Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 28.06.2007
OVG NRW: öffentliche urkunde, nationalität, echtheit, behörde, daten, stempel, geburtsregister, wiedergabe, registerauszug, apostille
Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 498/06
Datum:
28.06.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 A 498/06
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 10 K 3822/04
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00
Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
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Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des
angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag nicht die
entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, es könne
nicht festgestellt werden, dass der Kläger sich i. S. d. § 6 Abs. 2 Satz 1 Fall 1 BVFG nur
zum deutschen Volkstum bekannt hat, weil er in der von dem kasachischen
Außenministerium vorgelegten, den Sohn des Klägers betreffenden Abschrift der aus
dem Jahre 1993 stammenden Eintragung in das Geburtenregister als russischer
Volkszugehöriger verzeichnet und deshalb zumindest bis zum Zeitpunkt der
Registrierung der Geburt des Sohnes in seinem Inlandspass mit der von ihm gewählten
russischen Nationalität geführt worden sei.
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Es spricht vielmehr alles dafür, dass der Kläger kein Bekenntnis nur zum deutschen
Volkstum i. S. d. § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG abgegeben hat. Denn nach dem sich aus dem
erstinstanzlichen Verfahren ergebenden Sach- und Streitstand ist auch in Ansehung des
allein berücksichtigungsfähigen, innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO
geleisteten Zulassungsvorbringens mit Schriftsatz vom 27. Februar 2006 davon
auszugehen, dass der Kläger entgegen der eigenen Behauptung, immer mit deutscher
Nationalität im Inlandspass geführt worden zu sein, in seinen Inlandspässen jedenfalls
bis zum 20. Juli 1993 mit russischer Nationalität eingetragen war. Dies folgt aus dem
Ergebnis des von der Beklagten im März 2005 eingeleiteten Rechtshilfeersuchens an
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das kasachische Außenministerium. Dieses hat der Botschaft der Bundesrepublik
Deutschland in B. unter dem 22. April 2005 amtlich beglaubigte Abschriften der für den
Kläger, für dessen Sohn sowie für dessen Tochter im Geburtsregister vorgenommenen
Eintragungen zugeleitet, die diese unter dem 20. Mai 2005 an die Beklagte
weitergeleitet hat. Aus der den am 13. Juli 1993 geborenen Sohn des Klägers
betreffenden amtlich beglaubigten Abschrift ergibt sich, dass der Kläger im Zeitpunkt der
Eintragung der von ihm angezeigten Geburt seines Sohnes in das Geburtsregister am
mit russischer Nationalität in seinem Inlandspass geführt worden ist. Denn die Rubrik
Nr. 16 (Nationalität der Eltern) enthält die mittig, d. h. über beide Felder hinweg
angebrachte Eintragung "Russen". Diese Angabe zur Nationalität konnte aber nur durch
die Vorlage des Inlandspasses nachgewiesen werden.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Juli 2005 - 2 B 51/05 -, m. w. N., und vom 27.
Oktober 2006 - 12 E 1059/06 -.
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Aus diesem Grunde stellen - wie hier - auf amtlichem Wege eingeholte Auszüge aus
dem Geburts- oder Heiratsregister in Verfahren wie dem vorliegenden, in denen es um
die Feststellung der Nationalitätseintragung im Inlandspass geht, geeignete Nachweise
für die Nationalitätseintragung in den Inlandspässen der Aufnahmebewerber dar. Den
entsprechenden Registern kommt nicht etwa nur eine Indizfunktion zu, sondern sie
erbringen in der Regel den vollen Nachweis, dass im Zeitpunkt der Eintragung in das
Register - hier am - der jeweilige Aufnahmebewerber mit der dort angegebenen
Nationalität in seinem Inlandspass geführt wurde. Derartigen auf amtlichem Wege
eingeholten Auskünften kommt grundsätzlich der gleiche Be-weiswert zu wie auf
amtlichem Wege eingeholten Angaben über die Eintragung der Nationalität im ersten
Inlandspass oder der Nationalitätsangabe in der Forma Nr. 1. Denn die Angabe zur
Nationalität konnte, wie bereits ausgeführt, nur durch Vorlage des Inlandspasses
nachgewiesen werden. Demgemäß ist davon auszugehen, dass amtliche Auskünfte
über Eintragungen im Geburtsregister in der Regel zum Nach-weis der zu diesem
Zeitpunkt im Inlandspass eingetragenen Nationalität geeignet sind.
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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Juli 2005 - 2 B 51/05 -, m. w. N., und vom 27.
Oktober 2006 - 12 E 1059/06 -.
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Dass vorliegend ausnahmsweise etwas anderes gelten könnte, ist auch in Ansehung
des Zulassungsvorbringens vom 27. Februar 2006 nicht erkennbar. Die vorgebrachten
Zweifel nicht an der Echtheit, sondern allein an der Richtigkeit der erteilten Abschrift des
den Sohn des Klägers betreffenden Geburtregistereintrags greifen nicht durch.
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Aus welchem Grunde sich solche Zweifel aus dem Umstand ergeben sollen, dass das
Formular handschriftlich ausgefüllt und "nur" mit Stempel und Unterschrift des
Ausstellers, nicht aber mit einem Siegel versehen ist, trägt der Kläger nicht vor und
erschließt sich auch im übrigen nicht. Dies gilt umso mehr, als - zum einen - eine auf
amtlichem Wege eingeholte, mit einem Beglaubigungsvermerk versehene
Registerabschrift in Rede steht und - zum anderen - auch der Kläger mit Schriftsatz vom
27. Februar 2006 eine handschriftlich ausgefüllte, "nur" mit einem Stempel versehene
Registerabschrift vorgelegt hat, an deren Richtigkeit er keine Zweifel geäußert hat.
Zweifel werden auch nicht durch den Vortrag geweckt, die Abschrift lasse nicht die
ausstellende Behörde erkennen. Der Kläger legt insoweit schon nicht dar, weshalb eine
auf Veranlassung des kasachischen Außenministeriums auf amtlichem Wege
eingeholte und von diesem überreichte beglaubigte Registerabschrift allein deshalb
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inhaltlich falsch sein könnte, weil sich aus ihr lediglich die Unterschrift der ausstellenden
Person, nicht aber die handelnde Behörde ergibt. Abgesehen davon enthält die
Abschrift links oben - also an der Stelle, an der in der von dem Kläger vorgelegten
Registerabschrift nach der beigefügten Übersetzung "Kreisstandesamt J. " zu lesen ist -
die entsprechende Angabe für den Ort L. . Sollte es sich bei dieser Angabe (in beiden
Abschriften) indes nur um die Benennung des Registers handeln, anhand dessen die
Abschrift gefertigt worden ist, so wäre die ausstellende Behörde jedenfalls dem auf der
Abschrift aufgebrachten, u. a. die Aufschrift "B. " tragenden Rundstempel zu entnehmen.
Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der im Jahre 2005 gefertigten beglaubigten
Abschrift folgen auch nicht daraus, dass sie nicht die im März 2001 erfolgte Änderung
des Nachnamens der Sohnes des Klägers von "Q. " in "M. " verzeichnet. Denn die
Beklagte hat insoweit glaubhaft und unwidersprochen vorgetragen, dass sie die
zuständige Botschaft mit dem im März 2005 eingeleiteten Rechtshilfeersuchen gebeten
habe, über das kasachische Außenministerium den ursprünglichen Wortlaut samt
sämtlicher Änderungen der Personenstandsregistereinträge zu ermitteln. Vor diesem
Hintergrund handelt es sich bei der überreichten Abschrift offensichtlich um die
Wiedergabe nur der ursprünglichen Eintragung ohne später vorgenommene
Änderungen. Aus diesem Grunde wird die Richtigkeit der Abschrift auch nicht dadurch
in Frage gestellt, dass sie unter Nr. 16 keine Änderung der Nationalität des Klägers von
russisch auf deutsch ausweist.
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Der Umstand, dass das Anschreiben des kasachischen Außenministeriums vom 22.
April 2005 den Nachnamen des Sohnes des Klägers unter Nr. 7 mit "M. (Q. )" angibt,
hängt offensichtlich mit der Bezeichnung dieser Person in dem Rechtshilfeersuchen und
mit dem Wissen der kasachischen Behörden um die 2001 erfolgte Namensänderung
zusammen, spricht aber nicht gegen die Richtigkeit der beglaubigten Abschrift, die, wie
bereits ausgeführt, nur die 1993 eingetragenen Daten wiedergibt.
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Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der übereichten Registerabschrift werden
weiterhin auch nicht dadurch geweckt, dass in ihr der Tag des Heiratsdatums der Eltern
nicht richtig wiedergegeben ist ("24." statt "14."). Denn es handelt sich offensichtlich
lediglich um einen bloßen Schreibfehler, wie er einer eine Abschrift fertigenden Person
bei der Wiedergabe von Zahlen - anders als bei der Wiedergabe textlicher Eintragungen
- besonders leicht unterlaufen kann. Hierfür spricht insbesondere, dass die in der
Abschrift aufgeführten übrigen Daten über die Eheschließung (Akteneintragung Nr. 352,
Februar 1991) ebenso zutreffend wiedergegeben sind wie die sonstigen 1993 in das
Register aufgenommenen Daten. Weshalb dieser nach dem Vorstehenden isolierte, nur
auf eine Ziffer bezogene Schreibfehler den Schluss darauf rechtfertigen soll, dass auch
andere und gar textlich wiedergegebene Daten in der Abschrift fehlerhaft
wiedergegeben sind, erschließt sich nicht einmal ansatzweise; eine entsprechende
Annahme stellt sich als rein spekulativ dar.
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Die Bewertung, die überreichte beglaubigte Abschrift sei gerade auch hinsichtlich der
1993 eingetragenen Angabe der Nationalität des Klägers inhaltlich richtig, wird
schließlich nicht durch die von dem Kläger (erst am Tag nach Ablauf der
Zulassungsbegründungsfrist) vorgelegten Dokumente durchgreifend in Frage gestellt.
Für die Bescheinigung des Standesamtes L. vom 2. November 2005 gilt dies schon
deshalb, weil diese offensichtlich lediglich den aktuellen Stand des Geburtseintrags Nr.
339 wiedergibt. Das ergibt sich schon daraus, dass als Nachname des Sohnes des
Klägers lediglich "M. " aufgeführt wird, obwohl der Sohn des Klägers bei seiner Geburt
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unstreitig mit dem - bis 2001 geführten - Nachnamen "Q. " eingetragen worden ist. Die
weiter vorgelegte, nach dem Vortrag des Klägers im Jahre 2005 gefertigte Abschrift des
Registerauszuges, die entgegen dem Zulassungsvorbringen kein "Siegel" der
ausstellenden Behörde trägt, sondern wie die vom kasachischen Außenministerium
überreichten Abschriften nur mit Unterschrift und Stempel versehen ist, gibt zwar die
Namensänderung wieder, ohne eine Änderung der Nationalität des Klägers von
"russisch" auf "deutsch" zu vermerken. Dieses Dokument ist aber ebenfalls nicht
geeignet, die Richtigkeit der auf offiziellem Wege eingeholten Auskunft in Zweifel zu
ziehen. Dies gilt schon deshalb, weil der von dem Kläger vorgelegte Registerauszug im
Gegensatz zu dem vom kasachischen Außenministerium überreichten Registerauszug
nicht amtlich beglaubigt ist, also auf ihm nicht einmal die Übereinstimmung der Abschrift
mit dem Original bestätigt wird. Außerdem hat der Kläger ansonsten, wie bereits
ausgeführt, keine durchgreifenden Gründe gegen die Echtheit und inhaltliche Richtigkeit
der eingeholten Registerauskunft aufgezeigt. Amtlich eingeholten Auskünften, an deren
Echtheit keine Zweifel bestehen, kommt aber grundsätzlich ein höherer Beweiswert zu
als behördlichen Bescheinigungen, die von den Betroffenen selbst vorgelegt werden.
Denn dem Gericht ist aus zahlreichen Verfahren bekannt, dass generell die Beschaffung
gefälschter oder inhaltlich unrichtiger Urkunden in den Gebieten der ehemaligen
Sowjetunion ohne weiteres möglich und häufig ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2005 - 2 B 51/05 -.
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Diese Bewertung ändert sich auch nicht durch das (verspätete) Vorbringen, der
Nachweiswert des von dem Kläger vorgelegten Registerauszugs sei mit Blick auf
dessen Qualität als beglaubigte öffentliche Urkunde i. S. v. § 418 ZPO keinesfalls
geringer als der der auf amtlichen Wege eingeholten Registerauskunft. Insoweit ist
zunächst erneut darauf hinzuweisen, dass das vom Kläger vorgelegte Dokument keinen
Beglaubigungsvermerk enthält. Abgesehen davon gilt die Echtheitsvermutung des §
437 Abs. 1 ZPO nicht für die vom Kläger vorgelegte öffentlichen Urkunde i. S. v. §§ 98
VwGO, 418 ZPO, weil es sich um eine ausländische öffentliche Urkunde handelt. Ob
eine ausländische Urkunde ohne näheren Nachweis als echt anzusehen ist, hat das
Gericht vielmehr gemäß § 438 Abs. 1 ZPO nach den Umständen des Falles zu
ermessen. Anhaltspunkte für die Annahme der Echtheit der vom Kläger vorgelegten
Registerabschrift liegen ausweislich der vorstehenden Ausführungen indes nicht vor.
Zudem ist eine Legislation der Urkunde im Sinne von § 438 Abs. 2 ZPO hier nicht
erfolgt. Dass eine solche Legislation hier aufgrund einer zwischenstaatlichen
Vereinbarung entbehrlich ist, hat der Kläger nicht vorgetragen und ist auch nicht
ersichtlich. Die danach anstelle der Legislation noch mögliche Bestätigung der Echtheit
einer ausländischen öffentlichen Urkunde in der von Art. 4 des Haager
Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher
Urkunden von der Legislation (BGBl. II 1965, S. 876), dem auch die Republik
Kasachstan am 30. Januar 2001 beigetreten ist (BGBl. II S. 298), durch die sogenannte
Apostille fehlt hier ebenfalls. Denn der vom Kläger beigebrachte Registerauszug ist -
anders als die zugleich vorgelegte, den aktuellen Eintrag zutreffend wiedergebende
Bescheinigung des Standesamtes - nicht mit einer solchen förmlichen Apostille
versehen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs.
1 und 2 GKG.
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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der
Streitwertfestsetzung - nach § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz
5 GKG unanfechtbar.
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Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4
VwGO).
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