei. Das Bundesverfassungsgericht habe bereits entschieden, dass der
Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Besoldungs- und Versorgungsrechts einen
weiten Gestaltungsspielraum habe, der es ihm ermögliche, im Rahmen
verfassungsrechtlich unbedenklicher Typisierung relativ grob abgegrenzte Fallgruppen
zu bilden. Demnach sei der Verzicht auf die Anrechnung von Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung oder aus Aktien nicht zu beanstanden. Auch die Höhe der
Kürzung sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden: Die Anrechnung eines privaten
Erwerbseinkommens stehe im Einvernehmen mit dem hergebrachten
beamtenrechtlichen Alimentationsgrundsatz. Zudem werde die Anrechnung durch den
Mindestbelassungsbetrag in ihrem Umfang begrenzt.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 2006 wies das Landesamt für Besoldung
und Versorgung den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung nahm es auf das
Schreiben vom 18. September 2006 Bezug.
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Am 7. November 2006 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er
vorgetragen, die nach Eintritt in den Ruhestand von ihm erzielten Einkünfte als
Einigungsstellenvorsitzender entsprächen inhaltlich, qualitativ und quantitativ
demjenigen, was er während seiner aktiven Dienstzeit aufgrund ihm jeweils erteilter
Nebentätigkeitsgenehmigungen des Dienstherrn in gleicher Weise habe erwirtschaften
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können. Es sei eine Ungleichbehandlung sowie ein rechts- und verfassungswidriger
Eingriff in den Alimentationsanspruch, wenn er diese Einkünfte während seiner aktiven
Dienstzeit uneingeschränkt habe behalten dürfen, während es nach Eintritt in den
Ruhestand nun zu einer Anrechnung derselben komme mit der Folge, dass das
Ruhegehalt um 80 % gekürzt werde. Der Alimentationsanspruch sei nicht abhängig von
zusätzlichen eigenen Bemühungen des Pensionärs, legales zusätzliches Einkommen in
Anspruch zu nehmen. Sinn und Zweck der Anrechnung von Erwerbseinkommen bei
frühpensionierten Beamten sei laut Gesetzesbegründung zu § 53 BeamtVG die
Erwägung, dass die vorzeitig in den Ruhestand versetzten Beamten nur deswegen in
der Lage seien, weitere Einkünfte zu erzielen, weil sie im Gegensatz zu den noch
aktiven Beamten erst aufgrund des Ruhestands die Zeit für die Ausübung von
Tätigkeiten erlangt hätten. Durch die Anrechnungsregelung des § 53 BeamtVG solle
verhindert werden, dass ein frühzeitig pensionierter Beamter eine neue Erwerbstätigkeit
aufnehme, daneben aber gleichwohl seine vollen Versorgungsbezüge behalten dürfe.
Es gehe allein um einen Ausgleich der möglichen Vorteile der frühzeitig pensionierten
Beamten gegenüber denjenigen Beamten, die bis zum Erreichen der gesetzlichen
Altersgrenze im aktiven Dienst verblieben. Das ergebe sich nicht zuletzt aus § 53 Abs. 8
BeamtVG, wonach derartige Anrechnungen nach Erreichen der gesetzlichen
Altersgrenze – abgesehen von Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im
öffentlichen Dienst – nicht vorgenommen würden. Die Anrechnung von
Erwerbseinkommen sei nur gerechtfertigt, wenn die Erwerbstätigkeit ursächlich auf die
ruhestandsbedingte "Freistellung" zurückzuführen sei. Vorliegend führe er – der Kläger
– seine schon während seiner aktiven Dienstzeit ausgeübte Tätigkeit als
Einigungsstellenvorsitzender im Ruhestand fort. Die Einkünfte, die er beziehe, beruhten
nicht auf den Wegfall der Dienstpflicht durch Versetzung in den Ruhestand. Somit gebe
es bei ihm durch die Pensionierung vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze keinen
Vorteil, der im Rahmen der Berechnung des Ruhegehalts ausgeglichen werden müsste.
Es sei auch kein Grund für eine Ungleichbehandlung seiner Tätigkeit gegenüber den in
§ 53 Abs. 7 Satz 2 BeamtVG i.V.m. § 42 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BRRG aufgeführten
Nebentätigkeiten (schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder
Vortragstätigkeiten) gegeben. Es gehe allein um die Behandlung der wirtschaftlichen
Gegenleistungen, die im Rahmen von Nebentätigkeiten erzielt werden könnten, nicht
jedoch um die Frage der Statthaftigkeit oder Genehmigungsbedürftigkeit der Tätigkeiten.
Insofern sei die Freistellung der unter die Wissenschafts- und Kunstfreiheit fallenden
Nebentätigkeiten von der Anrechnung auf das Ruhegehalt verfassungsrechtlich
bedenklich. Insgesamt sei daher eine verfassungskonforme Reduktion des § 53
BeamtVG bzw. eine verfassungskonforme Ausdehnung der Ausnahmevorschrift des
§ 53 Abs. 7 Satz 2 BeamtVG auch auf die von ihm – dem Kläger – übernommene
Tätigkeit als Einigungsstellenvorsitzender geboten.
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Der Kläger hat beantragt,
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1. die Bescheide des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 30. August
2006 und 17. Oktober 2006 aufzuheben,
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2. den Beklagten zu verpflichten, die nach Aufhebung der angefochtenen Bescheide
nachzuzahlenden Bestandteile der Versorgungsbezüge mit Zinsen in Höhe von
jeweils 5 % über dem gesetzlichen Basiszinssatz ab Fälligkeit – hilfsweise ab
Klageerhebung – zu verzinsen.
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Das beklagte Land hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung hat es auf die Intention des Gesetzgebers hingewiesen: Ziel des zum 1.
Januar 1999 neugefassten § 53 BeamtVG sei die weitere Begrenzung der
Hinzuverdienstmöglichkeiten aus privatwirtschaftlicher Tätigkeit bis zum Erreichen der
allgemeinen Altersgrenze und damit eine geringere wirtschaftliche Attraktivität der
Frühpensionierung gewesen. Dabei sei es unerheblich, ob die zusätzlichen Einkünfte
bereits lebenslang oder erst nach Eintritt des Versorgungsfalles erstmals erzielt worden
seien. Die zur Schonung der öffentlichen Haushalte eingeführte Regelung sei mit dem
Alimentationsgrundsatz vereinbar, wenn dem Versorgungsempfänger beim
Hinzuverdienst jedenfalls im Ergebnis ein ausreichendes Einkommen im Sinne einer
angemessenen Alimentation verbleibe. Das bedeute umgekehrt nicht, dass es dem
beklagten Land verwehrt sei, Zusatzeinkommen bei vorzeitiger Zurruhesetzung
ungekürzt hinzunehmen. Mehr als eine angemessene Alimentierung sei
verfassungsrechtlich nicht garantiert.
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Sinn und Zweck des § 53 BeamtVG gingen über den vom Kläger angeführten
"Vorteilsausgleich" hinaus, was bei der Regelung der Versorgungsbezüge von
Hinterbliebenen eines Versorgungsempfängers sowie beim Bezug eines Einkommens
aus einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst erkennbar werde. So entfalle bei Einkünften
aus dem öffentlichen Dienst sogar die sonst übliche Mindestbelassung von 20 % der
jeweiligen Versorgungsbezüge (§ 53 Abs. 5 Satz 2 BeamtVG).
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Durch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und
zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Einkünfte, die der Kläger als
Vorsitzender von Einigungsstellen erzielt habe, unterlägen nicht der Ruhensvorschrift
des § 53 BeamtVG. Diese Bestimmung sei unter Zugrundelegung ihrer
Entstehungsgeschichte, wonach die Attraktivität von Frühpensionierungen verringert
werden sollte, sowie nach ihrer Zielsetzung dahingehend auszulegen, dass die
Versorgungsbezüge nur wegen solcher Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit außerhalb
des öffentlichen Dienstes ruhten, die ursächlich darauf zurückzuführen seien, dass der
Beamte vor der Vollendung seines 65. Lebensjahres von seiner Dienstpflicht freigestellt
sei. Bei § 53 BeamtVG handele es sich um eine eng begrenzte Ausnahmeregelung, da
die Alimentation der Beamten grundsätzlich ohne Rücksicht darauf zu erfolgen habe, ob
diese neben den Dienstbezügen bzw. Versorgungsbezügen über weitere Einnahmen,
z.B. aus Kapitaleinkünften oder aus Vermietung und Verpachtung verfügten. Die
zusätzliche Möglichkeit der Kürzung der Versorgungsbezüge bei frühpensionierten
Beamten solle nur auf die Fälle beschränkt sein, in denen ein unmittelbarer
Zusammenhang zwischen der Erzielung der Einkünfte und den durch den Eintritt in den
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Ruhestand eröffneten weiteren Möglichkeiten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit
bestehe. Vorliegend bestehe kein Zusammenhang zwischen der Ausübung der
Tätigkeit als Vorsitzender von Einigungsstellen und der frühzeitigen Zurruhesetzung des
Klägers. Es handele sich nach Art und Umfang der Tätigkeit nur um eine Fortführung der
bereits bisher während des aktiven Dienstes ausgeübten Nebentätigkeit.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung des beklagten
Landes. Zur Begründung macht es im Wesentlichen geltend:
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Anrechnungs- und Ruhensvorschriften, durch die ein Vorteilsausgleich herbeigeführt
werden solle, bedürften nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts keiner weiteren Rechtfertigung, um vor Art. 33 Abs. 5 GG
Bestand zu haben. Die Annahme, dass nur Erwerbseinkommen aus einer Tätigkeit, die
erstmals nach Entfallen der Dienstleistungspflicht ausgeübt werde, Gegenstand der
Ruhensregelung sein könne, sei unzutreffend. Ihr stehe schon der Wortlaut des § 53
BeamtVG entgegen, wonach einzige Voraussetzung für das Ruhen der
Versorgungsbezüge sei, dass der Versorgungsberechtigte neben den
Versorgungsbezügen Erwerbseinkommen beziehe. Auf den Zeitpunkt der Aufnahme der
Tätigkeit komme es nicht an. Nach Tz. 53.1.1 der Verwaltungsvorschrift zum
Beamtenversorgungsgesetz stelle auch der Bezug eines Einkommens, das aus der
Fortsetzung einer schon während des aktiven Dienstverhältnisses ausgeübten
Nebentätigkeit erworben werde, Erwerbseinkommen dar. Der durch § 53 BeamtVG
vorgenommene Vorteilsausgleich gelte generell für die vorzeitig in den Ruhestand
versetzten Beamten. Bei einem anderen Verständnis dürfte auch Erwerbseinkommen
einer Beamtenwitwe aus einer bereits vor Eintritt des Hinterbliebenenversorgungsfalles
ausgeübten Erwerbstätigkeit nicht zur Anwendung des § 53 BeamtVG führen.
Außerdem könne die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung zu Missbräuchen
verleiten: Zwecks Umgehung der Ruhensvorschrift könnte ein Beamter, der
beabsichtige, auf Antrag vorzeitig in den Ruhestand zu treten, oder dessen
Dienstunfähigkeit absehbar sei, eine anderweitige Erwerbstätigkeit noch im aktiven
Dienst beginnen. Das beklagte Land weist zudem darauf hin, dass zwischen dem
Beamten und seinem Dienstherrn ein gegenseitiges Leistungsverhältnis bestehe: Als
Gegenleistung für die Versorgung schulde der Beamte dem Dienstherrn seine
Dienstleistung im Rahmen der Lebensarbeitszeit. Gehe der Beamte vorzeitig in den
Ruhestand, sei dieses Verhältnis zu Lasten des Dienstherrn gestört, der die Versorgung
trage und gleichzeitig keine Arbeitsleistung erhalte. Diese Verschiebung des
Pflichtengefüges solle durch die Anrechnungsregelung des § 53 BeamtVG
ausgeglichen werden. Der Kläger habe im Jahr 2006 durch seine Tätigkeit ein
Einkommen von rund 33.000,- Euro erzielt.
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Das beklagte Land beantragt sinngemäß,
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das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt sinngemäß,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er hält dem Berufungsvorbringen entgegen, dass es nicht um eine zeitliche Abgrenzung
gehe, ob Erwerbstätigkeiten von vorzeitig pensionierten Beamten vor oder nach dem
Eintritt in den Ruhestand erstmals aufgenommen worden seien, sondern um eine
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inhaltliche, teleologische Bewertung, ob die Anwendung des § 53 BeamtVG im
Einzelfall unter dem Gesichtspunkt des Vorteilsausgleichs notwendig und gerechtfertigt
erscheine. Wenn der Beamte erst durch einen (aus welchen Gründen auch immer)
vorzeitigen Ruhestand in die Lage versetzt werde, die gewonnene Zeit dazu zu nutzen,
Erwerbstätigkeiten nachzugehen, die er ohne solche "Freistellung" gar nicht verrichten
könnte, dann rechtfertige es der Gedanke des Vorteilsausgleichs, eine
Ruhensberechnung nach § 53 Abs. 1 und 2 BeamtVG vorzunehmen. Bestehe dieser
Kausalzusammenhang aber nicht, handele es sich also um eine Tätigkeit, die – wie hier
– vor wie nach der Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand in gleicher Weise ausgeübt
werde, könne § 53 BeamtVG unter dem Gesichtspunkt des Vorteilsausgleichs nicht
angewendet werden. Das Kausalitätserfordernis beschränke sich nicht auf die
"privilegierten" Nebentätigkeiten des § 53 Abs. 7 Satz 2 BeamtVG i.V.m. § 42 Abs. 1
Satz 3 Nr. 3 BRRG: Soweit der Anknüpfungspunkt des Vorteilsausgleichs reiche, möge
§ 53 Abs. 7 BeamtVG eine Grenze der Anrechnung bewirken. Soweit hingegen der
Gesichtspunkt des Vorteilsausgleichs gar nicht erst zum Tragen komme, weil nichts
anderes als eine zuvor ausgeübte Tätigkeit nach der Pensionierung weiterverfolgt
werde, scheide die Anrechnung insgesamt aus, ohne dass es auf die Sonderregelung
des § 53 Abs. 7 Satz 2 BeamtVG ankäme. Ohne eine derartige teleologische Reduktion
des § 53 BeamtVG wäre die Vorschrift verfassungsrechtlich problematisch, weil der
Beamte unbeschadet der Sonderregelungen des Beamtenrechts Grundrechtsträger der
Art. 12 und 14 GG sei; diese Grundrechte gewährleisteten ihm die Möglichkeit einer
wirtschaftlichen Betätigung und einer entsprechenden Verwertung von Kenntnissen und
Arbeitskraft.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges (1 Heft) Bezug genommen.
28
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
29
Der Senat entscheidet über die Berufung ohne mündliche Verhandlung, weil die
Beteiligten übereinstimmend auf sie verzichtet haben (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101
Abs. 2 VwGO).
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Die rechtzeitig begründete und auch im Übrigen zulässige Berufung des beklagten
Landes hat in der Sache Erfolg.
31
A.
32
Die Klage ist zulässig. Trotz der missverständlichen Formulierung des erstinstanzlichen
Klageantrags unter Ziffer 2 ist statthafte Klageart hier nicht (auch) die Verpflichtungs-,
sondern die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO.
33
Im Falle rechtskräftiger Aufhebung des angefochtenen Bescheides vom 30. August
2006 und des Widerspruchsbescheides vom 17. Oktober 2006 wäre das beklagte Land
zur Auszahlung des einbehaltenen Betrages verpflichtet. Bei juristischen Personen des
öffentlichen Rechts wie dem beklagten Land ist in der Regel davon auszugehen, dass
sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen.
34
Der geltend gemachte Zinsanspruch steht als Leistungsantrag im sachlichen
Zusammenhang mit der Anfechtungsklage. Er kann daher mit der Anfechtungsklage
nach § 113 Abs. 4 VwGO verbunden werden, auch wenn sich der Anspruch auf die
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begehrte Leistung erst aus dem Erfolg der Klage ergibt.
Vgl. Decker, in: Posser/Wolff, VwGO, Kommentar, 2008, § 113 Rn. 66.
36
B.
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Die (auch im Übrigen zulässige) Anfechtungsklage des Klägers ist jedoch unbegründet.
Die Regelung der Versorgungsbezüge nach § 53 BeamtVG und die darauf beruhende
Rückforderung in Höhe von 3.149,49 Euro gemäß § 52 Abs. 2 BeamtVG i.V.m. den
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die ungerechtfertigte Bereicherung
(Rechtsfolgenverweisung) mit Bescheid vom 30. August 2006 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 17. Oktober 2006 sind rechtmäßig und verletzen den
Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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Das beklagte Land hat die Rückforderung zu Recht auf § 52 Abs. 2 BeamtVG gestützt.
Diese Vorschrift geht als Spezialregelung der allgemeinen Vorschrift des
Verwaltungsverfahrensgesetzes betreffend die Erstattung von Leistungen im
Zusammenhang mit der Rücknahme eines Verwaltungsaktes (§ 48 VwVfG NRW) vor.
Da es um die Rückforderung von Versorgungsbezügen geht, findet § 12 Abs. 2 BBesG
keine Anwendung.
39
Dem Kläger wurden im Monat August 2006 Versorgungsbezüge in Höhe von
3.149,49 Euro zuviel gezahlt. Versorgungsbezüge sind dann zu viel gezahlt, wenn sie
ohne Rechtsgrund gezahlt worden sind. Der fehlende Rechtsgrund ergibt sich hier aus
der Anwendung der Ruhensvorschrift des § 53 Abs. 1 BeamtVG durch das beklagte
Land.
40
I.
41
Die Voraussetzungen der Ruhensregelung des § 53 Abs. 1 BeamtVG liegen vor. § 53
Abs. 1 BeamtVG bestimmt, dass ein Versorgungsberechtigter, der Erwerbs- oder
Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des Absatzes 7 bezieht, daneben seine
Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze
erhält.
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Der Kläger ist Versorgungsberechtigter im Sinne des § 53 Abs. 1 BeamtVG. Diese
Vorschrift ist auf den Kläger als ehemaligen Direktor des Arbeitsgerichts L. und somit
als Richter im Landesdienst gemäß § 1 Abs. 2 BeamtVG i.V.m. § 71a DRiG anwendbar.
Mit Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand im Alter von 63 Jahren bezog er als
Versorgungsbezüge ein Ruhegehalt (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG).
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Die erzielten Einkünfte als Vorsitzender von Einigungsstellen nach dem
Betriebsverfassungs- bzw. Personalvertretungsrecht sind Erwerbseinkommen im Sinne
des § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG. Darunter versteht man nach der gesetzlichen
Definition Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus
selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft.
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Vorliegend handelt es sich um Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Diese ist durch
Eigenverantwortlichkeit, persönliche Unabhängigkeit und das unmittelbare
Betroffensein vom wirtschaftlichen Erfolg gekennzeichnet.
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Vgl. Plog/Wiedow/Groepper/Tegethoff, BBG, Loseblattkommentar, Stand:
Dezember 2008, § 53 BeamtVG Rn. 34.
46
Eigenverantwortliches Handeln sowie persönliche Unabhängigkeit treffen auf die
Mitglieder einer Einigungsstelle, insbesondere auf ihren Vorsitzenden zu: In § 71 Abs. 1
Satz 2 BPersVG und in § 76 Abs. 2 Satz 1 BetrVG ist die Rede von einem
"unparteiischen Vorsitzenden"; in § 67 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW heißt es, dass die
Mitglieder der Einigungsstelle "unabhängig" sind und ihre Tätigkeit als Ehrenamt "in
eigener Verantwortung" ausüben. Das bedeutet, dass sie an Weisungen und Vorgaben
der Beteiligten, von denen sie in die Einigungsstelle berufen worden sind, nicht
gebunden sind.
47
Vgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Personalvertretungsrecht NRW,
Loseblattkommentar, Stand: Oktober 2008, § 67 Rn. 21.
48
Das Charakteristische von Unparteilichkeit und insbesondere von Unabhängigkeit
besteht geradezu in der Freiheit von Weisungsgebundenheit.
49
Die dem Vorsitzenden zustehende Vergütung für seine Tätigkeit ist zwar nicht – wie
beispielsweise selbständige Arbeit im kaufmännischen Bereich – vom wirtschaftlichen
Erfolg der Tätigkeit abhängig. Gleichwohl wird dadurch die Einordnung der Tätigkeit als
selbständige nicht in Frage gestellt. Gemäß § 76a Abs. 3 Satz 1 BetrVG besteht ein
gesetzlicher Anspruch auf Vergütung für die geleistete Tätigkeit. Bei der Bemessung der
Höhe sind insbesondere der erforderliche Zeitaufwand, die Schwierigkeit der Streitigkeit
sowie ein Verdienstausfall zu berücksichtigen (§ 76a Abs. 4 Satz 3 BetrVG, siehe auch
§ 67 Abs. 2 Satz 3 LPVG NRW). Das sind etwa auch die Parameter bei der Bemessung
der Vergütung der Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte u.a. Bei
letzteren ist in § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG geregelt, dass die Rahmengebühr im Einzelfall
unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit
der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens-
und Vermögensverhältnisse des Auftragsgebers nach billigem Ermessen bestimmt wird.
Die Einkünfte dieser Berufsgruppen hat der Gesetzgeber in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG
ausdrücklich als Einkünfte aus selbständiger Arbeit definiert. Einkünfte aus der Tätigkeit
als Einigungsstellenvorsitzender sind dort zwar nicht explizit aufgeführt, sie sind aber
wegen der aufgezeigten Vergleichbarkeit der Bemessung der Vergütungshöhe diesen
gleichzusetzen, soweit es um die Frage der Einordnung als selbständige oder
nichtselbständige Tätigkeit geht.
50
Für diese Einordnung spricht ferner der Umstand, dass der Kläger bei seiner
Rechnungsstellung an den jeweiligen Auftraggeber nach Beendigung seiner Tätigkeit
jeweils auf eine – so ausdrücklich von ihm bezeichnete – "Honorarvereinbarung"
zwischen dem Auftraggeber und ihm Bezug nimmt. Die Vereinbarung eines Honorars
für eine einzelne Tätigkeit ist in der Regel Ausdruck selbständiger Arbeit, denn Honorar
ist die Vergütung für die Erbringung von Leistungen in freien Berufen,
51
vgl. Meyers Enzyklopädisches Lexikon, Band 12, 1974, S. 251,
52
welche in der Rechtsordnung als Selbständige behandelt werden (vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 1
EStG).
53
Schließlich macht auch die Ausweisung der Mehrwertsteuer in den
54
Honorarabrechnungen des Klägers deutlich, dass vorliegend von selbständiger
Tätigkeit im Sinne des § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG auszugehen ist, da nur
Unternehmer, die eine selbständige Tätigkeit ausüben, dazu berechtigt sind (vgl. § 2
UStG). Zumindest tritt der Kläger dadurch im Rechtsverkehr wie ein Selbständiger auf
und muss sich demnach auch im Hinblick auf § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG als solcher
behandeln lassen.
Die Tätigkeit des Klägers ist nicht zu vergleichen mit derjenigen, die Gegenstand der
Entscheidung des 21. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 20. Juni 2007 war.
55
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 2007 – 21 A 2664/05 –, IÖD 2007, 213
und juris.
56
In dem entschiedenen Fall ging es darum, ob die Beteiligung als Kommanditist einer
Kommanditgesellschaft – mangels Einsatzes von Arbeitskraft – überhaupt eine
erwerbswirtschaftliche Betätigung im Sinne der genannten Vorschrift ist. Hieran besteht
vorliegend aber aus den genannten Gründen kein Zweifel, so dass hier die
Infragestellung einer Erwerbstätigkeit im Sinne des § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG außer
Betracht bleibt.
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Die Vergütung, die der Kläger für seine Tätigkeit als Einigungsstellenvorsitzender
erhalten hat, ist nicht nach Satz 2 des § 53 Abs. 7 BeamtVG von der Anrechnung –
durch Fiktion – ausdrücklich ausgenommen. Es handelt sich zunächst nicht um eine
Aufwandsentschädigung. Aufwandsentschädigungen sind kein Entgelt für eine
Tätigkeit; sie sollen vielmehr besondere Aufwendungen ausgleichen, die im Rahmen
einer solchen Tätigkeit anfallen und deren Übernahme dem Betroffenen nicht zugemutet
werden kann.
58
Vgl. Plog/Wiedow/Groepper/Tegethoff, a.a.O., § 53 BeamtVG Rn. 42.
59
Zwar spricht § 67 Abs. 2 Satz 3 LPVG NRW von einer "Entschädigung", die dem
Vorsitzenden gewährt werden kann, nach dem Gesetzeswortlaut ist das aber eine
"Entschädigung für Zeitaufwand". Aus der Bezugnahme auf den Zeitaufwand ergibt
sich, dass die Entschädigung für eine Tätigkeit, bei der Arbeitskraft eingesetzt wird,
gewährt wird und nicht – wie bei bloßen Aufwandsentschädigungen charakteristisch –
lediglich für besondere Aufwendungen unabhängig von der geleisteten Arbeit. Noch
deutlicher kommt der Unterschied zur Aufwandsentschädigung in § 76a Abs. 3 Satz 1
BetrVG zum Ausdruck, wonach der Vorsitzende und die Beisitzer der Einigungsstelle
einen "Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit" haben. Der Begriff "Vergütung" bedeutet
etwas vollkommen anderes als eine Aufwandsentschädigung: Vergütung ist die
Gegenleistung (in der Regel in Geld) für die Vornahme einer Leistung.
60
Vgl. Meyers Enzyklopädisches Lexikon, Band 24, 1979, S. 464 f.
61
Man bezeichnet damit das Entgelt für eine Tätigkeit; gerade das zeichnet eine bloße
Aufwandsentschädigung hingegen nicht aus.
62
Soweit Aufwandsentschädigungen darüber hinaus definiert werden als auf öffentlich-
rechtlichen Vorschriften beruhende pauschale Leistungen für eine in der Regel
ehrenamtliche Tätigkeit,
63
vgl. Stadler, in Fürst: GKÖD, Loseblattkommentar, Stand: Februar 2009,
§ 53 BeamtVG Rn. 31,
64
so kommt die Annahme von Aufwandsentschädigungen vorliegend schon deshalb nicht
in Betracht, weil es sich bei der Tätigkeit des Einigungsstellenvorsitzenden im
Gegensatz zu derjenigen der anderen Mitglieder der Einigungsstelle ausdrücklich nicht
um eine ehrenamtliche Tätigkeit handelt. Gemäß § 67 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW
handelt es sich bei der Tätigkeit der Mitglieder der Einigungsstelle um ein Ehrenamt;
zum Begriff des Ehrenamtes gehört die Unentgeltlichkeit.
65
Vgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, a.a.O., § 67 Rn. 23.
66
Demgegenüber sieht der Satz 3 des § 67 Abs. 2 LPVG NRW – wie bereits ausgeführt –
für den Vorsitzenden die Gewährung einer Entschädigung für seinen Zeitaufwand vor.
67
Ebenso wenig wie die Annahme einer Aufwandsentschädigung kommt vorliegend die
Annahme in Betracht, dass es sich bei den Einkünften aus der Tätigkeit als
Einigungsstellenvorsitzender um solche aus Tätigkeiten handelt, die nach Art und
Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BRRG i.V.m. § 53
Abs. 7 Satz 2 BeamtVG in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung (jetzt: § 53
Abs. 7 Satz 2 BeamtVG i.V.m. § 100 Abs. 1 Nr. 2 BBG) entsprechen. Damit sind
schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeiten gemeint. In
seiner Erklärung vom 17. Juli 2006 hat der Kläger zwar angegeben, dass er nicht nur als
Vorsitzender von Einigungsstellen, sondern auch bei Schulungen und Vorträgen tätig
sei. Soweit letzteres in Rede steht, mag er sich auf die Ausnahmevorschrift des § 53
Abs. 7 Satz 2 BeamtVG berufen mit der Folge, dass insoweit kein anrechenbares
Erwerbseinkommen vorliegt. Im zu entscheidenden Fall ist jedoch nicht die Anrechnung
von Einkünften aus Vortragstätigkeiten streitig, sondern diejenige von Einkünften aus
seiner Tätigkeit als Einigungsstellenvorsitzender (im Monat August 2006). Diese
Tätigkeit fällt nicht unter die Ausnahmeregelung, da es sich hierbei ersichtlich weder um
eine schriftstellerische noch eine wissenschaftliche noch eine künstlerische noch eine
Vortragstätigkeit handelt. Die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit entspricht auch nicht etwa
diesen Tätigkeiten.
68
Da der Kläger somit als Versorgungsberechtigter Erwerbseinkommen im Sinne des § 53
Abs. 7 BeamtVG bezieht, sind die Tatbestandsmerkmale des § 53 Abs. 1 BeamtVG vom
Wortlaut her erfüllt. Ob es sich bei denjenigen Einkünften, die der Kläger als
Einigungsstellenvorsitzender im Personalvertretungsrecht erzielt, sogar um
Verwendungseinkommen im Sinne des § 53 Abs. 8 BeamtVG handelt – d.h. um
Einkommen eines Versorgungsberechtigten aus einer weiteren Verwendung im
öffentlichen Dienst –, ist vorliegend tatsächlich nicht erheblich und bedarf daher keiner
Entscheidung.
69
II.
70
Die demnach im gegebenen Zusammenhang (Einkünfte aus der Wahrnehmung des
Vorsitzes in "privaten" Einigungsstellen betreffend) vorzunehmende Anwendung der in
Rede stehenden Ruhensregelung durch Anrechnung privatwirtschaftlichen
Erwerbseinkommens auf die Versorgungsbezüge ist verfassungsgemäß. Insbesondere
ist verfassungsrechtlich weder eine Einschränkung der Anrechnung nach § 53 Abs. 1
71
BeamtVG noch eine Ausdehnung der Privilegierung des § 53 Abs. 7 Satz 2 BeamtVG
a.F. auf andere Tätigkeiten zugunsten des Klägers geboten.
1.
72
§ 53 Abs. 1, 2 i.V.m. Abs. 7 BeamtVG steht in Einklang mit den durch Art. 33 Abs. 5 GG
geschützten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Dazu zählt u.a. das
Alimentationsprinzip.
73
Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 11. Juni 1958 – 1 BvR 1/52, 46/52 –, BVerfGE
8, 1 (16 ff.), vom 30. September 1987 – 2 BvR 933/82 –, BVerfGE 76, 256
(294) = DVBl 1988, 191 (193) = NVwZ 1988, 329 und juris (Rn. 90) m.w.N.,
und vom 11. Dezember 2007 – 2 BvR 797/04 –, DVBl 2008, 184 (185) =
ZBR 2008, 91 (92) und juris (Rn. 18).
74
Es verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten bzw. Richter und seine Familie
lebenslang – und damit auch nach Beendigung des aktiven Dienstes – angemessen zu
alimentieren.
75
Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 15. Mai 1985 – 2 BvL 24/82 –, BVerfGE 70, 69
(80), und vom 11. Dezember 2007 – 2 BvR 797/04 –, a.a.O.
76
Ein das Alimentationsprinzip prägender Grundsatz besteht darin, dass die Versorgung
unabhängig von der Bedürftigkeit des Ruhestandsbeamten zu gewähren ist. Daraus
folgt, dass die Alimentation grundsätzlich ohne Rücksicht darauf zu gewähren ist, ob
und inwieweit der (Ruhestands-) Beamte bzw. der (pensionierte) Richter seinen
Lebensunterhalt aus seinem Vermögen oder aus Einkünften bestreiten kann, die nicht
aus öffentlichen Kassen stammen.
77
Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 11. April 1967 – 2 BvL 3/62 –, BVerfGE 21,
329 (347) = NJW 1967, 1851 (1853), vom 7. Mai 1974 – 2 BvR 276/71 –,
BVerfGE 37, 167 (179), und vom 30. September 1987 – 2 BvR 933/82 –,
a.a.O. m.w.N.; Senatsurteil vom 18. August 2005 – 1 A 5012/04 –, ZBR
2006, 206 (209 f) und juris (Rn. 108); BayVGH, Urteil vom 31. Juli 2006 –
15 B 05.3302 –, ZBR 2007, 167 = BayVBl 2007, 469.
78
Allerdings gibt es keinen verfassungsrechtlich geschützten hergebrachten Grundsatz
des Berufsbeamtentums, demzufolge einem vor dem Erreichen der allgemeinen
Altersgrenze in den Ruhestand versetzten Beamten oder Richter die
Versorgungsbezüge ungekürzt neben einem außerhalb des öffentlichen Dienstes
erzielten Erwerbseinkommens belassen werden müssten. Frühere
Anrechnungsbestimmungen und verfassungsrechtliche Diskussionen zeigen, dass sich
ein derartiger Grundsatz nicht herausgebildet hat.
79
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Mai 1974 – 2 BvR 276/71 –, a.a.O.; OVG
NRW, Urteil vom 27. September 1996 – 6 A 4826/95 –, OVGE 46, 53 (54 f);
Senatsurteil vom 18. August 2005 – 1 A 5012/04 –, a.a.O. und juris
(Rn. 123).
80
Der Gesetzgeber hat bei der Konkretisierung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden
Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung einen weiten Gestaltungsspielraum,
81
innerhalb dessen er das Besoldungs- und Versorgungsrecht den tatsächlichen
Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen
und finanziellen Verhältnisse anpassen und hierbei verschiedenartige Gesichtspunkte
berücksichtigen darf. Demzufolge darf er auch Ausnahmen von dem Grundsatz der
Nichtanrechenbarkeit privatwirtschaftlicher Einkünfte auf die Alimentation zulassen,
wenn dies unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit aus sachlichen
Gründen gerechtfertigt ist.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Dezember 2007 – 2 BvR 797/04 –, DVBl
2008, 184 (186) = ZBR 2008, 91 (92) m.w.N. und juris (Rn. 23).
82
Das ist hier der Fall. Zwar liegen der Vorschrift des § 53 BeamtVG vor allem fiskalische
Erwägungen zugrunde, die für sich genommen die Anrechnungsregelung nicht zu
rechtfertigen vermögen. Als der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 53a BeamtVG
zum 1. Januar 1992 erstmals die Anrechnung von außerhalb des öffentlichen Dienstes
erzielten Erwerbseinkommens auf das Ruhegehalt regelte, stand dabei die Überlegung
im Vordergrund, den zunehmenden Finanzbedarf für die Beamten- und
Richterversorgung auf Grund steigender Lebenserwartung, sinkender
Geburtenhäufigkeit und dadurch schrumpfender Quote der erwerbsfähigen Bevölkerung
sowie vermehrt zu beobachtender Eintritte in den Ruhestand vor Erreichen der
gesetzlichen Altersgrenze in den Griff zu bekommen. Einen Beitrag dazu sollte die
erweiterte Anrechnung von außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielten
Erwerbseinkommen bis zum 65. Lebensjahr bei vorzeitiger Pensionierung leisten.
83
Vgl. BT-Drs. 11/5372, S. 22.
84
Dem Gesetzgeber kam es bei der Schaffung der Anrechnungsregelung allerdings nicht
nur auf die Ersparnis von Versorgungsaufwendungen an. Als zum 1. Januar 1999 die
Anrechnung von Einkommen eines Versorgungsempfängers aus privaten und
öffentlichen Kassen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres erstmals gemeinsam und
identisch innerhalb einer Vorschrift – § 53 BeamtVG a.F. – geregelt wurde, kam ein
weiterer Aspekt hinzu: Aus den Gesetzesmaterialien geht hervor, dass die bislang
geltenden Vorschriften als unzureichend empfunden wurden, weil sie als geeignet
erachtet wurden, Frühpensionierungen zu begünstigen. Die
Hinzuverdienstmöglichkeiten aus privater Tätigkeit sollten bis zum Erreichen der
allgemeinen Altersgrenze begrenzt werden, die wirtschaftliche Attraktivität der
Frühpensionierung reduziert werden. Nach dem Willen des Gesetzgebers war es nicht
Ziel der Vorschriften über den vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand, dem Beamten eine
andere Erwerbstätigkeit zu eröffnen.
85
Vgl. BT-Drs. 13/9527, S. 40.
86
Neben den finanziellen Erwägungen ist die Anrechnung privatwirtschaftlichen
Erwerbseinkommens des Ruhestandsbeamten bzw. pensionierten Richters somit durch
den Gedanken des Vorteilsausgleichs gerechtfertigt. Dem Gesetzgeber ging es darum,
als unbegründet erkannte Vorteile abzuschöpfen, die einzelne Beamte oder Richter aus
ihrer vorzeitigen Zurruhesetzung haben können.
87
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Dezember 2007 – 2 BvR 797/04 –, DVBl
2008, 184 (187) = ZBR 2008, 91 (93) m.w.N. und juris (Rn. 27 ff).
88
Bei der vorzeitigen Zurruhesetzung eines Beamten oder Richters ist die
Leistungsbeziehung in dem gegenseitigen Pflichtenverhältnis zwischen ihm und seinem
Dienstherrn gestört. Mit dem Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand fällt die Pflicht des
Beamten bzw. Richters, seine Arbeitskraft dem Dienstherrn zur Verfügung zu stellen,
vorzeitig weg. Dieser vorzeitige Wegfall der Dienstleistungspflicht kann auf Seiten des
Beamten bzw. Richters Arbeitskraft freisetzen und ihm ermöglichen, (in erheblichem
Umfang) außerhalb des öffentlichen Dienstes erwerbstätig zu sein. Daraus kann er
gegebenenfalls zusammen mit seinem Ruhegehalt ein Einkommen erzielen, welches
die vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge übersteigen kann. Dadurch stünde er in
wirtschaftlicher Hinsicht besser, als wenn er im aktiven Dienst verblieben wäre. Die
vorzeitige Zurruhesetzung soll aber gerade nicht bezwecken, dem Beamten oder
Richter die Aufnahme einer anderen, umfänglichen Erwerbstätigkeit zu ermöglichen. Sie
beruht vielmehr regelmäßig auf der im Fürsorgegedanken wurzelnden Erwägung, dass
der Beamte bzw. Richter zur Wahrnehmung seiner Dienstpflichten nicht mehr in der
Lage ist. Den geschilderten Vorteilen, die der Beamte bzw. Richter aus seiner
vorzeitigen Zurruhesetzung ziehen kann, stehen typischerweise Nachteile des
Dienstherrn gegenüber: Ihm geht infolge der vorzeitigen Zurruhesetzung nicht nur die
Arbeitskraft des Beamten oder Richters verloren, sondern er ist gleichzeitig –
unbeschadet etwaiger Abschläge hinsichtlich der Höhe des Ruhegehalts – über einen
längeren Zeitraum hinweg zur Erbringung von Versorgungsleistungen verpflichtet.
89
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Dezember 2007 – 2 BvR 797/04 –, a.a.O.
m.w.N. und juris (Rn. 31); BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2008 – 2 C
26.07 –, juris (Rn. 11).
90
Darüber hinaus wird er in der Regel zusätzlich für die Kosten der Nachbesetzung des
Dienstpostens aufkommen müssen. Das Pflichtengefüge im Beamtenverhältnis
verschiebt sich somit bei einer vorzeitigen Pensionierung zu Lasten des Dienstherrn.
Dieses Missverhältnis rechtfertigt den Ausgleich durch eine Anrechnungsregelung, wie
§ 53 BeamtVG sie vorsieht. Erst bei Erreichen der allgemeinen Altersgrenze, mit deren
Festlegung der Gesetzgeber zu erkennen gegeben hat, welches zeitliche Verhältnis von
aktivem Dienst und Ruhestand er als angemessen ansieht,
91
vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 2008 – 2 C 26.07 –, a.a.O. (Rn. 12),
und vom 27. Januar 2005 – 2 C 39.03 –, NVwZ-RR 2005, 488 (489) = DÖD
2006, 61 (62) und juris (Rn. 19),
92
endet das Missverhältnis und damit die Anrechnung des Erwerbseinkommens auf die
Versorgungsbezüge, es sei denn, es handelt sich um Verwendungseinkommen (§ 53
Abs. 8 Satz 1 BeamtVG).
93
Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Nebentätigkeit erstmals nach Eintritt in den
vorzeitigen Ruhestand aufgenommen wird oder ob sie schon während des aktiven
Dienstes – mit entsprechender Nebentätigkeitsgenehmigung – ausgeübt wurde. Der
insoweit eindeutige und klare Gesetzeswortlaut des § 53 Abs. 1 BeamtVG sieht eine
derartige Differenzierung nicht vor. Sie würde auch nicht dem Willen des Gesetzgebers
entsprechen: So hieß es bereits in der Gesetzesbegründung zu der alten Regelung des
§ 53a BeamtVG, dass die nach Beginn des Ruhestandes erzielten Einkommen auch
dann angerechnet werden, wenn die Beschäftigung oder Tätigkeit bereits vor dem
Beginn des Ruhestandes ausgeübt wurde.
94
Vgl. BT-Drs. 11/5136, S. 25; s.a. Tz. 53.1.1 der Verwaltungsvorschriften zu
§ 53 BeamtVG be-treffend Verwendungseinkommen.
95
Die gesetzgeberische Intention war schließlich auch darauf gerichtet, Einkommen eines
Versorgungsberechtigten aus einer weiteren Verwendung im öffentlichen Dienst und
Einkommen aus privatwirtschaftlicher Tätigkeit gleichermaßen auf die Versorgung
anrechnen zu lassen.
96
Vgl. BT-Drs. 13/9527, S. 40.
97
Infolgedessen wird in § 53 Abs. 1 BeamtVG zwischen diesen beiden Erwerbsarten –
was die grundsätzliche Anrechenbarkeit auf die Versorgungsbezüge anbelangt – nicht
differenziert. Da Verwendungseinkommen auf die Versorgungsbezüge ohne Rücksicht
darauf anzurechnen ist, ob es nach Eintritt in den (vorzeitigen) Ruhestand erstmals
erzielt wird oder ob sich die entsprechende Tätigkeit als Fortführung einer bereits zu
Zeiten des aktiven Dienstes ausgeübten Nebentätigkeit darstellt, kann für das außerhalb
des öffentlichen Dienstes erzielte Erwerbseinkommen nichts anderes gelten.
98
Die Anrechnung von Erwerbseinkommen auf die Versorgungsbezüge beruht dabei auch
bei Fortführung der Tätigkeit im Ruhestand gleichwohl ursächlich auf der
ruhestandsbedingten "Freistellung" vom Dienst. Nichts anderes ergibt sich aus der vom
Kläger zitierten und von der ersten Instanz herangezogenen Entscheidung des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. Juli 2006.
99
BayVGH, Urteil vom 31. Juli 2006 – 15 B 05.3302 –, a.a.O.
100
Soweit das Gericht darin Ursächlichkeitserwägungen für die Anrechnung von
Erwerbseinkommen nach § 53 BeamtVG anstellt, sind diese nicht im streng
naturwissenschaftlichen Sinne zu verstehen – wofür das Gesetz auch keine
Anhaltspunkte bietet –, sondern vielmehr im Sinne einer typisierend wertenden
Kausalitätsbetrachtung, wonach die Möglichkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
während des vorzeitigen Ruhestandes als regelmäßig wesentlich durch den Wegfall der
Dienstleistungspflicht begünstigt erachtet wird. Die Ruhensregelung ist nicht auf Fälle
beschränkt, in denen tatsächlich die gewonnene freie Zeit Anlass für die Aufnahme bzw.
die Fortführung der Tätigkeit ist. Die vom Gesetzgeber angestellten und oben
dargestellten Erwägungen für die Anrechnungsregelung treffen gerade auch die Fälle
einer Erwerbstätigkeit in Fortsetzung einer bereits während des aktiven Dienstes
begonnenen Nebentätigkeit. Bei einer vorzeitigen Zurruhesetzung entfällt die
Doppelaufgabe von Hauptamt und Nebenamt. Nicht zu verkennen ist dabei der Aspekt,
dass diese Doppelbelastung in jüngeren Jahren problemlos verkraftet werden kann, mit
zunehmendem Alter aber durchaus zu einer Überlastung führen kann, welche bei
vorzeitiger Zurruhesetzung wegfiele. Gerade dadurch ergibt sich ein Anreiz, ab einem
Alter von 63 Jahren nur noch (oder eben auch erstmals) die Nebentätigkeit auszuüben.
Auch der Zugewinn an Freizeit aufgrund des Wegfalls der Dienstleistungspflicht birgt
Anreize, sich nach der Pensionierung nunmehr nur noch der bereits früher
aufgenommenen Nebentätigkeit zu widmen, welche dann – was ertragbringende
Beschäftigungen anbelangt – sogar den Charakter einer Hauptbeschäftigung bekommt.
Diesen Anreizen zur Frühpensionierung begegnet der Gesetzgeber mit der pauschalen
Regelung des § 53 BeamtVG, die in gleicher Weise bei wegen Dienstunfähigkeit zur
Ruhe gesetzten Beamten und Richtern Anwendung findet sowie bei solchen, die sich
nicht mehr in der Lage sehen, ihren Dienst zu verrichten, ohne bereits im Sinne der
101
einschlägigen gesetzlichen Regelungen dienstunfähig zu sein.
Eine Kausalität, wie sie der Kläger versteht, kennt das Versorgungsrecht auch nicht bei
den Hinterbliebenen, deren Erwerbseinkommen auf die Hinterbliebenenversorgung
anzurechnen ist, und zwar auch dann, wenn der hinterbliebene Ehegatte des
verstorbenen Beamten oder Richters bereits vor Eintritt des Versorgungsfalles eigenes
Erwerbseinkommen erzielt.
102
Vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 11. Dezember 2007 – 2 BvR 797/04 –,
DVBl 2008, 184 (187 f) = ZBR 2008, 91 (93 f) und juris (Rn. 34 ff).
103
Wenn nach dieser Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für die
Versorgungsbezüge der Witwen und Waisen die gleichen Gesichtspunkte bestimmend
sind, die bei der Besoldung und Versorgung der Beamten und Richter selbst zu
beachten sind,
104
vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12. März 1975 – 2 BvL 10/74 –, BVerfGE 39,
196 (202) m.w.N., und vom 15. Mai 1985 – 2 BvL 24/82 –, a.a.O. S. 81,
105
dann ist damit logisch vorausgesetzt, dass in Fällen wie hier eine Anrechnung
(Ruhensregelung) auch dann geboten ist, wenn die Erwerbstätigkeit schon zu Zeiten
des aktiven Dienstes wahrgenommen worden ist.
106
Die Anrechnungsregelung des § 53 BeamtVG, mit der in geeigneter Weise
Frühpensionierungen verhindert werden sollen, wobei mildere Mittel nicht ersichtlich
sind, ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Unter
Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten ist zunächst zu betonen, dass dem Pensionär das
Erwerbseinkommen in voller Höhe belassen wird, d.h. vom Erwerbseinkommen muss
nichts abgeführt werden. Bis zum Erreichen der Höchstgrenze im Sinne des § 53 Abs. 2
BeamtVG wird zudem auch das Ruhegehalt in keiner Weise gemindert. Im vorliegenden
Fall bedeutet dies, dass der Kläger ohne Anrechnung soviel hinzuverdienen könnte, bis
er innerhalb eines Monats durch die Summe von Ruhegehalt und Erwerbseinkommen
insgesamt den Betrag erreicht, den er als Arbeitsgerichtsdirektor im aktiven Dienst
bezogen hätte (§ 53 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG); der anrechnungsfreie Hinzuverdienst
entspricht in etwa dreißig Prozent seiner Dienstbezüge als aktiver Richter. Erst bei
Überschreiten der Höchstgrenze erfolgt eine Anrechnung des Erwerbseinkommens auf
das Ruhegehalt. Die Angemessenheit dieser Regelung zeigt sich demnach daran, dass
Anrechnungen erst ab einer gewissen Höhe des Erwerbseinkommens vorgenommen
werden. Darüber hinaus verbleibt dem Pensionär unabhängig von der Höhe des
Erwerbseinkommens in jedem Fall ein Mindestbelassungsbetrages in Höhe von 20 %
seiner Versorgungsbezüge, sofern es sich nicht um Verwendungseinkommen handelt
(§ 53 Abs. 5 BeamtVG). Die Anrechnung des Verwendungseinkommens auf die
Versorgungsbezüge ohne Mindestbelassung lässt sich damit rechtfertigen, dass der
Dienstherr die amtsangemessene Versorgung nur einmal schuldet, wobei Einkünfte aus
einer Tätigkeit bei einem anderen Dienstherrn dem für die Versorgung verantwortlichen
Dienstherrn zugerechnet werden. Öffentliche Mittel sind wirtschaftlich und als Ganzes zu
betrachten; würde das Verwendungseinkommen nicht angerechnet werden, wirkte es
sich wie eine zweite Alimentierung des Versorgungsempfängers aus öffentlichen Mitteln
aus.
107
Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1961 – II C 168.59 –, BVerwGE 13,
108
165 (167 ff.) = DÖD 1982, 55 (56); Plog/Wiedow/Groepper/Tegethoff, a.a.O.,
§ 53 BeamtVG Rn. 7 ff.; siehe auch Senatsurteile vom 4. Juni 2008 – 1 A
4629/06 –, juris (Rn. 91), und vom 18. August 2005 – 1 A 5012/04 –, a.a.O.
S. 208 und juris (Rn. 63 ff).
Die amtsangemessene Versorgung bleibt stets gewährleistet, weil bei Wegfall oder
(erheblicher) Verringerung des Erwerbseinkommens der Anspruch auf Auszahlung des
(vollen) Ruhegehalts ohne Weiteres nach Maßgabe von § 53 Abs. 1 und 2 BeamtVG
wieder auflebt.
109
Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2008 – 2 C 26.07 –, a.a.O. (Rn. 18).
110
2.
111
Ein Verstoß gegen Art. 14 GG lässt sich ebenfalls nicht feststellen. Art. 14 GG scheidet
als Prüfungsmaßstab aus, da Art. 33 Abs. 5 GG, soweit – wie hier – die Kürzung von
Versorgungsbezügen im Streit steht, lex specialis ist.
112
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 – 2 BvR 933/82 –, a.a.O.
und juris (Rn. 83) m.w.N.; Senatsurteil vom 18. August 2005 – 1 A 5012/04
–, a.a.O S. 212 und juris (Rn. 161).
113
3.
114
Die Anrechnungsregelung des § 53 Abs. 1 und 2 BeamtVG verstößt auch nicht gegen
Art. 12 Abs. 1 GG. Zwar mag der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG auch die auf
Dauer angelegte (private) Erwerbstätigkeit eines Ruhestandsbeamten bzw. eines
Richters im Ruhestand erfassen, insoweit genügen auch Nebentätigkeiten, da sie
zumindest einen Beitrag zur Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage leisten.
115
Vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1989 – 6 C 52.87 –,
BVerwGE 84, 194 (197) = DVBl 1990, 638 (639) = NVwZ-RR 1990, 365 f =
RiA 1990, 190 (191 f) und juris (Rn. 24).
116
Auch in diesem Zusammenhang stellt sich die Frage des Verhältnisses zu Art. 33 Abs. 5
GG. Zumindest bei außerhalb des öffentlichen Dienstes geleisteten Beschäftigungen
dürfte Art. 12 GG nicht durch Art. 33 Abs. 5 GG als Spezialvorschrift verdrängt werden.
117
Vgl. Oebbecke/Wacker, DVBl 1999, 426 (431).
118
Unabhängig davon ist es jedoch schon nicht ersichtlich, dass § 53 Abs. 1 und 2
BeamtVG den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG berührt, da der
Anrechnungsregelung keine berufsregelnde Tendenz zukommt.
119
Vgl. zu diesem Begriff Pieroth/Schlink, Grundrechte, 23. Aufl. 2007, Rn. 823
f.
120
§ 53 BeamtVG ist von seiner gesetzgeberischen Intention her nicht auf eine Regelung
der Berufsausübung oder -wahl gerichtet. Diese Norm kann sich allenfalls mittelbar auf
die Berufsfreiheit auswirken und zwar dadurch, dass sie sich faktisch auf das mit einer
(zusätzlichen) Erwerbstätigkeit zu erzielende (Gesamt-) Einkommen auswirkt und so
121
dazu führen kann, dass der Betroffene eine andere berufliche Tätigkeit wählt oder auf
eine derartige Tätigkeit ganz verzichtet. Solche mittelbaren Beeinträchtigungen der
Berufsfreiheit sind nicht generell vom Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG ausgenommen.
Andererseits bewirkt nicht jedwede auch nur mittelbar wirkende Beeinträchtigung
beruflicher Tätigkeit einen Eingriff in dessen Schutzbereich, da das Grundrecht aus Art.
12 Abs. 1 GG ansonsten konturenlos wäre.
Vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Februar 1998 – 1 BvF 1/91 –, BVerfGE 97, 228
(253 f) = DVBl. 1998, 393 (394) = NJW 1998, 1627 (1628) = BayVBl 1998,
334 (335) und juris (Rn. 93).
122
Bestimmungen, die wie § 53 Abs. 1 BeamtVG die berufliche Betätigung nur mittelbar
regeln, berühren den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG nur dann, wenn sie infolge
ihrer Gestaltung in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufes
stehen und objektiv eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen lassen.
123
Vgl. BVerfG, Urteil vom 8. April 1997 – 1 BvR 48/94 –, BVerfGE 95, 267
(302) = NJW 1997, 1975 und juris (Rn. 139).
124
An einer solchen Tendenz fehlt es im Falle des § 53 Abs. 1 BeamtVG. Insbesondere
kommt dieser Norm keine erdrosselnde bzw. konfiskatorische Wirkung dahingehend zu,
dass sich eine berufliche Tätigkeit für Beamte und Richter im Ruhestand nicht mehr
lohnen würde. Immerhin wird ihnen das Erwerbseinkommen als solches in voller Höhe
belassen. Wie bereits oben dargestellt, können sie auch in gewissem Umfang – nämlich
bis zum Erreichen der in Absatz 2 bestimmten Höchstgrenze – anrechnungsfrei
hinzuverdienen, d.h. sie behalten innerhalb dieses Rahmens auch den Anspruch auf
Auszahlung der Versorgungsbezüge in voller Höhe. Lediglich bei Überschreiten dieser
Höchstgrenze werden die Versorgungsbezüge teilweise zum Ruhen gebracht.
Vollkommen einbehalten werden diese in keinem Fall, da den Beamten und Richtern im
Ruhestand mindestens zwanzig Prozent ihres jeweiligen Versorgungsbezuges
belassen bleiben, sofern kein Verwendungseinkommen erzielt wird. Die Regelung des
§ 53 Abs. 1 BeamtVG ist daher, bezogen auf ihre faktischen Auswirkungen auf die
Berufsfreiheit, nicht von einem solchen Gewicht, dass ihr objektiv eine berufsregelnde
Tendenz zukommt.
125
Vgl. auch Senatsurteil vom 18. August 2005 – 1 A 5012/04 – a.a.O. S. 212;
a.A. Oebbecke/ Wacker, a.a.O. und juris (Rn. 165 ff).
126
Sie vermag allenfalls ab einer gewissen Höhe des Hinzuverdienstes – nämlich bei
Überschreitung der Höchstgrenze – dazu führen, dass die Tätigkeit wegen der
Einkommensanrechnung auf die Versorgungsbezüge weniger attraktiv erscheint. Ein
Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG lässt sich daraus jedoch noch nicht herleiten.
127
Vgl. Plog/Wiedow/Groepper/Tegethoff, a.a.O., § 53 BeamtVG Rn. 9e.
128
4.
129
Die Regelung des § 53 Abs. 1, 2 i.V.m. Abs. 7 BeamtVG verstößt auch nicht gegen das
Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG. Ein Gleichheitsverstoß liegt insbesondere weder
darin, dass Erwerbseinkommen (aus Nebentätigkeiten) bei aktiven Beamten und
Richtern im Gegensatz zu den Pensionären nicht auf die Bezüge angerechnet wird (a),
130
noch darin, dass die Einkünfte aus bestimmten Tätigkeiten nach § 53 Abs. 7 Satz 2
BeamtVG a.F. im Gegensatz zu der vom Kläger ausgeübten Tätigkeit keiner
Anrechnung unterliegen (b). Auch die Nichtanrechnung von Einkünften aus
Kapitaleinsatz sowie aus Vermietung und Verpachtung auf die Versorgungsbezüge
verletzt nicht das Gleichheitsgebot (c).
Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber,
wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er ist
verletzt, wenn ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie
sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder
Gleichbehandlung sich nicht finden lässt, sodass die Bestimmung als objektiv willkürlich
bezeichnet werden muss. Der Gleichheitssatz gilt für ungleiche Belastungen wie auch
für ungleiche Begünstigungen. Dabei ist der Gesetzgeber grundsätzlich befugt,
generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen, ohne allein
schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen
Gleichheitssatz zu verstoßen.
131
Vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Dezember 2008 – 2 BvL 1/07 u.a. –, NJW 2009,
48 (49 f) = DVBl 2009, 111 f = EuGRZ 2009, 732 (737 f) und juris (Rn. 56),
m.w.N., st. Rspr.
132
a)
133
Gemessen daran ist es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, die Gruppe der aktiven
Beamten und Richter anders zu behandeln als die pensionierten Beamten und Richter.
Aufgrund der Unterschiedlichkeit ihres Status handelt es sich hierbei nicht um zwei
wesentlich gleiche Gruppen, welche in gleicher Weise behandelt werden müssten. Es
gibt keinen Verfassungsrechtssatz, wonach aktive und vorzeitig zur Ruhe gesetzte
Beamte bzw. Richter einkommensmäßig gleichzubehandeln wären. Dem steht
insbesondere bei vorzeitig zur Ruhe gesetzten Beamten und Richtern das oben
beschriebene aus dem Gleichgewicht geratene Pflichtengefüge entgegen. Der
entscheidende Unterschied zwischen aktiven und zur Ruhe gesetzten Beamten bzw.
Richtern besteht darin, dass Erstere ihre Arbeitskraft dem Dienstherrn zur Verfügung
stellen, was bei den Pensionären nicht mehr der Fall ist. Die Versorgung Letzterer
beruht auf ihren Leistungen in der Vergangenheit, hingegen beruht die Besoldung auf
den Leistungen in der Gegenwart. Da der Ruhestandsbeamte bzw. –richter keine
gegenwärtigen Leistungen mehr erbringt, ist nicht erforderlich, dass der Betrag des
Versorgungsbezuges den Betrag der Dienstbezüge erreicht.
134
Vgl. Strötz, in: Fürst, GKÖD, a.a.O., § 14 BeamtVG Rn. 9.
135
Demzufolge werden diese beiden Gruppen hinsichtlich ihrer Bezüge in
verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise unterschiedlich behandelt, indem
den pensionierten Richtern und Beamten keine vollen Dienstbezüge mehr zustehen,
sondern lediglich ein prozentualer Anteil derselben (vgl. § 14 BeamtVG).
136
Dies findet seine Rechtfertigung zudem darin, dass hinsichtlich der
Versorgungsempfänger im Rahmen einer typisierenden Betrachtungsweise davon
ausgegangen wird, dass deren finanzieller Bedarf geringer ist als derjenige eines
aktiven Beamten bzw. Richters.
137
Vgl. BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 – 2 BvR 1387/02 –, DVBl 2005,
1441 (1447) = NVwZ 2005, 1294 (1299).
138
Wenn jedoch schon hinsichtlich der Bezüge in verfassungsrechtlich nicht zu
beanstandender Weise zwischen aktiven und Ruhestandsbeamten bzw. –richtern
differenziert werden darf, dann müssen diese beiden Gruppen auch nicht im Hinblick auf
die Anrechnung von Erwerbseinkommen auf die jeweiligen Bezüge gleich behandelt
werden. Unter Gleichheitsgesichtspunkten ist es daher nicht zu beanstanden, dass der
Kläger während seiner aktiven Zeit als Arbeitsgerichtsdirektor weder verpflichtet war, die
Einkünfte aus seiner Tätigkeit als Einigungsstellenvorsitzender abzuführen, noch deren
Anrechnung auf seine Dienstbezüge hinnehmen musste.
139
Aus Art. 3 Abs. 1 GG ableitbare Anhaltspunkte dafür, dass nur das Einkommen aus
Tätigkeiten, die erst nach der Zurruhesetzung aufgenommen werden, auf die
Versorgungsbezüge angerechnet werden dürften, sind nicht ersichtlich. Sie ergeben
sich – wie gezeigt – namentlich nicht aus dem Umstand, dass die aufgrund einer
Nebentätigkeit erzielten Einkünfte während des aktiven Dienstes anrechnungsfrei
bleiben. Der Gesetzgeber durfte im Rahmen seines Gestaltungsspielraums
pauschalierend jegliche Einkünfte im Ruhestand von der Anrechnung erfassen, und
zwar unabhängig davon, ob die dem zugrundeliegende Tätigkeit lediglich nach der
Zurruhesetzung fortgeführt oder erstmals aufgenommen wird. Angesichts der
notwendigerweise pauschalierenden Regelung sind etwaige Benachteiligungen,
Friktionen und Härten hinzunehmen. Daher ist – gemessen am Maßstab des Art. 3
Abs. 1 GG – auch kein Raum für die vom Kläger vertretene einschränkende Auslegung
des § 53 Abs. 1 BeamtVG. Eine derartige Reduktion der Vorschrift kommt nur in
Betracht, wenn der Gesetzgeber bei verfassungsrechtlich gebotener Sicht etwa
hinsichtlich der Gleichbehandlung gezwungen gewesen wäre, den Fall des Klägers
abweichend von der pauschalierenden Regelung zu behandeln. Hierfür ist vorliegend
jedoch nichts ersichtlich. Das wäre nur dann der Fall, wenn es in grober Weise gegen
das Gerechtigkeitsempfinden verstoßen würde, den Kläger wie diejenigen zu
behandeln, die erstmals nach der vorzeitigen Zurruhesetzung eine Tätigkeit aufnehmen.
Namentlich der Umstand, dass er während seiner Dienstzeit ohne Abführungspflichten
und ohne Anrechnung auf seine Bezüge (mit entsprechender
Nebentätigkeitsgenehmigung) seinen Erwerbstätigkeiten nachgehen konnte, spricht
nicht dafür, dass ihm diese Möglichkeit in gleicher Weise im Ruhestand eröffnet sein
müsste. Die – unter dem Gesichtspunkt des Vorteilsausgleichs stehende – pauschale
Gleichbehandlung des Falles des Klägers mit den sonstigen pauschal erfassten
Fallgestaltungen rechtfertigt sich vielmehr schon daraus, dass die Wahrnehmung der
Erwerbstätigkeit unter den im Ruhestand bestehenden Voraussetzungen und unter den
gegenüber den während der Berufsausübung veränderten Bedingungen erfolgt,
namentlich in Nutzung der insoweit bestehenden Freiräume der Disposition über die
dem Dienstherrn nunmehr "entzogene" Dienstzeit. Ob dem Dienstherrn zu aktiven
Zeiten vergleichbare Dienstzeit verloren ging, zwang den Gesetzgeber nicht zu einer
Differenzierung.
140
b)
141
Unter Gleichheitsgesichtspunkten kann der Kläger darüber hinaus nicht erfolgreich
rügen, dass die von ihm erzielten Einkünfte als Einigungsstellenvorsitzender im
Gegensatz zu den Einkünften aus schriftstellerischer, wissenschaftlicher, künstlerischer
oder Vortragstätigkeit gemäß § 53 Abs. 7 Satz 2 BeamtVG a.F. i.V.m. § 42 Abs. 1 Satz 3
142
Nr. 3 BRRG als anrechenbares Erwerbseinkommen behandelt werden. Der
Gesetzgeber hat insoweit eine begrenzte und gewollte Auswahl an Nebentätigkeiten
vorgenommen, die in den Genuss der Privilegierung geraten und dementsprechend
nicht als Erwerbseinkommen gelten. Diese von ihm getroffene Auswahl ist nicht
willkürlich, denn die genannten Tätigkeiten genießen einen besonderen
Grundrechtsschutz (Art. 5 Abs. 1 und 3 GG); ihre Ausübung liegt in einem dringenden
öffentlichen Interesse.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 – 2 C 32.04 –, BVerwGE 124,
347 (355) = NJW 2006, 1538 (1540) = DVBl 2006, 637 (640) = RiA 2006,
226 (228) und juris (Rn. 27).
143
Damit setzt sich im Rahmen der Anrechnungsvorschrift des § 53 BeamtVG die
Privilegierung fort, die diese Tätigkeiten bereits im Nebentätigkeitsrecht der aktiven
Beamten und Richter genießen, indem sie nicht genehmigungspflichtig sind und auch
keiner Abführungspflicht unterliegen.
144
Eine Ausweitung der Privilegierung auch auf die Tätigkeit des Klägers als
Einigungsstellenvorsitzender ist nach dem Vorstehenden verfassungsrechtlich nicht
geboten. Dafür gibt es angesichts des klaren Wortlauts zudem auch keine
Anhaltspunkte. Die konkrete Aufzählung nur ganz bestimmter Tätigkeiten macht
deutlich, dass der Gesetzgeber eine Ausdehnung dieser Privilegierung auch auf andere
Nebentätigkeiten gerade nicht gewollt hat. Andernfalls hätte er weitere Tätigkeiten
ausdrücklich in § 53 Abs. 7 Satz 2 BeamtVG aufgenommen.
145
Im Übrigen könnte das aus der Tätigkeit des Klägers erzielte Erwerbseinkommen selbst
dann nicht von der Privilegierung des § 53 Abs. 7 Satz 2 BeamtVG a.F. einbezogen
werden, wenn diese willkürlich wäre. Denn in einem solchen Fall wäre der Gesetzgeber
aufgefordert, den Verstoß gegen das Gleichheitsgebot zu beseitigen, wobei es ihm
überlassen bliebe, auf welche Weise er den Verfassungsverstoß ausräumt.
146
c)
147
Schließlich stellt es keinen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot dar, dass zwar
Erwerbseinkommen, nicht aber Einkünfte aus Kapitaleinsatz sowie aus Vermietung und
Verpachtung auf die Versorgungsbezüge anzurechnen sind. Namentlich bei
Kapitalanlagen an der Börse steht nicht die aufgewendete Arbeitszeit, sondern der
Kapitaleinsatz im Vordergrund; ohne Letzteren lassen sich an der Börse keine Gewinne
erzielen. Das eingesetzte Kapital steht in keinem Zusammenhang mit der (vorzeitigen)
Freistellung des Ruhestandsbeamten von der Dienstleistungspflicht. Der
Zusammenhang zwischen der Erzielung von Erwerbseinkommen und der Freistellung
von der Dienstleistungspflicht ist aber der für die Anrechnung des Erwerbseinkommens
allein rechtfertigende Grund. Mithin liegt ein sachlicher Grund für die unterschiedliche
Behandlung der beiden Arten von Einkünften vor.
148
Vgl. Senatsurteil vom 18. August 2005 – 1 A 5012/04 –, juris (Rn. 178);
BayVGH, Urteil vom 31. Juli 2006 – 15 B 05.3302 –, a.a.O.;
Plog/Wiedow/Groepper/Tegethoff, a.a.O., § 53 BeamtVG Rn. 39 f.
149
Gleiches gilt hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
150
III.
151
Der Kläger kann sich schließlich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen (§ 52
Abs. 2 BeamtVG i.V.m. § 818 Abs. 3 BGB). Abgesehen davon, dass er einen etwaigen
Bereicherungswegfall gar nicht geltend macht, würde einem solchen Einwand entgegen
stehen, dass die Festsetzung der Versorgungsbezüge im Bescheid vom 7. Juli 2006
ausdrücklich unter Vorbehalt gestellt wurde, wonach Leistungen, die der Kläger neben
den Versorgungsbezügen erhalten oder beanspruchen könne, zu einer Kürzung der
festgesetzten Versorgung führen könnten. Insoweit unterläge der Kläger der
verschärften Haftung nach § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB. Das Bundesverwaltungsgericht
nimmt daher bei Regelungen über das Ruhen von Versorgungsbezügen gemäß §§ 53 ff
BeamtVG regelmäßig einen gesetzlichen Vorbehalt des Inhalts an, dass
Ruhensberechnungen keine endgültigen Bescheide darstellen und damit den Vorbehalt
einer späteren – auch rückwirkenden – Änderung in sich tragen.
152
Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1992 – 2 C 19.90 –, ZBR 1993, 182
(183) m.w.N.
153
Die Höhe des Rückforderungsbetrages für den Monat August 2006 (3.149,49 Euro) ist
gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 BeamtVG rechnerisch zutreffend ermittelt
worden. Dem Kläger verbleibt im genannten Monat zu Recht lediglich der
Mindestbelassungsbetrag von zwanzig Prozent seines Ruhegehalts (das
Gesamteinkommen im August 2006 – 12.056,86 Euro – überstieg die Höchstgrenze von
5.731,92 Euro um 6.324,94 Euro; somit verblieb ihm vom Ruhegehalt in Höhe von
3.936,86 Euro nur ein Fünftel: 787,37 Euro; die Differenz in Höhe zwischen diesen
beiden Werten ist die Zuvielzahlung: 3.149,49 Euro).
154
Angesichts der Rechtmäßigkeit der vorgenommenen Anrechnung des
Erwerbseinkommens auf die Versorgungsbezüge des Klägers ist der geltend gemachte
Zinsanspruch notwendig abzuweisen.
155
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
156
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO,
§ 127 BRRG i.V.m. § 71 Abs. 3 DRiG nicht gegeben sind.
157