Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 06.09.2006
OVG NRW: dänemark, illegaler aufenthalt, trauung, glaubhaftmachung, unmöglichkeit, lebensgemeinschaft, zustellung, verfügung, quittung, aufenthaltserlaubnis
Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 1682/06
Datum:
06.09.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 1682/06
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 8 L 1143/06
Schlagworte:
Eheschließung Dänemark Gültigkeit Trauschein illegaler Aufenthalt
Glaubhaftmachung
Normen:
VwGO § 123 Abs. 3; ZPO § 920 Abs. 2; AufenthG § 60a Abs. 2; GG Art.
6 Abs. 1
Leitsätze:
Im Falle des illegalen Aufenthalts eines der Eheschließenden in
Dänemark reicht der lediglich den Vorgang der Trauung bekundende
dänische Trauschein zur Glaubhaftmachung der Gültigkeit der
Eheschließung nicht aus.
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, die
vom Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur zu prüfen sind, rechtfertigen keine
Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, mit der das
Verwaltungsgericht den Antrag der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung abgelehnt hat.
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Die Antragsteller haben auch im Beschwerdeverfahren einen Anordnungsanspruch
nicht glaubhaft gemacht. Es ist nicht feststellbar, dass die Antragsteller wegen der
familiären Bindungen der Antragstellerin zu 1. aus einer ehelichen Lebensgemeinschaft
mit dem deutschen Staatsangehörigen K. I. Abschiebungsschutz beanspruchen
könnten.
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Diesbezüglich kommt als Anspruchsgrundlage allein § 60a Abs. 2 AufenthG wegen
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einer rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung in Betracht. Eine rechtliche
Unmöglichkeit, die sich hier nur aus den Schutzgewährungen des Art. 6 Abs. 1 GG als
übergeordnetem Recht ergeben könnte, ist dem Vorbringen der Antragsteller nicht zu
entnehmen. Dabei bedarf es keines Eingehens auf das Beschwerdevorbringen zur
Würdigung der Lebensverhältnisse der Antragstellerin zu 1. und ihrer Beziehung zu
Herrn I. als Lebensgemeinschaft, denn die Antragsteller haben bereits eine
rechtswirksame Eheschließung der Antragstellerin zu 1. mit Herrn I. nicht glaubhaft
gemacht. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO obliegt es ihnen, die
tatsächlichen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und
damit hier die wirksame Eheschließung glaubhaft zu machen. Vorliegend sind insoweit
jedoch erhebliche Zweifel verblieben, die zu Lasten der Antragsteller gehen.
Nachdem der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 5. Juli 2006 in Übereinstimmung mit
dem Standesbeamten des Standesamtes E. substantiierte Zweifel an der Gültigkeit
der in Dänemark erfolgten Eheschließung im Hinblick auf den illegalen Aufenthalt der
Antragstellerin zu 1. in Dänemark begründet hat, reicht der lediglich den Vorgang der
Trauung bekundende Trauschein vom 5. Januar 2006 zur Glaubhaftmachung der
Gültigkeit der Eheschließung nicht aus. Die berechtigten Zweifel des Antragsgegners an
der Gültigkeit der in Dänemark erfolgten Eheschließung wegen des illegalen
Aufenthalts der Antragstellerin zu 1. dort finden ihre Grundlage in dem dänischen
Gesetz über die Eingehung und Auflösung der Ehe - Ehegesetz -,
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abgedruckt in: Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht,
Dänemark, Abschnitt III B 2,
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in welchem in dem die Ehevoraussetzungen bestimmenden Kapitel 1 in § 11a
folgendes geregelt ist:
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"(1) Die Ehe darf nur eingegangen werden, wenn beide Partner dänische
Staatsbürger sind oder sich rechtmäßig im Inland aufhalten ....
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(2) Wenn ganz besondere Voraussetzungen, hierunter insbesondere die
Dauer des Aufenthalts des Ausländers im Inland, dafür sprechen, so kann
das Staatsamt die Eheschließung zulassen, selbst wenn die
Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllt sind."
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Weiter einschlägig sind folgende Regelungen:
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"§ 12 Bevor die Ehe geschlossen wird, ist nachzuweisen, dass die
Ehevoraussetzungen erfüllt sind.
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§ 13 (1) Die Prüfung der Ehevoraussetzungen erfolgt durch den
Gemeindevorsteher ....
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(3) Bei Einreichung eines Antrags auf Prüfung der Ehevoraussetzungen
sind 500 Dkr zu bezahlen, wenn keiner der Partner einen Wohnsitz im
Inland hat.
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§ 19 (1) Eine Trauung darf nicht vorgenommen werden, ehe eine der in § 13
Abs. 1 genannten Behörden bescheinigt hat, dass die Ehevoraussetzungen
erfüllt sind. ....
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(3) Die Trauung darf niemals vorgenommen werden, wenn der
Trauungsbehörde bekannt ist, dass die Ehevoraussetzungen nicht
vorliegen."
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Der Aufenthalt der Antragstellerin zu 1. in Dänemark war offensichtlich illegal, so dass
eine nach dänischem Recht erforderliche Ehevoraussetzung nicht erfüllt war. Mit ihrem
Hinweis auf die ihr gemäß § 81 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes AufenthG bis zum 16.
Januar 2006 erteilte Fiktionsbescheinigung hat die Antragstellerin zu 1. einen nach
dänischem Recht rechtmäßigen Aufenthalt in Dänemark und damit das Vorliegen der
Ehevoraussetzungen nicht glaubhaft gemacht. Unabhängig von der Frage, welche
Rechtswirkungen eine nach deutschem Recht gültige Fiktionsbescheinigung überhaupt
auf die Feststellung eines rechtmäßigen Aufenthalts in Dänemark haben kann, gingen
hier auch nach deutschem Recht von der Fiktionsbescheinigung im Zeitpunkt der
Trauung am 5. Januar 2006 keine aufenthaltsrechtlichen Wirkungen mehr aus. Die
Titelfiktion endete hier gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG mit der Entscheidung der
Ausländerbehörde der Stadt F. vom 2. Dezember 2005, durch die der Antrag der
Antragstellerin zu 1. auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt wurde und deren
Zustellung am 8. Dezember 2005 erfolgte. Der am 4. Januar 2006 dagegen erhobene
Widerspruch hat gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG die Wirksamkeit der Verfügung
vom 2. Dezember 2005, die die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts der Antragstellerin zu 1.
in der Bundesrepublik Deutschland und damit auch die Wirkungen der
Fiktionsbescheinigung beendet hat, unberührt gelassen.
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Besondere Umstände im Hinblick auf die Erwirkung einer mit den dänischen
Rechtsvorschriften offensichtlich nicht im Einklang stehenden Trauung haben die
Antragsteller weder dargelegt und glaubhaft gemacht. So haben sie weder etwa durch
Vorlage einer Quittung glaubhaft gemacht, dass sie die gemäß § 13 Abs. 3 EheG bei der
Einreichung des Antrags auf Prüfung der Ehevoraussetzungen vorgeschriebene
Zahlung von 500 Dkr geleistet haben, noch haben sie dargetan, dass die in § 19 Abs. 1
EheG als Voraussetzung für die Trauung genannte Bescheinigung über das Vorliegen
der Ehevoraussetzungen ausgestellt worden ist.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1 i.V.m. §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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