Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 18.06.2008
OVG NRW: hauptsache, besondere härte, verwaltung, erlass, eingliederung, dienstort, körperschaft, verfügung, datum, auflösung
Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 401/08
Datum:
18.06.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 401/08
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 1 L 7/08
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der
Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antrag wird in vollem Umfang abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge mit
Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht
erstattungsfähig sind.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR
festgesetzt.
Gründe:
1
Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist es unschädlich, dass die
Beschwerdebegründung ausweislich des Posteingangsstempels erst am 4. April 2008
und damit einen Tag nach Ablauf der einmonatigen Beschwerdebegründungsfrist bei
Gericht eingegangen ist. Die Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO wurde gemäß § 58
Abs. 1 VwGO nicht in Gang gesetzt, weil in der Rechtsmittelbelehrung zu Ausspruch Nr.
1 des angefochtenen Beschlusses der Hinweis auf die für die Beschwerde geltende
fristgebundene Begründungspflicht fehlte.
2
Die Beschwerde ist auch begründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer
einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO liegen nicht vor. Der Antragsteller
hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlich
ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder
dass die einstweilige Anordnung aus anderen Gründen nötig erscheint.
3
Der Senat entscheidet auf Grund einer Folgenabwägung. Dabei bleibt ungeklärt, ob das
4
in der Hauptsache zu verfolgende Klagebegehren des Antragstellers, nämlich
festzustellen, dass er nicht kraft Gesetzes am 1. Januar 2008 auf den Beigeladenen zu
1. als neuen Dienstherrn übergegangen ist, voraussichtlich Erfolg haben wird oder nicht.
Eine solche Vorgehensweise ist geboten, wenn die sich in der Hauptsache stellenden
Rechtsfragen im Rahmen des Eilverfahrens nicht in der Weise vertiefend behandelt
werden können, dass eine zuverlässige Beurteilung der Erfolgsaussichten in der
Hauptsache möglich erscheint.
Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 25. Juli 1996 - 1 BvR 640/96 -, ZBR 1996, 334,
vom 27. Mai 1998 - 2 BvR 378/98 -, NVwZ-RR 1999, 217, und vom 12. Mai 2005 - 1 BvR
569/05 -, NVwZ 2005, 927.
5
Das ist hier der Fall.
6
In der Hauptsache wird insbesondere zu prüfen sein, ob das Gesetz zur Eingliederung
der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes NRW (Art. 1 des
Zweiten Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in NRW vom 30. Oktober 2007,
GVBl NRW, 482 - Eingliederungsgesetz -), dessen § 9 Abs. 1 Satz 4 nach dem Willen
des Gesetzgebers einen Übergang des Antragstellers auf den Beigeladenen zu 1. als
neuen Dienstherrn bewirkt haben soll, mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Eine
solche Prüfung erfordert nach derzeitiger Einschätzung eine - dem
Hauptsacheverfahren vorbehaltene - eingehende Befassung mit den folgenden Fragen:
7
Der Befugnis des Landesgesetzgebers, den Übergang der Beamten der
Versorgungsämter auf die im Eingliederungsgesetz näher bezeichneten kommunalen
Körperschaften gesetzlich zu bestimmen, könnte § 128 BRRG entgegenstehen. Diese
Vorschrift regelt den Übertritt und die Übernahme von Beamten bei der Umbildung von
Körperschaften und in den Fällen, in denen Aufgaben von einer Körperschaft auf eine
oder mehrere andere Körperschaften übergehen. Ob, wie der Antragsgegner meint, ein
Fall des Art. 125a Abs. 1 GG vorliegt, § 128 BRRG durch landesrechtliche Vorschriften
ersetzt werden kann und durch das Eingliederungsgesetz ersetzt worden ist, bedarf der
näheren Untersuchung. Voraussetzung dafür ist, dass eine Vorschrift mit dem Inhalt des
§ 128 BRRG nach den grundgesetzlichen Regelungen über die
Gesetzgebungskompetenz heute nicht mehr als Bundesgesetz erlassen werden könnte.
Dies lässt sich nicht ohne eine vertiefte Auseinandersetzung mit Art. 74 Abs. 1 Nr. 27
GG beantworten, der dem Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz zur
Regelung der Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder überträgt. Was
Statusrechte und -pflichten im Sinne dieser Norm sind und ob die von § 128 BRRG
geregelten Sachverhalte hierunter fallen, ist bislang nicht abschließend geklärt. Bejaht
man eine fortbestehende Gesetzgebungskompetenz des Bundes, ist das Land nur in
den engen Grenzen des Art. 125b Abs. 1 GG zur Gesetzgebung befugt. Unter dieser
Voraussetzung wäre zu klären, ob § 128 BRRG Raum für die durch das
Eingliederungsgesetz getroffenen Regelungen lässt.
8
Soweit danach noch von Bedeutung, bedarf es weiter der Prüfung, ob die §§ 9 ff.
Eingliederungsgesetz, die den gesetzlichen Übergang der Beamten auf die
kommunalen Körperschaften regeln, dem aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3
GG) folgenden Bestimmtheitsgebot genügen. Danach müssen gesetzliche Tatbestände
so präzise formuliert sein, dass ein Normadressat, weil die Folgen für ihn vorhersehbar
und berechenbar sind, sein Handeln darauf einrichten kann.
9
Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. Juli 1971 - 1 BvR 775/66 -, BVerfGE 31, 255, und vom
27. November 1990 - 1 BvR 402/87 -, BVerfGE 83, 130.
10
Ob die §§ 9 ff. Eingliederungsgesetz den Übergang der Beamten hinreichend präzise
regeln, ist nicht unzweifelhaft, weil sich in der überwiegenden Zahl der erfassten Fälle
dem Gesetzestext nicht unmittelbar entnehmen lässt, welche Beamten auf welche
Körperschaften übergehen. Das gilt auch für die Gruppe von Beamten, die - wie der
Antragsteller - nicht unmittelbar mit Aufgaben nach den §§ 2 bis 8 Eingliederungsgesetz
betraut waren. Der Übergang dieser Beamten ist in § 9 Abs. 1 Satz 4
Eingliederungsgesetz geregelt. Diese Vorschrift lässt allerdings offen, welche Beamten
auf welche kommunalen Körperschaften übergehen sollen. Darüber hinaus ist der
gesetzlichen Regelung nicht zu entnehmen, wer nach § 9 Abs. 1 Satz 4
Eingliederungsgesetz auf "die neuen Aufgabenträger" übergehen und wer nach § 9
Abs. 2 Eingliederungsgesetz in das Landesamt für Personaleinsatzmanagement
wechseln soll. Unbedenklich wäre all das, wenn der Gesetzgeber mit dieser Regelung
nur die rechtlichen Grundlagen für in jedem Einzelfall zu erlassende
Übernahmeverfügungen hätte bereitstellen wollen. Das aber ist nicht der Fall; bezweckt
ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ein Übergang "kraft Gesetzes" (§ 9 Abs. 1
Satz 1 Eingliederungsgesetz).
11
Die in § 9 Abs. 1 Satz 4 Eingliederungsgesetz in Bezug genommenen Absätze 3 und 4
beantworten die vorgenannten Fragen ebenfalls nicht. Allerdings sieht § 9 Abs. 3
Eingliederungsgesetz vor, dass der Personalübergang auf der Grundlage eines
Zuordnungsplans vorbereitet wird. Ein solcher Zuordnungsplan ist vom Ministerium für
Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) erstellt worden und lag zum Zeitpunkt des
Aufgabenübergangs am 1. Januar 2008 vor. In diesem Zuordnungsplan wurden die
einzelnen Beamten namentlich auf bestimmte Aufgabenträger verteilt. Sieht man den
Zuordnungsplan als Konkretisierung des Gesetzestextes, stand im Zeitpunkt des
Aufgabenübergangs fest, welcher Beamte auf welche Körperschaft übergehen sollte.
Dass der Zuordnungsplan alle Bedenken gegen die Bestimmtheit des
Eingliederungsgesetzes auszuräumen vermag, ist damit aber nicht gesagt. Das
Verwaltungsgericht Minden hat in seinem Beschluss vom 21. Dezember 2007 - 4 L
667/07 - insoweit angenommen, das Eingliederungsgesetz stelle nicht sicher, dass der
Zuordnungsplan den Betroffenen zugänglich sei. Die Zugänglichkeit sei nur dann in
zumutbarer Weise gewährleistet, wenn die verweisende Norm nicht nur die in Bezug
genommene Regelung nach Gegenstand und Datum ausreichend kennzeichne,
sondern auch die genaue Fundstelle oder Bezugsquelle angebe. Diesen
Anforderungen genüge § 9 Abs. 3 Satz 1 Eingliederungsgesetz nicht. Die Bedenken
des Verwaltungsgerichts Minden sind nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen.
12
Nicht zweifelsfrei ist in diesem Zusammenhang außerdem, ob eine Maßnahme der
Verwaltung in der gewählten Form in eine gesetzliche Regelung einbezogen werden
und dadurch deren Inhalt mit festlegen darf. Als problematisch erscheint es, dass der
Gesetzgeber einerseits der Verwaltung die Zuordnungen der Beamten im Einzelfall
überlässt, er andererseits diese Entscheidungen aber gleichzeitig durch Einbindung des
Zuordnungsplans in das Eingliederungsgesetz in den Rang eines formellen Gesetzes
erhebt.
13
Wird unterstellt, dass die Einbindung des Zuordnungsplans in das
Eingliederungsgesetz verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, könnte dessen
ungeachtet der in Bezug genommene Zuordnungsplan seinerseits an Fehlern leiden,
14
die es möglicherweise ausschließen, ihn als wirksame Grundlage für den
Personalübergang am 1. Januar 2008 anzusehen. Ein solcher Fehler des
Zuordnungsplans könnte, was das Verwaltungsgericht Münster in seinem Beschluss
vom 21. Dezember 2007 - 4 L 684/07 - angenommen hat, darin liegen, dass er ohne die
erforderliche Zustimmung des Hauptpersonalrats für den Geschäftsbereich des MAGS
zustande gekommen ist.
Nimmt man an, dass dies zutrifft, ist damit noch nicht geklärt, ob der Zuordnungsplan
möglicherweise als vorläufige Regelung gemäß § 66 Abs. 8 LPVG NRW rechtlich
verbindlich war und aus diesem Grund wirksam in Bezug genommen werden konnte.
15
Ob dem angefochtenen Beschluss dahin zu folgen ist, dass der Antragsteller wegen
möglicher Abwägungsfehler im Zusammenhang mit seiner Zuordnung eine erneute,
abwägungsfehlerfreie Entscheidung verlangen kann, welcher Behörde er nach
Auflösung des Versorgungsamtes B. zugeordnet werden soll, ist ebenfalls nicht im
Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens zu klären. Inwieweit der einzelne Beamte
etwaige Abwägungsdefizite im Zusammenhang mit der Zuordnung geltend machen und
welche Ansprüche er daraus gegen den Antragsgegner herleiten kann, hängt unter
anderem davon ab, welche Bedeutung dem Zuordnungsplan bei dem von dem
Landesgesetzgeber beabsichtigten Übergang kraft Gesetzes zukommt. Darüber sowie
über andere sich in diesem Zusammenhang stellende Rechtsfragen ist erst im
Hauptsacheverfahren zu befinden.
16
Die nach allem vorzunehmende Folgenabwägung ergibt, dass die begehrte einstweilige
Anordnung nicht ergehen kann. Die Nachteile, die sich für den Antragsteller ergäben,
wenn sich im Hauptsacheverfahren herausstellen sollte, dass die gesetzliche Regelung
unwirksam und er deshalb nicht in den Dienst des Beigeladenen zu 1. übergetreten ist,
überwiegen nicht die Nachteile, die der Erlass einer einstweiligen Anordnung bei einem
Unterliegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren mit sich brächte.
17
Erginge die einstweilige Anordnung, hätte der Antragsteller bei dem Beigeladenen zu 1.
keinen Dienst zu leisten. Das hätte zur Folge, dass die auf den Beigeladenen zu 1. nach
dem Eingliederungsgesetz übergegangenen Aufgaben insoweit nicht erfüllt würden, bis
Ersatz für den Antragsteller gefunden wäre. Darüber hinaus drohten finanzielle Schäden
zu Lasten der Allgemeinheit. Der Antragsteller würde - unter Umständen bis zu einer
Entscheidung in der Hauptsache - alimentiert, ohne dass er beschäftigt werden könnte.
Ein Einsatz auf dem bisherigen Arbeitsplatz käme schon deshalb nicht in Betracht, weil
dieser nach Auflösung des Versorgungsamtes B. nicht mehr vorhanden ist. Ob der
Antragsteller möglicherweise, etwa im Wege der Abordnung, bei anderen Dienstherren
eingesetzt werden könnte, hängt von ungewissen Faktoren ab, insbesondere dem
konkreten Bedarf und dem Einverständnis der anderen Dienstherren. Zudem läge darin
nur eine weitere Maßnahme zur Abmilderung der nachteiligen Folgen einer
einstweiligen Anordnung, so dass die Möglichkeit eines anderweitigen Einsatzes für die
Folgenabwägung nur von sekundärer Bedeutung ist. Schon aus diesem Grund kommt
dem Vortrag des Antragstellers, bei dem Beigeladenen zu 2. bestehe Bedarf und dieser
habe seine Zuweisung erbeten, im Rahmen der Folgenabwägung kein entscheidendes
Gewicht zu. Darüber hinaus hat der Beigeladene zu 2. in seiner Stellungnahme vom 23.
Januar 2008 darauf hingewiesen, dass eine Übernahme des Antragstellers angesichts
der gleichzeitig vorgesehenen Zuordnung der Bediensteten L. und H. -T. zu einem
Personalüberhang führen würde.
18
Da eine unterbliebene Arbeitsleistung nicht nachgeholt werden kann, könnte der
entstandene Schaden bei einem Obsiegen des Antragsgegners in der Hauptsache
nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden. Zudem müsste der Beigeladene zu 1. für
den Antragsteller wohl eine Ersatzkraft einstellen, weil der Aufgabenzuwachs aufgrund
des Eingliederungsgesetzes ihm keine andere Wahl ließe. Dass der Antragsteller - wie
er vorträgt - bei dem Beigeladenen zu 1. Anfang Januar 2008 keine ausreichenden
Arbeitsbedingungen vorgefunden hat, bedeutet nicht, dass er dort für die Erfüllung der
zum 1. Januar 2008 übergegangenen Aufgaben der Versorgungsverwaltung nicht
benötigt wird. Es ist zu berücksichtigen, dass im Geschäftsbereich der neuen
Aufgabenträger in der Übergangsphase vorübergehend organisatorische Probleme zu
bewältigen und dabei insbesondere die neuen Aufgaben in den behördlichen
Arbeitsablauf zu integrieren waren, was zu Verzögerungen bei der Aufnahme der
Fallbearbeitung und bei der Eingliederung der übergegangenen Beamten führen
konnte. Aus der von dem Antragsteller vorgelegten E-Mail vom 27. Februar 2008 ergibt
sich nichts anderes, zumal diese sich zum Einsatz einer anderen Beamtin verhält. Im
Übrigen hat der Beigeladene zu 1. im Beschwerdeverfahren dargelegt, dass er einen
dringenden Bedarf an qualifiziertem Personal habe, weil von den benötigten 206
Mitarbeitern lediglich 186 zugeordnet worden seien. Das bestätigt den Vortrag des
Antragsgegners, wonach - unabhängig von konkreten Berechungen - bei dem
Beigeladenen zu 1. jedenfalls ein Personalunterhang besteht.
19
Die mit einer einstweiligen Anordnung verbundenen Folgen gewinnen mit Blick darauf,
dass es sich bei der Zuordnungsentscheidung nicht um eine nur auf den Antragsteller
bezogene individuelle Personalmaßnahme handelt, sondern sämtliche Beamte der
nordrhein- westfälischen Versorgungsverwaltung von der Organisationsmaßnahme
betroffen sind, zusätzliches Gewicht. Würden alle oder ein wesentlicher Teil der
Beamten, die rechtlich gegen den Übergang vorgehen, für die Aufgaben der
Versorgungsverwaltung nicht mehr zur Verfügung stehen, so wäre das öffentliche
Interesse an einer funktionsfähigen Versorgungsverwaltung in besonderem Maße
gefährdet.
20
Den öffentlichen Belangen könnte der Antragsteller nur Nachteile entgegenhalten, die
es unzumutbar erscheinen ließen, ihn bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache so
zu behandeln, als sei er auf den Beigeladenen zu 1. übergegangen.
21
Vgl. zu dem insoweit anzulegenden Maßstab Senatsbeschluss vom 18. Februar 2008 -
6 B 33/08 -.
22
Solche Nachteile ergeben sich für ihn indessen nicht. Dem Antragsteller ist es auch vor
dem Hintergrund seiner persönlichen Lebensverhältnisse zumutbar, den im
Eingliederungsgesetz bestimmten Dienstherrenwechsel vorläufig gegen sich gelten zu
lassen. Besonders schwerwiegende Nachteile in Bezug auf seine Besoldungs-,
Beihilfe- oder Versorgungsansprüche sind angesichts der Regelungen des § 23 Abs. 2
und 9 Eingliederungsgesetz nicht zu erwarten. Der Antragsteller hat auch nicht
glaubhaft gemacht, dass es ihm nicht zuzumuten ist, seinen Dienstpflichten bei dem
Beigeladenen zu 1. bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nachzukommen. Was
den täglichen Weg zu seinem neuen Arbeitsplatz in L1. anbelangt, liegt die Schwelle
dessen, was einem Beamten noch zugemutet werden kann, vergleichsweise hoch.
Insbesondere Beamte im Dienst des Landes müssen im Hinblick auf die §§ 28, 29 LBG
NRW damit rechnen, dass sich ihr Dienstort verändert. Realisiert sich dieses Risiko für
den Beamten, muss er persönliche Härten grundsätzlich in Kauf nehmen oder ihnen im
23
Rahmen des Zumutbaren durch Veränderungen seiner privaten Lebensumstände
begegnen. Die tägliche Bewältigung der hier in Rede stehenden Strecke zwischen
Wohnort und Arbeitsplatz kann von dem Antragsteller danach jedenfalls für die Dauer
des Hauptsacheverfahrens verlangt werden. Die damit verbundene Fahrtzeit, die sich
unabhängig davon, ob die Entfernungsangaben des Antragstellers oder des
Antragsgegners zugrunde gelegt werden, bei Benutzung eines Pkw auf ca. 1 bis 1 ¼
Stunde beläuft, bedeutet für sich genommen keine besondere Härte.
Sonstige Härten, die sich im Zusammenhang mit der Verlängerung des Weges
zwischen Wohnort und Arbeitsplatz ergeben könnten, sind nicht erkennbar.
Unzumutbare finanzielle Aufwendungen sind nicht zu befürchten. Der Antragsgegner
hat im Rahmen zahlreicher parallel gelagerter Verfahren klargestellt, dass die Beamten,
die infolge des Eingliederungsgesetzes auf die neuen Aufgabenträger übergehen und
dadurch eine nicht nur unerhebliche Entfernung zum neuen Arbeitsplatz zurücklegen
müssen, Trennungsentschädigung erhalten.
24
Besondere Härten lassen sich auch nicht daraus herleiten, dass der Antragsteller seine
Mutter betreut. Er macht insoweit geltend, diese sei zu 100% schwerbehindert und
pflegebedürftig (Pflegestufe 2). Da sie aufgrund einer Gehbehinderung ihre Wohnung in
E. nicht mehr verlassen könne, suche er sie bislang zweimal in der Woche auf und
erledige sämliche Besorgungen. Daraus ergibt sich nicht, dass allein aufgrund der
längeren Fahrtzeiten des Antragstellers die angemessene Betreuung seiner Mutter nicht
gewährleistet wäre. Insbesondere ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass sich die
dadurch bedingten Einbußen an Zeit, die möglicherweise zu Lasten der Betreuung
gehen, nicht durch organisatorische Änderungen ausgleichen lassen, zumal es die
örtlichen Gegebenheiten zulassen, die Besuche in E. in die Fahrten zum neuen
Dienstort bzw. die Rückfahrten zum Wohnort einzubinden.
25
Soweit der Antragsteller sich auf die Betreuung seines 16-jährigen Sohnes beruft, gilt
nichts anderes. Er macht geltend, er habe seinen Sohn im Dezember 2007 in seinen
Haushalt aufgenommen. Dieser besuche die Lernbehindertenschule, die er im Sommer
2008 abschließe. Nachfolgend müsse er einen Ausbildungsplatz finden, was schon
angesichts des Abschlusses mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sei. In einer
derart wichtigen Phase müsse er, der Antragsteller, zeitlich in der Lage sein, seinem
Sohn die erforderliche Betreuung zukommen zu lassen. Die Mutter könne diese
Betreuung nicht sicherstellen, da sie im Einzelhandel beschäftigt sei und daher
regelmäßig erst um 19 Uhr nach Hause komme. Damit hat der Antragsteller indessen
nicht substantiiert dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass die
angemessene Betreuung seines Sohnes nicht gewährleistet wäre, wenn er, der
Antragsteller, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache bei dem Beigeladenen zu 1.
Dienst leisten müsste. Es bleibt unklar, auf welche Weise der Sohn des Antragstellers
zu unterstützen ist und welchen zeitlichen Aufwand diese Hilfeleistungen erfordern. Aus
der Mitteilung, dass sein Sohn die Lernbehindertenschule besuche, lässt sich nicht
ableiten, welche Hilfe zur Vor- und Nachbereitung des Unterrichts oder zur Vorbereitung
auf Prüfungen zu erbringen ist. Insoweit wäre außerdem zu verdeutlichen, warum diese
Hilfe nur durch den Antragsteller geleistet werden kann. Soweit der Antragsteller auf die
notwendige Unterstützung bei der Ausbildungsplatzsuche hinweist, ist schon nicht
dargetan, dass insoweit Hilfeleistungen erforderlich sind, die - auch unter
Berücksichtigung der längeren Fahrtzeiten - nicht nach der Arbeit bzw. an den
Wochenenden erbracht werden können. Angesichts der bei Benutzung eines Pkw für
die Fahrtstrecke von I. nach L1. aufzuwendenden Zeit von insgesamt ca. 2 bis 2 ½
26
Stunden täglich ist darüber hinaus nicht ersichtlich, dass der Antragsteller, würde er bei
dem Beigeladenen zu 1. Dienst leisten, für eine Betreuung seines Sohnes nur noch in
einem unzureichenden Maße zur Verfügung stehen würde. Insbesondere bestehen
danach keine Anhaltspunkte, dass er zwangsläufig 13 bis 14 Stunden von seinem
Wohnort abwesend wäre.
Dass der Antragsteller schließlich meint, im Rahmen der Tätigkeit bei dem
Beigeladenen zu 1. seine besonderen Kenntnisse als EDV-Betreuer nicht einsetzen zu
können, kann ebenfalls - sollte dies zutreffen - nicht als beachtlicher Nachteil
angesehen werden. Abgesehen davon, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf
Beibehaltung der bislang ausgeübten Funktion hat, ist es ihm auch zuzumuten,
jedenfalls für die Dauer des Hauptsacheverfahrens anderweitige Aufgaben im Bereich
der Versorgungsverwaltung wahrzunehmen.
27
Die Ausführungen des Antragstellers, nach denen seine Zuordnung durch den
Zuordnungsplan vor allem wegen fehlerhafter Entscheidung über seine Einstufung als
Härtefall rechtswidrig sei, sind für die Folgenabwägung nicht entscheidungserheblich.
28
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es
entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst
tragen, da sie keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt
haben. Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2
GKG, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter
der begehrten Entscheidung zu halbieren ist.
29
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
30
31