Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 22.12.2003
OVG NRW: wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, öffentliches interesse, gefahr im verzug, anspruch auf bewilligung, vorläufiger rechtsschutz, überwiegendes interesse, heimbewohner, vollziehung
Oberverwaltungsgericht NRW, 16 B 1582/03
Datum:
22.12.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 B 1582/03
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 7 L 872/03
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Antrag der
Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres
Widerspruchs gegen den Rücknahmebescheid des Antragsgegners vom
26. Mai 2003 wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.381,23 Euro
festgesetzt.
Gründe:
1
Die Beschwerde hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht dem Antrag der
Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs
stattgegeben.
2
Das Verwaltungsgericht hat zunächst zutreffend den auf § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt.
VwGO gestützten Antrag - stillschweigend - für zulässig erachtet, obwohl sich der
Rücknahmebescheid vom 26. Mai 2003 auf den Bewilligungsbescheid vom 5. März
2003 bezog, den der Antragsgegner lediglich an das G. -G. -Haus
(Diakonissenmutterhaus) in N. , in welchem die Antragstellerin lebt, adressiert hat,
während die Antragstellerin nur formlos über den Erlass des Bewilligungsbescheides
informiert worden ist. Der Anspruch auf den bewohnerorientierten
Aufwendungszuschuss für Investitionskosten (Pflegewohngeld) steht zwar nach § 14
Abs. 1 des Landespflegegesetzes Nordrhein-Westfalen (PfG NW) nicht (primär) dem
Heimbewohner, sondern der Pflegeeinrichtung zu; gleichwohl betraf die Bewilligung
des Pflegewohngeldes auch den Rechtskreis der Antragstellerin, so dass ihr dieselben
prozessrechtlichen Möglichkeiten wie dem Einrichtungsträger eingeräumt werden
müssen, wenn diese Bewilligung versagt oder wie vorliegend zurückgenommen wird.
Die öffentliche Förderung der Investitionskosten vollstationärer Pflegeeinrichtungen hat -
neben dem öffentlichen Interesse an der Vorhaltung einer leistungsfähigen,
3
zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur
(vgl. § 9 Satz 1 SGB XI) - die Interessen sowohl der anspruchsberechtigten
Pflegeeinrichtung als auch des jeweiligen Heimbewohners, für dessen Pflegeplatz der
Zuschuss gewährt wird, im Blick. Die begriffliche und tatbestandsmäßige Orientierung
dieses Zuschusses an einem konkreten Bewohner und dessen wirtschaftlichen
Verhältnissen macht deutlich, dass es bei der Gewährung von Pflegewohngeld letztlich
auch darum geht, den Pflegebedürftigen finanziell zu entlasten; diese Zielsetzung des
Landespflegegesetzes kommt auch in dessen § 1 zum Ausdruck. Dem entspricht, dass
dem Heimbewohner durch § 3 Abs. 1 Satz 4 Pflegewohngeldverordnung (PfGWGVO)
ein eigenes Antragsrecht eingeräumt ist; dies ist regelmäßig - und auch hier - ein
gewichtiges Indiz für die Annahme eines subjektiven öffentlichen Rechts und der damit
einhergehenden prozessualen Befugnisse.
Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2003 - 16 A 2789/02 -, m.w.N.
4
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist aber unbegründet.
5
Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts kann dem Antrag nicht schon deshalb
stattgegeben werden, weil der angefochtene Rücknahmebescheid des Antragsgegners
an die Antragstellerin mangels eines in Bezug genommenen korrespondierenden
Bewilligungsbescheides "ins Leere" gegangen wäre, der Antragstellerin aber dagegen
gleichwohl zur Klarstellung Eilrechtsschutz zugestanden werden müsse. Es trifft schon
nicht zu, dass der Rücknahmebescheid an die Antragstellerin ins Leere gegangen ist.
Da die Antragstellerin, wie soeben dargestellt, als pflegebedürftige Heimbewohnerin im
Hinblick auf das Pflegewohngeld jedenfalls nachrangig antrags- und
anspruchsberechtigt ist und aus diesem Grunde selbst gegen die Versagung oder die
Rücknahme eines Bewilligungsbescheides an den Einrichtungsträger vorgehen kann,
muss die leistungserbringende Behörde auf der anderen Seite auch die Möglichkeit
besitzen, zulasten der sekundär berechtigten Heimbewohner bestandskraftfähige
Rücknahmebescheide zu erlassen, sofern dies - wie hier - der Sache nach geboten ist.
6
Der Antrag hat nicht deshalb Erfolg, weil der Antragsgegner die mit dem
Rücknahmebescheid verbundene Anordnung der sofortigen Vollziehung entgegen § 80
Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht ausreichend begründet hätte. Der Antragsgegner hat insoweit
ausgeführt, dass ein öffentliches Interesse an der Vermeidung weiterer rechtswidriger
Zahlungen bis zur Entscheidung über mögliche Rechtsbehelfe bestehe; außerdem sei
im Falle fortgesetzter Pflegewohngeldzahlungen während eines eventuellen, längere
Zeit dauernden Widerspruchs- und Klageverfahrens die nachfolgende Rückabwicklung
in Frage gestellt. Damit hat der Antragsgegner, gemessen an den wesentlichen
Funktionen der Begründungspflicht - Selbstvergewisserung der Behörde über den
Ausnahmecharakter der Vollzugsanordnung und Information des Bürgers mit Blick auf
seine Rechtsverteidigung -, in ausreichender Weise seine Gründe für die Anordnung der
sofortigen Vollziehung offengelegt. Dass diese Gründe schon für die
Rücknahmeentscheidung selbst bedeutsam waren, steht ihrer Eignung im rechtlichen
Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht entgegen. In diesem Zusammenhang muss
berücksichtigt werden, dass schon die - im Ermessen der Behörde stehende -
Rücknahmeentscheidung selbst einer eingehenden Abwägung der widerstreitenden
Belange bedurfte; insoweit hat der Antragsgegner insbesondere seine angespannte
Finanzlage ins Feld geführt. Unter solchen Voraussetzungen konnte ihm nicht
angesonnen werden, bestimmte wertungsrelevante Umstände gleichsam für die
Begründung iSv § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO aufzusparen, ohne Gefahr zu laufen, aus
7
diesem Grunde schon wegen eines dann gegebenenfalls anzunehmenden
Ermessensfehlers in nachfolgenden gerichtlichen Auseinandersetzungen zu
unterliegen. Ob die gegebene Begründung in der Sache überzeugen kann, ist im
Zusammenhang mit dem formalen Erfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht
relevant; dem ist erst im Rahmen der gerichtlichen Interessenabwägung nachzugehen.
Diese vom Gericht zu treffende Entscheidung über die Wiederherstellung der im
Grundsatz bestehenden (§ 80 Abs. 1 VwGO), aber im Einzelfall durch die im
(besonderen) öffentlichen Interesse zugelassene behördliche Anordnung der sofortigen
Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Nr. 4, 1. Fall VwGO) außer Kraft gesetzten aufschiebenden
Wirkung erfordert eine Abwägung der für und gegen die sofortige Vollziehung
sprechenden Gesichtspunkte; dabei sind in erster Linie die dem Rechtsbehelf bei
summarischer Prüfung zuzubilligenden Erfolgsaussichten von Bedeutung, darüber
hinaus aber gegebenenfalls auch das Ergebnis einer allgemeinen und umfassenden
Interessenabwägung im Sinne einer die möglichen Handlungsalternativen - sofortiger
Vollzug oder Absehen hiervon - in den Blick nehmenden Folgenbetrachtung.
8
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 1993 - 1 ER 301.92 -, NJW 1993, 3213; OVG
NRW, Beschlüsse vom 22. Juni 1994 - 5 B 193/94 -, NJW 1994, 2909, vom 14. März
1995 - 25 B 98/95 -, NJW 1995, 2242, und vom 22. März 1999 - 16 B 115/99 -.
9
Ergibt danach die summarische Prüfung, dass dem eingelegten Widerspruch bzw. der
erhobenen Anfechtungsklage offensichtlich Erfolg beschieden sein wird, ist die
aufschiebende Wirkung des jeweiligen Rechtsbehelfs wiederherzustellen. Im
entgegengesetzten Fall der offensichtlich fehlenden Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs
bleibt auch der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erfolglos, sofern sich die Behörde
auf ein öffentliches Interesse oder ein überwiegendes Interesse eines (sonstigen)
Beteiligten berufen kann (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO).
10
Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 4. Februar 1999 - 8 B 2570/98 -.
11
Lässt sich der voraussichtliche Ausgang des Hauptsacheverfahrens noch nicht - in der
einen oder anderen Richtung - in offensichtlicher, Zweifel weithin ausschließender
Weise ermitteln, greift die allgemeine und umfassende Interessenabwägung Platz,
wobei auch in deren Rahmen die aufgrund summarischer Prüfung anzunehmende
Erfolgswahrscheinlichkeit im Hauptsacheverfahren ein beachtlicher Gesichtspunkt ist.
12
Vgl. zum Ganzen auch Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im
Verwaltungsstreitverfahren, 4. Auflage (1998), Rn. 855 bis 864.
13
Auf der Grundlage dieses Maßstabes ist der Antrag der Antragstellerin auf
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs unbegründet. Denn
es ist offensichtlich, dass der angefochtene Rücknahmebescheid rechtmäßig ist und
mithin der Widerspruch - bzw. eine sich gegebenenfalls anschließende
Anfechtungsklage - erfolglos bleiben wird und dass ein öffentliches Interesse am
Sofortvollzug besteht.
14
Dieser Annahme steht zunächst nicht als formeller Gesichtspunkt im Wege, dass der
Antragsgegner vor dem Erlass des Rücknahmebescheides weder die Antragstellerin
noch den Einrichtungsträger angehört hat. Von der nach § 24 Abs. 1 SGB X
grundsätzlich gebotenen vorherigen Anhörung kann nämlich unter anderem dann
15
abgesehen werden, wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im
öffentlichen Interesse notwendig erscheint (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 SGB X). Das Anliegen des
Antragsgegners, in Zeiten knapp bemessener Haushaltsmittel und vielfältiger
Sparzwänge als rechtswidrig erkannte Leistungen umgehend einstellen zu können,
ohne durch fortbestehende Bewilligungsbescheide daran gehindert zu sein, wird von
einem hinreichend gewichtigen öffentlichen Interesse getragen, zumal die
zutagegetretene Rechtswidrigkeit der Weitergewährung des Pflegewohngeldes nicht
etwa auf möglicherweise einstweilen vernachlässigenswerten formellen Gründen wie
etwa Fehlern oder Fristversäumnissen bei der Antragstellung beruht, sondern darauf,
dass die angesichts der Rückgriffsmöglichkeit des Einrichtungsträgers letztlich von der
Leistung des Pflegewohngeldes begünstigten Heimbewohner nicht im Sinne des
Gesetzes bedürftig sind. Auch die in § 24 Abs. 2 Nr. 1 SGB X geforderte Eilbedürftigkeit
liegt vor. Die Entscheidungen des Senats, in denen erstmals die
Vermögensabhängigkeit des Pflegewohngeldanspruchs festgestellt worden ist, datieren
vom 9. Mai 2003. Bis dem Antragsgegner die hierüber informierende Pressemitteilung
bekannt wurde, dürften einige Tage vergangen sein. Nachfolgend ergab sich für den
Antragsgegner die Notwendigkeit, unter Heranziehung der Hilfeakten die Feststellung
zu treffen, welche der bislang Pflegewohngeld beziehenden Heimbewohner (vermutlich
bzw. mit hoher Wahrscheinlichkeit) Vermögen oberhalb der Schongrenze von 2.301
Euro besaßen; es liegt angesichts der Fallzahlen auf der Hand, dass dies einen nicht
unerheblichen Zeitaufwand forderte. Dass im Anschluss an diese Feststellungen die
Zeit nicht mehr reichte, um zunächst die Betroffenen, also die jeweiligen
Einrichtungsträger und die pflegebedürftigen Heimbewohner, in einer dem Sinn und
Zweck des § 24 SGB X genügenden Weise anzuhören und dann noch rechtzeitig vor
dem 1. Juni 2003 die Rücknahmebescheide zu erlassen, ist nachvollziehbar, zumal der
Monat Mai 2003 mit einem Feiertag (Christi Himmelfahrt, 29. Mai), einem sog.
Brückentag und schließlich einem Samstag zu Ende ging. Im Übrigen würde das
laufende Widerspruchsverfahren Gelegenheit bieten, die Anhörung der Antragstellerin
nachzuholen und einen etwa vorliegenden dahingehenden Verfahrensmangel gemäß §
41 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 SGB X zu heilen; es spricht nichts gegen die Erwartung, dass
die Widerspruchsbehörde die Einwendungen der Antragstellerin zur Kenntnis nehmen
und bei der Widerspruchsentscheidung in Erwägung ziehen wird.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.August 1982 - 1 C 22.81 -, BVerwGE 66, 111 (114).
16
Der auf § 45 Abs. 1 SGB X gestützte Rücknahmebescheid ist auch in materieller
Hinsicht offensichtlich rechtmäßig.
17
Ausgehend von der Senatsrechtsprechung, der zufolge der Anspruch auf Gewährung
des bewohnerbezogenen Pflegewohngeldes auch vom Vermögen des jeweiligen
Heimbewohners abhängt,
18
vgl. Urteil vom 9. Mai 2003 - 16 A 2789/02 -, Juris; dieses Urteil ist - wie auch die
Parallelentscheidungen vom selben Tage -, inzwischen rechtskräftig, nachdem das
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Beschluss vom 5. September 2003 - 5 B 60.03
- die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen und
innerhalb seines beschränkten Prüfungsrahmens keine Abweichung von
bundesrechtlichen Vorgaben festgestellt hat,
19
war der zuletzt (am 5. März 2003) mit Wirkung bis zum 29. Februar 2004 erlassene
Bewilligungsbescheid mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig, weil die
20
Antragstellerin über Vermögen oberhalb der maßgeblichen Schongrenze von 2.301
Euro (vgl. § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG iVm § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der hierzu ergangenen
Verordnung) verfügte. Wenige Tage vor dem Erlass des Bewilligungsbescheides hatte
die Antragstellerin dem Antragsgegner eine Kopie eines Sparbuches vorgelegt, aus
dem ein aktuelles Guthaben von 7.335,21 Euro hervorging. Nach den Einlassungen im
Widerspruchsschreiben der Antragstellerin vom 2. Juni 2003 belief sich der
Vermögensstand auf 6.800 Euro. Es kann mithin davon ausgegangen werden, dass die
Antragstellerin im Zeitpunkt des Erlasses sowohl des Bewilligungsbescheides als auch
des Rücknahmebescheides ungeschütztes Vermögen besaß, aus dem sie bis auf
Weiteres den auf die sog. Investitionskosten entfallenden Teil der Heimaufwendungen
bestreiten konnte. Allein das vorgerückte Alter der Antragstellerin, ihre
Pflegebedürftigkeit und die vorgesehene Verwendung des Guthabens u.a. für die
Beerdigung begründen keine der Vermögensanrechnung entgegenstehende Härte iSv
§ 88 Abs. 3 BSHG. Das folgt schon daraus, dass diese Gesichtspunkte bereits in der
nach Maßgabe des § 88 Abs. 4 BSHG erlassenen Verordnung zu § 88 BSHG
berücksichtigt werden und zur Erhöhung des ansonsten auf 1.279 Euro bemessenen
sozialhilferechtlichen Schonbetrages geführt haben; sonstige Härten sind weder geltend
gemacht worden noch ersichtlich. Schließlich verhält es sich - entgegen dem in der
Presseberichterstattung über die oben skizzierte Senatsrechtsprechung zur
Vermögensabhängigkeit des Pflegewohngeldanspruches hervorgerufenen Eindruck -
auch nicht etwa so, dass diese Entscheidungen noch einer wie auch immer gearteten
"Umsetzung", etwa durch den (Landes-)Gesetzgeber, bedurft hätten, um für die
Verwaltungspraxis maßgeblich zu sein; vielmehr haben die genannten Urteile gerade
aufgezeigt, wie - bis zum 1. August 2003 - die Gesetzeslage war.
Ob die am 1. August 2003 in Kraft getretene Gesetzesänderung Auswirkungen auf die
Rechtmäßigkeit des zuvor ergangenen Rücknahmebescheides haben kann, bedarf
keiner Entscheidung. Auch wenn die Widerspruchsbehörde gemäß §§ 73 Abs. 1 Satz 2
Nr. 1, 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO verpflichtet wäre, die zwischenzeitlich eingetretene
Rechtsänderung bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Ausgangsbescheides zu
berücksichtigen, ergäbe sich daraus kein für die Antragstellerin günstigeres Ergebnis.
Denn bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen
summarischen Prüfung lässt sich nicht feststellen, dass die Antragstellerin für die Zeit ab
August 2003 einen Anspruch auf Bewilligung von Pflegewohngeld hat. Der
Antragsgegner hat bei einer vertieften Überprüfung der Vermögensverhältnisse der
Antragstellerin festgestellt, dass sie im Jahre 1996 Grundvermögen auf ihren Sohn
übertragen hat und die dabei zutagegetretenen Umstände zumindest für eine sog.
gemischte Schenkung sprechen; die Antragstellerin hat sich hierzu nicht weitergehend
eingelassen. Daher muss davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin
zusätzlich zu dem schon genannten Sparguthaben auch einen vermögenswerten
Anspruch auf Herausgabe (Schenkungsrückgewähr) gemäß § 528 BGB hat und daher
ihr Gesamtvermögen auch oberhalb der nunmehr geltenden Anrechnungsgrenze von
10.000 Euro liegt.
21
Der Antragsgegner hat des Weiteren im Hinblick auf den bei der Rücknahme
begünstigender Verwaltungsakte anzustellenden Vertrauensschutz (§ 45 Abs. 1 Halbs.
2 iVm Abs. 2 SGB X) eine zutreffende Abwägung vorgenommen. Auch wenn in diese
Abwägung die Belange beider Begünstigter, also der Antragstellerin und des
Einrichtungsträgers, einzubeziehen waren, musste das öffentliche Interesse des
Antragsgegners dahinter nicht zurückstehen; dieses öffentliche Interesse besteht darin,
nicht weiterhin als rechtswidrig erkannte Leistungen erbringen zu müssen, wobei die
22
vom Antragsgegner glaubhaft dargelegten finanziellen Probleme zusätzlich zu Buche
schlagen. Dem stehen keine gleichwertigen Schutzbedürfnisse des Einrichtungsträgers
bzw. der Antragstellerin gegenüber.
Zunächst ist zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner die
Pflegewohngeldbewilligung lediglich für die Zukunft, nicht etwa, wie grundsätzlich
gleichfalls vom Gesetz eröffnet, auch für die Vergangenheit zurückgenommen hat. In
einem solchen Falle stellt sich nicht das Problem, dass der Leistungsempfänger bereits
im Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit der Bewilligungsbescheide über die ihm
gewährten Leistungen verfügt hätte. Auch für konkrete Vermögensdispositionen, die in
Erwartung der Weitergewährung von Pflegewohngeld getroffen worden sind, ist nichts
ersichtlich. Ohnehin beschränkt sich die nachteilige Wirkung der
Bewilligungsrücknahme bzw. der daraus resultierenden Leistungseinstellung für den
Einrichtungsträger darauf, dass er darauf verwiesen wird, den auf die investiven Kosten
entfallenden Teil des (im Ausgangspunkt) vom Heimbewohner zu bestreitenden Heim-
und Pflegeentgelts nunmehr diesem in Rechnung zu stellen. Die
Heimaufnahmeverträge sehen die Einstandspflicht der Bewohner für diese Kosten
regelmäßig vor (vgl. auch die §§ 5 Abs. 5 und 7 Abs. 1 und 2 des Heimgesetzes);
vorliegend ist entsprechend verfahren worden. Es ist auch nicht zu erkennen, dass die
Geltendmachung der investiven Heimkosten bei der Antragstellerin auch nur zeitweilig
Entgeltausfälle oder aber einen unzumutbaren Verwaltungsaufwand zur Folge hätte.
Die Antragstellerin ihrerseits hat nicht dargelegt bzw. glaubhaft gemacht, dass die
Aktivierung ihres Sparvermögens für die künftige Bestreitung des erhöhten Heimentgelts
besondere Schwierigkeiten mit sich brächte. Dass sie aufgrund der jahrelangen
Bewilligungspraxis des Antragsgegners in ihrer Erwartung, das ersparte Vermögen
auch in Zukunft weithin ungeschmälert erhalten zu können, enttäuscht worden ist, steht
außer Frage und wird auch vom Senat erkannt. Es darf aber nicht aus dem Blick
geraten, dass diese vielfach als hart empfundene Vermögensanrechnung ausdrücklich
aus dem Gesetz hervorgeht und bei nicht wenigen pflegebedürftigen Heimbewohnern
bereits seit geraumer Zeit praktiziert worden ist; die im Widerspruch zur Gesetzeslage
stehende Weiterbewilligung des Pflegewohngeldes an vermögende Heimbewohner
würde die faktische Ungleichbehandlung der regelungsbetroffenen Personen, von der
die Antragstellerin bis einschließlich Mai 2003 mit der Folge eines entsprechend
höheren Restvermögens profitiert hat, noch verstärken. Nach alledem kann zugunsten
der Antragstellerin auch nicht berücksichtigt werden, dass die mehrjährige
gesetzeswidrige Gewährung des Pflegewohngeldes - auch für frühere
Bewilligungszeiträume war stets erhebliches Sparvermögen angegeben worden - und
damit die Erwartung weiterer Leistungen dem Antragsgegner anzulasten ist, zumal die
Rechtslage wegen der lediglich die Einkommensanrechnung aufgreifenden
Pflegewohngeldverordnung unübersichtlich war und von zahlreichen Hilfeträgern
fehlgedeutet worden ist. Abgesehen davon setzt § 45 SGB X allgemein voraus, dass
eine fehlerhafte Leistungsbewilligung vorliegt; es ist nicht gerechtfertigt, außerhalb des §
45 Abs. 2 Satz 3 SGB X, wo spezielle Fälle der Fehlerverursachung durch den
Begünstigten geregelt sind, die alleinige oder überwiegende Verantwortlichkeit der
Behörde als entscheidenden Abwägungsfaktor zu berücksichtigen.
23
Vgl. BSG, Urteil vom 14. November 1985 - 7 RAr 123/84 -, BSGE 59, 157 (164).
24
Schließlich können die Antragstellerin und gegebenenfalls der Einrichtungsträger auch
nicht unter Hinweis auf den langen Bewilligungszeitraum - der vorliegend im Februar
2000 begonnen hat - Vertrauensschutz beanspruchen. Insoweit wirkt sich aus, dass
25
dieser Gedanke in § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X eine besondere Regelung erfahren hat, die
Voraussetzungen dieser Vorschrift aber nicht vorliegen. § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X
bestimmt, dass ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nur bis zum Ablauf
von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden kann. Ein
derartiger Fall liegt hier selbst dann nicht vor, wenn die Vorschrift erweiternd auch auf
Fälle angewandt wird, in denen vor mehr als zwei Jahren ein rechtswidriger
Ausgangsbescheid und nachfolgend Anpassungsbescheide, die an demselben Fehler
leiden, erlassen worden sind.
Vgl. BSG, Urteil vom 15. August 1996 - 9 RV 22/95 -, BSGE 79, 92 (94 ff.); Wiesner, in
von Wulffen, SGB X, Kommentar, 4. Auflage (2001), § 45 Rn. 28.
26
Denn vorliegend gelten die einzelnen Bewilligungsbescheide jeweils nur für begrenzte
Zeiträume und beruhen jeweils auf eigenständigen, alle Berechnungsfaktoren
aufgreifenden Neuberechnungen; sie lassen sich mithin gerade nicht in ein
hierarchisches Schema mit einem die Grundlagen dauerhaft regelnden Bescheid zu
Beginn und nachfolgenden bloßen Anpassungsbescheiden bringen. Liegen danach die
Voraussetzungen des die Rücknahme untersagenden Tatbestandes gemäß § 45 Abs. 3
Satz 1 SGB X nicht vor, verbietet es sich, die längere Bewilligungsdauer auch über den
Regelungsbereich des § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X hinaus als
vertrauensschutzbegründenden Umstand heranzuziehen.
27
Die mithin unter Vertrauensschutzgesichtspunkten unbedenkliche Rücknahme der
Pflegewohngeldbewilligung ist auch nicht ermessensfehlerhaft. Der Antragsgegner war
sich, wie aus dem angefochtenen Rücknahmebescheid hervorgeht, seines
Ermessensspielraums bewusst und hat seine diesbezüglichen Erwägungen - die sich
nicht in eindeutiger Weise von den Erwägungen trennen lassen, die bereits im Rahmen
des zu wahrenden Vertrauensschutzes anzustellen waren - offengelegt. Es ist nicht
ersichtlich, dass dabei Umstände übersehen oder fehlerhaft gewichtet worden sind, die
gegen die getroffene Rücknahmeentscheidung hätten sprechen können.
28
Erweist sich danach der Rücknahmebescheid als offensichtlich rechtmäßig, kann nicht
allein wegen der rechtlichen Ausgestaltung der Rücknahme begünstigender Bescheide
als Ermessensentscheidung in Frage gestellt werden, dass der Widerspruch der
Antragstellerin dann auch offensichtlich erfolglos bleiben wird. Allein wegen der nur in
Ausnahmefällen von vornherein auszuschließenden Möglichkeit, dass die
Widerspruchsbehörde die tatbestandlichen Rücknahmevoraussetzungen bejaht und
dennoch im Ermessenswege zu einer Abhilfeentscheidung gelangt, ist es nicht
gerechtfertigt, in derartigen Fällen generell von der Feststellung einer offensichtlichen
Erfolglosigkeit des Widerspruchs Abstand zu nehmen. Eine solche Herangehensweise
würde letztlich den Behörden bei als eilbedürftig bewerteten Ermessensentscheidungen
umfassend die Möglichkeit entziehen, in "gerichtsfester" Weise die rechtlichen
Voraussetzungen des sofortigen Vollzuges herbeizuführen. Zutreffend ist es vielmehr,
auch im Bereich von Ermessensentscheidungen jedenfalls dann von der
Offensichtlichkeit einer rechtmäßigen Behördenentscheidung auf die offensichtliche
Erfolglosigkeit des dagegen angestrengten Rechtsbehelfs zu schließen, wenn - wie
vorliegend - keine hinreichend gewichtigen Ermessensgesichtspunkte für eine
zusprechende Entscheidung im Widerspruchsverfahren zutagegetreten sind.
29
Der Antragsgegner kann sich schließlich auch auf ein öffentliches Interesse an der
sofortigen Vollziehung des Rücknahmebescheides vom 26. Mai 2003 stützen, ohne
30
dass es dabei allein auf die gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gegebene schriftliche
Begründung des Antragsgegners ankäme.
Vgl. dazu etwa OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 1994 - 18 B 1171/94 -, NWVBl. 1994,
424 (425); Finkelnburg/Jank, aaO., Rn. 855; Puttler, in Sodan/Ziekow, VwGO, Loseblatt-
Kommentar (Stand: Januar 2003), § 80 Rn. 165; Redeker/von Oertzen, VwGO,
Kommentar, 13. Aufl. (2000), § 80 Rn. 52; J.Schmidt, in: Eyermann, VwGO, Kommentar,
11. Aufl. (2000), § 80 Rn. 71; Schoch, in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO,
Loseblatt-Kommentar (Stand: Januar 2003), § 80 Rn. 265; anders Kopp/Schenke,
VwGO, Kommentar, 13. Aufl. (2003), § 80 Rn. 149 und 153, und wohl auch OVG
Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19. Juni 1991 - 4 M 43/91 -, NVwZ 1992, 688 (690).
31
Der Senat hält, wie bereits im Zusammenhang mit dem Unterlassen einer Anhörung
nach § 24 SGB X erörtert, die in Rede stehenden fiskalischen Interessen des
Antragsgegners für ein den Sofortvollzug rechtfertigendes öffentliches Interesse, vor
allem im Hinblick auf die bekanntermaßen angespannte Haushaltslage der Kommunen,
die bereits zu umfangreichen Sparmaßnahmen, auch im sozialen Bereich, geführt hat.
Die Frage, ob und inwieweit die spätere Rückforderung einstweilen weitergeleisteter
Mittel gefährdet oder jedenfalls erschwert wäre, muss daneben nicht mehr erörtert
werden.
32
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
33
Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach den §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 und 20 Abs. 3
GKG und berücksichtigt - wie auch die erstinstanzliche Festsetzung -, dass die
Rücknahmeentscheidung des Antragsgegners einen Zeitraum von neun Monaten und
daher eine Leistungsbewilligung in Höhe von 2.762,46 Euro erfasste und dass wegen
der Vorläufigkeit des erstrebten Rechtsschutzes eine Halbierung dieses Betrages die
Bedeutung des Verfahrens angemessen wiedergibt (vgl. zum Letzteren Ziffer I.7. des
sog. Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, abgedruckt etwa bei
Redeker/von Oertzen, aaO., § 165 Rn. 19).
34
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
35