Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 14.04.1997

OVG NRW (kläger, zulassung, innere medizin, öffentliches recht, bundesrepublik deutschland, 1995, impfung, region, rechnung, verwaltungsgericht)

Oberverwaltungsgericht NRW, 13 A 3461/96
Datum:
14.04.1997
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 A 3461/96
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 25 K 347/96
Tenor:
Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
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Der Kläger ist Facharzt für Innere Medizin und beantragte unter dem 23. Juni 1995 beim
Beklagten seine Zulassung zur Vornahme von Gelbfieber-Schutzimpfungen, da sich
seine Patienten wegen der nächsten Impfstellen in M. bzw. D. über weite Entfernungen,
schlechte Verkehrsanbindung und Parkraumprobleme beklagten.
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Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 25. Oktober 1995 mit der Begründung
ab, die Gelbfieber-Impfstellen unterhaltenden Einrichtungen des Öffentlichen
Gesundheitsdienstes in D. und O. gewährleisteten ein ausreichendes
Infektionsvorsorgeangebot auch für den Bereich W. . Auch auf den weiteren Hinweis
des Klägers, last-minute-Reisende wünschten oft eine Impfung durch ihn und würden
keinen weiten Weg für eine Impfung auf sich nehmen, hielt der Beklagte mit Bescheid
vom 22. Dezember 1995 seine ablehnende Entscheidung aufrecht.
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Der Kläger hat am 16. Januar 1996 Klage erhoben, mit der er die Bedeutung der
Gelbfieber-Impfung dargelegt und sinngemäß beantragt hat,
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den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 25. Oktober 1995/22.
Dezember 1995 zu verpflichten, ihn zur Vornahme von Gelbfieber-Impfungen
zuzulassen,
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sowie hilfsweise, "das Gericht möge beschließen, daß die Vorschriften über die
Gelbfieber-Impfstellen seuchenhygienisch kontraproduktiv sind, und die Impfung in
Zukunft durch alle impfenden Ärzte zu vollziehen ist".
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Der Beklagte ist dem entgegengetreten und hat Klageabweisung beantragt.
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Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat die Klage durch den angefochtenen
Gerichtsbescheid vom 23. Mai 1996 abgewiesen. Gegen den ihm am 12. Juni 1996
zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 8. Juli 1996 Berufung eingelegt.
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Er trägt vor: Durch die Ablehnung seiner Zulassung zur Gelbfieber-Impfung sei er in
seiner ärztlichen Tätigkeit beeinträchtigt und in seinen Rechten verletzt. Der Beklagte
habe seine persönliche und fachliche Eignung zur Gelbfieber- Impfung zugestanden. Es
liege auch ein nachgewiesener Bedarf vor.
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Der Kläger beantragt,
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den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung
seiner Bescheide vom 25. Oktober 1995 und 22. Dezember 1995 zu verpflichten, ihn zur
Vornahme von Gelbfieber-Impfungen zuzulassen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er trägt vor: Die Zulassung von Gelbfieber-Impfstellen ergebe sich aus den - auch von
der Bundesrepublik Deutschland ratifizierten - Internationalen Gesundheitsvorschriften.
Veröffentlichte Zulassungsvoraussetzungen gebe es insoweit zwar nicht, tatsächlich
würden aber folgende Kriterien gefordert: Fundierte tropenmedizinsche Kenntnisse des
Antragstellers, seine ständige Erreichbarkeit bei Komplikationen, gesicherte qualifizierte
Vertretung des Antragstellers und Bedarf an Gelbfieber-Impfungen im Einzugsbereich.
Über die vorhandenen 64 Impfstellen im Lande hinaus würden weitere Zulassungen nur
bei nachgewiesenem Bedarf ausgesprochen. Der Bedarf in Nordrhein-Westfalen sei
rückläufig. Bei einem nur geringen Impfstoffverbrauch könne es zu Überalterungen und
damit zu Wirksamkeitsverlusten kommen. Dies zu verhindern, habe der jeweilige
Ratifikationsstaat international die Verantwortung übernommen, so daß auch
vorzugsweise staatliche Einrichtungen als Gelbfieber- Impfstellen zugelassen würden.
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Wegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und der
Verwaltungsvorgänge (Beiakte Heft 1) Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Berufung ist unbegründet.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage, soweit sie das auch in der Berufung formuliert
Begehren erfaßt, zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen das
beklagte Ministerium, ihn zur Vornahme von Gelbfieber-Impfungen zuzulassen. Der
Senat versteht dieses Begehren des Klägers dahin, daß er eine öffentlich-rechtliche
Zulassung als Gelbfieber-Impfstelle im Sinne der Internationalen
Gesundheitsvorschriften vom 25. Juli 1969 iVm. dem dazu erlassenen Gesetz vom 1.
Juli 1971, BGBl. II 865, iVm. dem Runderlaß des Ministers für Arbeit, Gesundheit und
Soziales vom 29. Oktober 1984, MBl NW 1643, erstrebt, so daß er Gelbfieber-Impfungen
vornehmen und darüber eine international anerkannte Bescheinigung ausstellen darf.
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Die Zulassung als Gelbfieber-Impfstelle durch die Gesundheitsverwaltung des
jeweiligen Hoheitsgebietes und deren Bescheinigung ist nach Art. 73 Abs. 4 der
Internationalen Gesundheitsvorschriften Voraussetzung dafür, eine ein Gelbfieber-
Infektionsgebiet bereisende Personen einreiserechtlich in der in den Internationalen
Gesundheitsvorschriften vereinbarten Weise behandeln zu können. Die durch das o. g.
Transformationsgesetz in nationales Recht übergeleiteten Internationalen
Gesundheitsvorschriften sind ihrem Charakter nach zwischenstaatliche
Vereinbarungen, deren alleiniger Zweck der Schutz der Allgemeinheit vor Gelbfieber-
Infektionen durch den internationalen Reiseverkehr ist und die im übrigen dem
jeweiligen Vertragsstaat überlassen, im Rahmen seines Organisationsermessens die
Art und Weise der Gewährleistung eines geordneten und zuverlässigen Impfwesens im
Sinne der Vereinbarung zu regeln und die Impfstellen "zuzulassen". Demgemäß lassen
sich weder den Internationalen Gesundheitsvorschriften noch dem zugehörigen
Transformationsgesetz ausdrückliche oder sinngemäße Regelungen entnehmen, die
einer Privatperson, wie dem Kläger, einen subjektiv-öffentlichen Anspruch auf
Zulassung einer Gelbfieber-Impfstelle vermitteln könnten.
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So auch Bay. VGH, Urteil vom 19. Juni 1980 - Nr. 134 XI 76 - und BVerwG, Beschluß
vom 21. Mai 1981 - 3 B 87.80 -.
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Die Erteilung der Zulassung steht somit im Ermessen der Gesundheitsbehörde.
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Der Kläger kann den geltend gemachten Anspruch oder einen Anspruch auf
Neubescheidung seines Begehrens durch den Beklagten auch nicht aus Art. 3 Abs. 1
Grundgesetz in Verbindung mit der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten
herleiten.
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Dabei kann die Frage offen bleiben, ob sich ein Kläger in Fällen, in denen, wie hier, ein
ein subjektiv-öffentliches Recht gewährender Rechtssatz fehlt und die Behörde in
seinem Einzelfall von ihrer ständig geübten Verwaltungspraxis abweicht, überhaupt auf
eine Verletzung des Gleichheitssatzes berufen kann.
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Vgl. insoweit verneinend BVerwG, Beschluß vom 2. Juli 1979 - 7 B 139.79 -, DÖV 1979,
911; BVerwG, Urteil vom 7. Januar 1972 - IV C 49.68 -, BVerwGE 39, 235; ähnlich OVG
NW, Beschluß vom 28. November 1990 - 17 B 23316/90 -, DVBl. 1991, 27 (nur LS).
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Denn die vom Kläger angegriffenen Bescheide des Beklagten sind ermessensfehlerfrei.
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Die im vorliegenden Rechtsstreit vom Beklagten mit Schriftsatz vom 14. Oktober 1996
dargelegten Kriterien für die Zulassung als Gelbfieber-Impfstelle sind nicht zu
beanstanden. Sie beruhen auf sachlichen Erwägungen, tragen dem Anliegen der
Internationalen Gesundheitsvorschriften Rechnung und erweisen sich weder für die
Bewerber um eine Impfstelle noch für die Impfpatienten als unzumutbar. Es ist ferner
nicht erkennbar, daß der Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit von seinen praktizierten
Kriterien abgewichen ist.
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Seinen hier zu beurteilenden Ablehnungsbescheid hat der Beklagte entscheidend
darauf gestützt, daß eine Zulassung als Gelbfieber-Impfstelle für einen
niedergelassenen Arzt nur ausnahmsweise in Betracht komme, wenn in der Region
keine solche Impfstelle bestehe oder der Bedarf durch Einrichtungen des öffentlichen
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Gesundheitsdienstes nicht hinreichend gedeckt sei, was hier nicht der Fall sei, und daß
kein flächendeckendes, sondern nur bedarfsgerechtes Angebot an Gelbfieber-
Impfstellen im Vordergrund stehe. Diese Erwägungen verhalten sich im Rahmen seiner
mit o. a. Schriftsatz dargelegten Kriterien. Sie tragen einerseits der Tatsache Rechnung,
daß nach den internationalen Vereinbarungen der jeweilige Hoheitsträger den übrigen
Vertragspartnern zur Gewährleistung eines geordneten und zuverlässigen Impfwesens
im Sinne der Vereinbarung verpflichtet ist, was es rechtfertigt, die Installierung der
Impfstellen und ihre Beaufsichtigung zur staatlichen Aufgabe zu machen. Andererseits
tragen sie der Erkenntnis Rechnung, daß ein lediglich am Bedarf orientiertes System
der Impfstellen die Aufsicht erleichtert und vor allem der Gefahr der Überalterung der
vorzuhaltenden Impfstoffe entgegenwirkt. Im konkreten Fall hat sich der Beklagte zu
Recht darauf bezogen, daß für die Region W. ein Bedarf an Gelbfieber-Impfstellen nicht
bestehe, die Region vielmehr hinreichend von den Impfstellen in D. und O. versorgt
werden könne und daß im übrigen, wie er mit seinem Schriftsatz vom 14. Oktober 1996
in zulässiger Weise nachgeschoben hat, die Nachfrage nach Gelbfieber-Impfungen im
Lande Nordrhein-Westfalen ohnehin rückläufig sei. Diese Erwägungen des Beklagten
sind nicht zu beanstanden. Die genannten Impfstellen, zu denen in der Umgebung von
W. auch noch diejenigen in M. , K. und B. hinzukommen, sind mit dem PKW oder mit
öffentlichen Verkehrsmitteln bei realistischer Betrachtung von W. aus problemlos zu
erreichen. Daß sie überlastet wären oder sich dort unzumutbare Wartezeiten ergäben,
ist weder vom Kläger vorgetragen noch erkennbar. Die im wesentlichen auf
Bequemlichkeit zurückzuführenden Klagen einiger Patienten des Klägers, es gäbe in
der "näheren Umgebung" von W. keine Impfstellen, sind daher unbeachtlich. Mag auch
der Bürger einen Anspruch auf Bereitstellung einer bürgernahen medizinischen
Grundversorgung und ein niedergelassener Arzt ein anzuerkennendes Interesse an
Teilnahme an einem solchen Versorgungssystem haben, so folgt daraus jedenfalls kein
Recht des Arztes auf Mitwirkung auch an der die allgemeine medizinische
Grundversorgung überschreitenden Einrichtung des Infektionsschutzes für den
internationalen Reiseverkehr. So gesehen ist dem Kläger durch die Ablehnung seiner
Bewerbung um Zulassung einer Gelbfieber-Impfstelle auch keine Ungleichbehandlung
widerfahren, so daß eine Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung nicht
besteht.