Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 02.01.2008

OVG NRW: aufschiebende wirkung, ausreise, aufenthaltserlaubnis, kurzaufenthalt, interessenabwägung, minimal, lebensgemeinschaft, wahrscheinlichkeit, abklärung, wohnung

Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 1945/07
Datum:
02.01.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 1945/07
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 8 L 1262/07
Schlagworte:
dreimonatiger Aufenthalt Ausreise Ausstellerstaat Aufenthaltstitel
Normen:
AufenthG § 81 Abs. 3; SDÜ Art 21 Abs. 1; AufenthV § 39 Nr. 6
Leitsätze:
Erhebliche Gründe sprechen dafür, dass Art. 21 Abs. 1 SDÜ einen bis zu
dreimonatigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet anderer Vertragsparteien
nach jeder Ausreise aus dem Ausstellerstaat des Aufenthaltstitels
ermöglicht.
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der
Streitwertfestsetzung geändert.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen
die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 24. Juli 2007 wird
angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500, EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Die Beschwerde der Antragstellerin ist begründet.
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Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO anzustellende
Interessenabwägung fällt bezüglich der in der angefochtenen Ordnungsverfügung des
Antragsgegners vom 24. Juli 2007 enthaltenen Versagung einer Aufenthaltserlaubnis
zum Familiennachzug und der darauf bezogenen Abschiebungsandrohung zugunsten
der Antragstellerin aus, weil der Ausgang des von ihr diesbezüglich betriebenen
Widerspruchsverfahrens offen ist und dem Interesse der Antragstellerin an ihrem
vorläufigen Verbleib in Deutschland keine erkennbaren nennenswerten öffentlichen
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Interessen entgegen stehen.
Überwiegende Gründe sprechen für die Zulässigkeit des nach § 80 Abs. 5 VwGO
gestellten Antrags. Sie hängt davon ab, ob durch die angefochtene Ordnungsverfügung
eine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG beendet wurde. Hier kommt aus
den vom Verwaltungsgericht dargelegten Gründen nur eine Fiktionswirkung nach § 81
Abs. 3 VwGO in Betracht, deren Eintritt davon abhängt, ob die Antragstellerin sich zur
Zeit der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis, die nach ihren Angaben mündlich am
14. Juni 2007 erfolgte, bevor der Antrag am 12. Juli 2007 schriftlich aufgenommen
wurde, rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Zu diesem Zeitpunkt besaß die
Antragstellerin eine bis zum 3. August 2008 gültige italienische Aufenthaltserlaubnis, mit
der sie sich aufgrund von Art. 21 Abs. 1 des Schengener
Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 (BGBl. 1993 II S. 1013) – SDÜ-
höchstens bis zu drei Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien
dieses Übereinkommens bewegen durfte. Neben den vom Verwaltungsgericht in
diesem Zusammenhang angesprochenen rechtlich nicht letztlich geklärten Fragen ist in
der Senatsrechtsprechung bisher auch nicht geklärt, ob die Formulierung "höchstens bis
zu drei Monaten" eine Addition aller während der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels
außerhalb der Grenzen der ausstellenden Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen
Vertragsparteien verbrachten Kurzaufenthalte zulässt. Wäre dies der Fall, so wäre
angesichts der von der Antragstellerin eingeräumten häufigen Reisen von Italien nach
Deutschland in den Jahren 2005 bis 2007 zum Besuch einer Cousine und ihres
späteren Ehemannes der Drei-Monats-Zeitraum voraussichtlich überschritten.
Erhebliche Gründe sprechen jedoch gegen eine solche Addition und für die
Ermöglichung eines jeweiligen Aufenthalts von höchstens bis zu drei Monaten nach
jeder Ausreise aus dem Ausstellerstaat des Aufenthaltstitels in das Hoheitsgebiet der
anderen Vertragsparteien. Darauf deutet zum einen die großzügige, die Kumulierung
von Drei-Monats-Zeiträumen erlaubten Aufenthalts ermöglichende Auslegung von Art.
20 Abs. 1 SDÜ durch den EuGH
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vgl. Urteil vom 3. Oktober 2006 – C–241/05 (Bot), ZAR 2007, 25
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hin. Zum anderen ist Tz 1.3.4.2 der Allgemeinen Anwendungshinweise zum
Schengener Durchführungsübereinkommens zufolge ein Bezugszeitraum für einen
dreimonatigen Kurzaufenthalt nicht festgelegt. Anhand des Akteninhalts ist belegt, dass
die letzte Ausreise der Antragstellerin aus Italien nach E. am 30. Mai 2007 erfolgte,
so dass der bei dieser Auslegung des Art. 21 Abs. 1 SDÜ erlaubte Kurzaufenthalt von
bis zu drei Monaten bei Beantragung der Aufenthaltserlaubnis noch nicht abgelaufen
war.
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Geht man nach alledem von der Zulässigkeit des nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellten
Antrags aus, so ist die im Rahmen der Begründetheit zu prüfende Rechtmäßigkeit der
angefochtenen Ordnungsverfügung offen.
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Ob es an der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
AufenthG fehlt, hängt davon ab, ob die Antragstellerin gemäß §§ 39 bis 41 AufenthV den
Aufenthaltstitel nach der Einreise einholen durfte.
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Vgl. dazu im einzelnen Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2007 – 18 B
1535/07 -.
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Ob die Voraussetzungen des aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen
Beschlusses hier allein einschlägigen § 39 Nr. 6 AufenthV angesichts des zur Zeit der
Antragstellung – wohl – berechtigten Aufenthalts der Antragstellerin gegeben sind,
hängt davon ab, ob die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines
Aufenthaltstitels erfüllt sind. Ob sie einen Anspruch aus §§ 27, 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG
hat, lässt sich aufgrund der Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht bejahen. Ein
Anspruch ist aber nach summarischer Prüfung auch nicht zu verneinen.
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Da es für das Bestehen eines Anspruchs auf den Zeitpunkt der letzten
tatsachengerichtlichen Entscheidung ankommt, sind lediglich die Ergebnisse der
Überprüfungen der zur Zeit von den Ehegatten bewohnten Wohnung E1 Straße
in E. aussagekräftig. Bei der Überprüfung am 20. August 2007 wurden ein Bett
mit zwei Kopfkissen und Bettdecken sowie Kartons mit Kleidungstücken auch für
Männer sowie Herrenschuhe und Toilettenartikel für einen Mann vorgefunden. Auch bei
der Überprüfung am 8. Oktober 2007 konnten seitens des Antragsgegners noch
Herrenhemden und –slips aufgefunden werden. Unterschiedliche Angaben der
Ehegatten, die das Verwaltungsgericht aufgezeigt hat, kann die Antragstellerin glaubhaft
mit fehlendem richtigen Verständnis der ihr gestellten Fragen erklären, zumal der
Antragsgegner einräumt, dass deutsche Sprachkenntnisse der Antragstellerin nur
minimal und ansatzweise vorhanden sind und eine Verständigung in englischer
Sprache mit ihr schwierig ist.
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Da nach alledem die Möglichkeit des Bestehens einer ehelichen Lebensgemeinschaft
hinreichend glaubhaft, wenn auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geklärt
ist und der weiteren Abklärung im Hauptsacheverfahren bedarf, ist eine von den
Erfolgsaussichten des Widerspruchs unabhängige allgemeine Interessenabwägung
vorzunehmen. Diese fällt zugunsten der Antragstellerin aus, da sie – soweit ersichtlich –
in der Bundesrepublik Deutschland weder straffällig geworden ist noch Sozialleistungen
in Anspruch nimmt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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